Genehmigungspflicht wichtiger Rechtsgeschäfte / Erweiterung der Beistandschaft / Wechsel der Mandatsperson
Erwägungen (3 Absätze)
E. 17 Oktober 2017 E. B.2.3; Vernehmlassung vom 18. Dezember 2017, Ziff. 2.2). In ihrer Einga- be vom 18. April 2018 nimmt die Vorinstanz Stellung zum am 11. April 2018 beim Gericht ein- gereichten Entwurf eines Erbteilungsvertrags und weist wiederum auf eine bestehende Interes- senkollision der Beteiligten sowie auf den fehlenden Abschluss der Erbteilung hin. Aufgrund einer der Vorinstanz unbekannten Auskaufvereinbarung mit den Kindern aus erster Ehe des Erblassers sowie des aktuellen Stadiums der Vermögensverwaltung sei eine rasche Auswei- tung der Beistandschaft zur Wahrung der Eigentümerrechte der Verbeiständeten notwendig. Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 reichte die Vorinstanz zwei noch nicht rechtskräftige Einstellungsver- fügungen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt betreffend die Beschwerdeführerin (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten) und den Beistand (falsche Anschuldigung und üble Nachrede zum Nachteil der Beschwerdeführerin; ergänzende Vernehmlassung vom 4. Mai 2018, Beilagen 1 und 2) sowie diverse Korrespondenz mit dem Willensvollstrecker (ergänzende Vernehmlassung vom 4. Mai 2018, Beilage 3) und eine Kopie der Verfügung der KESB vom
4. Mai 2018 betreffend eine vom Willensvollstrecker beantragte Vertretung der Verbeiständeten bei einer allfälligen Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen den Beistand ein (ergän- zende Vernehmlassung vom 4. Mai 2018, Beilage 3).
3.3 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass die Kinder aus erster Ehe des Erblassers gemäss Erb- und Erbverzichtsvertrag vom 23. Oktober 2015 im Rahmen der Erbteilung in bar abgegolten würden, weshalb die Verbeiständeten als Eigentümer der Vermö- genswerte aus dem Erbgang und die Beschwerdeführerin als Nutzuniesserin der Vermögens- werte gleichlautende Interessen hätten (Beschwerde vom 24. Oktober 2017, Rz. 2.1). Die Nutz- niessung könne ferner durch den Willensvollstrecker ohne Zutun der Erben implementiert wer- den, was inzwischen bereits geschehen sei (Beschwerde vom 24. Oktober 2017, Rz. 2.2). Wei- ter stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Komplexität einer Angelegenheit
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht reiche nicht aus, um eine Beistandschaft zu begründen. Auch liege keine Überforderung der Beschwerdeführerin vor, aus der eine Gefährdung des Kindeswohls oder des Kindesvermögens resultieren würde (Beschwerde vom 24. Oktober 2017, Rz. 4). Die Beschwerdeführerin bestrei- tet insbesondere das Vorliegen einer Interessenkollision zwischen ihr und ihren Kindern. So verfolge der zwischen dem Erblasser und der Beschwerdeführerin unterzeichnete Erb- und Erbverzichtsvertrag im Wesentlichen das Ziel, eine Privilegierung und den Schutz der drei Kin- der der Beschwerdeführerin sicherzustellen. Der Vertrag sei von keiner der betroffenen Parteien angefochten (Beschwerde vom 24. Oktober 2017, Rz. 4) und dessen Inhalt sei in einem von Fachexperten verfassten Kurzgutachten für zulässig erklärt worden (Beschwerde vom 24. Ok- tober 2017, Rz. 7). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie werde von fachkundigen Perso- nen vertreten und beraten und sei somit in der Lage, ihre Kinder im Rahmen von Verhandlun- gen mit den Kindern aus erster Ehe des Erblassers in Bezug auf die Höhe der auszubezahlen- den Pflichtteile zu vertreten und ihre Interessen zu wahren (Beschwerde vom 24. Oktober 2017, Rz. 7). Sie führt zudem aus, die Vorinstanz sei im angefochtenen Entscheid zu Unrecht nicht auf den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft eingetreten: Bei ihrer ersten Eingabe vom
4. Januar 2017 habe die Beschwerdeführerin nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreterin ihrer Kinder gehandelt. Gleiches gelte für die dagegen erhobene Beschwerde, auf welche das Kantonsgericht mangels Legitimation nicht eingetreten sei. Der Beschwerdeführerin müsse es unbenommen bleiben, in eigenem Namen und unter Geltendmachung eigener Rechte einen erneuten Antrag zu stellen (Beschwerde vom 24. Oktober 2017, Rz. 7, S. 19 f.). Da es für die Errichtung einer dauerhaften Beistandschaft an einer Rechtsgrundlage fehle, sei auch die Er- weiterung der Massnahme unrechtmässig (Beschwerde vom 24. Oktober 2017, Rz. 15, S. 32). In Bezug auf die Person des Beistands weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass dieser den ihm erteilten Auftrag nicht wahrnehme, insbesondere indem er die Interessen der Kinder nicht gehörig vertrete, sondern Aktivitäten entfalte, die weit über das ihm erteilte Mandat hin- ausgingen (Beschwerde vom 24. Oktober 2017, Rz. 11 ff.). Schliesslich rügt die Beschwerde- führerin die von der KESB verfügte Erweiterung der Genehmigungspflicht für Rechtsgeschäfte. Der Katalog der in Art. 416 ZGB enthaltenen Rechtsgeschäfte, welche zwingend einer Geneh- migung durch die KESB bedürften, sei bereits sehr umfangreich und enthalte sämtliche Ge- schäfte, die im Rahmen der Nutzniessung allenfalls in Frage kommen könnten. Die verfügte Massnahme führe dazu, dass die Beschwerdeführerin in den ihr von Gesetzes wegen zu- stehenden Rechten als Nutzniesserin an den Nachlassaktiven eingeschränkt werde (Be- schwerde vom 24. Oktober 2017, Rz. 15, S. 32). In ihrer Eingabe vom 8. Januar 2018 hält die Beschwerdeführerin daran fest, freiwillig den Erb- und Erbverzichtsvertrag unterzeichnet und damit die Verwaltung der Vermögenswerte einem Dritten überlassen zu haben. Ein behördli- ches Eingreifen in diese mit dem Verstorbenen getroffene und gemäss Gutachten rechtmässige Regelung sei nicht angebracht (Eingabe vom 8. Januar 2018, S. 2). Mit Eingabe vom
27. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin die Ankündigungen des Abschlusses der Un- tersuchung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt in Bezug auf die von ihr und dem Beistand eingereichten gegenseitigen Strafanzeigen ein und stellt sich wiederum auf den Standpunkt, der Beistand sei nicht tragbar und sei deshalb zu ersetzen (Eingabe vom 27. Feb- ruar 2018, S. 2, Beilagen 2 und 3). Mit Schreiben vom 26. März 2018 weist die Beschwerdefüh- rerin darauf hin, mit den Kindern aus erster Ehe des Erblassers eine Vereinbarung unterzeich- net zu haben, gemäss welcher sie sich den Erbteil der beiden Kinder habe abtreten lassen.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dies sei notwendig gewesen, weil der Beistand bisher nichts unternommen habe, um eine ein- vernehmliche Erbteilung möglich zu machen (Eingabe vom 26. März 2018, S. 1 f.). Am 11. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin den von ihr und den beiden Kindern aus erster Ehe des Erblassers unterzeichneten Erbteilungsvertrag zu den Akten, welcher noch der Unterschrift des Beistands und der KESB bedürfe. Sie stellt ferner fest, dass damit die Erbteilung vollständig abgeschlossen sei und es feststehe, dass kein Teilungsbeistand mehr benötigt werde, sodass die Beistandschaft aufzuheben sei. Eine Weiterführung der Beistandschaft im Hinblick auf die Wahrung der Eigentümerrechte der Kinder gegenüber der Beschwerdeführerin sei ebenfalls nicht erforderlich, da bei einer künftigen Regelung eines Geschäfts, für welches die Beschwer- deführerin die Zustimmung der Kinder als Eigentümer benötige, eine ad hoc-Beistandschaft errichtet werden könne (Eingabe vom 11. April 2018, S. 2). Mit Eingabe vom 18. April 2018 zeigt die Beschwerdeführerin die Zustimmung der Anwälte der Kinder aus erster Ehe des Erb- lassers zum Erbteilungsvertrag an. In ihrer Eingabe vom 2. Mai 2018 hält die Beschwerdeführe- rin an ihren bisherigen Ausführungen fest. Sie reichte damit eine Kopie der von ihr mit den Kin- dern aus erster Ehe des Erblassers unterzeichneten Vereinbarungen bezüglich Abtretung der Erbteile ein (Eingabe vom 2. Mai 2018, Beilagen 1 und 2).
3.4 Der zum Verfahren beigeladene Beistand äussert sich in seiner Stellungnahme vom
E. 18 Dezember 2017 insbesondere dahingehend, dass die Nutzniessung der Beschwerdeführe- rin am Eigentum der verbeiständeten Kinder systembedingt zu Interessengegensätzen führe. Es komme insbesondere bei langfristigen Nutzniessungen wie der Vorliegenden immer wieder zu Streitigkeiten unter den Betroffenen, welche die Verwaltung und Werterhaltung der betroffe- nen Vermögensgegenstände erschwere (Stellungnahme vom 18. Dezember 2017, N 3.1). Des Weiteren seien die Verbeiständeten Eigentümer eines komplexen Vermögens. Dies erfordere zahlreiche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Vornahme und der Finanzierung von Reparaturen, mit baulichen Veränderungen und mit dinglichen Verfügungen über die Liegen- schaften, weshalb ein Beistand notwendig sei, der sich ihnen kontinuierlich widme und frühzei- tig in die Entscheidfindung einbezogen werde (Stellungnahme vom 18. Dezember 2017, N 3.2). Schliesslich weist der Beistand darauf hin, dass er in seiner Funktion einzig die Interessen der Verbeiständeten zu berücksichtigen habe und nur ihnen gegenüber zu Loyalität verpflichtet sei (Stellungnahme vom 18. Dezember 2017, N 4). Er bekräftigt seine Ansichten mit Eingabe vom
16. Januar 2018 und weist in seinen Eingaben vom 19. März 2018 und vom 27. März 2018 so- wie vom 4. April 2018 insbesondere darauf hin, dass durch die Abtretung der Erbanteile der Kinder aus erster Ehe des Erblassers an die Beschwerdeführerin diese in der noch offenen Erb- teilung neue, zusätzliche Eigeninteressen gegenüber ihren Kindern verfolge (Stellungnahme vom 19. März 2018, S. 1). Schliesslich verweist der Beistand auch in seiner Eingabe vom 4. Mai 2018 auf seine bisherigen Ausführungen.
4.1 Im Entscheid vom 17. Oktober 2017 trat die Vorinstanz nicht auf den Antrag der Be- schwerdeführerin vom 11. Oktober 2017 auf Aufhebung der Beistandschaft ein (Dispositiv- Ziff. 1). Da die Vorinstanz keine materielle Prüfung vorgenommen hat, ist vorliegend zunächst zu prüfen, ob sie zu Recht nicht auf das Begehren der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2017 eingetreten ist.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid hauptsächlich damit, dass sie auf das erste, am 4. Januar 2017 gestellte Begehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich eingetreten sei und es im Entscheid vom 22. Juni 2017 materiell beurteilt habe. Ferner habe die Beschwerdeführerin ihren neuen Antrag weder mit einer Veränderung der Sach- oder Rechtsla- ge noch mit neuen Beweismitteln begründet (Entscheid vom 17. Oktober 2017 E. 1).
4.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, bei ihrer ersten Eingabe vom 4. Januar 2017 habe sie nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreterin ihrer Kinder gehandelt. Der Beschwerdeführerin müsse es deshalb unbenommen bleiben, im eige- nen Namen einen neuen Antrag bei der Vorinstanz zu stellen, mit dem sie in ihrem eigenen Namen eine Aufhebung der Beistandschaft verlange. Dass die Anträge teilweise ähnlich be- gründet seien wie im ersten Verfahren, könne ihr nicht vorgeworfen werden. Ferner hätten sich die Verhältnisse seit dem letzten Entscheid der Vorinstanz vom 22. Juni 2017 verändert, da inzwischen die Nutzniessung an sämtlichen der Beschwerdeführerin zufallenden Nachlassakti- ven vollständig implementiert worden sei. Damit bestehe in Bezug auf die Erbteilung keine Inte- ressenkollision zwischen der Beschwerdeführerin und ihren drei Kindern. Der Grund für die Er- richtung der Beistandschaft sei damit weggefallen (Beschwerde vom 24. Oktober 2017, Rz. 10 auf S. 19 f.).
5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis darf ein neues Gesuch nicht dazu dienen, rechts- kräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_335/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.1.1). Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur ver- pflichtet, auf ein solches einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid we- sentlich verändert haben oder falls der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals gel- tend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung be- stand (BGE 136 II 177 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.3). Gelingt ihm dies nicht, kann ein Nichteintretensentscheid gefällt werden.
5.2 Den Antrag vom 11. Oktober 2017 begründet die Beschwerdeführerin einerseits mit der Tatsache, einen Antrag in eigenem Namen einreichen zu wollen (Eingabe an die KESB vom
11. Oktober 2017, S. 1). Vorliegend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerde- führerin zu Unrecht auf den Standpunkt stellt, den ersten, am 4. Januar 2017 bei der Vorinstanz eingereichten Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft im Namen ihrer Kinder gestellt zu ha- ben (Beschwerde vom 24. Oktober 2017, Rz. 7, S. 19 f.): Aus den Akten geht nämlich hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits den Antrag vom 4. Januar 2017 in eigenem Namen ge- stellt hatte (vgl. Eingabe an die KESB vom 4. Januar 2017, S. 1 und S. 6: ‟Aufgrund der Erfah- rungen in den letzten Wochen und Monaten stelle ich folgende Anträge”; ‟Ich darf Sie daher bitten, meine Anträge wohlwollend zu prüfen und erwarte gerne Ihren weiteren Bericht”). Wäh- rend die Beschwerdeführerin die gegen den (materiellen) Entscheid der Vorinstanz vom
E. 22 Juni 2017 gerichtete Beschwerde an das Kantonsgericht in Vertretung ihrer Kinder einreich- te (vgl. Urteil der Präsidentin vom 28. September 2017 E. 11, Verfahrens-Nr. 810 17 186), reichte sie bei der Vorinstanz am 11. Oktober 2017 wieder in eigenem Namen einen Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft ein. Zu prüfen ist nun, ob die Vorinstanz das neue Gesuch mate-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht riell zu behandeln hatte bzw. ob sich der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in einer Art geändert haben, dass ein anderes Ergebnis in Betracht hätte fallen können.
5.3 In ihrer Eingabe vom 4. Januar 2017 an die KESB begründet die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft mit der ihrer Ansicht nach nicht bestehenden Interessenkollision mit ihren Kindern (Eingabe an die KESB vom 4. Januar 2017, S. 2 f.). Am
11. Oktober 2017 macht die Beschwerdeführerin geltend, im Rahmen der Erbteilung stehe nur noch die Höhe der Pflichtteile der beiden Kinder aus erster Ehe des Erblassers zur Diskussion. In dieser Angelegenheit habe die Beschwerdeführerin dieselben Interessen wie die Verbeistän- deten (Eingabe an die KESB vom 11. Oktober 2017, S. 2). Die Erbteilung, wofür die Beistand- schaft errichtet wurde, war zu diesem – und zum jetzigen – Zeitpunkt noch nicht abgeschlos- sen. Die Tatsache, dass die Nutzniessung bereits implementiert wurde, ist in diesem Zusam- menhang nicht relevant. Neue Tatsachen und Beweismittel brachte die Beschwerdeführerin deshalb nicht vor. Die Vorinstanz durfte deshalb zu Recht davon ausgehen, dass keine ent- scheidwesentliche Änderung vorlag, welche geeignet erschien, auf den Entscheid vom 22. Juni 2017 zurückzukommen. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
6.1 Weiter verfügte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, dass die bestehende Bei- standschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB dahingehend erweitert werden soll, dass die Verbeistän- deten in sämtlichen nutzniessungsbelasteten Vermögenswerten aus dem Nachlass vertreten werden (Dispositiv-Ziff. 2). Sie begründet diese Massnahme damit, dass den verbeiständeten Kindern als Eigentümer im Verhältnis zur Beschwerdeführerin als Nutzniesserin unabhängig von der konkreten Erbteilung und von einem allfälligen Nutzniessungsvertrag von Gesetzes wegen Rechte zustünden. Bei künftigen Rechtsgeschäften könnten die Verbeiständeten ihre Kontroll- und Mitwirkungsrechte nur angemessen ausüben, wenn eine Person sich dauerhaft dieser Aufgabe annehme. Angesichts der im Entscheid vom 22. Juni 2017 bereits dargelegten persönlichen Verstrickungen und unterschiedlichen Interessenslagen sei die Notwendigkeit der Massnahme für die Vorinstanz erstellt (Entscheid vom 17. Oktober 2017 E. 2.1).
6.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, vorliegend be- stünden keine komplexen Verhältnisse, die eine Gefährdung des Kindesvermögens mit sich brächten (Beschwerde vom 24. Oktober 2017, Rz. 4 ff.). Da die Nutzniessung an sämtlichen in den Nachlass fallenden Aktiven bereits implementiert worden sei, sei die Beistandschaft aufzu- heben (Beschwerde vom 24. Oktober 2017, Rz. 10).
7.1 Die mit Entscheid vom 5. Januar 2016 verfügte Beistandschaft im Sinne von Art. 306 Abs. 2 ZGB wurde mit der Aufgabe errichtet, die Kinder der Beschwerdeführerin bei der Wah- rung ihrer Erbansprüche im Nachlass des verstorbenen G.____ zu vertreten (Entscheid vom
5. Januar 2016, Dispositiv-Ziff. 1). In ihrem Entscheid vom 22. Juni 2017 hielt die Vorinstanz bereits fest, eine Anpassung der Massnahme zu einer Beistandschaft, ebenfalls im Sinne von Art. 306 Abs. 2 ZGB, zur dauerhaften Vertretung betreffend die nutzniessungsbelasteten Ver- mögenswerte während der Dauer der Minderjährigkeit der Verbeiständeten zu erwägen und setzte den Parteien diesbezüglich Frist zur Stellungnahme (Entscheid vom 22. Juni 2017, Dis- positiv-Ziff. 3). Zu prüfen ist deshalb vorliegend noch, ob die Vorinstanz zu Recht die Beistand-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht schaft um die Aufgabe erweitert hat, die verbeiständeten Kinder in sämtlichen nutzniessungsbe- lasteten Vermögenswerten aus dem Nachlass zu vertreten (Entscheid vom 17. Oktober 2017, Dispositiv-Ziff. 2).
7.2 Art. 473 ZGB ermöglicht es dem Erblasser, dem überlebenden Ehegatten zulasten der gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung an der ganzen Erbschaft einzuräumen, ohne Rücksicht darauf, ob die Verfügung in die Bestimmungen des Pflichtteilsrechts eingreift. Der überlebende Ehegatte kann somit alle beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte nach seinem Belieben benützen und gebrauchen; deren Veräusserung hingegen ist ihm untersagt. Weiter trägt er die Kosten für den gewöhnlichen Unterhalt (Art. 765 ZGB; STEPHAN WOLF/ STEPHANIE HRUBESCH-MILLAUER, Grundriss des schweizerischen Erbrechts, Bern 2017, N 639). Die gemeinsamen Nachkommen erhalten damit zwar nur das ‟nackte Eigentum” (weil mit der Nutzniessung belastet), im Gegenzug erhalten sie aber mehr als ihren Pflichtteil. Als Vermächt- nisnehmerin hat die überlebende Ehegattin einen persönlichen Anspruch gegen die gemeinsa- men Nachkommen auf Übertragung der einzelnen Erbschaftsgegenstände nach den Regeln des Sachenrechts (vgl. CHRISTOPH WILDISEN, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Erbracht, 3. Aufl., Zürich 2016, Rz. 4 zu Art. 473 ZGB). Die Rechte und Pflichten des aufgrund von Art. 473 ZGB begünstigten überlebenden Ehegatten betreffend die Nutzniessung richten sich gemäss Art. 563 Abs. 1 ZGB nach den Bestimmungen der Art. 745 ff. ZGB. Die Nutzniessung beinhaltet das Recht auf den Besitz, den Gebrauch, die Verwaltung und die Nutzung der Sache (Art. 755 ZGB). Die Erben haben als Nackteigentümer ein Aufsichtsrecht, um gegen widerrechtlichen und unangemessenen Gebrauch der Sache ein- zuschreiten und bei Gefährdung Sicherstellung gemäss Art. 759 f. ZGB zu verlangen (WILDISEN, a.a.O., Rz. 7 zu Art. 473 ZGB).
7.3 Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittper- sonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Haben die Eltern in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt die Angelegenheit selber (Art. 306 Abs. 2 ZGB). Eigenes Handeln der KESB bietet sich insbesondere an, wenn die Angelegenheit dring- lich und infolge ihrer Liquidität rasch lösbar ist, oder wenn sie so unproblematisch ist, dass die Bestellung eines Beistands eine unnötige Formalität darstellen würde (vgl. INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I, Art. 1 - 456, 5. Aufl., Basel 2014, [zit. ZGB-Komm.], N 7b zu Art. 306 ZGB). Bei Inte- ressenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Ob eine Interessenkollision vorliegt, ist abstrakt und nicht konkret zu bestimmen, d.h. es ist nicht darauf abzustellen, wie viel Vertrauen der gesetzliche Vertreter im Einzelfall verdient (vgl. BGE 107 II 105 E. 4; SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 4 zu Art. 306 ZGB). Eine ‟Interessenkollisionsbeistandschaft” mag bei den Eltern nicht immer auf Anklang stossen und wird wohl des Öfteren als störender Eingriff bzw. ‟Bevormundung” emp- funden. Die externe Intervention kommt aber einem (zwar entgeltlichen) ‟rechtsstaatlichen Ser- vice” gleich und ist im Interesse des Kindes unverzichtbar: Kindeswohl und Korrektheit des Vor- gehens stehen an oberster Stelle (ANNASOFIA KAMP/PETER BREITSCHMID, Minderjährige Erben, in: successio 2013, S. 90-115, S. 93). Selbst wenn die Eltern in tatsächlicher Hinsicht beste
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Absichten haben, die Kindesinteressen nicht zu verletzen, muss eine Beistandschaft errichtet werden oder die KESB selber handeln, wenn Umstände auf eine Kollisionsmöglichkeit hindeu- ten (vgl. URS VOGEL, Die Vertretung des Kindes bei Verhinderung der Eltern oder aufgrund ei- ner Interessenkollision – Die revidierte Bestimmung von Art. 306 Abs. 2 ZGB, in: Zwischen Schutz und Selbstbestimmung, Festschrift für Professor Christoph Häfeli zum 70. Geburtstag, 2013 [zit. FS Häfeli], S. 177-189, S. 180 ff.). Eine Interessenkollision liegt vor, wenn die Interes- sen des Kindes denen der Eltern unmittelbar widersprechen (direkte Interessenkollision), sowie wenn die Interessen des Kindes denen eines Dritten widersprechen, der den Eltern besonders nahe steht (indirekte Interessenkollision). Direkte Interessenkollision ist etwa bei Selbstkontra- hieren, Doppelvertretung oder Interzession anzunehmen. Indirekte Interessenkollision liegt vor, wenn zwischen einem Dritten und dem gesetzlichen Vertreter eine so nahe Beziehung besteht, dass davon ausgegangen werden muss, die Rücksichtnahme auf die Interessen des Dritten könnte das Handeln des Vertreters allenfalls beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2009 vom 4. März 2010 E. 2.1). Eine Interessenkollision wird praxisgemäss bejaht bei einer Erbteilung, an welcher die Eltern und das Kind beteiligt sind, eine Rechtsstreitigkeit zwi- schen dem Kind und den Eltern als Prozessgegner, Grundstückgeschäften, mit denen eine Be- lastung des Kindesvermögens verbunden ist (vgl. LINUS CANTIERI/ROLF VETTERLI, in: Büchler/ Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl., Basel 2018, [zit. Kurzkommentar ZGB], N 3 zu Art. 306 ZGB), verneint hingegen, wenn das Rechtsgeschäft dem unmündigen Kind aus- schliesslich Vorteile bringt und keinerlei Verpflichtungen oder Belastungen zur Folge hat. In Zweifelsfällen ist eine Beistandschaft anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2009 vom
4. März 2010 E. 2.3).
8. Wie soeben ausgeführt, ist eine Beistandschaft im Sinne von Art. 306 ZGB zu errichten oder die KESB hat selber zu handeln, wenn Umstände auf eine Kollisionsmöglichkeit hindeuten. Zudem bietet sich ein Handeln der KESB lediglich an, wenn die Angelegenheit dringlich und infolge ihrer Liquidität rasch lösbar ist, oder wenn sie unproblematisch ist, was im Rahmen der vorliegenden Vermögensverhältnisse nicht anzunehmen ist. Ferner ist die Frage, ob eine Inte- ressenkollision vorliegt, abstrakt und nicht konkret zu bestimmen. Vorliegend rechtfertigt die Vielzahl der von der Nutzniessung betroffenen Vermögenswerte die professionelle Wahrneh- mung der Interessen der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin (vgl. vereinfachtes In- ventar über den Nachlass von G.____ durch das Erbschaftsamt Basel-Landschaft vom 24. Juli 2016). Eine ad hoc-Beistandschaft, wie sie von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen wird (vgl. Beschwerde vom 24. Oktober 2017, Rz. 15 h, S. 32), wäre nicht mit den Interessen der verbeiständeten Kinder vereinbar. Die Kinder der Beschwerdeführerin müssen in der Lage sein, die Aufsichtsrechte gegenüber ihrer Mutter jederzeit geltend zu machen und einzugreifen, sollte diese die Vermögenswerte in unangemessener Art und Weise gebrauchen. Nicht zuletzt ist si- cherzustellen, dass sie ihren Anspruch auf Sicherstellung ausüben und eine Gefährdung der Vermögenswerte durch die Beschwerdeführerin verhindern können. Die Beschwerdeführerin dürfte dabei andere Interessen verfolgen als ihre Nachkommen oder zumindest kein Interesse daran haben, ihre eigenen Rechte als Nutzniesserin einzuschränken. Es ist somit nicht von der Hand zu weisen, dass die vorliegenden Umstände auf einen Interessenkonflikt hindeuten. Zum Schutz des Kindeswohls bzw. des Kindesvermögens erweist sich die Erweiterung der Beistand- schaft um die Aufgabe der Vertretung betreffend die nutzniessungsbelasteten Vermögenswerte
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht als zweckmässig. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden und die Rüge der Beschwerdeführerin unbegründet.
9.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid angeordnet, dass sämtliche Rechtsge- schäfte, die der Beistand im Namen der Kinder abschliesst, die über die ordentliche Verwaltung hinausgehen und welche die Rechtsbeziehung der Erben unter sich oder mit der Nutzniesserin grundlegend regeln – soweit sie nicht bereits von Gesetzes wegen erst mit Zustimmung der KESB für die Kinder verbindlich würden – der Genehmigungspflicht zu unterstehen hätten, wo- bei dies auch gelte, wenn die Vermögenswerte in eine Form ausserhalb der Erbengemeinschaft überführt würden (Dispositiv-Ziff. 3). Diese Massnahme begründet die Vorinstanz mit der Dis- kussion zwischen den Beteiligten über die diversen Möglichkeiten, wie mit dem Nachlassver- mögen weiter zu verfahren sei. Alle Alternativen stellten bedeutsame Rechtsgeschäfte dar, die entweder offensichtlich oder möglicherweise unter den Katalog der zustimmungsbedürftigen Geschäfte von Art. 416 ZGB fallen würden. Solch bedeutende Verträge müssten unabhängig von ihrer Rechtsnatur der Genehmigungspflicht unterstellt werden. Schliesslich beschränke die Unterstellung der Rechtsgeschäfte unter die behördliche Bewilligungspflicht formell nur die Kompetenzen des Beistands, schaffe Rechtssicherheit und diene dabei allen am Nachlass be- teiligten Personen (Entscheid vom 17. Oktober 2017 E. 2.1).
9.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Katalog der in Art. 416 ZGB enthaltenen Geschäfte, welche zwingend von der Vorinstanz genehmigt wer- den müssten, sei bereits sehr umfangreich und enthalte sämtliche Geschäfte, welche im Rah- men der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Nutzniessung allenfalls in Frage kommen könnten. Die von der KESB verfügte Formulierung in Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Ent- scheids führe dazu, dass die Beschwerdeführerin in den ihr von Gesetzes wegen zustehenden Rechten als Nutzniesserin massiv eingeschränkt würde (Beschwerde vom 24. Oktober 2017, Rz. 15h, S. 32).
10.1 Art. 416 ZGB zählt in Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 ZGB Geschäfte auf, welche die Zustimmung der KESB erfordern. Es handelt sich dabei um Geschäfte, die das Vermögen der verbeistände- ten Person betreffen und von erheblicher Tragweite sind, sei es bedingt durch die Komplexität des zu beurteilenden Geschäfts, sei es durch die zeitliche Dauer der Bindung des Vermögens oder durch das allfällige Risiko, welches mit dem Abschluss des Geschäfts eingegangen wird (URS VOGEL, in: ZGB-Komm., N 14 zu Art. 416/417 ZGB). Die grundsätzlich abschliessende Aufzählung in Art. 416 ZGB wird durch Art. 417 ZGB relativiert (CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl., Bern 2016, Rz. 23.23): So kann die KESB aus wichtigen Gründen anordnen, dass ihr weitere Geschäfte zur Zustimmung unterbreitet werden. Neben den in Art. 416 ZGB aufgeführten Geschäften kann es je nach Situation im Einzelfall gerechtfertigt sein, weitere Geschäfte und Angelegenheiten der Zustimmung der KESB zu un- terstellen. Die Möglichkeit, im Einzelfall aus wichtigen Gründen ein Geschäft unter das Zustim- mungserfordernis der KESB zu stellen, folgt dem Konzept der massgeschneiderten Massnah- men. Die KESB erhält damit ein zusätzliches Instrument zur Steuerung der Mandatsführung (CHRISTOPH HÄFELI/PHILIPPE MEIER, Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2012, S. 197, N 7.1). Wichtige Gründe sind anzunehmen, wenn das alleinige Handeln des Bei-
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht stands, bedingt durch die grosse Tragweite des Geschäfts oder ein damit verbundenes hohes Risiko, die Interessen respektive das Wohl der verbeiständeten Person ernstlich gefährden würde. So kann sich die Mitwirkung bei einer zerstrittenen Situation durch die KESB rechtferti- gen, um die Vertretung des Beistands zusätzlich zu untermauern oder kann als ergänzende Kontrolle einer Entscheidung in einer komplexen Angelegenheit dienen (VOGEL, ZGB-Komm., a.a.O., N 40 zu Art. 416/417 ZGB). Die Rolle der Behörde besteht lediglich in der Mitwirkung und kann das Handeln des Beistands nicht ersetzen (VOGEL, FS Häfeli, a.a.O., S. 188).
10.2 Die Massnahme betrifft den Spielraum des Beistands bei der Gestaltung der Mass- nahmenführung bzw. die Anwendung der der KESB zur Verfügung stehenden Mitwirkungsin- strumente. Es stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt ein schutzwür- diges Interesse an der Beurteilung dieser Rüge hat. Diese Frage kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, denn selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdeführerin legitimiert wäre, hätte dies keinen Einfluss auf das Ergebnis: Die Massnahme wurde verfügt, um im Sinne der Rechtssicherheit die Anordnungen des Beistands zu bestärken bzw. zu komplet- tieren. Die Vorinstanz hat dabei zu Recht darauf hingewiesen, dass es zu Unsicherheiten kom- men könnte, inwiefern die in Zukunft abzuschliessenden Geschäfte unter Art. 416 ZGB fallen würden, weshalb die Massnahme allen am Nachlass beteiligten Personen und insbesondere den Verbeiständeten als Eigentümern, aber auch der Beschwerdeführerin als Nutzniesserin der Vermögenswerte dient. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, weshalb das Gericht zum Schluss kommt, dass auch diese Rüge unbegründet ist.
11.1 Schliesslich wies die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Antrag der Be- schwerdeführerin vom 11. Oktober 2017 auf Wechsel der Mandatsperson ab (Dispositiv-Ziff. 4). Dabei verweist die Vorinstanz einerseits auf ihren Entscheid vom 22. Juni 2017, andererseits stellt sie sich auf den Standpunkt, dass die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Abberufung des Beistands nicht erfüllten (Entscheid vom 17. Oktober 2017 E. 2.3).
11.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Beistand nehme den ihm erteilten Auftrag nicht wahr, insbesondere vertrete er die Interessen der Kinder nicht gehörig, sondern entfalte Aktivitäten, die weit über das ihm erteilte Mandat hinausgingen (Beschwerde vom 24. Oktober 2017, Rz. 11, S. 21). Sie wirft diesem ein untragbares Verhalten vor, nicht zuletzt im Zusammenhang mit einem Zusammentreffen zwischen der Beschwerdefüh- rerin und dem Beistand, das in gegenseitigen – mit Einstellungsverfügungen erledigten – Straf- anzeigen mündete.
12.1 Bei der Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB vertritt der Beistand in der entspre- chenden Angelegenheit nicht die wegen Interessenkollision oder Abwesenheit verhinderten gesetzlichen Vertreter, sondern das Kind selber. Der Beistand hat sich in der Erfüllung seiner Aufgabe zwar auf das Notwendige zu beschränken und die entsprechende Angelegenheit zum Abschluss zu bringen. Welche konkreten Vorkehrungen zu treffen sind und welche Handlungen durch den Beistand im Einzelnen vorgenommen werden, liegt jedoch in der Verantwortung des
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mandatsträgers. Dabei hat er sich ausschliesslich an den konkreten Kindesinteressen zu orien- tieren und diese entsprechend wahrzunehmen (VOGEL, FS Häfeli, a.a.O., S. 187 f.).
12.2 Gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB entlässt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den Beistand oder die Beiständin, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht (Ziff.
1) oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Ziff. 2). Die Entlassung kann von der betroffenen Person oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden (Art. 423 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt die KESB als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Diese Vorausset- zungen können sich im Laufe der Zeit aus verschiedenen Gründen ändern. Die Eignungsprü- fung kann jederzeit von der betreuten Person oder einer nahestehenden Person beantragt wer- den (VOGEL, ZGB-Komm., a.a.O., N 23 zu Art. 421-424 ZGB). Die Beschwerdeführerin bean- standet nicht per se die Eignung des Beistands. Es stellt sich deshalb die Frage, ob andere wichtige Gründe im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB für die Entlassung des Beistands vor- liegen. Wichtige Gründe im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB können das Vorliegen einer groben Nachlässigkeit, ein allfälliger Amtsmissbrauch, der als Ausnutzung der Funktion zu von der Beistandschaft nicht gedeckten Handlungen verstanden wird oder Sachverhalte, die das Vertrauensverhältnis zwischen Mandatsträger und verbeiständeter Person oder der KESB be- einträchtigen, darstellen. Dies kann durch unzulässige Vertretungshandlungen, Amtsanmas- sungen, Verletzung der Persönlichkeit der betreuten Person oder durch fortgesetzte leichtere Pflichtverletzungen in der Amtsführung geschehen. Wichtige Gründe können aber auch generell der Vertrauensverlust der verbeiständeten Person zum Beistand, Streitigkeiten, unüberwindba- re gestörte Beziehung etc. sein (VOGEL, ZGB-Komm., a.a.O., N 24 ff. zu Art. 421-424 ZGB). Die KESB verfügt dabei über ein grosses Ermessen (DANIEL ROSCH, in: Kurzkommentar ZGB, N 7 zu Art. 421-425 ZGB).
13. Zunächst ist vorliegend festzustellen, dass sich der Hauptvorwurf bzw. das Kernanlie- gen der Beschwerdeführerin nicht gegen die Eignung des Beistands für das Amt richtet; viel- mehr macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beistand nehme den ihm erteilten Auftrag nicht wahr und vertrete die Interessen der Kinder nicht gehörig, sondern entfalte Aktivitäten, die weit über das ihm erteilte Mandat hinausgingen. Diese Vorwürfe erweisen sich als unberechtigt: Dem Beistand kann nicht zum Vorwurf gereichen, wenn er sich bei seinen Handlungen nicht am subjektiven Willen der Beschwerdeführerin oder dem der anderen beteiligten Personen orien- tiert, sondern an den objektivierten Interessen der verbeiständeten Kinder. Die Beschwerdefüh- rerin hat in keiner Weise dargelegt, warum ein Beistandswechsel für ihre Kinder erforderlich sein soll bzw. inwiefern die Tätigkeit des Beistands die Kindesinteressen ernstlich zu gefährden drohe. Was die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht vorträgt, um die Notwendigkeit eines Beistandswechsels zu belegen, erschöpft sich letztendlich in blossen Variationen über das von Misstrauen und Feindschaft geprägte Verhältnis zwischen ihr, ihrem Rechtsvertreter und dem Willensvollstrecker gegenüber dem Beistand. Zu den konkreten Bedürfnissen und Interessen ihrer Kinder, auf die es in erster Linie ankommt, äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Von seiner Stellung her soll der Kindesvertreter unabhängig und unbeeinflusst von den Eltern, dem Gericht und der Kindesschutzbehörde sein Amt wahrnehmen können (Urteil des Bundesge-
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht richts 5A_894/2015 vom 16. März 2016 E. 4.1). Die KESB kann den Beistand beispielsweise nicht allein deshalb absetzen, weil er von den ihm gesetzlich zugedachten Rechten Gebrauch macht (Urteil des Bundesgerichts 5A_894/2015 vom 16. März 2016 E. 4.1). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach der Beistand in ihren Augen unnötige Abklärungen in Auftrag gegeben habe, weil er andere juristische Auffassungen vertreten habe als der Willensvollstre- cker (Beschwerde vom 24. Oktober 2017, S. 21 ff.), sind deshalb auch nicht entscheidwesent- lich. Ein Wechsel der Beistandsperson wäre zum jetzigen Zeitpunkt auch unter dem Aspekt des Kindeswohls und des Kindesvermögens nicht dienlich. Ein neuer Beistand müsste sich in die Akten einlesen und allenfalls weitere Abklärungen vornehmen, was die Erbteilung verzögern und das Kindesvermögen belasten würde. Vorliegend bleibt ohnehin der Eindruck bestehen, dass der Beistand oder die Beiständin, sofern sie nicht aus dem näheren Umfeld der Be- schwerdeführerin stammen, das Mandat nicht zur Zufriedenheit der Beschwerdeführerin ausü- ben könnten. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde somit abzuweisen.
14. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz die Fort- führung der Beistandschaft mit dem bisherigen Beistand (Entscheid vom 17. Oktober 2017, Dispositiv-Ziff. 4), die Erweiterung der Beistandschaft im Sinne von Art. 306 Abs. 2 ZGB um die Aufgabe, die verbeiständeten Kinder der Beschwerdeführerin in sämtlichen nutzniessungsbe- lasteten Vermögenswerten aus dem Nachlass zu vertreten (Entscheid vom 17. Oktober 2017, Dispositiv-Ziff. 1 und 2) sowie die Anordnung der Genehmigungspflicht sämtlicher Rechtsge- schäfte, die über die ordentliche Verwaltung hinausgehen und welche die Rechtsbeziehung der Verbeiständeten unter sich und mit der Beschwerdeführerin als Nutzniesserin grundlegend re- geln (Entscheid vom 17. Oktober 2017, Dispositiv-Ziff. 3) zu Recht verfügt hat. Die Beschwerde ist demnach in allen Punkten abzuweisen.
15. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Aus- mass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3‘000.-- sind dem- zufolge der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- zu verrechnen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 1‘200.-- ist der Be- schwerdeführerin in Rechnung zu stellen. Die Parteikosten sind in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettzuschlagen.
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3‘000.-- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- verrechnet. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 1‘200.-- wird der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
4. Je eine Kopie der Eingaben vom 2. Mai 2018 und vom 4. Mai 2018 (samt Beilagen) geht an die jeweiligen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnah- me.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 16. Mai 2018 (810 17 302) ____________________________________________________________________
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Genehmigungspflicht wichtiger Rechtsgeschäfte / Erweiterung der Beistandschaft / Wechsel der Mandatsperson
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Chiara Piras Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advokat gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beigeladener Betreff Klärung der Genehmigungspflicht wichtiger Rechtsgeschäfte / Erweite- rung der Beistandschaft (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom
17. Oktober 2017)
A. D.____ (geb. 2006), E.____ (geb. 2007) und F.____ (geb. 2009) sind die Kinder von A.____ und G.____. Der Kindsvater, G.____, verstarb am 19. November 2015.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 5. Januar 2016 wurde C.____, Advokat, von der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde (KESB) B.____ als Beistand im Sinne von Art. 306 Abs. 2 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 zwecks Wahrung der Erbansprüche von D.____, E.____ und F.____ im Nachlass des verstorbenen Kindsvaters eingesetzt.
C. Mit Eingabe vom 4. Januar 2017 reichte die Kindsmutter bei der KESB B.____ einen Antrag auf Aufhebung der mit Entscheid vom 5. Januar 2016 errichteten Beistandschaft und auf Entlassung des Beistands aus dem Amt ein (Ziff. 1); eventualiter sei die Beistandschaft mit ei- nem anderen Beistand weiterzuführen (Ziff. 2).
D. Die KESB B.____ wies mit Entscheid vom 22. Juni 2017 die Anträge der Kindsmutter auf Aufhebung der Beistandschaft und auf Wechsel der Mandatsperson ab (Ziff. 1), legte die Zeitperiode für den ordentlichen Rechenschaftsbericht des Beistands auf Ende Juni 2017 fest (Ziff. 2), setzte den Parteien Frist zur Stellungnahme im Hinblick auf die Errichtung einer dauer- haften Vertretung von D.____, E.____ und F.____ betreffend die nutzniessungsbelasteten Vermögenswerte während der Dauer der Minderjährigkeit (Ziff. 3) und auferlegte die Verfah- renskosten der Kindsmutter (Ziff. 4).
E. Mit Eingabe vom 19. Juli 2017 reichten D.____, E.____ und F.____, gesetzlich vertre- ten durch ihre Mutter A.____, diese vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advokat, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kan- tonsgericht), ein und stellten unter anderem die Begehren, es seien der Entscheid der KESB B.____ vom 22. Juni 2017 und die mit Entscheid vom 5. Januar 2016 errichtete Beistandschaft mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Gleichzeitig sei der bisherige Beistand aus dem Amt zu ent- lassen (Ziff. 1).
F. Mit Präsidialentscheid vom 28. September 2017 trat das Kantonsgericht wegen man- gelnder Vertretungsmacht nicht auf die von A.____ namens ihrer Kinder eingereichte Be- schwerde ein.
G. Am 11. Oktober 2017 reichte A.____, vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advokat, bei der KESB B.____ ein neues Gesuch um Aufhebung der Beistandschaft und Wechsel des Bei- stands ein.
H. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2017 trat die KESB B.____ nicht auf den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft ein (Ziff. 1); sie erweiterte die bestehende Vertretungsbeistand- schaft um die Aufgabe, die verbeiständeten Kinder in sämtlichen nutzniessungsbelasteten Ver- mögenswerten aus dem Nachlass zu vertreten (Ziff. 2); verfügte, dass sämtliche Rechtsge- schäfte, die der Beistand im Namen der Kinder abschliesse, die über die ordentliche Verwaltung hinausgingen und welche irgendwie die Rechtsbeziehung der Erben unter sich oder mit der Nutzniesserin grundlegend regelten – soweit sie nicht bereits von Gesetzes wegen erst mit Zu- stimmung der KESB für die Kinder verbindlich würden – der Genehmigungspflicht zu unterste- hen hätten, wobei dies auch gelte, wenn die Vermögenswerte in eine Form ausserhalb der Er-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht bengemeinschaft überführt würden (Ziff. 3); wies den Antrag auf Wechsel der Mandatsperson ab (Ziff. 4) und auferlegte die Kosten des Verfahrens A.____ (Ziff. 5).
I. Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2017 an das Kantonsgericht beantragt A.____, stets vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advokat, der Entscheid der KESB B.____ vom 17. Oktober 2017 und die mit Entscheid vom 5. Januar 2016 errichtete Beistandschaft für die Kinder D.____, E.____ und F.____ seien mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Gleichzeitig sei der bisherige Bei- stand aus dem Amt zu entlassen (Ziff. 1); eventualiter sei die mit Entscheid vom 5. Januar 2016 errichtete Beistandschaft bis zum Abschluss der Erbteilung im Nachlass des verstorbenen G.____ weiterzuführen und die KESB B.____ anzuweisen, den bisherigen Beistand durch einen neuen Teilungsbeistand zu ersetzen. Vorgängig sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, Vorschläge zur Person des neuen Beistands einzureichen (Ziff. 2). Ferner seien die Zif- fern 2 und 3 des Entscheids der KESB B.____ vom 17. Oktober 2017 vollumfänglich aufzuhe- ben (Ziff. 3); alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 4).
J. Mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2017 beantragte der Beistand die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
K. In der gleichentags eingereichten Vernehmlassung schloss die KESB B.____ ebenfalls auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
L. Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung über- wiesen und der Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Partei- und Zeugenbefragung abge- wiesen.
M. Mit Eingaben vom 8. Januar 2018, 27. Februar 2018, 26. März 2018, 11. April 2018 und 18. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin weitere Stellungnahmen ein.
N. Am 16. Januar 2018 reichte die KESB B.____ eine ergänzende Stellungnahme sowie weitere Akten ein.
O. Am 16. Januar 2018, 19. März 2018, 27. März 2018 und 4. April 2018 reichte der Bei- stand ebenfalls weitere Stellungnahmen und Unterlagen ein.
P. Am 18. April 2018 stellte die KESB B.____ den Antrag, der Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zu entziehen, soweit es um den Bestand und die Erweiterung der Bei- standschaft gehe. Mit Verfügung vom 24. April 2018 stellte das Kantonsgericht die letzten Ein- gaben mit Frist zur Stellungnahme den Parteien zu und machte diese darauf aufmerksam, dass Eingaben nach diesem Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
Q. Mit Eingaben vom 2. Mai 2018 bzw. 4. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführerin bzw. die KESB B.____ und der Beistand ihre jeweiligen Stellungnahmen ein.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantona- len Verwaltungsprozessrechts anwendbar (vgl. Art. 450f ZGB und § 66 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs [EG ZGB] vom 16. November 2006). Dem- nach ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsge- richts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993).
1.2 Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Un- angemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.
3.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Entscheid der Vorinstanz vom
17. Oktober 2017. Im Verlauf des Verfahrens reichten die Parteien zahlreiche Eingaben beim Kantonsgericht ein. Auf die Ausführungen in den verschiedenen Eingaben wird, soweit erforder- lich, in den Urteilserwägungen eingegangen. Der mit Eingabe vom 18. April 2018 von der Vorinstanz eingereichte Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, erweist sich mit dem heutigen Urteil als gegenstandslos.
3.2 Die Vorinstanz begründet den Nichteintretensentscheid in Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2017 auf Aufhebung der Beistandschaft (Entscheid vom
17. Oktober 2017, Dispositiv-Ziff. 1) damit, dass sie das erste Begehren der Beschwerdeführe- rin bereits im Entscheid vom 22. Juni 2017 materiell geprüft habe. Mit dem neuen Begehren bringe die Beschwerdeführerin weder neue Tatsachen noch Beweismittel vor, die eine erneute Prüfung rechtfertigen würden (Entscheid vom 17. Oktober 2017 E. B.1). Zur Erweiterung der bestehenden Beistandschaft um die Aufgabe, die verbeiständeten Personen in sämtlichen nutzniessungsbelasteten Vermögenswerten aus dem Nachlass des verstorbenen G.____ zu vertreten (Entscheid vom 17. Oktober 2017, Dispositiv-Ziff. 2), führt die KESB aus, dass unab- hängig von der konkreten Erbteilung und von einem allfälligen Nutzniessungsvertrag den Kin- dern als Eigentümern im Verhältnis zur Beschwerdeführerin als Nutzniesserin der Vermögens- werte von Gesetzes wegen Rechte zustünden. Die Kontroll- und Mitwirkungsrechte der Eigen- tümer im Zusammenhang mit allfälligen Geschäften könnten nur angemessen ausgeübt wer- den, wenn eine Person sich dauerhaft dieser Aufgaben annehme. Angesichts der vorliegenden unterschiedlichen Interessen und der persönlichen Verstrickungen sei die Erweiterung der Bei-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht standschaft auch vor dem Zustandekommen eines Nutzniessungsvertrags keineswegs verfrüht (Entscheid vom 17. Oktober 2017 E. B.2.1; Vernehmlassung vom 18. Dezember 2017, Ziff. 2.1; ergänzende Stellungnahme vom 16. Januar 2018). Die verfügte Erweiterung der Genehmi- gungspflicht von Rechtsgeschäften, welche die Beistandsperson im Namen der Verbeistände- ten abschliesst (Entscheid vom 17. Oktober 2017, Dispositiv-Ziff. 3), begründet die Vorinstanz dahingehend, dass die Massnahme formell nur die Kompetenzen der Mandatsperson be- schränke, Rechtssicherheit schaffe und allen am Nachlass beteiligten Personen diene (Ent- scheid vom 17. Oktober 2017 E. B.2.2; Vernehmlassung vom 18. Dezember 2017, Ziff. 2.3). In Bezug auf den abgewiesenen Antrag auf Wechsel der Mandatsperson (Entscheid vom
17. Oktober 2017, Dispositiv-Ziff. 4), stellt sich die KESB auf den Standpunkt, die neuen Vor- bringen der Beschwerdeführerin (Mittagessen zwischen dem Beistand und dem Zwangsverwal- ter im Frühjahr 2016; Eingabe des Beistands vom 3. August 2017 zuhanden der Aufsichtskom- mission über die Anwältinnen und Anwälte Basel-Stadt gegen den Anwalt der Beschwerdefüh- rerin und den Willensvollstrecker; tätliche Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführe- rin und dem Beistand mit anschliessenden gegenseitigen Strafanzeigen; fehlende Gesprächs- und Kooperationskultur zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beistand; Rechenschafts- bericht des Beistands) rechtfertigten keinen Beistandswechsel. Ferner erachte die KESB eine Beistandschaft langfristig für nötig, deren Inhalt werde sich nach der Erbteilung jedoch ändern, sodass es sinnvoll sein könne, erst dann einen Beistandswechsel vorzunehmen (Entscheid vom
17. Oktober 2017 E. B.2.3; Vernehmlassung vom 18. Dezember 2017, Ziff. 2.2). In ihrer Einga- be vom 18. April 2018 nimmt die Vorinstanz Stellung zum am 11. April 2018 beim Gericht ein- gereichten Entwurf eines Erbteilungsvertrags und weist wiederum auf eine bestehende Interes- senkollision der Beteiligten sowie auf den fehlenden Abschluss der Erbteilung hin. Aufgrund einer der Vorinstanz unbekannten Auskaufvereinbarung mit den Kindern aus erster Ehe des Erblassers sowie des aktuellen Stadiums der Vermögensverwaltung sei eine rasche Auswei- tung der Beistandschaft zur Wahrung der Eigentümerrechte der Verbeiständeten notwendig. Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 reichte die Vorinstanz zwei noch nicht rechtskräftige Einstellungsver- fügungen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt betreffend die Beschwerdeführerin (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten) und den Beistand (falsche Anschuldigung und üble Nachrede zum Nachteil der Beschwerdeführerin; ergänzende Vernehmlassung vom 4. Mai 2018, Beilagen 1 und 2) sowie diverse Korrespondenz mit dem Willensvollstrecker (ergänzende Vernehmlassung vom 4. Mai 2018, Beilage 3) und eine Kopie der Verfügung der KESB vom
4. Mai 2018 betreffend eine vom Willensvollstrecker beantragte Vertretung der Verbeiständeten bei einer allfälligen Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen den Beistand ein (ergän- zende Vernehmlassung vom 4. Mai 2018, Beilage 3).
3.3 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass die Kinder aus erster Ehe des Erblassers gemäss Erb- und Erbverzichtsvertrag vom 23. Oktober 2015 im Rahmen der Erbteilung in bar abgegolten würden, weshalb die Verbeiständeten als Eigentümer der Vermö- genswerte aus dem Erbgang und die Beschwerdeführerin als Nutzuniesserin der Vermögens- werte gleichlautende Interessen hätten (Beschwerde vom 24. Oktober 2017, Rz. 2.1). Die Nutz- niessung könne ferner durch den Willensvollstrecker ohne Zutun der Erben implementiert wer- den, was inzwischen bereits geschehen sei (Beschwerde vom 24. Oktober 2017, Rz. 2.2). Wei- ter stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Komplexität einer Angelegenheit
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht reiche nicht aus, um eine Beistandschaft zu begründen. Auch liege keine Überforderung der Beschwerdeführerin vor, aus der eine Gefährdung des Kindeswohls oder des Kindesvermögens resultieren würde (Beschwerde vom 24. Oktober 2017, Rz. 4). Die Beschwerdeführerin bestrei- tet insbesondere das Vorliegen einer Interessenkollision zwischen ihr und ihren Kindern. So verfolge der zwischen dem Erblasser und der Beschwerdeführerin unterzeichnete Erb- und Erbverzichtsvertrag im Wesentlichen das Ziel, eine Privilegierung und den Schutz der drei Kin- der der Beschwerdeführerin sicherzustellen. Der Vertrag sei von keiner der betroffenen Parteien angefochten (Beschwerde vom 24. Oktober 2017, Rz. 4) und dessen Inhalt sei in einem von Fachexperten verfassten Kurzgutachten für zulässig erklärt worden (Beschwerde vom 24. Ok- tober 2017, Rz. 7). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie werde von fachkundigen Perso- nen vertreten und beraten und sei somit in der Lage, ihre Kinder im Rahmen von Verhandlun- gen mit den Kindern aus erster Ehe des Erblassers in Bezug auf die Höhe der auszubezahlen- den Pflichtteile zu vertreten und ihre Interessen zu wahren (Beschwerde vom 24. Oktober 2017, Rz. 7). Sie führt zudem aus, die Vorinstanz sei im angefochtenen Entscheid zu Unrecht nicht auf den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft eingetreten: Bei ihrer ersten Eingabe vom
4. Januar 2017 habe die Beschwerdeführerin nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreterin ihrer Kinder gehandelt. Gleiches gelte für die dagegen erhobene Beschwerde, auf welche das Kantonsgericht mangels Legitimation nicht eingetreten sei. Der Beschwerdeführerin müsse es unbenommen bleiben, in eigenem Namen und unter Geltendmachung eigener Rechte einen erneuten Antrag zu stellen (Beschwerde vom 24. Oktober 2017, Rz. 7, S. 19 f.). Da es für die Errichtung einer dauerhaften Beistandschaft an einer Rechtsgrundlage fehle, sei auch die Er- weiterung der Massnahme unrechtmässig (Beschwerde vom 24. Oktober 2017, Rz. 15, S. 32). In Bezug auf die Person des Beistands weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass dieser den ihm erteilten Auftrag nicht wahrnehme, insbesondere indem er die Interessen der Kinder nicht gehörig vertrete, sondern Aktivitäten entfalte, die weit über das ihm erteilte Mandat hin- ausgingen (Beschwerde vom 24. Oktober 2017, Rz. 11 ff.). Schliesslich rügt die Beschwerde- führerin die von der KESB verfügte Erweiterung der Genehmigungspflicht für Rechtsgeschäfte. Der Katalog der in Art. 416 ZGB enthaltenen Rechtsgeschäfte, welche zwingend einer Geneh- migung durch die KESB bedürften, sei bereits sehr umfangreich und enthalte sämtliche Ge- schäfte, die im Rahmen der Nutzniessung allenfalls in Frage kommen könnten. Die verfügte Massnahme führe dazu, dass die Beschwerdeführerin in den ihr von Gesetzes wegen zu- stehenden Rechten als Nutzniesserin an den Nachlassaktiven eingeschränkt werde (Be- schwerde vom 24. Oktober 2017, Rz. 15, S. 32). In ihrer Eingabe vom 8. Januar 2018 hält die Beschwerdeführerin daran fest, freiwillig den Erb- und Erbverzichtsvertrag unterzeichnet und damit die Verwaltung der Vermögenswerte einem Dritten überlassen zu haben. Ein behördli- ches Eingreifen in diese mit dem Verstorbenen getroffene und gemäss Gutachten rechtmässige Regelung sei nicht angebracht (Eingabe vom 8. Januar 2018, S. 2). Mit Eingabe vom
27. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin die Ankündigungen des Abschlusses der Un- tersuchung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt in Bezug auf die von ihr und dem Beistand eingereichten gegenseitigen Strafanzeigen ein und stellt sich wiederum auf den Standpunkt, der Beistand sei nicht tragbar und sei deshalb zu ersetzen (Eingabe vom 27. Feb- ruar 2018, S. 2, Beilagen 2 und 3). Mit Schreiben vom 26. März 2018 weist die Beschwerdefüh- rerin darauf hin, mit den Kindern aus erster Ehe des Erblassers eine Vereinbarung unterzeich- net zu haben, gemäss welcher sie sich den Erbteil der beiden Kinder habe abtreten lassen.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dies sei notwendig gewesen, weil der Beistand bisher nichts unternommen habe, um eine ein- vernehmliche Erbteilung möglich zu machen (Eingabe vom 26. März 2018, S. 1 f.). Am 11. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin den von ihr und den beiden Kindern aus erster Ehe des Erblassers unterzeichneten Erbteilungsvertrag zu den Akten, welcher noch der Unterschrift des Beistands und der KESB bedürfe. Sie stellt ferner fest, dass damit die Erbteilung vollständig abgeschlossen sei und es feststehe, dass kein Teilungsbeistand mehr benötigt werde, sodass die Beistandschaft aufzuheben sei. Eine Weiterführung der Beistandschaft im Hinblick auf die Wahrung der Eigentümerrechte der Kinder gegenüber der Beschwerdeführerin sei ebenfalls nicht erforderlich, da bei einer künftigen Regelung eines Geschäfts, für welches die Beschwer- deführerin die Zustimmung der Kinder als Eigentümer benötige, eine ad hoc-Beistandschaft errichtet werden könne (Eingabe vom 11. April 2018, S. 2). Mit Eingabe vom 18. April 2018 zeigt die Beschwerdeführerin die Zustimmung der Anwälte der Kinder aus erster Ehe des Erb- lassers zum Erbteilungsvertrag an. In ihrer Eingabe vom 2. Mai 2018 hält die Beschwerdeführe- rin an ihren bisherigen Ausführungen fest. Sie reichte damit eine Kopie der von ihr mit den Kin- dern aus erster Ehe des Erblassers unterzeichneten Vereinbarungen bezüglich Abtretung der Erbteile ein (Eingabe vom 2. Mai 2018, Beilagen 1 und 2).
3.4 Der zum Verfahren beigeladene Beistand äussert sich in seiner Stellungnahme vom
18. Dezember 2017 insbesondere dahingehend, dass die Nutzniessung der Beschwerdeführe- rin am Eigentum der verbeiständeten Kinder systembedingt zu Interessengegensätzen führe. Es komme insbesondere bei langfristigen Nutzniessungen wie der Vorliegenden immer wieder zu Streitigkeiten unter den Betroffenen, welche die Verwaltung und Werterhaltung der betroffe- nen Vermögensgegenstände erschwere (Stellungnahme vom 18. Dezember 2017, N 3.1). Des Weiteren seien die Verbeiständeten Eigentümer eines komplexen Vermögens. Dies erfordere zahlreiche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Vornahme und der Finanzierung von Reparaturen, mit baulichen Veränderungen und mit dinglichen Verfügungen über die Liegen- schaften, weshalb ein Beistand notwendig sei, der sich ihnen kontinuierlich widme und frühzei- tig in die Entscheidfindung einbezogen werde (Stellungnahme vom 18. Dezember 2017, N 3.2). Schliesslich weist der Beistand darauf hin, dass er in seiner Funktion einzig die Interessen der Verbeiständeten zu berücksichtigen habe und nur ihnen gegenüber zu Loyalität verpflichtet sei (Stellungnahme vom 18. Dezember 2017, N 4). Er bekräftigt seine Ansichten mit Eingabe vom
16. Januar 2018 und weist in seinen Eingaben vom 19. März 2018 und vom 27. März 2018 so- wie vom 4. April 2018 insbesondere darauf hin, dass durch die Abtretung der Erbanteile der Kinder aus erster Ehe des Erblassers an die Beschwerdeführerin diese in der noch offenen Erb- teilung neue, zusätzliche Eigeninteressen gegenüber ihren Kindern verfolge (Stellungnahme vom 19. März 2018, S. 1). Schliesslich verweist der Beistand auch in seiner Eingabe vom 4. Mai 2018 auf seine bisherigen Ausführungen.
4.1 Im Entscheid vom 17. Oktober 2017 trat die Vorinstanz nicht auf den Antrag der Be- schwerdeführerin vom 11. Oktober 2017 auf Aufhebung der Beistandschaft ein (Dispositiv- Ziff. 1). Da die Vorinstanz keine materielle Prüfung vorgenommen hat, ist vorliegend zunächst zu prüfen, ob sie zu Recht nicht auf das Begehren der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2017 eingetreten ist.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid hauptsächlich damit, dass sie auf das erste, am 4. Januar 2017 gestellte Begehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich eingetreten sei und es im Entscheid vom 22. Juni 2017 materiell beurteilt habe. Ferner habe die Beschwerdeführerin ihren neuen Antrag weder mit einer Veränderung der Sach- oder Rechtsla- ge noch mit neuen Beweismitteln begründet (Entscheid vom 17. Oktober 2017 E. 1).
4.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, bei ihrer ersten Eingabe vom 4. Januar 2017 habe sie nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreterin ihrer Kinder gehandelt. Der Beschwerdeführerin müsse es deshalb unbenommen bleiben, im eige- nen Namen einen neuen Antrag bei der Vorinstanz zu stellen, mit dem sie in ihrem eigenen Namen eine Aufhebung der Beistandschaft verlange. Dass die Anträge teilweise ähnlich be- gründet seien wie im ersten Verfahren, könne ihr nicht vorgeworfen werden. Ferner hätten sich die Verhältnisse seit dem letzten Entscheid der Vorinstanz vom 22. Juni 2017 verändert, da inzwischen die Nutzniessung an sämtlichen der Beschwerdeführerin zufallenden Nachlassakti- ven vollständig implementiert worden sei. Damit bestehe in Bezug auf die Erbteilung keine Inte- ressenkollision zwischen der Beschwerdeführerin und ihren drei Kindern. Der Grund für die Er- richtung der Beistandschaft sei damit weggefallen (Beschwerde vom 24. Oktober 2017, Rz. 10 auf S. 19 f.).
5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis darf ein neues Gesuch nicht dazu dienen, rechts- kräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_335/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.1.1). Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur ver- pflichtet, auf ein solches einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid we- sentlich verändert haben oder falls der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals gel- tend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung be- stand (BGE 136 II 177 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.3). Gelingt ihm dies nicht, kann ein Nichteintretensentscheid gefällt werden.
5.2 Den Antrag vom 11. Oktober 2017 begründet die Beschwerdeführerin einerseits mit der Tatsache, einen Antrag in eigenem Namen einreichen zu wollen (Eingabe an die KESB vom
11. Oktober 2017, S. 1). Vorliegend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerde- führerin zu Unrecht auf den Standpunkt stellt, den ersten, am 4. Januar 2017 bei der Vorinstanz eingereichten Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft im Namen ihrer Kinder gestellt zu ha- ben (Beschwerde vom 24. Oktober 2017, Rz. 7, S. 19 f.): Aus den Akten geht nämlich hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits den Antrag vom 4. Januar 2017 in eigenem Namen ge- stellt hatte (vgl. Eingabe an die KESB vom 4. Januar 2017, S. 1 und S. 6: ‟Aufgrund der Erfah- rungen in den letzten Wochen und Monaten stelle ich folgende Anträge”; ‟Ich darf Sie daher bitten, meine Anträge wohlwollend zu prüfen und erwarte gerne Ihren weiteren Bericht”). Wäh- rend die Beschwerdeführerin die gegen den (materiellen) Entscheid der Vorinstanz vom
22. Juni 2017 gerichtete Beschwerde an das Kantonsgericht in Vertretung ihrer Kinder einreich- te (vgl. Urteil der Präsidentin vom 28. September 2017 E. 11, Verfahrens-Nr. 810 17 186), reichte sie bei der Vorinstanz am 11. Oktober 2017 wieder in eigenem Namen einen Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft ein. Zu prüfen ist nun, ob die Vorinstanz das neue Gesuch mate-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht riell zu behandeln hatte bzw. ob sich der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in einer Art geändert haben, dass ein anderes Ergebnis in Betracht hätte fallen können.
5.3 In ihrer Eingabe vom 4. Januar 2017 an die KESB begründet die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft mit der ihrer Ansicht nach nicht bestehenden Interessenkollision mit ihren Kindern (Eingabe an die KESB vom 4. Januar 2017, S. 2 f.). Am
11. Oktober 2017 macht die Beschwerdeführerin geltend, im Rahmen der Erbteilung stehe nur noch die Höhe der Pflichtteile der beiden Kinder aus erster Ehe des Erblassers zur Diskussion. In dieser Angelegenheit habe die Beschwerdeführerin dieselben Interessen wie die Verbeistän- deten (Eingabe an die KESB vom 11. Oktober 2017, S. 2). Die Erbteilung, wofür die Beistand- schaft errichtet wurde, war zu diesem – und zum jetzigen – Zeitpunkt noch nicht abgeschlos- sen. Die Tatsache, dass die Nutzniessung bereits implementiert wurde, ist in diesem Zusam- menhang nicht relevant. Neue Tatsachen und Beweismittel brachte die Beschwerdeführerin deshalb nicht vor. Die Vorinstanz durfte deshalb zu Recht davon ausgehen, dass keine ent- scheidwesentliche Änderung vorlag, welche geeignet erschien, auf den Entscheid vom 22. Juni 2017 zurückzukommen. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
6.1 Weiter verfügte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, dass die bestehende Bei- standschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB dahingehend erweitert werden soll, dass die Verbeistän- deten in sämtlichen nutzniessungsbelasteten Vermögenswerten aus dem Nachlass vertreten werden (Dispositiv-Ziff. 2). Sie begründet diese Massnahme damit, dass den verbeiständeten Kindern als Eigentümer im Verhältnis zur Beschwerdeführerin als Nutzniesserin unabhängig von der konkreten Erbteilung und von einem allfälligen Nutzniessungsvertrag von Gesetzes wegen Rechte zustünden. Bei künftigen Rechtsgeschäften könnten die Verbeiständeten ihre Kontroll- und Mitwirkungsrechte nur angemessen ausüben, wenn eine Person sich dauerhaft dieser Aufgabe annehme. Angesichts der im Entscheid vom 22. Juni 2017 bereits dargelegten persönlichen Verstrickungen und unterschiedlichen Interessenslagen sei die Notwendigkeit der Massnahme für die Vorinstanz erstellt (Entscheid vom 17. Oktober 2017 E. 2.1).
6.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, vorliegend be- stünden keine komplexen Verhältnisse, die eine Gefährdung des Kindesvermögens mit sich brächten (Beschwerde vom 24. Oktober 2017, Rz. 4 ff.). Da die Nutzniessung an sämtlichen in den Nachlass fallenden Aktiven bereits implementiert worden sei, sei die Beistandschaft aufzu- heben (Beschwerde vom 24. Oktober 2017, Rz. 10).
7.1 Die mit Entscheid vom 5. Januar 2016 verfügte Beistandschaft im Sinne von Art. 306 Abs. 2 ZGB wurde mit der Aufgabe errichtet, die Kinder der Beschwerdeführerin bei der Wah- rung ihrer Erbansprüche im Nachlass des verstorbenen G.____ zu vertreten (Entscheid vom
5. Januar 2016, Dispositiv-Ziff. 1). In ihrem Entscheid vom 22. Juni 2017 hielt die Vorinstanz bereits fest, eine Anpassung der Massnahme zu einer Beistandschaft, ebenfalls im Sinne von Art. 306 Abs. 2 ZGB, zur dauerhaften Vertretung betreffend die nutzniessungsbelasteten Ver- mögenswerte während der Dauer der Minderjährigkeit der Verbeiständeten zu erwägen und setzte den Parteien diesbezüglich Frist zur Stellungnahme (Entscheid vom 22. Juni 2017, Dis- positiv-Ziff. 3). Zu prüfen ist deshalb vorliegend noch, ob die Vorinstanz zu Recht die Beistand-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht schaft um die Aufgabe erweitert hat, die verbeiständeten Kinder in sämtlichen nutzniessungsbe- lasteten Vermögenswerten aus dem Nachlass zu vertreten (Entscheid vom 17. Oktober 2017, Dispositiv-Ziff. 2).
7.2 Art. 473 ZGB ermöglicht es dem Erblasser, dem überlebenden Ehegatten zulasten der gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung an der ganzen Erbschaft einzuräumen, ohne Rücksicht darauf, ob die Verfügung in die Bestimmungen des Pflichtteilsrechts eingreift. Der überlebende Ehegatte kann somit alle beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte nach seinem Belieben benützen und gebrauchen; deren Veräusserung hingegen ist ihm untersagt. Weiter trägt er die Kosten für den gewöhnlichen Unterhalt (Art. 765 ZGB; STEPHAN WOLF/ STEPHANIE HRUBESCH-MILLAUER, Grundriss des schweizerischen Erbrechts, Bern 2017, N 639). Die gemeinsamen Nachkommen erhalten damit zwar nur das ‟nackte Eigentum” (weil mit der Nutzniessung belastet), im Gegenzug erhalten sie aber mehr als ihren Pflichtteil. Als Vermächt- nisnehmerin hat die überlebende Ehegattin einen persönlichen Anspruch gegen die gemeinsa- men Nachkommen auf Übertragung der einzelnen Erbschaftsgegenstände nach den Regeln des Sachenrechts (vgl. CHRISTOPH WILDISEN, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Erbracht, 3. Aufl., Zürich 2016, Rz. 4 zu Art. 473 ZGB). Die Rechte und Pflichten des aufgrund von Art. 473 ZGB begünstigten überlebenden Ehegatten betreffend die Nutzniessung richten sich gemäss Art. 563 Abs. 1 ZGB nach den Bestimmungen der Art. 745 ff. ZGB. Die Nutzniessung beinhaltet das Recht auf den Besitz, den Gebrauch, die Verwaltung und die Nutzung der Sache (Art. 755 ZGB). Die Erben haben als Nackteigentümer ein Aufsichtsrecht, um gegen widerrechtlichen und unangemessenen Gebrauch der Sache ein- zuschreiten und bei Gefährdung Sicherstellung gemäss Art. 759 f. ZGB zu verlangen (WILDISEN, a.a.O., Rz. 7 zu Art. 473 ZGB).
7.3 Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittper- sonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Haben die Eltern in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt die Angelegenheit selber (Art. 306 Abs. 2 ZGB). Eigenes Handeln der KESB bietet sich insbesondere an, wenn die Angelegenheit dring- lich und infolge ihrer Liquidität rasch lösbar ist, oder wenn sie so unproblematisch ist, dass die Bestellung eines Beistands eine unnötige Formalität darstellen würde (vgl. INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I, Art. 1 - 456, 5. Aufl., Basel 2014, [zit. ZGB-Komm.], N 7b zu Art. 306 ZGB). Bei Inte- ressenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Ob eine Interessenkollision vorliegt, ist abstrakt und nicht konkret zu bestimmen, d.h. es ist nicht darauf abzustellen, wie viel Vertrauen der gesetzliche Vertreter im Einzelfall verdient (vgl. BGE 107 II 105 E. 4; SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 4 zu Art. 306 ZGB). Eine ‟Interessenkollisionsbeistandschaft” mag bei den Eltern nicht immer auf Anklang stossen und wird wohl des Öfteren als störender Eingriff bzw. ‟Bevormundung” emp- funden. Die externe Intervention kommt aber einem (zwar entgeltlichen) ‟rechtsstaatlichen Ser- vice” gleich und ist im Interesse des Kindes unverzichtbar: Kindeswohl und Korrektheit des Vor- gehens stehen an oberster Stelle (ANNASOFIA KAMP/PETER BREITSCHMID, Minderjährige Erben, in: successio 2013, S. 90-115, S. 93). Selbst wenn die Eltern in tatsächlicher Hinsicht beste
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Absichten haben, die Kindesinteressen nicht zu verletzen, muss eine Beistandschaft errichtet werden oder die KESB selber handeln, wenn Umstände auf eine Kollisionsmöglichkeit hindeu- ten (vgl. URS VOGEL, Die Vertretung des Kindes bei Verhinderung der Eltern oder aufgrund ei- ner Interessenkollision – Die revidierte Bestimmung von Art. 306 Abs. 2 ZGB, in: Zwischen Schutz und Selbstbestimmung, Festschrift für Professor Christoph Häfeli zum 70. Geburtstag, 2013 [zit. FS Häfeli], S. 177-189, S. 180 ff.). Eine Interessenkollision liegt vor, wenn die Interes- sen des Kindes denen der Eltern unmittelbar widersprechen (direkte Interessenkollision), sowie wenn die Interessen des Kindes denen eines Dritten widersprechen, der den Eltern besonders nahe steht (indirekte Interessenkollision). Direkte Interessenkollision ist etwa bei Selbstkontra- hieren, Doppelvertretung oder Interzession anzunehmen. Indirekte Interessenkollision liegt vor, wenn zwischen einem Dritten und dem gesetzlichen Vertreter eine so nahe Beziehung besteht, dass davon ausgegangen werden muss, die Rücksichtnahme auf die Interessen des Dritten könnte das Handeln des Vertreters allenfalls beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2009 vom 4. März 2010 E. 2.1). Eine Interessenkollision wird praxisgemäss bejaht bei einer Erbteilung, an welcher die Eltern und das Kind beteiligt sind, eine Rechtsstreitigkeit zwi- schen dem Kind und den Eltern als Prozessgegner, Grundstückgeschäften, mit denen eine Be- lastung des Kindesvermögens verbunden ist (vgl. LINUS CANTIERI/ROLF VETTERLI, in: Büchler/ Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl., Basel 2018, [zit. Kurzkommentar ZGB], N 3 zu Art. 306 ZGB), verneint hingegen, wenn das Rechtsgeschäft dem unmündigen Kind aus- schliesslich Vorteile bringt und keinerlei Verpflichtungen oder Belastungen zur Folge hat. In Zweifelsfällen ist eine Beistandschaft anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2009 vom
4. März 2010 E. 2.3).
8. Wie soeben ausgeführt, ist eine Beistandschaft im Sinne von Art. 306 ZGB zu errichten oder die KESB hat selber zu handeln, wenn Umstände auf eine Kollisionsmöglichkeit hindeuten. Zudem bietet sich ein Handeln der KESB lediglich an, wenn die Angelegenheit dringlich und infolge ihrer Liquidität rasch lösbar ist, oder wenn sie unproblematisch ist, was im Rahmen der vorliegenden Vermögensverhältnisse nicht anzunehmen ist. Ferner ist die Frage, ob eine Inte- ressenkollision vorliegt, abstrakt und nicht konkret zu bestimmen. Vorliegend rechtfertigt die Vielzahl der von der Nutzniessung betroffenen Vermögenswerte die professionelle Wahrneh- mung der Interessen der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin (vgl. vereinfachtes In- ventar über den Nachlass von G.____ durch das Erbschaftsamt Basel-Landschaft vom 24. Juli 2016). Eine ad hoc-Beistandschaft, wie sie von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen wird (vgl. Beschwerde vom 24. Oktober 2017, Rz. 15 h, S. 32), wäre nicht mit den Interessen der verbeiständeten Kinder vereinbar. Die Kinder der Beschwerdeführerin müssen in der Lage sein, die Aufsichtsrechte gegenüber ihrer Mutter jederzeit geltend zu machen und einzugreifen, sollte diese die Vermögenswerte in unangemessener Art und Weise gebrauchen. Nicht zuletzt ist si- cherzustellen, dass sie ihren Anspruch auf Sicherstellung ausüben und eine Gefährdung der Vermögenswerte durch die Beschwerdeführerin verhindern können. Die Beschwerdeführerin dürfte dabei andere Interessen verfolgen als ihre Nachkommen oder zumindest kein Interesse daran haben, ihre eigenen Rechte als Nutzniesserin einzuschränken. Es ist somit nicht von der Hand zu weisen, dass die vorliegenden Umstände auf einen Interessenkonflikt hindeuten. Zum Schutz des Kindeswohls bzw. des Kindesvermögens erweist sich die Erweiterung der Beistand- schaft um die Aufgabe der Vertretung betreffend die nutzniessungsbelasteten Vermögenswerte
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht als zweckmässig. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden und die Rüge der Beschwerdeführerin unbegründet.
9.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid angeordnet, dass sämtliche Rechtsge- schäfte, die der Beistand im Namen der Kinder abschliesst, die über die ordentliche Verwaltung hinausgehen und welche die Rechtsbeziehung der Erben unter sich oder mit der Nutzniesserin grundlegend regeln – soweit sie nicht bereits von Gesetzes wegen erst mit Zustimmung der KESB für die Kinder verbindlich würden – der Genehmigungspflicht zu unterstehen hätten, wo- bei dies auch gelte, wenn die Vermögenswerte in eine Form ausserhalb der Erbengemeinschaft überführt würden (Dispositiv-Ziff. 3). Diese Massnahme begründet die Vorinstanz mit der Dis- kussion zwischen den Beteiligten über die diversen Möglichkeiten, wie mit dem Nachlassver- mögen weiter zu verfahren sei. Alle Alternativen stellten bedeutsame Rechtsgeschäfte dar, die entweder offensichtlich oder möglicherweise unter den Katalog der zustimmungsbedürftigen Geschäfte von Art. 416 ZGB fallen würden. Solch bedeutende Verträge müssten unabhängig von ihrer Rechtsnatur der Genehmigungspflicht unterstellt werden. Schliesslich beschränke die Unterstellung der Rechtsgeschäfte unter die behördliche Bewilligungspflicht formell nur die Kompetenzen des Beistands, schaffe Rechtssicherheit und diene dabei allen am Nachlass be- teiligten Personen (Entscheid vom 17. Oktober 2017 E. 2.1).
9.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Katalog der in Art. 416 ZGB enthaltenen Geschäfte, welche zwingend von der Vorinstanz genehmigt wer- den müssten, sei bereits sehr umfangreich und enthalte sämtliche Geschäfte, welche im Rah- men der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Nutzniessung allenfalls in Frage kommen könnten. Die von der KESB verfügte Formulierung in Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Ent- scheids führe dazu, dass die Beschwerdeführerin in den ihr von Gesetzes wegen zustehenden Rechten als Nutzniesserin massiv eingeschränkt würde (Beschwerde vom 24. Oktober 2017, Rz. 15h, S. 32).
10.1 Art. 416 ZGB zählt in Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 ZGB Geschäfte auf, welche die Zustimmung der KESB erfordern. Es handelt sich dabei um Geschäfte, die das Vermögen der verbeistände- ten Person betreffen und von erheblicher Tragweite sind, sei es bedingt durch die Komplexität des zu beurteilenden Geschäfts, sei es durch die zeitliche Dauer der Bindung des Vermögens oder durch das allfällige Risiko, welches mit dem Abschluss des Geschäfts eingegangen wird (URS VOGEL, in: ZGB-Komm., N 14 zu Art. 416/417 ZGB). Die grundsätzlich abschliessende Aufzählung in Art. 416 ZGB wird durch Art. 417 ZGB relativiert (CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl., Bern 2016, Rz. 23.23): So kann die KESB aus wichtigen Gründen anordnen, dass ihr weitere Geschäfte zur Zustimmung unterbreitet werden. Neben den in Art. 416 ZGB aufgeführten Geschäften kann es je nach Situation im Einzelfall gerechtfertigt sein, weitere Geschäfte und Angelegenheiten der Zustimmung der KESB zu un- terstellen. Die Möglichkeit, im Einzelfall aus wichtigen Gründen ein Geschäft unter das Zustim- mungserfordernis der KESB zu stellen, folgt dem Konzept der massgeschneiderten Massnah- men. Die KESB erhält damit ein zusätzliches Instrument zur Steuerung der Mandatsführung (CHRISTOPH HÄFELI/PHILIPPE MEIER, Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2012, S. 197, N 7.1). Wichtige Gründe sind anzunehmen, wenn das alleinige Handeln des Bei-
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht stands, bedingt durch die grosse Tragweite des Geschäfts oder ein damit verbundenes hohes Risiko, die Interessen respektive das Wohl der verbeiständeten Person ernstlich gefährden würde. So kann sich die Mitwirkung bei einer zerstrittenen Situation durch die KESB rechtferti- gen, um die Vertretung des Beistands zusätzlich zu untermauern oder kann als ergänzende Kontrolle einer Entscheidung in einer komplexen Angelegenheit dienen (VOGEL, ZGB-Komm., a.a.O., N 40 zu Art. 416/417 ZGB). Die Rolle der Behörde besteht lediglich in der Mitwirkung und kann das Handeln des Beistands nicht ersetzen (VOGEL, FS Häfeli, a.a.O., S. 188).
10.2 Die Massnahme betrifft den Spielraum des Beistands bei der Gestaltung der Mass- nahmenführung bzw. die Anwendung der der KESB zur Verfügung stehenden Mitwirkungsin- strumente. Es stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt ein schutzwür- diges Interesse an der Beurteilung dieser Rüge hat. Diese Frage kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, denn selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdeführerin legitimiert wäre, hätte dies keinen Einfluss auf das Ergebnis: Die Massnahme wurde verfügt, um im Sinne der Rechtssicherheit die Anordnungen des Beistands zu bestärken bzw. zu komplet- tieren. Die Vorinstanz hat dabei zu Recht darauf hingewiesen, dass es zu Unsicherheiten kom- men könnte, inwiefern die in Zukunft abzuschliessenden Geschäfte unter Art. 416 ZGB fallen würden, weshalb die Massnahme allen am Nachlass beteiligten Personen und insbesondere den Verbeiständeten als Eigentümern, aber auch der Beschwerdeführerin als Nutzniesserin der Vermögenswerte dient. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, weshalb das Gericht zum Schluss kommt, dass auch diese Rüge unbegründet ist.
11.1 Schliesslich wies die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Antrag der Be- schwerdeführerin vom 11. Oktober 2017 auf Wechsel der Mandatsperson ab (Dispositiv-Ziff. 4). Dabei verweist die Vorinstanz einerseits auf ihren Entscheid vom 22. Juni 2017, andererseits stellt sie sich auf den Standpunkt, dass die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Abberufung des Beistands nicht erfüllten (Entscheid vom 17. Oktober 2017 E. 2.3).
11.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Beistand nehme den ihm erteilten Auftrag nicht wahr, insbesondere vertrete er die Interessen der Kinder nicht gehörig, sondern entfalte Aktivitäten, die weit über das ihm erteilte Mandat hinausgingen (Beschwerde vom 24. Oktober 2017, Rz. 11, S. 21). Sie wirft diesem ein untragbares Verhalten vor, nicht zuletzt im Zusammenhang mit einem Zusammentreffen zwischen der Beschwerdefüh- rerin und dem Beistand, das in gegenseitigen – mit Einstellungsverfügungen erledigten – Straf- anzeigen mündete.
12.1 Bei der Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB vertritt der Beistand in der entspre- chenden Angelegenheit nicht die wegen Interessenkollision oder Abwesenheit verhinderten gesetzlichen Vertreter, sondern das Kind selber. Der Beistand hat sich in der Erfüllung seiner Aufgabe zwar auf das Notwendige zu beschränken und die entsprechende Angelegenheit zum Abschluss zu bringen. Welche konkreten Vorkehrungen zu treffen sind und welche Handlungen durch den Beistand im Einzelnen vorgenommen werden, liegt jedoch in der Verantwortung des
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mandatsträgers. Dabei hat er sich ausschliesslich an den konkreten Kindesinteressen zu orien- tieren und diese entsprechend wahrzunehmen (VOGEL, FS Häfeli, a.a.O., S. 187 f.).
12.2 Gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB entlässt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den Beistand oder die Beiständin, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht (Ziff.
1) oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Ziff. 2). Die Entlassung kann von der betroffenen Person oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden (Art. 423 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt die KESB als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Diese Vorausset- zungen können sich im Laufe der Zeit aus verschiedenen Gründen ändern. Die Eignungsprü- fung kann jederzeit von der betreuten Person oder einer nahestehenden Person beantragt wer- den (VOGEL, ZGB-Komm., a.a.O., N 23 zu Art. 421-424 ZGB). Die Beschwerdeführerin bean- standet nicht per se die Eignung des Beistands. Es stellt sich deshalb die Frage, ob andere wichtige Gründe im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB für die Entlassung des Beistands vor- liegen. Wichtige Gründe im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB können das Vorliegen einer groben Nachlässigkeit, ein allfälliger Amtsmissbrauch, der als Ausnutzung der Funktion zu von der Beistandschaft nicht gedeckten Handlungen verstanden wird oder Sachverhalte, die das Vertrauensverhältnis zwischen Mandatsträger und verbeiständeter Person oder der KESB be- einträchtigen, darstellen. Dies kann durch unzulässige Vertretungshandlungen, Amtsanmas- sungen, Verletzung der Persönlichkeit der betreuten Person oder durch fortgesetzte leichtere Pflichtverletzungen in der Amtsführung geschehen. Wichtige Gründe können aber auch generell der Vertrauensverlust der verbeiständeten Person zum Beistand, Streitigkeiten, unüberwindba- re gestörte Beziehung etc. sein (VOGEL, ZGB-Komm., a.a.O., N 24 ff. zu Art. 421-424 ZGB). Die KESB verfügt dabei über ein grosses Ermessen (DANIEL ROSCH, in: Kurzkommentar ZGB, N 7 zu Art. 421-425 ZGB).
13. Zunächst ist vorliegend festzustellen, dass sich der Hauptvorwurf bzw. das Kernanlie- gen der Beschwerdeführerin nicht gegen die Eignung des Beistands für das Amt richtet; viel- mehr macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beistand nehme den ihm erteilten Auftrag nicht wahr und vertrete die Interessen der Kinder nicht gehörig, sondern entfalte Aktivitäten, die weit über das ihm erteilte Mandat hinausgingen. Diese Vorwürfe erweisen sich als unberechtigt: Dem Beistand kann nicht zum Vorwurf gereichen, wenn er sich bei seinen Handlungen nicht am subjektiven Willen der Beschwerdeführerin oder dem der anderen beteiligten Personen orien- tiert, sondern an den objektivierten Interessen der verbeiständeten Kinder. Die Beschwerdefüh- rerin hat in keiner Weise dargelegt, warum ein Beistandswechsel für ihre Kinder erforderlich sein soll bzw. inwiefern die Tätigkeit des Beistands die Kindesinteressen ernstlich zu gefährden drohe. Was die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht vorträgt, um die Notwendigkeit eines Beistandswechsels zu belegen, erschöpft sich letztendlich in blossen Variationen über das von Misstrauen und Feindschaft geprägte Verhältnis zwischen ihr, ihrem Rechtsvertreter und dem Willensvollstrecker gegenüber dem Beistand. Zu den konkreten Bedürfnissen und Interessen ihrer Kinder, auf die es in erster Linie ankommt, äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Von seiner Stellung her soll der Kindesvertreter unabhängig und unbeeinflusst von den Eltern, dem Gericht und der Kindesschutzbehörde sein Amt wahrnehmen können (Urteil des Bundesge-
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht richts 5A_894/2015 vom 16. März 2016 E. 4.1). Die KESB kann den Beistand beispielsweise nicht allein deshalb absetzen, weil er von den ihm gesetzlich zugedachten Rechten Gebrauch macht (Urteil des Bundesgerichts 5A_894/2015 vom 16. März 2016 E. 4.1). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach der Beistand in ihren Augen unnötige Abklärungen in Auftrag gegeben habe, weil er andere juristische Auffassungen vertreten habe als der Willensvollstre- cker (Beschwerde vom 24. Oktober 2017, S. 21 ff.), sind deshalb auch nicht entscheidwesent- lich. Ein Wechsel der Beistandsperson wäre zum jetzigen Zeitpunkt auch unter dem Aspekt des Kindeswohls und des Kindesvermögens nicht dienlich. Ein neuer Beistand müsste sich in die Akten einlesen und allenfalls weitere Abklärungen vornehmen, was die Erbteilung verzögern und das Kindesvermögen belasten würde. Vorliegend bleibt ohnehin der Eindruck bestehen, dass der Beistand oder die Beiständin, sofern sie nicht aus dem näheren Umfeld der Be- schwerdeführerin stammen, das Mandat nicht zur Zufriedenheit der Beschwerdeführerin ausü- ben könnten. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde somit abzuweisen.
14. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz die Fort- führung der Beistandschaft mit dem bisherigen Beistand (Entscheid vom 17. Oktober 2017, Dispositiv-Ziff. 4), die Erweiterung der Beistandschaft im Sinne von Art. 306 Abs. 2 ZGB um die Aufgabe, die verbeiständeten Kinder der Beschwerdeführerin in sämtlichen nutzniessungsbe- lasteten Vermögenswerten aus dem Nachlass zu vertreten (Entscheid vom 17. Oktober 2017, Dispositiv-Ziff. 1 und 2) sowie die Anordnung der Genehmigungspflicht sämtlicher Rechtsge- schäfte, die über die ordentliche Verwaltung hinausgehen und welche die Rechtsbeziehung der Verbeiständeten unter sich und mit der Beschwerdeführerin als Nutzniesserin grundlegend re- geln (Entscheid vom 17. Oktober 2017, Dispositiv-Ziff. 3) zu Recht verfügt hat. Die Beschwerde ist demnach in allen Punkten abzuweisen.
15. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Aus- mass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3‘000.-- sind dem- zufolge der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- zu verrechnen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 1‘200.-- ist der Be- schwerdeführerin in Rechnung zu stellen. Die Parteikosten sind in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettzuschlagen.
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3‘000.-- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- verrechnet. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 1‘200.-- wird der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
4. Je eine Kopie der Eingaben vom 2. Mai 2018 und vom 4. Mai 2018 (samt Beilagen) geht an die jeweiligen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnah- me.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin