Erbrecht / Sachenrecht: Partielle Erbteilung; unterschiedliche Rechtsbegehren bei Erbteilungen und Auflösung von Miteigentum; falsche Bezeichnung eines Nachlasses hinsichtlich Zugehörigkeit eines Vermögenswertes
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die vorliegende Berufung richtet sich gegen einen Entscheid der Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 29. Juni 2017, mit welchem die Vorinstanz in der Erbstreitigkeit zwischen den Parteien über diverse Teilungsbegehren befunden hat, soweit es auf dieselben eingetreten ist. Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögens- rechtlichen Angelegenheit kann Berufung erhoben werden, wenn der Streitwert der zuletzt auf- recht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Ist Prozessthema, ob eine Teilung überhaupt zulässig ist, so liegt das ganze Tei- lungsvermögen im Streit und es ist daher dessen gesamter Wert als Streitwert zu betrachten (SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 294 N 707 mit Hinweis auf BGE 86 II 451 E. 2 und BGE 127 III 396 E. 1.b.cc). Da das Zivilkreisgericht auf die Teilungskla- ge des Berufungsklägers hinsichtlich des U.-Baulandes nicht eingetreten ist, bemisst sich der Streitwert diesbezüglich nach dem Gesamtwert dieses Vermögenswertes. Auf eine Bezifferung desselben kann indessen verzichtet werden, zumal derselbe offensichtlich über der erforderli- chen Streitwertgrenze von CHF 10‘000.00 liegt. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die nachträgliche Entscheidbegründung wurde dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 28. August 2017 zugestellt. Mit Übergabe der Beru- fungsschrift an die Schweizerische Post am 21. September 2017 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt. Auch die in der Berufungsantwort des Berufungsbeklagten 2 vom 6. November 2017 erklärte Anschlussberufung wurde fristgerecht erhoben (Art. 313 Abs. 1 ZPO; vgl. Ziffer 1 der Verfügung der Kantonsgerichtspräsidentin vom 4. Oktober 2017; zugestellt am 6. Oktober 2017). Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung enthalten einlässliche Begründun- gen (Art. 311 ZPO). Im Berufungsverfahren können die unrichtige Sachverhaltsdarstellung und daraus abgeleitete fehlerhafte Rechtsanwendung sowie die unrichtige Rechtsanwendung allein
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http://www.bl.ch/kantonsgericht geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger beanstandet den erstinstanzli- chen Entscheid in formeller Hinsicht, indem er der Meinung ist, die Vorinstanz hätte auf sein Teilungsbegehren im Zusammenhang mit dem U.-Bauland eintreten müssen. Zudem seit der angefochtene Entscheid unvollständig, weil die Aufteilung des V.-Mobiliars mangels Vollzugs- möglichkeit des ursprünglich abgeschlossenen Vergleichs nicht gegenstandslos geworden sei. Der Berufungsbeklagte 2 moniert am Entscheid vom 29. Juni 2017, dass dieser mit Bezug auf die abgewiesene Teilungsklage zum W.-Grundstück mit Sommerhaus überspitzt formalistisch und wider Treu und Glauben erfolgt sei, weil es offensichtlich gewesen sei, um was es dem Berufungsbeklagten 2 gegangen sei und dass er betreffend des falschen Grundbucheintrags einem entschuldbaren Irrtum verfallen sei. Diese Parteistandpunkte stellen demnach allesamt im Berufungsverfahren zulässige Rügen dar. Sowohl der Berufungskläger als auch der Beru- fungsbeklagte haben die für das Rechtsmittelverfahren erhobenen Kostenvorschüsse fristge- recht überwiesen. Auch die übrigen Formalien und Prozessvoraussetzungen sind vorliegend unzweifelhaft erfüllt (vgl. Art. 59 ZPO). Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft für die Beurteilung von Berufun- gen gegen Entscheide der Dreierkammern der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig. Sowohl auf die Berufung als auch auf die Anschlussberufung ist demzufolge einzutreten. 2.1 Die Vorinstanz hat den Rechtsbegehren gemäss Klage zum U.-Bauland, welches sich ursprünglich im Nachlass des am 19. Februar 1957 verstorbenen Dr. D. ___ befunden hat, aus- schliesslich erbrechtlichen Charakter zugesprochen und ihr Nichteintreten unter Hinweis auf den Teilungsvertrag vom 29. September 1960 mit dem fehlenden Rechtsschutzinteresse sei- tens des Berufungsklägers für eine erneute erbrechtliche Teilung begründet. Im Weiteren er- achtete sich das Zivilkreisgericht ausser Stand, aufgrund der vorherrschenden Dispositionsma- xime über eine Auflösung des an der fraglichen Parzelle bestehenden Miteigentums der Partei- en zu befinden, weil es die von der Berufungsklägerschaft im erstinstanzlichen Verfahren ge- stellten Rechtsbegehren nach sachenrechtlichen Grundsätzen als ungenügend erachtete. 2.2 Der Berufungskläger erachtet den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid als fehler- haft, weil er seit Anbeginn des Verfahrens dasselbe verlangt habe, nämlich die Auflösung bzw. Teilung durch Veräusserung des in Miteigentum der Parteien stehenden Grundstücks in U. ___ und anschliessende Aufteilung des Nettoerlöses. Dass er im Schlichtungsverfahren als damals nicht anwaltlich verbeiständeter juristischer Laie von einer erbrechtlichen Angelegenheit ausge- gangen sei, gereiche ihm nicht zum Nachteil, zumal es zulässig sei, unter Festhalten an den gestellten Begehren zu einem späteren Zeitpunkt im Hauptverfahren einen anderen rechtlichen Standpunkt einzunehmen. Auch dem damals zunächst angeschriebenen Friedensrichter von Binningen sowie dem später als Schlichter angerufenen Zivilkreisgerichtspräsidenten sei die Rechtsnatur seiner Teilungsklage mit Bezug auf das U.-Bauland offenbar nicht klar gewesen, obwohl der sachenrechtliche Bezug mit einem Blick in die Akten (Teilungsvertrag und Grund- buchauszug) sofort hätte erkannt werden können. Wenn auch das gesamte Schlichtungsverfah- ren vor dem für erbrechtliche Streitigkeiten zuständigen Zivilkreisgerichtspräsidenten anstatt vor dem für dingliche Klagen zuständigen Friedensrichter durchgeführt worden sei, sei daraus eine rechtsgültige Klagebewilligung hervorgegangen, welche der Klage vom 15. Februar 2013 an das Zivilkreisgericht beigelegt worden sei. Auch bei der Instruktion des erstinstanzlichen Haupt-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht verfahrens habe der erstinstanzliche Gerichtspräsident zu keiner Zeit einen Hinweis gegeben, dass die Klagebewilligung angezweifelt werden könnte. Stattdessen habe dieser die Klagebe- gründung nach Prüfung der Prozessvoraussetzungen den Beklagten zur Beantwortung unter- breiten lassen. Auch der Berufungsbeklagte 2 habe das Sühneverfahren bzw. die Klagebewilli- gung in der Klageantwort nicht thematisiert, sondern vielmehr bestritten, dass der Berufungs- kläger ein schutzwürdiges Interesse an einer Teilung des U.-Baulandes vorzuweisen vermöge. In seiner Replik habe der Berufungskläger darauf hingewiesen, dass die Klage auf Teilung der fraglichen Baulandparzelle eine solche auf Teilung von Miteigentum sei, weshalb der Einwand des nicht-erbrechtlichen Charakters einer solchen Teilung irrelevant sei. Das Zivilkreisgericht hätte den Kläger im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen, gleich zu Beginn des Prozesses zumindest auffordern müssen, eine neue Klagebewilligung beizubringen, wenn es der Ansicht gewesen sei, diese sei wegen Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde ungültig. Nicht auf heilbare Mängel zu Beginn des Prozesses aufmerksam zu machen und stattdessen vier Jahre später mit Hinweis auf diese (angeblichen) Mängel einen Nichteintretensentscheid zu fällen, verstosse jedenfalls klar gegen Art. 132 Abs. I ZPO und gegen das Gebot von Treu und Glauben. Dementsprechend sei nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz Mängel bei der Klage- bewilligung im begründeten Urteil lediglich angedeutet habe, jedoch nicht wirklich behauptet habe. Die Vorinstanz habe im Weiteren verkannt, dass der Wechsel in der rechtlichen Argu- mentation zwischen dem Schlichtungs- und dem Hauptverfahren nicht an die Voraussetzungen einer Klageänderung zu knüpfen seien. Eine entsprechende Änderung der rechtlichen Begrün- dung sei jederzeit voraussetzungslos möglich. Sodann liege die Vorinstanz mit ihrer Einschät- zung falsch, es mangle der Klage an einem hinreichenden Rechtsbegehren. Das Rechtsbegeh- ren unter Ziffer 2 in seiner Klagebegründung mache nämlich klar, dass der Kläger die im Rechtsbegehren Ziffer 1 aufgeführte Baulandparzelle in U. ____ in der Form einer öffentlichen Versteigerung und anschliessenden Nettoerlösteilung geteilt haben wolle. Dass diese Bauland- parzelle im Miteigentum der Parteien stehe, habe der Berufungskläger in der Klagebegründung erläutert und mit einem entsprechenden Grundbuchauszug belegt. Aus der Klagebegründung sei ebenfalls ersichtlich, dass es sich um eine Teilung unter Anwendung des Miteigentumsrech- tes handle. Insofern habe also sehr wohl ein genügendes Begehren auf Teilung des U.-Baulandes vorgelegen. 2.3 Der Berufungsbeklagte 2 erachtet die rechtliche Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich dem fehlenden Rechtsschutzinteresse und den ungenügenden sachenrechtlichen Klagebegeh- ren als zutreffend. Zudem weist er auf die Verschiedenheit von erbrechtlichen und dinglichen Teilungsklagen hin. 2.4 Für die Beurteilung der Berufung zum angefochtenen Nichteintretensentscheid gemäss Absatz 1 der Rechtsbegehren des Berufungsklägers ist vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz in ihren Erwägungen unter Ziffer 2.3.2 der Entscheidbegründung ermittelt hat: Beim Tod von Dr. D. ____ am 19. Februar 1957 erbten die Parteien zusammen mit ihrer Mutter unter anderem die Parzelle Nr. 1234 Grundbuch U. ____. Gemäss Teilungsvertrag vom
29. September 1960, welcher aufgrund der Unmündigkeit der Parteien durch die zuständige Vormundschaftsbehörde genehmigt werden musste und auch wurde, wurde diese Parzelle un- ter ausdrücklicher Auflösung des erbrechtlichen Gesamthandverhältnisses und Ausscheiden
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http://www.bl.ch/kantonsgericht der Mutter aus der erbrechtlichen Gesamthand den Parteien als Miteigentum zu gleichen Teilen zugeteilt. Dieser Teilungsvorgang ist unter den Parteien unbestritten. Die Rechtsbegehren des Berufungsklägers gemäss Klagebewilligung bzw. in leicht abgeänderter Form gemäss Klagebe- gründung im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. vorstehende Erwägungen unter Litera B) zielten augenscheinlich auf eine erbrechtliche Teilung ab. Aus Sicht des Kantonsgerichts hat das Zivil- kreisgericht deshalb völlig zurecht gestützt auf Art. 604 in Verbindung mit Art. 634 Abs. 1 ZGB ein schutzwürdiges Interesse an einer neuerlichen Feststellung der Zugehörigkeit dieser Bau- landparzelle zum väterlichen Nachlass sowie der daran beteiligten Erben mit ihren Erbquoten und an Vorkehrungen zum Vollzug der Teilung des betreffenden Nachlasswertes (Veräusse- rung und Nettoerlösaufteilung nach Erbquoten) verneint. Mangels Vorliegen dieser Prozess- voraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. 4 ZPO) konnte die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage nicht anders, als auf Nichteintreten erkennen. 2.5 Dem vorinstanzlichen Nichteintretensbefund hat der Berufungskläger in seiner Berufung nichts entgegenzusetzen. Er versucht unter Anrufung des Gebots von Treu und Glauben zu- nächst einmal dem erstinstanzlichen Gericht die Verantwortung für dieses Prozessergebnis zu überbinden, indem er beanstandet, dass er nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt auf den Umstand hingewiesen worden sei, dass die Klagebewilligung allenfalls mangels sachlicher Zu- ständigkeit des Zivilkreisgerichtspräsidiums als Schlichtungsbehörde für sachenrechtliche Strei- tigkeiten teilweise als ungültig eingestuft werden könnte. Inwiefern mit dieser Argumentation die Verneinung eines Rechtschutzinteresses durch die Vorinstanz beseitigt werden könnte, er- schliesst sich dem Kantonsgericht allerdings nicht. Zudem liess die Vorinstanz die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung vom 30. Oktober 2012 in ihrem Entscheid ausdrücklich offen (vgl. E. 2.4.4 des angefochtenen Entscheids, letzter Satz). Zumal in der Berufung nicht gerügt wird, die Vorinstanz hätte hierüber befinden müssen und hätte aus der Beantwortung dieser Frage zu einem Eintreten auf die Klage über die Teilung des U.-Baulandes gelangen müssen, ist auf die Frage nach einer gültigen Klagebewilligung im vorliegenden Rechtsmittelentscheid nicht weiter einzugehen. 2.6 Selbst wenn die Gültigkeit der Klagebewilligung Prozessthema des Rechtsmittelverfah- rens wäre, müsste berücksichtigt werden, dass eine Schlichtungsbehörde in einem Verfahren ohne Entscheid- oder Urteilsvorschlagskompetenz (vgl. Art. 210 und 212 ZPO) nicht dafür zu- ständig ist, über die Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 ZPO zu befinden. Vielmehr ist es dem in der Sache zuständigen Gericht anheimgestellt, von Amtes wegen die Rechtsmässigkeit des Schlichtungsverfahrens zu beurteilen, mithin auch vorfrageweise über die sachliche Zu- ständigkeit der angerufenen Schlichtungsbehörde und die daraus unter anderem abgeleitete Rechtsgültigkeit einer ausgestellten Klagebewilligung zu befinden (KGEBL 410 13 139 E. 5). Der instruierende Zivilkreisgerichtspräsident ist gemäss § 7 Abs. 4 des kantonalen Einfüh- rungsgesetztes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SGS BL 221) bei einer vor erster Instanz nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren rechtshängigen Streitigkeit, welche in die Abspruchkompetenz der Dreierkammer des Zivilkreisgerichts fällt, zudem lediglich bei offensichtlichem Fehlen einer Prozessvoraussetzung zuständig, einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Bei weniger klaren Fällen, in welchen das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen fraglich oder strittig ist, ist es dem in der Hauptsache zuständigen Spruchkörper vorbehalten,
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http://www.bl.ch/kantonsgericht einen Prozessentscheid zu fällen. Dass im vorliegenden Fall die Rechtslage zum Zeitpunkt der Prozesseinleitung offensichtlich klar gewesen ist, kann aus den Rechtsbegehren und dem vor- getragenen Sachverhalt nicht geschlossen werden. Fraglich ist zudem, ob der Instruktionsrich- ter überhaupt gestützt auf § 7 Abs. 4 EG ZPO zu verfahren hätte, wenn die Klage, wie im vor- liegenden Fall, nur teilweise aus formellen Gründen als offensichtlich mangelhaft einzustufen war. Dass der Instruktionsrichter die Klagpartei zu Beginn des Prozesses ganz allgemein auf die Problematik der Formalien im vorliegenden Fall hätte hinweisen müssen, ist – entgegen der Ansicht des Berufungsklägers – nicht zutreffend, zumal die richterliche Aufklärungs- und Fra- gepflicht bei Zweifel über den Bestand von Prozessvoraussetzungen bei einer anwaltlich vertre- tenen Partei in den Hintergrund zu treten hat (vgl. etwa KGEBL 400 16 43 E. 3 mit Hinweisen auf Lehre und bundesgerichtliche Rechtsprechung). Zudem wäre aufgrund des unterbliebenen Nichteintretenserkenntnisses zum Zeitpunkt der Prozesseinleitung selbst bei bestehender Zu- ständigkeit des Schlichters oder Instruktionsrichters für den Hauptentscheid nicht ohne weiteres vom Bestand der betreffenden Prozessvoraussetzung auszugehen. Gleiches ist bei unterblie- bener Aufklärung über allfällige Zweifel an den Prozessvoraussetzungen anzunehmen, selbst wenn eine richterliche Aufklärungspflicht bei anwaltlich vertretenen Parteien gelten sollte. Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind oder nicht, ist vom zuständigen Spruchkörper im Hauptentscheid unabhängig von einem guten Glauben einer Partei über deren Vorliegen von Amtes wegen zu beurteilen. Insofern wäre der Vorwurf des Berufungsklägers an die Schlich- tungsbehörden und den erstinstanzlichen Instruktionsrichter unter zivilprozessrechtlichen Ge- sichtspunkten ohnehin als unberechtigt einzustufen gewesen. Für seinen geäusserten Unmut darüber, dass die Vorinstanz nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels auf Nicht- eintreten befunden hat, ist dem Berufungskläger zwar ein gewisses Verständnis entgegenzu- bringen. Dies ändert allerdings nichts daran, dass sich die Vorinstanz mit ihrem Nichteintreten- sentscheid erst im Endentscheid, ohne dass der Berufungskläger auf das betreffende Pro- zessrisiko zu einem früheren Zeitpunkt aufmerksam gemacht worden wäre, rechtlich nichts vorwerfen lassen muss. Der Berufungskläger war im vorinstanzlichen Verfahren, wie sich aus der unterzeichneten Prozessvollmacht ergibt, spätestens seit dem 1. November 2013 anwaltlich vertreten. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass dessen Rechtsvertreter in Be- tracht gezogen hat, das bereits rechtshängige Verfahren auf die noch nicht entschiedenen erb- rechtlichen Fragen zu begrenzen und nach erfolgtem teilweisem Klagerückzug auf Teilung des Baulandes für den sachenrechtlichen Anspruch auf Aufteilung des Miteigentums am fraglichen Grundstück das Schlichtungsverfahren mit richtiger Zuständigkeit zu wiederholen. Es bleibt nachstehend zu prüfen, ob sein Verzicht auf Neuanhebung eines Schlichtungsverfahrens ge- rechtfertigt war, weil sich der erstinstanzliche Nichteintretensentscheid aus anderen Gründen als unzutreffend erweist. 2.7 Für die Beurteilung der vom Berufungskläger vorgetragenen Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht erwogen, dass auf die Klage auch unter sachenrechtlichen Gesichtspunkten nicht einzutreten sei, zumal nach Meinung des Zivilkreisgerichts keine hinreichenden Rechtsbegeh- ren gestellt worden seien, ist Art. 221 ZPO einschlägig. Gemäss Abs. 1 lit. b dieser Bestimmung hat eine Klage zwingend Rechtsbegehren zu enthalten. Das Rechtsbegehren umschreibt zu- sammen mit dem behaupteten Lebensvorgang den Streitgegenstand. Das Rechtsbegehren soll die zu beurteilende Rechtsfolge, aber keine Elemente der Begründung enthalten. Inhaltlich sind
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Anträge hinreichend bestimmt und beziffert zu formulieren, damit das angerufene Gericht seine sachliche Zuständigkeit überprüfen kann (Art. 4 ZPO). Im Weiteren muss für die Gegenpartei unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs aus den Begehren der Klagpartei erkennbar sein, gegen was sie sich zu verteidigen hat (Art. 53 ZPO). Die inhaltliche Umschreibung der Rechts- begehren ist sodann bei Prozessen, wie dem vorliegenden, mit vorherrschender Dispositions- maxime zentral, weil das Gericht nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als anbegehrt worden ist. Rechtsbegehren können zwar jederzeit reduziert werden. Ansonsten sind sie unter dem Vorbehalt einer Klageänderung gemäss Art. 227 und 230 ZPO nicht mehr abänderbar (statt vieler: LEUENBERGER, in: ZPO-Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
E. 3 Aufl., Zürich Basel Genf 2016, Art. 221 N 25, 27 und 29). Unter Umständen ist zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage eine Bezifferung der Rechtsbegehren für den Kläger nicht möglich oder unzumutbar. Dies wird bei sog. doppelseitigen Klagen angenommen, worunter sowohl die Klage auf Erbteilung als auch eine solche auf Teilung von Miteigentum fallen (LEUENBERGER a.a.O. N 35). Dies befreit die Klägerschaft allerdings nur davon, im Rechtsbegehren präzise quantitative Angaben zu machen. Im Übrigen ist in inhaltlicher Hinsicht, wie bei jeder Klage, nach den allgemein gültigen Grundsätzen auch hier vom Kläger zu fordern, dass seine Begeh- ren so bestimmt sind, dass sie den oben erwähnten Anforderungen für die Prüfung der sachli- chen Zuständigkeit durch das Gericht bzw. für eine angemessene Verteidigung gerecht werden und bei Gutheissung der Klage unverändert zum Dispositiv erhoben werden können (LEUENBERGER a.a.O. N 28). Unklar formulierte Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Bleiben sie auch nach erfolgter Auslegung unklar oder widersprüchlich, kann auf die Klage, wie auch bei offensichtlich unbestimmt formulierten Anträgen, nicht eingetreten wer- den. Von den Rechtsbegehren ist die Begründung zu unterscheiden. Die Argumentation im Zu- sammenhang mit einem eingeklagten Anspruch kann im Verlauf des Verfahrens geändert wer- den, wobei in tatsächlicher Hinsicht in Art. 229 ZPO zum Aktenschluss eine massgebliche Ein- schränkung normiert ist. Die rechtliche Begründung allerdings kann jederzeit abgeändert wer- den. Gemäss Art. 221 Abs. 3 ZPO muss eine Klage im Gegensatz zu einer Rechtsmitteleingabe nicht zwingend eine rechtliche Begründung enthalten. Aus dieser „Kann“-Bestimmung ist abzu- leiten, dass im Verlauf eines Verfahrens andere und auch neue rechtliche Standpunkte einge- nommen werden dürfen, zumal das angerufene Gericht das Recht ohnehin von Amtes wegen anzuwenden hat und in der rechtlichen Würdigung eines Sachverhaltes frei ist. 2.8 Der Kläger beantragt gemäss seinen Rechtsbegehren in der Eingabe im Schlichtungsver- fahren vom 16. August 2012 und in den leicht umformulierten Rechtbegehren seiner als Erbtei- lungsklage bezeichneten begründeten Klage an das Zivilkreisgericht vom 13. Februar 2013 die Feststellung, dass die Baulandparzelle Nr. 1237, Grundbuch U. ____ zum Nachlass des am
19. Februar 1957 verstorbenen Dr. D. ____ gehöre und die Parteien als Erben des genannten Erblassers am Nachlass je zu 1/3 beteiligt seien. Sodann wird die Teilung dieses Nachlasses in Bezug auf das in Frage stehende Grundstück und Veräusserung desselben sowie Aufteilung des dannzumaligen Nettoerlöses nach Erbquoten unter den Prozessparteien verlangt. Der Be- rufungsbeklagte 2 wies in seiner Klageantwort vom 16. August 2013 (S. 12) auf den Umstand der bereits erfolgten Teilung des Nachlasses des Vaters der Parteien und der Neubegründung von Miteigentum durch den erwähnten Teilungsvertrag hin. Gleichwohl werde nach den Rechtsbegehren des Berufungsklägers eine Erbteilung als Streitgegenstand aufgeführt, woran
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http://www.bl.ch/kantonsgericht sich auch durch die rechtlichen Ausführungen in der Begründung zur Auflösung und Teilung von Miteigentum nichts ändere. Trotz diesem Hinweis hielt der Berufungskläger in seiner Replik vom 24. Februar 2014 an den Rechtsbegehren gemäss Klage uneingeschränkt fest. Wie unter Ziffer 2.7 hievor ausgeführt, sind unklare Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, was auch unter Berücksichtigung der Begründung erfolgen kann. Im vorliegenden Fall sind die klägerischen Rechtsbegehren allerdings klar und präzis formuliert, so dass sie auch keiner Aus- legung bedürfen. Sie enthalten umfassende Anträge, wie sie für eine Erbteilungsklage charakte- ristisch sind. Der Behauptung des Berufungsklägers, es gehe dabei letztendlich um dasselbe, wie bei einer dinglichen Klage auf Teilung von Miteigentum, nämlich um Anordnung der Auflö- sung des gemeinschaftlichen Eigentums, der Veräusserung und Aufteilung des Liquidationser- löses, kann nicht beigepflichtet werden. Dass sich dieser Schluss unter anderem daraus herlei- ten lasse, da den erbrechtlichen Feststellungsbegehren betreffend Zugehörigkeit eines Vermö- genswertes zum Nachlass und Höhe der Erbquote der Parteien keine eigenständige Bedeutung zukomme, ist ebenso wenig zutreffend. Die Feststellung sowohl des Nachlasssubstrates als auch des Erbanteils des Klägers stellt einen unabdingbaren Bestandteil einer Erbteilungsklage dar. Eine Teilung und deren Vollzug ohne Bestimmung der zu teilenden Vermögenswerte und ohne Erkenntnis zum Erbteil ist unmöglich, selbst wenn die Erbteile nicht bestritten sind (BRÜCKNER/WEIBEL, Die erbrechtlichen Klagen, Zürich/Basel/Genf 2012, 3. Aufl., S. 120 f. N 216 und 218; WEIBEL, in: Praxiskommentar Erbrecht, Abt/Weibel [Hrsg.], Basel 2015, 3. Aufl., Art. 604 N 34). Daraus erhellt denn auch, dass die klagweise Auflösung von Miteigentum mit einer Erbteilungsklage nicht vergleichbar und schon gar nicht identisch ist. Eine rechtsdogmati- sche Gemeinsamkeit besteht nur insofern, als dass beide als Gestaltungsklagen konzipiert sind. Auch das tatsächliche Ergebnis ist dasselbe, nämlich dass eine Veräusserung durchgeführt wird und der Erlös aufgeteilt wird. Die Aufteilung selber wiederum erfolgt unterschiedlich. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Erbteile mit den Miteigentumsanteilen der Parteien übereinstimmen, ist aufgrund der tatsächlichen Begebenheiten rein zufällig. Bei einer rechtli- chen Betrachtung wird jedoch sofort ersichtlich, dass die Bestimmung der Anteile unterschiedli- chen Grundsätzen folgen (Art. 457 ff. bzw. 467 und 470 f. für die Ermittlung der Erbquoten im Gegensatz zu Art. 646 Abs. 2 ZGB für die Bestimmung der Miteigentumsanteile). Im Weiteren ist eine Erbengemeinschaft im Unterschied zum Miteigentum ein Gesamthandsverhältnis (Art 602 ZGB). Der erbrechtliche Anspruch am Liquidationserlös nach Erbquoten an einer un- verteilten Erbschaft, in welcher sich ein Grundstück befindet, unterscheidet sich grundlegend von einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück. Ersterer ist z.B. nicht als separates Grundstück im Grundbuch eintragbar (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB) und kann auch nicht mit Grundpfändern belastet werden. Für die Verwaltung bestehen ebenso unterschiedliche Best- immungen (Art. 647 bzw. Art. 554 ZGB). Schliesslich ist auch die Teilung als solche nicht an dieselben Voraussetzungen geknüpft (Art. 607 ff. und Art. 650 Abs. 2 ZGB). Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers lassen sich deshalb die streitgegenständli- chen erbrechtlichen Rechtsbegehren aufgrund der vorerwähnten Unterschiede in der gesetzli- chen Konzeption nicht in dingliche Klagebegehren auf Auflösung von Miteigentum uminterpre- tieren. Die für ein Nichteintreten genannten Gründe der Vorinstanz, wonach nebst dem fehlen- den Rechtsschutzinteresse an einer Erbteilung bezüglich des U.-Baulandes auch keine hinrei- chenden sachenrechtlichen Auflösungsbegehren gestellt worden seien, ist somit auch aus der
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Sicht des Kantonsgerichts zutreffend, weshalb der zivilkreisgerichtliche Nichteintretensent- scheid in Abweisung der Berufung in diesem Punkt zu schützen ist. 2.9 Wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn der Berufungskläger seine Rechtsbegehren während dem erstinstanzlichen Verfahren angepasst hätte, ist im Berufungsverfahren nicht zu beurteilen. Bereits die Vorinstanz hat die Frage nach der Zulässigkeit einer allfällig beantragten Klageänderung ausdrücklich offengelassen. Der Berufungskläger liess diesen Punkt in seiner Berufung unerwähnt, weshalb sich weitere Ausführungen über die Zulässigkeit und Vorausset- zungen einer Klageänderung nach Art. 227 ZPO allgemein und bezogen auf den vorliegenden Fall erübrigen.
E. 3.1 Im Weiteren lässt der Berufungskläger in seiner Berufung am zivilkreisgerichtlichen Ent- scheid monieren, dass die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen habe, dass der gerichtliche Vergleich nicht vollständig habe umgesetzt werden können. Die in Vergleichsziffer 2 übernom- mene Zuteilung und Wertbestimmung der restlichen Mobiliargegenstände durch das Erb- schaftsamt Basellandschaft habe sich mangels Kooperation desselben nicht realisieren lassen. Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung unter Ziffer 1 der Erwägungen im angefochtenen Entscheid fehle es für diesen Teil des Streites an einer vergleichsweisen Erledigung. Der Beru- fungskläger habe in seinem Plädoyer an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf diesen Umstand hingewiesen und seine Ansprüche aus der Mobiliaraufteilung auch beziffert. Das Zivil- kreisgericht wäre deshalb gehalten gewesen, hierüber in der Sache zu entscheiden und ihm die beantragte Ausgleichszahlung zuzusprechen. Der Berufungsbeklagte 2 entgegnet in seiner Be- rufungsantwort, dass der Berufungskläger erstmals in seinem Schlussplädoyer an der Haupt- verhandlung vor erster Instanz ausgeführt habe, die Aufteilung des Mobiliars habe zwar stattge- funden, dem Kläger stünden hingegen aufgrund der ungleichen Verteilung Ausgleichsforderun- gen zu, die er gegenüber dem Beklagten 1 mit CHF 5'549.65 und gegenüber dem Berufungs- beklagten 1 mit CHF 366.65 beziffert habe, was der Berufungsbeklagte 2 im Übrigen seinerseits in seinem Schlussplädoyer bestritten habe und selbst Ausgleichsforderungen gestellt habe. Dem Begehren im Berufungsverfahren könne nicht stattgegeben werden, so der Berufungsbe- klagte 2 weiter, da der entsprechende erst im Schlussplädoyer gestellte Antrag offensichtlich verspätet erfolgt sei.
E. 3.2 Dass sich die Hoffnungen auf eine vergleichsweise Erledigung der Aufteilung des fragli- chen Mobiliars samt Wertbestimmung und allfälliger Ausgleichung zerschlagen haben, weil das Erbschaftsamt offenbar seine Unterstützung verweigert hat, wurde seitens der Berufungsbe- klagten als Novum nicht in Abrede gestellt. Aus den Vorakten ist zudem ersichtlich, dass der Berufungskläger im Schriftenwechsel nie einen Antrag auf Leistung einer Ausgleichszahlung für das betreffende Mobiliar gestellt hat. Gemäss dem ebenfalls sich bei den Vorakten befindlichen Verhandlungsprotokoll wurden die Ausgleichszahlungen aus der Aufteilung des Mobiliars der Liegenschaft in V. ____ im erstinstanzlichen Verfahren an der Hauptverhandlung zwar themati- siert. Allerdings ist der Einwand des Berufungsbeklagten 2, dass der Berufungskläger seinen Ausgleichsanspruch vor erster Instanz verspätet geltend gemacht habe, auch nach Ansicht des Kantonsgerichts berechtigt. Die Vorinstanz hat zwar weder in der Entscheidbegründung noch im Urteilsdispositiv einen Entscheid zum gestellten Ausgleichsbegehren wiedergegeben. Das Fehlen eines Sachentscheids ist im Ergebnis jedoch zu schützen. Als Novum hätten die Tatsa-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht chenbehauptungen der gescheiterten Mobiliaraufteilung gestützt auf Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO verbunden mit den Ausgleichsanträgen im Sinne einer Klageänderung gemäss Art. 230 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug vorgetragen werden müssen. Die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt spä- testens sog. echte Noven in den Prozess einzubringen sind, nachdem ein doppelter Schriften- wechsel durchgeführt worden war, ist in der Lehre umstritten (vgl. wiederum statt vieler: LEUENBERGER, in: ZPO-Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich Basel Genf 2016, Art. 229 N 9 und 9a). Ob dem Gericht neue Tatsachen verbunden mit neuen Anträgen umgehend nach Verwirklichung des betreffenden Sachverhaltes schriftlich mitzuteilen sind oder ob mit deren Bekanntgabe bis zur Hauptverhandlung zugewartet werden kann, ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles allerdings nicht von Bedeutung, weshalb diese Frage offengelassen werden kann. Auch wenn es als zulässig erachtet würde, dass echte Noven samt geänderten Anträgen erst an der Hauptverhandlung in den Prozess eingebracht werden dürf- ten, müssten sie sofort zu Beginn mit den ersten Parteivorträgen angemeldet werden, um als unverzüglich im Sinne von Art. 227 ZPO und somit noch als rechtzeitig erfolgt zu gelten. Die Frage des vorsitzenden Präsidenten an die Parteien zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptver- handlung vom 29. Juni 2017, ob sie Noven bekanntzugeben hätten, wurde allseits ausdrücklich verneint. Dies ist dem Protokoll bei den Vorakten zweifelsfrei zu entnehmen. Aus den ebenfalls sich bei den zivilkreisgerichtlichen Akten befindenden Plädoyernotizen des Rechtsvertreters des Berufungsklägers ist ersichtlich, dass er, wie der Berufungsbeklagte zutreffend angemerkt hat, erst im Rahmen seines Plädoyers auf seine Ausgleichsforderung aus der Mobiliaraufteilung der V.-Wohnliegenschaft zu sprechen gekommen ist. Im Lichte von Art. 227 ZPO erfolgte deren Geltendmachung samt Vortrag der neuen Tatsachen somit verspätet, weshalb das Zivilkreisge- richt auf die Klage in diesem Punkt nicht einzutreten hatte. Die Berufung ist somit auch in die- sem Punkt abzuweisen.
E. 4 Auf die Kostenbeschwerde des Berufungsklägers wird nachstehend nach erfolgter Beur- teilung der Anschlussberufung des Berufungsbeklagten 2 einzugehen sein. 5.1 Das Zivilkreisgericht wies das Begehren des Berufungsbeklagten 2 zur erbrechtlichen Teilung des W.-Grundstücks mit Sommerhaus, wie es in der Klageantwort vom 16. August 2013 gemäss Ziffer 3 lit. a i) widerklageweise gestellt wurde, ab. Zur Begründung führte die Vor- instanz an, dass das fragliche Grundstück, entgegen dem formulierten Antrag des Berufungs- beklagten nie im Eigentum des Vaters der Parteien, Dr. D. ____, gewesen sei und demnach auch nicht dem betreffenden Nachlass zugeordnet werden könne. Der betreffende Grundbuch- auszug weise zwar auf eine ehemalige Eigentümerschaft von Dr. D. ____ hin. Effektiver Eigen- tümer sei indessen unzweifelhaft der Grossvater der Parteien, Dr. F. ____ gewesen, welcher nach dessen Sohn und Vater der Parteien, am 31. Juli 1967 verstorben sei. Es sei deshalb un- möglich, dass der fragliche Vermögenswert je in den Nachlass des vorverstorbenen Dr. D. ____ gelangt sei. 5.2 Der Berufungsbeklagte 2 gesteht in seiner Anschlussberufung die ehemalige Eigentümer- schaft seines Grossvaters am Grundstück „Hüttli“ ein und bestätigt, dass der Grundbuchaus- zug, lautend auf „Erbengemeinschaft D. ____ Erben“, falsch sei. Trotzdem widersetzt er sich dem erstinstanzlichen Entscheid mit dem Argument des überspitzten Formalismus. Der Beru- fungsbeklagte 2 habe sich im Zeitpunkt der Klagantwort am 16. August 2013 auf den Grund-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht buchauszug verlassen dürfen, zumal diesem öffentlicher Glaube zukomme (Art. 973 ZGB). Wenn er die Feststellung und Teilung des Nachlasses des am 19. Februar 1957 verstorbenen Dr. D. ____ beantrage und darunter auch die Parzelle Nr. 9101 in W. ____ subsumiert habe, könne ihm kein Vorwurf gemacht werden. Zudem habe der Berufungskläger selber den Streit- gegenstand bereits durch seine Klage vom 15. Februar 2013 auch auf den Nachlass des Grossvaters, Dr. F. ____, erweitert, indem er in seinen Rechtsbegehren die festzustellenden Nachlässe um diesen ergänzt habe, und in dessen Nachlass die in Frage stehende Parzelle sich effektiv befinde. Zudem sei ersichtlich, dass sich der Berufungsbeklagte 2 bezüglich seiner Rechtsbegehren lediglich dahingehend in einem entschuldbaren Irrtum befunden habe, dass es sich um den falschen Nachlass handle, dies aber auch nur dadurch hervorgerufen worden sei, dass das zuständige Grundbuchamt einen falschen Eintrag vorgenommen habe. lnsofern seien seine Rechtsbegehren grundsätzlich richtig. Der abweisende zivilkreisgerichtliche Entscheid verstosse zudem auch gegen Treu und Glauben. Nach Erkennen des fehlerhaften Grundbuch- eintrages sei allen Beteiligten klar gewesen, dass die Feststellung der Zugehörigkeit des Grundstücks „Hüttli“ zu einem Nachlass beantragt worden sei. Zudem sei es dem Berufungsbe- klagten 2, wiederum für alle erkennbar, darum gegangen, die Erbengemeinschaft, die Eigentü- merin dieser Parzelle gewesen sei, aufzulösen und zwar in der von ihm beantragten Weise, zu dem der Kläger hätte Gegenanträge stellen können. Diesen Begehren die Rechtsgültigkeit zu versagen, wie dies die Vorinstanz getan habe, sei treuwidrig. 5.3 Der Berufungskläger lässt in seiner als Berufungsantwort bezeichneten Eingabe vom
27. November 2017 zur Anschlussberufung im Wesentlichen ausführen, er habe den Beru- fungsbeklagten im erstinstanzlichen Verfahren mit Widerklageantwort vom 24. Februar 2014 bereits darauf aufmerksam gemacht, dass der Grundbucheintrag zum Grundstück „Hüttli“ falsch sei. Trotzdem habe der Berufungsbeklagte 2 an seinem bisherigen Teilungsbegehren festgehal- ten. Dass er einem Irrtum über die Eigentümerschaft verfallen sein soll, habe der Berufungsbe- klagte 2 erstmals im Rechtsmittelverfahren behauptet. Im zivilkreisgerichtlichen Verfahren habe dieser mit einer konstruierten Erklärung über einen angeblichen Austausch von Grundstücken noch versucht, zu vertreten, dass der Grundbucheintrag korrekt sei. Der Vorwurf eines Verstos- ses gegen Treu und Glaube gehe zudem fehl, weil sich die Vorinstanz an den Anträgen orien- tiert habe und somit aufgrund der Dispositionsmaxime richtigerweise auf Nichteintreten auf die Widerklage erkannt habe. 5.4 Zunächst gilt es über den prozessrechtlichen Einwand des Berufungsklägers zu befinden, wonach der Berufungsbeklagte 2 seinen Parteistandpunkt in der Anschlussberufung zum be- haupteten Erklärungsirrtum mit neuen Tatsachen begründet habe. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a), und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Unter lit. b fällt demnach je- der Sachverhalt, welcher sich noch vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens verwirklicht hat (sog. unechte Noven). Ausnahmsweise sind entsprechende erstmals im Rechtsmittelverfah- ren vorgetragene Tatsachenbehauptungen für die Beurteilung einer Berufung sodann nur zu berücksichtigen, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass aus einem entschuldbaren Grund ein früheres Einbringen in den Prozess nicht möglich war. Das Berufungsverfahren soll nicht der
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens dienen, sondern der Überprüfung und Kor- rektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstan- dungen. Aus diesem Grunde darf das Novenrecht nicht dazu führen, allfällige Versäumnisse bei der Vorinstanz im Rechtsmittelverfahren nachzuholen. Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsachen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind (Urteil des Schweizeri- schen Bundesgerichts [BGer] 5A_107/2013 E. 3.1) und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Richter grundsätzlich abschliessend zu führen ist (BGE 142 III 413 mit Hinweisen). Nach Durchsicht der Rechtschriften aus dem vorinstanzlichen Schriftenwechsel gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass der Berufungsbeklagte 2 im Rechtsmittelverfahren einen neuen Standpunkt einnimmt, ohne diesen in novenrechtlicher Hinsicht ausreichend zu begrün- den. Im zivilkreisgerichtlichen Verfahren hatte er durchwegs behauptet, das Grundstück „Hüttli“ gehöre zum Nachlass seines Vaters. Zum vermeintlichen Beweis legte er den Grundbuchaus- zug der Parzelle 9101, Grundbuch W. ____ rechtes Ufer, ins Recht, welcher auf „Erbengemein- schaft D. ____ Erben“ lautet. Das Zivilkreisgericht hat sodann im angefochtenen Entscheid aus- führlich begründet, weshalb der fragliche Grundbuchauszug falsch sei und dass das Grund- stück „Hüttli“ dem Nachlass des Grossvaters der Parteien, Dr. F. ____, zuzuordnen sei (vgl. Erwägungen unter Ziffer 3.3.1 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Im Berufungs- verfahren anerkennt der Berufungsbeklagte 2 diesen Sachverhalt erstmals vorbehaltlos. Die Argumentation, dass er sich über die Eigentümerschaft an des W.-Grundstücks mit Sommer- haus und somit auch über die Nachlasszugehörigkeit in einem entschuldbaren Irrtum befunden habe, wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen, auch nicht als Eventualstand- punkt, nachdem die Zugehörigkeit des Grundstücks „Hüttli“ zum Nachlass Dr. D. ____ durch den Berufungskläger in seiner Widerklageantwort ausdrücklich bestritten worden war. Dass es dem Berufungsbeklagten 2 aus einem nachvollziehbaren Grund nicht zumutbar gewesen sein soll, seinen diesbezüglichen Irrtum früher im Verfahren anzumelden oder dass er diesen erst später entdeckt haben soll, wird in der Anschlussberufung nirgends ausgeführt und ergibt sich auch nicht unmittelbar aus den Akten. Da somit die Voraussetzungen gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO nicht erfüllt sind, ist die Begründung der Anschlussberufung, soweit mit dieser die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids zufolge behauptetem Irrtum über die Zugehörigkeit des Grundstücks „Hüttli“ zum grossväterlichen Nachlass verlangt wurde, aufgrund des gelten- den Novenverbots nicht zu hören. Für den vorliegenden Rechtsmittelentscheid können diese Ausführungen somit nicht berücksichtigt werden. Selbst wenn die Irrtumsfrage zu prüfen wäre, würde sich dem Kantonsgericht zudem allein aus der Chronologie der Geschehnisse nicht er- schliessen, wie ein Irrtum über die Zugehörigkeit eines Aktivums zum Nachlass des Grossva- ters entstehen konnte, wenn dessen ursprüngliche Eigentümerschaft feststand und ein Über- gang durch Erbgang in die Erbschaft des früher verstorbenen Sohnes der Parteien offensicht- lich unmöglich war. 5.5 Zum seitens des Berufungsbeklagten 2 behaupteten Verstoss der Vorinstanz gegen Treu und Glauben kann zunächst auf die rechtlichen Erwägungen über die Anforderungen an ein hinreichendes Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2.7 hievor verwiesen werden. Nur unklare Begeh- ren sind auszulegen. Die Teilungsbegehren zum Grundstück „Hüttli“ sind indessen nicht unklar, sondern wurden lückenlos lege artis formuliert. Wie ebenfalls bereits dargelegt, ist die Bezeich- nung des Nachlasses für eine Erbteilungsklage in den Rechtsbegehren zwingend anzugeben.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Zudem kann an dieser Stelle auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz unter Ziffer 3.2. ihrer Erwägungen zum Aufbau und Inhalt einer Klage auf Teilung mehrerer Erbschaften gestützt auf Art. 457 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 604 Abs. 1 ZGB verwiesen werden, welchen ausnahmslos zuzustimmen ist und welche von den Parteien im Berufungsverfahren auch nicht beanstandet wurden. Entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten 2 reicht es demnach bei der (wider-)klageweise beantragten Teilung mehrerer Nachlässe, wie im vorliegenden Fall, nicht aus, wenn aus den Teilungsbegehren lediglich die Zugehörigkeit eines Vermögenswertes „an einem Nachlass“ ersichtlich ist. Nach dem Dispositionsgrundsatz hat eine Klagpartei diesen Nachlass im Rechtsbegehren präzis zu bezeichnen. Nur so ist es den jeweiligen Beklagten möglich, sich angemessen zu verteidigen. Entgegen der Behauptung des Berufungsbeklagten 2 hat unter den Parteien im erstinstanzlichen Verfahren zudem gerade keine Klarheit darüber bestanden, zu welchem Nachlass das Grundstück „Hüttli“ zu zählen ist. Erst im Rechtsmittelverfahren war die Fehlerhaftigkeit des fraglichen Grundbuchauszugs nicht mehr umstritten. Dass die Vo- rinstanz die Widerklage mangels Zugehörigkeit des Grundstücks „Hüttli“ zum väterlichen Nach- lass abgewiesen hat, verstösst zusammenfassend nicht gegen Treu und Glauben. 5.6 Selbst wenn die Vorinstanz eine Uminterpretation der Rechtsbegehren hätte vornehmen müssen, wie es der Berufungsbeklagte 2 in seiner Anschlussberufung fordert, hätte dies zu kei- nem anderen Ergebnis als zur Abweisung bzw. allenfalls Nichteintreten auf die Teilungsbegeh- ren zum Grundstück „Hüttli“ geführt. Das Kantonsgericht teilt die Ansicht der Vorinstanz, dass eine Vornahme der Teilung am Begehren des Berufungsbeklagten 2 unter Ziffer 3 lit. b in seiner Klageantwort vom 16. August 2013, wonach in Bezug auf den Nachlass Dr. F. ____ keine Tei- lungs- bzw. Zuweisungsanordnungen zu treffen seien, gescheitert wäre. Aufgrund der festge- standenen Zugehörigkeit des Grundstücks „Hüttli“ zum grossväterlichen Nachlass bestand zum besagten Antrag ein nicht auflösbarer Widerspruch, welcher nur dadurch hätte beseitigt werden können, indem er im erstinstanzlichen Schriftenwesel zurückgezogen oder zumindest durch den Eventualantrag ergänzt worden wäre, dass der Teilungsdispens nicht für die Teilung des Grundstücks „Hüttli“ gelte, sollte dieses dem Nachlass Dr. F. ____ zugeordnet werden. In pro- zessrechtlicher Hinsicht hätte für den Berufungsbeklagten 2 mit der Erstattung der Widerkla- gereplik die Gelegenheit dazu bestanden. Diese wurde nicht ergriffen; stattdessen blieb der Berufungsbeklagte 2 dabei, zu behaupten, das Grundstück gehöre zum väterlichen Nachlass. Wie mit diesem widersprüchlichen Begehren bei feststehender Zugehörigkeit des Grundstücks „Hüttli“ zum Nachlass Dr. F. ____ mit Blick auf die Dispositionsmaxime anders umzugehen ge- wesen wäre, als es die Vorinstanz getan hat, führt der Berufungsbeklagte nirgends aus, so dass die Anschlussberufung auch unter diesem Aspekt abzuweisen ist. 6.1 Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 29. Juni 2017 in Abweisung der Berufung und Anschlussberufung in der Sache zu schützen. Sowohl der Berufungskläger als auch der Berufungsbeklagte 2 haben mit ihren Rechtsmitteln zudem den vorinstanzlichen Kostenentscheid angefochten. Das Zivilkreis- gericht begründete seinen diesbezüglichen Entscheid damit, dass sich eine gleichmässige Kos- tenaufteilung unter den drei Parteien und die Tragung der Parteikosten durch die jeweiligen Parteien gestützt auf das Prozessergebnis rechtfertige. Hinsichtlich der V.-Wohnliegenschaft und dem dazu gehörigen Mobiliar hätten sich die Parteien vergleichsweise geeinigt. Der Beru-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht fungskläger unterliege mit seinem Begehren auf Teilung der U.-Baulandparzelle und der Beru- fungsbeklagte 2 mit demjenigen auf Feststellung der Zugehörigkeit des Grundstücks "Hüttli" zum Nachlass Dr. D. ____ sowie dessen Teilung. Der Berufungsbeklagte 1 habe sich implizit den vorgenannten Teilungsbegehren seiner Brüder angeschlossen. 6.2 Unabhängig vom Ausgang des Berufungsverfahrens ficht der Berufungskläger den vor- instanzlichen Kostenentscheid im Wesentlichen mit der Begründung an, dass das Zivilkreisge- richt unberücksichtigt belassen habe, dass die vergleichsweise vereinbarte Teilung des V.-Wohnhauses einem vollständigen Unterliegen des Berufungsbeklagten 2 gleichkomme. Zu- dem seien die Kostenfolgen im gerichtlichen Vergleich offen gelassen geblieben, weshalb die Zustimmung zum Vergleich nicht als Verzicht auf eine Parteientschädigung des Berufungsklä- gers interpretiert werden dürfe. Der Berufungsbeklagte 1 schliesst sich den Ausführungen des Berufungsklägers an und beantragt, von Gerichtskosten befreit zu werden, weil er sich im Ver- fahren stets kooperativ verhalten habe. Der Berufungsbeklagte begründet seinen unter Litera I der vorstehenden Erwägungen wiedergegebenen Antrag für den Fall, dass sowohl die Berufung als auch sie Anschlussberufung abgewiesen werden sollten, im Wesentlichen dahingehend, es sei notorisch, dass bei einer Prozesserledigung durch Vergleich ohne anderslautende Vereinba- rung von einer Aufteilung der ordentlichen Kosten nach Köpfen und einer Wettschlagung der ausserordentlichen Kosten ausgegangen werde. Das Elternhaus in V. ____ entspreche wert- mässig 43% der insgesamt Verfahren betroffenen Nachlasswerte. Da sich die Parteien diesbe- züglich geeinigt hätten, seien die erstinstanzlichen Gerichtskosten in diesem Umfang gleich- mässig auf die drei Parteien zu verteilen bzw. die ausserordentlichen Kosten in diesem Umfang wettzuschlagen. Im Weiteren sei für den Kostenentscheid die unterschiedlichen Werte des U.-Baulandes (CHF1'370'000) und des Grundstücks „Hüttli“ (CHF 850'000) massgebend. Vom Gesamtwert würde das U.-Bauland demnach 62% ausmachen. Somit würden der Berufungs- kläger sowie der Berufungsbeklagte 1 (der sich implizit den Teilungsbegehren des Berufungs- klägers angeschlossen habe) für den Fall, dass sowohl die Berufung als auch die Anschlussbe- rufung abgewiesen werden sollten, im erstinstanzlichen Verfahren in höherem Umfang als der Berufungsbeklagte 2 unterliegen. Dementsprechend wäre vom auf das U.-Bauland und auf das Grundstück „Hüttli“ entfallenden Kostenanteil auch ein deutlich höherer Betrag auf die Gegen- parteien zu verlegen als auf den Berufungsbeklagten. 6.3 Der Berufungskläger und der Berufungsbeklagte 2 rügen mit unterschiedlicher Begrün- dung implizit, die Vorinstanz habe sich bei ihrem Kostenentscheid nicht am Prozessergebnis orientiert, mithin wird eine Verletzung von Art. 106 ZPO geltend gemacht. Nach dieser Grund- satzbestimmung sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Abs. 1), wobei bei nur teilweisem Obsiegen die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen sind. Für die Frage, welche Partei unterliegt und welche obsiegt hat, ist das Rechtsbegehren der Klage massgebend, welches dem im Urteil festgehaltenen Verdikt gegenüberzustellen ist. Bei vermögensrechtlichen Klagen ist somit auf das Verhältnis zwischen der verlangten und der im Urteil zugesprochenen Summe abzustellen (STERCHI in: Berner Kommentar zur ZPO, Art. 106 ZPO N 3 und 7). Für die Prozesserledigung durch Vergleich statuiert Art. 109 ZPO sodann, dass diesfalls für die Kostenverteilung primär die Parteivereinbarung massgebend ist (Abs. 1) und mangels entsprechender Parteiabsprache wiederum nach den allgemeinen Grundsätzen
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http://www.bl.ch/kantonsgericht gestützt auf Art. 106 ff. ZPO zu verfahren ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO). Aus dem Vergleich vom 16. September 2014 lässt sich keine Vereinbarung über allfällige Kostenfolgen entnehmen. Aufgrund der zitierten gesetzlichen Grundlagen nach Art. 109 ZPO ist zudem die vom Beru- fungsbeklagten 2 unzutreffende Behauptung widerlegt, dass ohne Parteivereinbarung eo ipso eine Gerichtskostenaufteilung nach Köpfen und eine Wettschlagung der Parteikosten zu erfol- gen hätte (vgl. auch JENNY, in ZPO Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2016, 3. Aufl., Art. 109 ZPO N 6). Die Vorinstanz hat sich zum Umfang des Unterliegens der Parteien gemäss Vergleich nicht geäussert, scheint indessen implizit ebenfalls von einer gleichmässigen Kostenaufteilung ausgegangen zu sein, was jedoch einer Aufteilung nach Prozessgewinn der Parteien nicht gerecht wird. Der Berufungskläger beantragte eine Tei- lung der V.-Wohnliegenschaft (Veräusserung und Nettoerlösaufteilung), wie sie schliesslich in den Vergleich Eingang gefunden hat. Für die Kostenverteilung relevant ist zudem, dass der Berufungsbeklagte 2 in seiner Klageantwort im erstinstanzlichen Schriftenwechsel sein Einver- ständnis für eine Veräusserung der V.-Wohnliegenschaft gegeben hatte, was einer Klageaner- kennung gleichkommt. Der Berufungsbeklagte 1 gibt an, seit jeher, auch vorprozessual mit der Veräusserung einverstanden gewesen zu sein (Eingabe an das Zivilkreisgericht vom 4. Juni 2013). Dass dem nicht so gewesen sein soll, wurde seitens der anderen Parteien nicht darge- tan. Zumal letzterer nicht als Verursacher des Prozesses gesehen werden darf und der Beru- fungsbeklagte 2 das Teilungsbegehren vor Vergleichsabschluss, aber erst nach Rechtshängig- keit des Erbteilungsprozesses anerkannt hatte, ist der Zweitgenannte kostenmässig hinsichtlich der Teilungsklage zur V.-Wohnliegenschaft als unterliegende Partei zu betrachten. Für den erst- instanzlichen Kostenentscheid hätte es zu würdigen gegolten, dass der Berufungskläger mit seiner Klage über die Teilung des U.-Baulandes nicht durchgedrungen ist, während der Beru- fungsbeklagte 2 nebst der Klage über die Teilung der V.-Wohnliegenschaft auch mit seinen Be- gehren über eine Teilung des Grundstücks „Hüttli“ unterlegen ist. Der Berufungsbeklagte 1 hat sich gemäss vorinstanzlichem Entscheid den Begehren seiner Brüder implizit angeschlossen, was im Berufungsverfahren zum Kostenentscheid nirgends angezweifelt wird. Zudem muss für die Kostenverteilung berücksichtigt werden, dass er für eine Teilung und Veräusserung der V.-Wohnliegenschaft schon sein vorprozessuales Einverständnis abgegeben hatte. Für den Verteilungsschlüssel bei der Verlegung der Prozesskosten ist sodann auf die Streitwerte der einzelnen Nachlässe zu befinden. Gemäss den aktuellsten Angaben, wie sie vom Berufungsbe- klagten 2 in seiner Berufungsantwort und Anschlussberufung aufgeführt und belegt sind bzw. sich mit den in den vorinstanzlichen Akten befindlichen Schätzungen decken, ist für das U.-Bauland von einem Verkehrswert (geschätzt im Jahre 2006) von CHF 1‘370‘000.00 auszu- gehen, bei der V.-Wohnliegenschaft der erzielte Veräusserungspreis von CHF 2‘400‘000.00 einzusetzen, und beim Grundstück „Hüttli“ auf den Schätzungswert per August 2015 von CHF 1‘450‘000.00 abzustellen. Gemessen am so ermittelten Gesamtwert von CHF 5‘220‘000.00 würde der Berufungskläger durch den zu gewärtigenden Nichteintretensent- scheid zur beantragten Teilung des U.-Baulandes mit weniger als einem Drittel (26%) unterlie- gen. Zumal die oben erwähnte Bewertung auf das Jahr 2006 zurückgeht und von einer zwi- schenzeitlichen Wertsteigerung auszugehen ist, rechtfertigt es sich, das U.-Bauland im Hinblick auf den Kostenentscheid mit einem Drittel am Gesamtwert der drei Nachlässe bzw. der zu tei- lenden Vermögenswerte zu veranschlagen. Daraus folgt, dass der Berufungsbeklagte 2 ge- messen an seinem Unterliegen bei der Teilung der V.-Wohnliegenschaft und seinen Begehren
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http://www.bl.ch/kantonsgericht zum Grundstück „Hüttli“ 2/3 der erstinstanzlichen Prozesskosten aufzuerlegen sind. Der ver- bleibende Drittel ist sodann vom Berufungskläger und vom Berufungsbeklagten 1 gleichermas- sen (demnach zu je 1/6) zu tragen. Pro memoria und der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Gutheissung der Widerklage des Berufungsbeklagten 2 auf Teilung und Veräusserung samt Erlösaufteilung hinsichtlich der Segeljolle „X. ____“ und der abgeschlossene Vergleich zum V.-Mobiliar aufgrund des geringen Wertanteils am Gesamtstreitwert beim Kostenentscheid unberücksichtigt bleiben können. 6.4 Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr von CHF 40‘000.00 wird im Berufungs- verfahren von keiner der Parteien beanstandet, weshalb sich das Kantonsgericht hierzu nicht zu äussern hat. Aufgrund des veränderten Verteilungsschlüssels ist dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger hingegen für das erstinstanzliche Verfahren in Abänderung des zivilkreisge- richtlichen Kostenentscheids eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Für die Fest- setzung einer solchen Parteientschädigung ist vom Streitwert auszugehen (§ 2 Abs. 2 der Tarif- ordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO], SGS BL 178.112). Das Honorar bei Prozessen mit einem Streitwert von über CHF 2‘000‘000.00 besteht aus einem fixen Honorar von CHF 75‘000.00 sowie einem Zuschlag von maximal 2% des Streitwerts (§ 7 Abs. 1, am Ende TO). Gemäss § 9 TO kann das Honorar angemessen herabgesetzt werden, wenn zwischen dem Streitwert einerseits und den Bemühungen der Anwältin oder des Anwalts und der Bedeu- tung der Sache andererseits ein offenbares Missverhältnis besteht. Wird bei einem Gesamt- streitwert von CHF 5‘220‘000.00 nebst dem pauschalen Grundhonorar ein mittlerer Zuschlag von 1% hinzugerechnet, würde dies einem Anwaltshonorar von CHF 127‘200.00 entsprechen. Dass der zeitliche Aufwand für die Mandatsführung im vorliegenden Fall mit Sicherheit über- durchschnittlich hoch war, wird vom Kantonsgericht im Grundsatz nicht angezweifelt. Bei einer Umrechnung des gestützt auf § 7 TO ermittelten Honorars zu einem Ansatz von CHF 350.00 bis 400.00 pro Stunde, käme dies allerdings einem Zeitaufwand im vorliegenden Fall von ca. 320 bis 360 Stunden gleich, was trotz der anerkannten Komplexität der Streitsache höchst un- realistisch erscheint. Das Kantonsgericht erachtet vor diesem Hintergrund unter Anwendung von § 9 TO ein herabgesetztes Honorar von pauschal CHF 60‘000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen. Bei Gesamthonoraren von CHF 120‘000.00, dem Kostenanteil des Berufungsbeklagten 2 von 2/3 und der Aufrechnung der gegenseitigen reduzierten Parteient- schädigungsansprüchen zwischen dem Berufungsbeklagten 2 und dem Berufungskläger, resul- tiert eine reduzierte Parteientschädigung zu Gunsten des Zweitgenannten von CHF 20‘000.00.
E. 7 Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren zu entscheiden. Für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind auch hier die Best- immungen der Art. 95 ff. ZPO massgebend. Auch für das Berufungsverfahren ist beim Kosten- entscheid Art. 106 Abs. 1 ZPO und das dort statuierte Unterliegerprinzip zu beachten. Weder der Berufungskläger noch der Berufungsbeklagte 2 dringen mit ihren Begehren in der Berufung bzw. Anschlussberufung durch. Wie unter Ziffer 6.3 hievor dargelegt sind die Streitwerte des U.-Baulandes und des Grundstücks „Hüttli“ ähnlich hoch, so dass für den Kostenentscheid um- fangmässig von einem gleichmässigen Unterliegen auszugehen ist. Auch in diesem Zusam- menhang ist das abgewiesene Begehren auf Ausgleichszahlung aus der Teilung des V.-Mobiliars in der Höhe von CHF 5‘916.30 gemessen am Wert der beiden Grundstücke kos-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht tenmässig vernachlässigbar. Im Weiteren obsiegen durch die vorliegende Korrektur des erstin- stanzlichen Kostenentscheids weder der Berufungskläger noch der Berufungsbeklagte 2 mit ihren Anträgen vollständig. Betragsmässig fällt das beidseitige Unterliegen auch hier im Ver- gleich zu den Streitwerten aus den Teilungsbegehren zu den streitgegenständlichen Grundstü- cken für den Kostenentscheid im Rechtsmittelverfahren nicht ins Gewicht. Für den Berufungs- beklagten 1, welcher kein eigenes Rechtsmittel ergriffen hat, ändert sich mit dem Berufungsent- scheid gegenüber dem erstinstanzlichen Entscheid sodann wenig. Obwohl sich dieser inhaltlich den Begehren des Berufungsklägers angeschlossen hat, hat er mit seinen kurz gehaltenen Ein- gaben dem Gericht und auch den Gegenparteien praktisch keinen Aufwand verursacht, wes- halb es sich aus Billigkeitsgründen rechtfertigt, den Berufungsbeklagten 2 von der Kostentra- gung im Rechtsmittelverfahren zu befreien (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Daraus folgt, dass die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger und dem Berufungsbeklagten 2 je zur Hälfte aufzuerlegen sind. Die Gebühr für den vorliegenden Rechtsmittelentscheid wird auf CHF 15‘000.00 festgesetzt (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 2 und § 3 Abs. 1 GebT). Auf- grund des vergleichbaren Umfangs des Unterliegens des Berufungsklägers und des Beru- fungsbeklagten 2 erscheint es naheliegend, dass jede Partei ihre Parteikosten und somit auch diejenigen für die anwaltliche Verbeiständung im Berufungsverfahren selbst zu tragen hat.
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Dispositiv
- Die Dispositivziffer 6 des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 29. Juni 2017 im Verfahren Nr. A30 13 441 II wird aufgehoben und in teilweiser Gutheissung der Berufung durch folgenden Kostenentscheid ersetzt: „ Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 400.00 sowie die Gerichtsgebühr von CHF 40‘000.00 werden dem Beklagten 1 (C. ____) zu 2/3 und dem Kläger (A. ____) sowie dem Beklagten 2 (B. ____) zu je 1/6 auferlegt. Der Beklagte 1 hat dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 20‘000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Im Übri- gen hat jede Partei für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen.“
- Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewie- sen.
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 15‘000.00 wer- den dem Berufungskläger und dem Berufungsbeklagten 2 je zur Hälfte auferlegt. Die Parteikosten hat jede Partei selbst zu tragen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 8. Mai 2018 (400 17 308) ____________________________________________________________________
Zivilgesetzbuch / Zivilprozessrecht
Erbrecht / Sachenrecht: Partielle Erbteilung; unterschiedliche Rechtsbegehren bei Erbtei- lungen und Auflösung von Miteigentum; falsche Bezeichnung eines Nachlasses hinsicht- lich Zugehörigkeit eines Vermögenswertes
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher
Parteien A. ____, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Schatz, Kellerhals Carrard Zürich, Rämistrasse 5, 8024 Zürich, Kläger und Berufungskläger
gegen
B. ____, Beklagter C. ____, vertreten durch Advokat und Notar Dr. Martin Lenz, Elisabethenstrasse 15, Postfach 430, 4010 Basel, Beklagter
Gegenstand Erbrecht / Sachenrecht
A. A. ____, B. ____ und C. ____, die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit, sind Brüder. Ihre Eltern sind Dr. D. sel., verstorben am 19. Februar 1957, und E. ____ sel., verstorben am
24. März 2006. Der Grossvater der Parteien, Dr. F. ____ sel., verstarb am 31. Juli 1965, deren Tante, G. ____ sel., am 20. August 1998. Die genannten Brüder stehen untereinander im Streit
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http://www.bl.ch/kantonsgericht über die Erbteilung der verschiedenen Nachlässe, insbesondere über die Zuweisung einzelner Nachlassaktiven. Mit Eingabe vom 17. Juli 2012 bzw. neu formuliertem Schlichtungsbegehren vom 16. August 2012 beantragte A. ____ beim Friedensrichteramt Binningen, es sei festzustel- len, dass der Nachlass des am 19. Februar 1957 verstorbenen Dr. D. ___, der am 20. August 1998 verstorbenen G. ____ und der am 24. März 2006 verstorbenen E. ____ die Baulandpar- zelle Nr. 1234, Grundbuch U. ____ (nachstehend auch als „U.-Bauland“ oder „Baulandparzelle in U.____“ bezeichnet), und die Parzelle Nr. 5678, Grundbuch V. ____ (nachstehend auch als „V.-Wohnliegenschaft“ oder „Wohnhausparzelle in V. ____“ bezeichnet) samt der im Inventar aufgelisteten Wertgegenstände (nachstehend auch als „V.-Mobiliar“ bezeichnet) umfasse und dass die Parteien an diesen drei Nachlässen wertmässig je zu einem Drittel beteiligt seien. Fer- ner seien die beiden Immobilien zu veräussern und der Erlös nach Erbquoten unter den Partei- en aufzuteilen, über die im Inventar aufgelisteten Wertgegenstände drei gleichwertige Lose zu bilden sowie den Parteien je eines der Lose zuzuteilen; alles unter o/e-Kostenfolgen zu Lasten der Beklagten. Der Friedensrichter verneinte seine sachliche Zuständigkeit für die Schlichtung von Erbsachen, was er dem Gesuchsteller in der Folge mitteilte. In dessen Einverständnis leite- te das besagte Friedensrichteramt die Angelegenheit sodann an das damalige Bezirksgericht Arlesheim (und heutige Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West) weiter. Da sich die Parteien im nunmehr durchgeführten Schlichtungsverfahren an der vor dem Gerichtspräsidium durchgeführ- ten Verhandlung nicht einigen konnten, wurde der gesuchstellenden Partei am 30. Oktober 2012 die Klagebewilligung ausgestellt. B. Am 15. Februar 2013 reichte A. ____ (Kläger), nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Peter Schatz, beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West eine begründete Klage gegen seine Miterben C. ____ (Beklagter 1) und B. ____ (Beklagter 2) ein, in welcher er folgende, gegen- über dem Schlichtungsverfahren und der Klagebewilligung leicht abgeänderten Rechtsbegeh- ren formulierte: 1. Es sei festzustellen, dass die Nachlässe des am 19. Februar 1957 verstorbenen Dr. D. ____, des am 31. Juli 1965 verstorbenen Dr. F. ____, der am 20. August 1998 ver- storbenen Frau G. ____ und der am 24. März 2006 verstorbenen Frau E. ____ unter ande- rem die folgenden Objekte umfassen, an welchen die Parteien wertmässig zu je einem Drit- tel berechtigt sind:
- die Baulandparzelle Nr. 1234, in U. ____;
- die Wohnhausparzelle Nr. 5678 in V. ____ und
- die im beiliegenden Inventar aufgeführten Wertgegenstände (Möbel, Bilder, Geschirr usw.) 2. Die in vorstehender Ziffer aufgeführten Nachlässe seien im Umfang der dort genannten drei Objekte zu teilen und zwar, falls sich im Laufe des Verfahrens nicht eine andere Einigung ergeben sollte, indem
- die zwei Immobilien öffentlich veräussert/versteigert werden und der daraus erzielte Nettoerlös unter den drei Parteien gleichmässig verteilt wird;
- über die im Inventar aufgeführten Wertgegenstände drei gleichwertige Lose gebildet werden und den Parteien je eines der Lose zugeteilt wird.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten Nr. 1 (C. ____)
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http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Mit Klageantwort vom 4. Juni 2013 teilte der Beklagte 2 (B. ____) mit, dass er im We- sentlichen mit den in der Klage anbegehrten Teilungsanträgen des Klägers einverstanden sei und stellte auch seine Zustimmung im Voraus in Aussicht, sollte sein Bruder und Beklagter 1 (C. ____) die Veräusserung eines weiteren Grundstücks mit Sommerhaus und Seeanstoss, (Parz. Nr. 9101, rechtes Ufer Grundbuch W. ____ [nachstehend auch als „W.-Grundstück mit Sommerhaus“ oder „Grundstück Hüttli“ bezeichnet]) und die Aufteilung eines entsprechenden Erlöses unter den Erben beantragen. Die Klageantwort des Beklagten 1 (C. ____), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Abt, datiert vom 16. August 2013. Darin beantragte der Beklagte 1 unter anderem zusammengefasst zum einen die Feststellung der Nachlässe von G. ____ und E. ____ mit den entsprechenden Vermögenswerten (Wohnhausparzelle in V. ____ mit Mobiliar gemäss Inventar und einer sich im Bootshaus auf dem Grundstück in W. ____ befindlichen Se- geljolle „X. ____“ samt Anteil am Mobiliar im Sommerhaus „Hüttli“) und der Veräusse- rung/Erlösaufteilung nach Erbquoten hinsichtlich des Grundstückes in V. ____ bzw. Zuweisung bestimmter Mobilien an sich und Losbildung/Aufteilung für das übrige Mobiliar in der Liegen- schaft in V. ____ sowie der Zuweisung des Segelbootes samt Mobiliaranteils „Hüttli“ ebenfalls an sich. Zum anderen wollte der Beklagte 1 festgestellt wissen, dass hinsichtlich des Nachlas- ses seines Grossvaters, Dr. F. ____, keine Teilungs- bzw. Zuweisungsanordnungen zu treffen seien. Zudem verlangte er die gerichtliche Feststellung der Zugehörigkeit bestimmter Nachlass- aktiven zum Nachlass seines Vaters, Dr. D. ____, nämlich:
- Vermögenswert 1: Parzelle Nr. 9101, rechtes Ufer Grundbuch W. ____ („Hüttli“)
- Vermögenswert 2: Anteil am Mobiliar im „Hüttli“
- Vermögenswert 3: Anteil am Mobiliar in der Wohnliegenschaft in V. ____ Im Weiteren verlangte er die Zuweisung des Grundstücks „Hüttli“ an sich gegen entsprechende Ausgleichszahlungen an die Miterben, eventualiter sei dieses Grundstück unter den Parteien zu versteigern und der Erlös nach Abzug der Kosten und Steuern unter den Parteien nach Erbquo- ten aufzuteilen. Auch zu den Vermögenswerten 2 und 3 stellte er diverse Haupt- und Eventu- alanträge hinsichtlich der Teilung und Zuweisung dieser Mobilien (vgl. Rechtsbegehren gemäss Ziffer 3 der Klageantwort vom 4. Juni 2013; bei den Vorakten). D. Die Replik des Klägers, in welcher dieser an seinen Klagebegehren vollumfänglich fest- hielt, datiert vom 24. Februar 2014. Mit einer separaten als Widerklageantwort bezeichneten Eingabe ebenfalls vom 24. Februar 2014 stellte der Kläger im Weiteren das Hauptbegehren, auf die Widerklage bzw. das Begehren um Teilung des W.-Sommerhauses sei nicht einzutreten. Mit Duplik samt Stellungnahme zur Widerklageantwort vom 6. Juni hielt der Beklagte 1 an den Rechtsbegehren gemäss Klageantwort fest und ersuchte seinerseits um Nichteintreten auf das mit Widerklageantwort beantragte Nichteintreten. E. Am 16. September 2014 fand vor dem Zivilkreisgerichtspräsidium eine Instruktionsver- handlung statt, an welcher sich die Parteien in einer Vereinbarung darüber verständigten, be- treffend das W.-Grundstück mit Sommerhaus eine Verkehrswertschätzung in Auftrag zu geben. Diese Schätzung wurde nach dem Parteiwillen während einer Dauer von drei Jahren seit Zu- stellung als verbindlich bezeichnet, sei es im Rahmen einer einvernehmlichen Teilung, sei es im Falle einer strittigen Prozesserledigung. Im Weiteren einigten sich die Erben auf eine Veräusse- rung der Wohnhausparzelle in V. ____ sowie auf eine Erlösaufteilung nach Erbquoten. Zudem
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http://www.bl.ch/kantonsgericht wurden bestimmte Inventargegenstände aus besagter Liegenschaft in V. ____ dem Kläger bzw. Beklagten 1 zugewiesen. Bezüglich des verbleibenden Mobiliars wurde vorgesehen, dass bei fehlender Einigung über eine Aufteilung das Erbschaftsamt Basel-Landschaft mit der Wertfest- legung und Losbildung betraut werden sollte. Im Sinne einer Absichtserklärung wurde schliess- lich festgehalten, dass bei Vorliegen der Verkehrswertschätzung innerhalb von 6 Monaten ver- sucht werde, eine Einigung über eine Regelung, Teilung oder Zuweisung der Liegenschaft in W. ____ (Grundstück „Hüttli“) zu finden. Die Bemühungen zu einer einvernehmlichen Lösung scheiterten in der Folge jedoch, so dass die Verfahrenssistierung vor der Erstinstanz am 14. September 2016 aufgehoben und der Schriftenwechsel weitergeführt wurde. Der Kläger erstat- tete am 9. Februar 2017 seine Widerklageduplik und hielt an seinen Anträgen gemäss Wider- klageantwort fest. Die Liegenschaft in V. ____ konnte am 12. Juni 2017 verkauft werden, wo- rauf die Parteien den Nettoverkaufserlös gleichmässig untereinander aufgeteilt haben. Die Hauptverhandlung vor der Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West fand am
29. Juni 2017 statt. F. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West trat sodann in seinem Entscheid vom
29. Juni 2017 auf die Klage nicht ein, soweit diese nicht bereits durch Vergleich vom
16. September 2014 erledigt worden sei. Die Widerklage wurde teilweise gutgeheissen und es wurde festgestellt, dass der Nachlass der am 24. März 2006 verstorbenen E. ____ die Segeljol- le „X. ____“, liegend im Bootshaus beim Hüttli umfasse. Ebenso wurde festgestellt, dass der Kläger wie auch die beiden Beklagten am Nachlass der genannten Erblasserin je zu 1/3 be- rechtigt seien. Zugleich wurde die interne Versteigerung der Segeljolle angeordnet. Im Übrigen wurde auf Abweisung der Widerklage erkannt. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 400.00 sowie die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 40‘000.00 wurden den Parteien zu je 1/3 auferlegt. Zudem wurde festgehalten, das jede Partei ihre Parteikosten selbst zu tragen habe. In seiner Begründung erwog das Zivilkreisgericht im Wesentlichen, dass die Klage bezüglich der Rechtsbegehren zur Beteiligung und Veräusserung der Wohnhauspar- zelle in V. ____ und der Verteilung des Verkaufserlöses sowie zur Aufteilung des dortigen Mobi- liars unter den Parteien durch Vergleich erledigt worden sei. Für die Teilungsbegehren hinsicht- lich der Baulandparzelle in U. ____ sprach die Vorinstanz dem Kläger das Rechtsschutzinteres- se ab, zumal das fragliche Grundstück im Jahre 1960 bereits durch Abschluss eines durch die zuständige Vormundschaftsbehörde genehmigten Teilungsvertrags unter den damaligen Erben (d.h. der Mutter der Parteien und den damals noch minderjährigen Parteien selbst) geteilt wor- den sei, indem unter Ausscheiden der Mutter an der fraglichen Parzelle Miteigentum der drei Söhne zu gleichen Teilen begründet und im Grundbuch U. ____ entsprechend eingetragen worden sei. Im Weiteren prüfte die Vorinstanz, ob allenfalls auf die Klage, wenn schon nicht unter dem Gesichtspunkt der Erbteilung, dann allenfalls unter jenem der sachenrechtlichen Auf- teilung von Miteigentum gemäss Art. 650 und 651 ZGB einzutreten wäre, was das Zivilkreisge- richt indessen verneinte. Zur Abweisung der Widerklage, soweit sie nicht mit Bezug auf die Tei- lungsanträge betreffend die Segeljolle „X. ____“ gutgeheissen wurde, erwog die Vorinstanz so- dann, dass die fragliche Parzelle mit dem Sommerhaus „Hüttli“ entgegen den Anträgen in der Widerklage nie im Eigentum des Vaters der Parteien, Dr. D. ____, gewesen sei, wenn auch der betreffende Grundbuchauszug auf eine entsprechende ehemalige Eigentümerschaft hinweisen könnte. In Tat und Wahrheit sei ein solcher Sachverhalt auszuschliessen. Eigentümer des frag-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht lichen Grundstücks sei unzweifelhaft Grossvater Dr. F. ____ gewesen, welcher am 31. Juli 1967 verstorben sei. Durch das Vorversterben von dessen Sohn bzw. dem Vater der Parteien, Dr. D. ____, am 19. Februar 1957 sei es unmöglich, dass der fragliche Vermögenswert je in dessen Nachlass gelangt sei. Seinen Kostenentscheid begründete das Zivilkreisgericht dahin- gehend, dass eine Aufteilung der Gerichtskosten unter den Parteien zu gleichen Teilen und eine selbständige Tragung der Parteikosten durch dieselben aufgrund des Prozessergebnisses gerechtfertigt erscheine. Es werde dabei dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die Par- teien betreffend der Wohnhausparzelle in V. ____ sowie des in dieser Liegenschaft befindlichen Mobiliars durch Vereinbarung abschliessend geeinigt hätten. Zudem werde kostenmässig be- rücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Begehren auf Teilung der Baulandparzelle in U. ____ und der Beklagte 1 mit seinem Begehren auf Feststellung der Zugehörigkeit des W.- Grundstücks mit Sommerhaus zum Nachlass Dr. D. ____ sowie dessen Teilung unterlegen sei- en. Schliesslich werde angemessen berücksichtigt, dass sich der Beklagte 2 implizit den vorge- nannten Teilungsbegehren des Klägers sowie des Beklagten 1 angeschlossen habe. G. Gegen den erwähnten zivilkreisgerichtlichen Entscheid erhebt A. ____ (Kläger im erstin- stanzlichen Verfahren; nachstehend Berufungskläger) beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit Eingabe vom 21. September 2017 Berufung und beantragt zusammen- gefasst, es sei auf die Klage betreffend die Baulandparzelle Nr. 1234 in U. ____ einzutreten, diese sei öffentlich zu veräussern und der Nettoerlös sei gleichmässig an die Parteien zu vertei- len. Eventualiter sei die Angelegenheit an das Zivilkreisgericht zurückzuweisen. Im Weiteren sei auch auf die Klage betreffend das V.-Mobiliar einzutreten. Der Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 5'549.65 und der Beklagte 2 sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 366.65 zu bezahlen. Eventualiter sei auch diese Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzu- weisen. Der Kostenentscheid sei aufzuheben und es seien die gesamten Kosten dem Beklag- ten 1 aufzuerlegen. Der Beklagte sei zudem zu verpflichten, dem Kläger für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, wiederum verbunden mit dem Eventualantrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beklagten 1. Im Wesentlichen begründet der Berufungskläger seine Anträge folgendermassen: Zu keinem früheren Zeitpunkt, weder im Schlichtungsverfahren noch im Erbteilungsprozess, sei er seitens des zunächst als Schlichtungsbehörde fungierenden und später als Instruktionsrich- ter zuständigen Zivilkreisgerichtspräsidenten je darauf hingewiesen worden, dass auf seine Klage über die Teilung der Baulandparzelle in U. ____ bzw. auf deren Veräusserung und Er- lösaufteilung mangels Zuständigkeit bzw. rechtsgültiger Klagebewilligung nicht eingetreten wer- den könne. Der Nichteintretensentscheid an der Hauptverhandlung vor der Dreierkammer des Zivilkreisgerichts sei für ihn völlig unerwartet ergangen. Entgegen den Erwägungen der vo- rinstanzlichen Entscheidbegründung habe seine Klage auf einer gültigen Klagebewilligung be- ruht. Im weiteren seien auch rechtsgenügliche Begehren gestellt worden, seien diese doch auf das identische Verfahrensergebnis gerichtet gewesen (Auflösung, Veräusserung und Teilung des Erlöses), weshalb nicht nachvollziehbar sei, wenn die Vorinstanz den Standpunkt vertrete, es lägen keine auf Sachenrecht abgestützten Rechtsbegehren vor, welche beurteilt werden könnten. Wie schon im Sühnebegehren habe auch das Klagebegehren vor Zivilkreisgericht auf Teilung der V.-Wohnliegenschaft und Teilung des U.-Baulandes und zwar in beiden Fällen in der Form der öffentlichen Veräusserung der Grundstücke mit anschliessender gleichmässiger
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Nettoerlösteilung. Die beiden Teilungsklagen würden sich einzig darin unterscheiden, dass das Begehren auf Teilung der Wohnhausparzelle in V. ____ vom Kläger erbrechtlich begründet worden sei und dasjenige auf Teilung des U.-Baulandes sachenrechtlich. Es sei denn auch un- bestritten, dass das Zivilkreisgericht für beide Arten von Teilungsklagen sachlich und örtlich zuständig gewesen sei. Im Weiteren sei es zulässig, für dieselben Begehren im Verlauf des Verfahrens die rechtliche Begründung zu ändern. Demnach müsse auch erlaubt sein, die Ar- gumentation zwischen dem Sühnebegehren und der gerichtlichen KIage anzupassen. Die in Art. 227 ZPO für Klageänderungen aufgestellten Voraussetzungen hätten hierfür von vornhe- rein nicht eingehalten werden müssen. Die Vorinstanz liege falsch, wenn sie erwäge, es hätte ein Antrag auf Klageänderung benötigt. Es sei sodann zwar zutreffend, dass an der im ersten Rechtsbegehren gemäss Klage verlangten Feststellung zum U.-Bauland kein Rechtsschutzinte- resse mehr bestanden habe. Dem sei jedoch nebst dem hinreichend formulierten Teilungsbe- gehren nur marginale Bedeutung zugekommen. Zum Begehren im Zusammenhang mit der Auf- teilung des V.-Mobiliars gelte es zu berücksichtigen, dass die vorinstanzliche Feststellung einer vergleichsweisen Erledigung nicht durchwegs zutreffe. Ziffer 2 des Gerichtsvergleiches vom 16. September 2014 habe bloss die Zuordnung der dort ausdrücklich aufgeführten Objekte, aber auch dies noch ohne Bestimmung des Anrechnungswertes, erledigt. Die auf Vorschlag des Ge- richtspräsidenten in Vergleichsziffer 2 übernommene Zuteilung und Wertbestimmung der restli- chen Mobiliargegenstände durch das Erbschaftsamt Basellandschaft habe dagegen nicht um- gesetzt werden können, weil sich das Erbschaftsamt geweigert habe, diese Aufgabe zu über- nehmen. Folglich fehle es für diesen Teil des Streites an einer vergleichsweisen Erledigung. Der Kläger habe in seinem Plädoyer an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf diesen Umstand hingewiesen und seine Ansprüche aus der Mobiliaraufteilung auch beziffert, ohne dass das Zivilkreisgericht hierüber befunden hätte, was im Berufungsverfahren nachzuholen sei. Der Kostenentscheid mit einer gleichmässigen Aufteilung der Gerichtskosten unter den Par- teien und der Feststellung der Tragung der eigenen Anwaltskosten durch die Parteien werde vom Berufungskläger nicht akzeptiert, zumal die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen habe, dass der Beklagte Nr. 1 nicht nur mit seiner der Widerklage über die Teilung des W.- Grundstücks mit Sommerhaus unterlegen sei, sondern auch bei der vergleichsweise erledigten Teilung der Wohnhausparzelle in V. ____. Aufgrund der gutzuheissenden Berufung werde er auch bei der Teilung des U.-Baulandes unterliegen. Bei diesem Verfahrensausgang wäre der Beklagte 1 für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich kosten- und entschädigungspflich- tig zu erklären gewesen. H. Der von der Rechtsmittelinstanz als Beklagter 1 geführte (und im zivilkreisgerichtlichen Verfahren als Beklagter 2 erfasste) B. ____ (nachstehend: Berufungsbeklagter 1) lässt sich mit Eingabe vom 22. Oktober 2017 vernehmen, wobei er sinngemäss den Anträgen des Beru- fungsklägers folgt. Zudem führt er aus, dass er sich stets kooperativ verhalten habe, weshalb er von Kostenfolgen des Rechtsmittelverfahrens zu entlasten sei. I. Die Berufungsantwort und Anschlussberufung des im vorliegenden Verfahren als Beklag- ten 2 geführten (und im zivilkreisgerichtlichen Verfahren als Beklagten 1 erfassten) C. ____ (nachstehend Berufungsbeklagter 2), nunmehr vertreten durch Advokat Dr. Martin Lenz, datiert vom 6. November 2017. Nebst der Abweisung der Berufung beantragt er dabei zusammenge-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht fasst die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gutheissung der widerklagweise gestellten Teilungsbegehren hinsichtlich Parzelle Nr. 9101, rechtes Ufer Grundbuch W. ____ („Hüttli“; Zuweisung zu Alleineigentum an ihn gegen Leistung einer entsprechenden Aus- gleichszahlung an die übrigen Erben; eventualiter Versteigerung unter den Parteien und Er- lösaufteilung nach Erbquoten nach Abzug von Kosten und Steuern). Subeventualiter verlangt er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache an das Zivil- kreisgericht zur Neubeurteilung. Betreffend Kostenentscheid der Vorinstanz lässt der Beru- fungsbeklagte 2 anbegehren, dass 57 % der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten in solidarischer Verbindung dem Berufungskläger und dem Berufungsbeklagten 1 aufzuerlegen seien. Die restlichen 43 % der ordentlichen Kosten seien unter den Parteien zu gleichen Teilen aufzuteilen und die restlichen 43 % der ausserordentlichen Kosten seien wettzuschlagen. Im Wesentlichen begründet der Berufungsbeklagte seine Anschlussberufung damit, dass der vo- rinstanzliche Entscheid zum Grundstück „Hüttli“ überspitzt formalistisch sei. Es treffe zwar zu, dass die Parzelle im Eigentum des am 31. Juli 1965 verstorbenen Grossvaters gewesen sei und dass der betreffende Grundbuchauszug, welcher auf die Erben des Dr. D. ____ laute, demnach nicht korrekt sei. Er habe aber davon ausgehen dürfen, dass der Grundbuchauszug zutreffe. Der Berufungsbeklagte 2 habe sich bezüglich seiner Rechtsbegehren lediglich dahin- gehend getäuscht, dass es sich um den falschen Nachlass gehandelt habe dies aber nur des- halb, weil das Grundbuchamt einen falschen Eintrag vorgenommen habe. Gestützt auf den Grundbucheintrag seien die Rechtsbegehren korrekt. Es sei offensichtlich, was verlangt werde, weshalb ein entschuldbarer Irrtum vorliege, der ihm nicht zum Nachteil gereichen könne. Würde das betreffende Rechtsbegehren als ungültig deklariert, würde dies gegen Treu und Glauben verstossen. J. Der Berufungskläger liess dem Kantonsgericht zwei weitere Eingaben zukommen, eine in Ausübung seines freiwilligen Replikrechts verfasste Stellungnahme vom 24. November 2017 zur Berufungsantwort sowie eine Beantwortung der Anschlussberufung vom 27. November
2017. In der Berufungsantwort hielt er an seinen Anträgen gemäss Berufung fest und wieder- holte im Wesentlichen seinen bereits in der ersten Rechtsschrift des Rechtsmittelverfahrens eingenommenen Standpunkt. In seiner Antwort zur Anschlussberufung beantragt er die Abwei- sung derselben und die Auferlegung eines zusätzlichen Kostenvorschusses zu Lasten des Be- rufungsbeklagten 2 von CHF 5‘000.00. Die Zugehörigkeit des Grundstücks „Hüttli“ zum gross- väterlichen Nachlass sei seit jeher bekannt und klar gewesen. Nachdem der Berufungsbeklagte 2 im vorinstanzlichen Verfahren noch darzulegen versucht habe, dass die W.-Parzelle dem Nachlass des vorverstorbenen Vaters der Parteien zuzuordnen sei, anerkenne er im Rechtsmit- telverfahren nunmehr, dass der Grundbucheintrag fehlerhaft sei. Neu werde behauptet, dass der Berufungsbeklagte 2 durch diesen Eintrag irregeführt worden sei. Unabhängig davon, dass der Berufungsbeklagte 2 für die Begründung seiner Anträge im Rechtsmittelverfahren in unzu- lässiger Weise neue Tatsachenbehauptungen einzubringen versuche, sei der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Durch das Begehren der Gegenpartei, wonach der Nachlass des Grossvaters der Parteien von der Teilung auszunehmen sei, habe für das Zivilkreisgericht aufgrund der bestehenden Dispositionsmaxime keine andere Möglichkeit bestanden, als die Teilungsbegehren zum Grundstück „Hüttli“ abzuweisen.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht K. Der Berufungsbeklagte 1 beantragt mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 die Abweisung der Anschlussberufung. Zudem wiederholt er, dass er zwar denselben Standpunkt einnehme wie der Berufungskläger, beantragt aber wiederum, dass er zufolge seiner Kooperation im bis- herigen (erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen) Verfahren von Kostenfolgen der gerichtlichen Auseinandersetzung zu befreien sei. L. Zusammen mit dem verfügtem Schriftenschluss schlug die instruierende Kantonsge- richtspräsidentin den Parteien am 6. Dezember 2017 vor, eine Instruktionsverhandlung zu Ver- gleichsverhandlungszwecken anzusetzen, was vom Berufungskläger und vom Berufungsbe- klagten 1 indessen ausdrücklich abgelehnt wurde. Deshalb verzichtete die Kantonsgerichtsprä- sidentin in der Folge auf die Durchführung einer entsprechenden Instruktionsverhandlung, setz- te die Akten bei der Rechtsmittelinstanz in Zirkulation und stellte den Parteien den Entscheid der Dreierkammer der zivilrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft gestützt auf die Akten in Aussicht (Verfügung vom 6. Januar 2018).
Erwägungen 1. Die vorliegende Berufung richtet sich gegen einen Entscheid der Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 29. Juni 2017, mit welchem die Vorinstanz in der Erbstreitigkeit zwischen den Parteien über diverse Teilungsbegehren befunden hat, soweit es auf dieselben eingetreten ist. Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögens- rechtlichen Angelegenheit kann Berufung erhoben werden, wenn der Streitwert der zuletzt auf- recht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Ist Prozessthema, ob eine Teilung überhaupt zulässig ist, so liegt das ganze Tei- lungsvermögen im Streit und es ist daher dessen gesamter Wert als Streitwert zu betrachten (SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 294 N 707 mit Hinweis auf BGE 86 II 451 E. 2 und BGE 127 III 396 E. 1.b.cc). Da das Zivilkreisgericht auf die Teilungskla- ge des Berufungsklägers hinsichtlich des U.-Baulandes nicht eingetreten ist, bemisst sich der Streitwert diesbezüglich nach dem Gesamtwert dieses Vermögenswertes. Auf eine Bezifferung desselben kann indessen verzichtet werden, zumal derselbe offensichtlich über der erforderli- chen Streitwertgrenze von CHF 10‘000.00 liegt. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die nachträgliche Entscheidbegründung wurde dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 28. August 2017 zugestellt. Mit Übergabe der Beru- fungsschrift an die Schweizerische Post am 21. September 2017 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt. Auch die in der Berufungsantwort des Berufungsbeklagten 2 vom 6. November 2017 erklärte Anschlussberufung wurde fristgerecht erhoben (Art. 313 Abs. 1 ZPO; vgl. Ziffer 1 der Verfügung der Kantonsgerichtspräsidentin vom 4. Oktober 2017; zugestellt am 6. Oktober 2017). Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung enthalten einlässliche Begründun- gen (Art. 311 ZPO). Im Berufungsverfahren können die unrichtige Sachverhaltsdarstellung und daraus abgeleitete fehlerhafte Rechtsanwendung sowie die unrichtige Rechtsanwendung allein
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http://www.bl.ch/kantonsgericht geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger beanstandet den erstinstanzli- chen Entscheid in formeller Hinsicht, indem er der Meinung ist, die Vorinstanz hätte auf sein Teilungsbegehren im Zusammenhang mit dem U.-Bauland eintreten müssen. Zudem seit der angefochtene Entscheid unvollständig, weil die Aufteilung des V.-Mobiliars mangels Vollzugs- möglichkeit des ursprünglich abgeschlossenen Vergleichs nicht gegenstandslos geworden sei. Der Berufungsbeklagte 2 moniert am Entscheid vom 29. Juni 2017, dass dieser mit Bezug auf die abgewiesene Teilungsklage zum W.-Grundstück mit Sommerhaus überspitzt formalistisch und wider Treu und Glauben erfolgt sei, weil es offensichtlich gewesen sei, um was es dem Berufungsbeklagten 2 gegangen sei und dass er betreffend des falschen Grundbucheintrags einem entschuldbaren Irrtum verfallen sei. Diese Parteistandpunkte stellen demnach allesamt im Berufungsverfahren zulässige Rügen dar. Sowohl der Berufungskläger als auch der Beru- fungsbeklagte haben die für das Rechtsmittelverfahren erhobenen Kostenvorschüsse fristge- recht überwiesen. Auch die übrigen Formalien und Prozessvoraussetzungen sind vorliegend unzweifelhaft erfüllt (vgl. Art. 59 ZPO). Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft für die Beurteilung von Berufun- gen gegen Entscheide der Dreierkammern der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig. Sowohl auf die Berufung als auch auf die Anschlussberufung ist demzufolge einzutreten. 2.1 Die Vorinstanz hat den Rechtsbegehren gemäss Klage zum U.-Bauland, welches sich ursprünglich im Nachlass des am 19. Februar 1957 verstorbenen Dr. D. ___ befunden hat, aus- schliesslich erbrechtlichen Charakter zugesprochen und ihr Nichteintreten unter Hinweis auf den Teilungsvertrag vom 29. September 1960 mit dem fehlenden Rechtsschutzinteresse sei- tens des Berufungsklägers für eine erneute erbrechtliche Teilung begründet. Im Weiteren er- achtete sich das Zivilkreisgericht ausser Stand, aufgrund der vorherrschenden Dispositionsma- xime über eine Auflösung des an der fraglichen Parzelle bestehenden Miteigentums der Partei- en zu befinden, weil es die von der Berufungsklägerschaft im erstinstanzlichen Verfahren ge- stellten Rechtsbegehren nach sachenrechtlichen Grundsätzen als ungenügend erachtete. 2.2 Der Berufungskläger erachtet den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid als fehler- haft, weil er seit Anbeginn des Verfahrens dasselbe verlangt habe, nämlich die Auflösung bzw. Teilung durch Veräusserung des in Miteigentum der Parteien stehenden Grundstücks in U. ___ und anschliessende Aufteilung des Nettoerlöses. Dass er im Schlichtungsverfahren als damals nicht anwaltlich verbeiständeter juristischer Laie von einer erbrechtlichen Angelegenheit ausge- gangen sei, gereiche ihm nicht zum Nachteil, zumal es zulässig sei, unter Festhalten an den gestellten Begehren zu einem späteren Zeitpunkt im Hauptverfahren einen anderen rechtlichen Standpunkt einzunehmen. Auch dem damals zunächst angeschriebenen Friedensrichter von Binningen sowie dem später als Schlichter angerufenen Zivilkreisgerichtspräsidenten sei die Rechtsnatur seiner Teilungsklage mit Bezug auf das U.-Bauland offenbar nicht klar gewesen, obwohl der sachenrechtliche Bezug mit einem Blick in die Akten (Teilungsvertrag und Grund- buchauszug) sofort hätte erkannt werden können. Wenn auch das gesamte Schlichtungsverfah- ren vor dem für erbrechtliche Streitigkeiten zuständigen Zivilkreisgerichtspräsidenten anstatt vor dem für dingliche Klagen zuständigen Friedensrichter durchgeführt worden sei, sei daraus eine rechtsgültige Klagebewilligung hervorgegangen, welche der Klage vom 15. Februar 2013 an das Zivilkreisgericht beigelegt worden sei. Auch bei der Instruktion des erstinstanzlichen Haupt-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht verfahrens habe der erstinstanzliche Gerichtspräsident zu keiner Zeit einen Hinweis gegeben, dass die Klagebewilligung angezweifelt werden könnte. Stattdessen habe dieser die Klagebe- gründung nach Prüfung der Prozessvoraussetzungen den Beklagten zur Beantwortung unter- breiten lassen. Auch der Berufungsbeklagte 2 habe das Sühneverfahren bzw. die Klagebewilli- gung in der Klageantwort nicht thematisiert, sondern vielmehr bestritten, dass der Berufungs- kläger ein schutzwürdiges Interesse an einer Teilung des U.-Baulandes vorzuweisen vermöge. In seiner Replik habe der Berufungskläger darauf hingewiesen, dass die Klage auf Teilung der fraglichen Baulandparzelle eine solche auf Teilung von Miteigentum sei, weshalb der Einwand des nicht-erbrechtlichen Charakters einer solchen Teilung irrelevant sei. Das Zivilkreisgericht hätte den Kläger im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen, gleich zu Beginn des Prozesses zumindest auffordern müssen, eine neue Klagebewilligung beizubringen, wenn es der Ansicht gewesen sei, diese sei wegen Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde ungültig. Nicht auf heilbare Mängel zu Beginn des Prozesses aufmerksam zu machen und stattdessen vier Jahre später mit Hinweis auf diese (angeblichen) Mängel einen Nichteintretensentscheid zu fällen, verstosse jedenfalls klar gegen Art. 132 Abs. I ZPO und gegen das Gebot von Treu und Glauben. Dementsprechend sei nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz Mängel bei der Klage- bewilligung im begründeten Urteil lediglich angedeutet habe, jedoch nicht wirklich behauptet habe. Die Vorinstanz habe im Weiteren verkannt, dass der Wechsel in der rechtlichen Argu- mentation zwischen dem Schlichtungs- und dem Hauptverfahren nicht an die Voraussetzungen einer Klageänderung zu knüpfen seien. Eine entsprechende Änderung der rechtlichen Begrün- dung sei jederzeit voraussetzungslos möglich. Sodann liege die Vorinstanz mit ihrer Einschät- zung falsch, es mangle der Klage an einem hinreichenden Rechtsbegehren. Das Rechtsbegeh- ren unter Ziffer 2 in seiner Klagebegründung mache nämlich klar, dass der Kläger die im Rechtsbegehren Ziffer 1 aufgeführte Baulandparzelle in U. ____ in der Form einer öffentlichen Versteigerung und anschliessenden Nettoerlösteilung geteilt haben wolle. Dass diese Bauland- parzelle im Miteigentum der Parteien stehe, habe der Berufungskläger in der Klagebegründung erläutert und mit einem entsprechenden Grundbuchauszug belegt. Aus der Klagebegründung sei ebenfalls ersichtlich, dass es sich um eine Teilung unter Anwendung des Miteigentumsrech- tes handle. Insofern habe also sehr wohl ein genügendes Begehren auf Teilung des U.-Baulandes vorgelegen. 2.3 Der Berufungsbeklagte 2 erachtet die rechtliche Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich dem fehlenden Rechtsschutzinteresse und den ungenügenden sachenrechtlichen Klagebegeh- ren als zutreffend. Zudem weist er auf die Verschiedenheit von erbrechtlichen und dinglichen Teilungsklagen hin. 2.4 Für die Beurteilung der Berufung zum angefochtenen Nichteintretensentscheid gemäss Absatz 1 der Rechtsbegehren des Berufungsklägers ist vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz in ihren Erwägungen unter Ziffer 2.3.2 der Entscheidbegründung ermittelt hat: Beim Tod von Dr. D. ____ am 19. Februar 1957 erbten die Parteien zusammen mit ihrer Mutter unter anderem die Parzelle Nr. 1234 Grundbuch U. ____. Gemäss Teilungsvertrag vom
29. September 1960, welcher aufgrund der Unmündigkeit der Parteien durch die zuständige Vormundschaftsbehörde genehmigt werden musste und auch wurde, wurde diese Parzelle un- ter ausdrücklicher Auflösung des erbrechtlichen Gesamthandverhältnisses und Ausscheiden
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http://www.bl.ch/kantonsgericht der Mutter aus der erbrechtlichen Gesamthand den Parteien als Miteigentum zu gleichen Teilen zugeteilt. Dieser Teilungsvorgang ist unter den Parteien unbestritten. Die Rechtsbegehren des Berufungsklägers gemäss Klagebewilligung bzw. in leicht abgeänderter Form gemäss Klagebe- gründung im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. vorstehende Erwägungen unter Litera B) zielten augenscheinlich auf eine erbrechtliche Teilung ab. Aus Sicht des Kantonsgerichts hat das Zivil- kreisgericht deshalb völlig zurecht gestützt auf Art. 604 in Verbindung mit Art. 634 Abs. 1 ZGB ein schutzwürdiges Interesse an einer neuerlichen Feststellung der Zugehörigkeit dieser Bau- landparzelle zum väterlichen Nachlass sowie der daran beteiligten Erben mit ihren Erbquoten und an Vorkehrungen zum Vollzug der Teilung des betreffenden Nachlasswertes (Veräusse- rung und Nettoerlösaufteilung nach Erbquoten) verneint. Mangels Vorliegen dieser Prozess- voraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. 4 ZPO) konnte die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage nicht anders, als auf Nichteintreten erkennen. 2.5 Dem vorinstanzlichen Nichteintretensbefund hat der Berufungskläger in seiner Berufung nichts entgegenzusetzen. Er versucht unter Anrufung des Gebots von Treu und Glauben zu- nächst einmal dem erstinstanzlichen Gericht die Verantwortung für dieses Prozessergebnis zu überbinden, indem er beanstandet, dass er nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt auf den Umstand hingewiesen worden sei, dass die Klagebewilligung allenfalls mangels sachlicher Zu- ständigkeit des Zivilkreisgerichtspräsidiums als Schlichtungsbehörde für sachenrechtliche Strei- tigkeiten teilweise als ungültig eingestuft werden könnte. Inwiefern mit dieser Argumentation die Verneinung eines Rechtschutzinteresses durch die Vorinstanz beseitigt werden könnte, er- schliesst sich dem Kantonsgericht allerdings nicht. Zudem liess die Vorinstanz die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung vom 30. Oktober 2012 in ihrem Entscheid ausdrücklich offen (vgl. E. 2.4.4 des angefochtenen Entscheids, letzter Satz). Zumal in der Berufung nicht gerügt wird, die Vorinstanz hätte hierüber befinden müssen und hätte aus der Beantwortung dieser Frage zu einem Eintreten auf die Klage über die Teilung des U.-Baulandes gelangen müssen, ist auf die Frage nach einer gültigen Klagebewilligung im vorliegenden Rechtsmittelentscheid nicht weiter einzugehen. 2.6 Selbst wenn die Gültigkeit der Klagebewilligung Prozessthema des Rechtsmittelverfah- rens wäre, müsste berücksichtigt werden, dass eine Schlichtungsbehörde in einem Verfahren ohne Entscheid- oder Urteilsvorschlagskompetenz (vgl. Art. 210 und 212 ZPO) nicht dafür zu- ständig ist, über die Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 ZPO zu befinden. Vielmehr ist es dem in der Sache zuständigen Gericht anheimgestellt, von Amtes wegen die Rechtsmässigkeit des Schlichtungsverfahrens zu beurteilen, mithin auch vorfrageweise über die sachliche Zu- ständigkeit der angerufenen Schlichtungsbehörde und die daraus unter anderem abgeleitete Rechtsgültigkeit einer ausgestellten Klagebewilligung zu befinden (KGEBL 410 13 139 E. 5). Der instruierende Zivilkreisgerichtspräsident ist gemäss § 7 Abs. 4 des kantonalen Einfüh- rungsgesetztes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SGS BL 221) bei einer vor erster Instanz nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren rechtshängigen Streitigkeit, welche in die Abspruchkompetenz der Dreierkammer des Zivilkreisgerichts fällt, zudem lediglich bei offensichtlichem Fehlen einer Prozessvoraussetzung zuständig, einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Bei weniger klaren Fällen, in welchen das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen fraglich oder strittig ist, ist es dem in der Hauptsache zuständigen Spruchkörper vorbehalten,
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http://www.bl.ch/kantonsgericht einen Prozessentscheid zu fällen. Dass im vorliegenden Fall die Rechtslage zum Zeitpunkt der Prozesseinleitung offensichtlich klar gewesen ist, kann aus den Rechtsbegehren und dem vor- getragenen Sachverhalt nicht geschlossen werden. Fraglich ist zudem, ob der Instruktionsrich- ter überhaupt gestützt auf § 7 Abs. 4 EG ZPO zu verfahren hätte, wenn die Klage, wie im vor- liegenden Fall, nur teilweise aus formellen Gründen als offensichtlich mangelhaft einzustufen war. Dass der Instruktionsrichter die Klagpartei zu Beginn des Prozesses ganz allgemein auf die Problematik der Formalien im vorliegenden Fall hätte hinweisen müssen, ist – entgegen der Ansicht des Berufungsklägers – nicht zutreffend, zumal die richterliche Aufklärungs- und Fra- gepflicht bei Zweifel über den Bestand von Prozessvoraussetzungen bei einer anwaltlich vertre- tenen Partei in den Hintergrund zu treten hat (vgl. etwa KGEBL 400 16 43 E. 3 mit Hinweisen auf Lehre und bundesgerichtliche Rechtsprechung). Zudem wäre aufgrund des unterbliebenen Nichteintretenserkenntnisses zum Zeitpunkt der Prozesseinleitung selbst bei bestehender Zu- ständigkeit des Schlichters oder Instruktionsrichters für den Hauptentscheid nicht ohne weiteres vom Bestand der betreffenden Prozessvoraussetzung auszugehen. Gleiches ist bei unterblie- bener Aufklärung über allfällige Zweifel an den Prozessvoraussetzungen anzunehmen, selbst wenn eine richterliche Aufklärungspflicht bei anwaltlich vertretenen Parteien gelten sollte. Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind oder nicht, ist vom zuständigen Spruchkörper im Hauptentscheid unabhängig von einem guten Glauben einer Partei über deren Vorliegen von Amtes wegen zu beurteilen. Insofern wäre der Vorwurf des Berufungsklägers an die Schlich- tungsbehörden und den erstinstanzlichen Instruktionsrichter unter zivilprozessrechtlichen Ge- sichtspunkten ohnehin als unberechtigt einzustufen gewesen. Für seinen geäusserten Unmut darüber, dass die Vorinstanz nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels auf Nicht- eintreten befunden hat, ist dem Berufungskläger zwar ein gewisses Verständnis entgegenzu- bringen. Dies ändert allerdings nichts daran, dass sich die Vorinstanz mit ihrem Nichteintreten- sentscheid erst im Endentscheid, ohne dass der Berufungskläger auf das betreffende Pro- zessrisiko zu einem früheren Zeitpunkt aufmerksam gemacht worden wäre, rechtlich nichts vorwerfen lassen muss. Der Berufungskläger war im vorinstanzlichen Verfahren, wie sich aus der unterzeichneten Prozessvollmacht ergibt, spätestens seit dem 1. November 2013 anwaltlich vertreten. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass dessen Rechtsvertreter in Be- tracht gezogen hat, das bereits rechtshängige Verfahren auf die noch nicht entschiedenen erb- rechtlichen Fragen zu begrenzen und nach erfolgtem teilweisem Klagerückzug auf Teilung des Baulandes für den sachenrechtlichen Anspruch auf Aufteilung des Miteigentums am fraglichen Grundstück das Schlichtungsverfahren mit richtiger Zuständigkeit zu wiederholen. Es bleibt nachstehend zu prüfen, ob sein Verzicht auf Neuanhebung eines Schlichtungsverfahrens ge- rechtfertigt war, weil sich der erstinstanzliche Nichteintretensentscheid aus anderen Gründen als unzutreffend erweist. 2.7 Für die Beurteilung der vom Berufungskläger vorgetragenen Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht erwogen, dass auf die Klage auch unter sachenrechtlichen Gesichtspunkten nicht einzutreten sei, zumal nach Meinung des Zivilkreisgerichts keine hinreichenden Rechtsbegeh- ren gestellt worden seien, ist Art. 221 ZPO einschlägig. Gemäss Abs. 1 lit. b dieser Bestimmung hat eine Klage zwingend Rechtsbegehren zu enthalten. Das Rechtsbegehren umschreibt zu- sammen mit dem behaupteten Lebensvorgang den Streitgegenstand. Das Rechtsbegehren soll die zu beurteilende Rechtsfolge, aber keine Elemente der Begründung enthalten. Inhaltlich sind
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Anträge hinreichend bestimmt und beziffert zu formulieren, damit das angerufene Gericht seine sachliche Zuständigkeit überprüfen kann (Art. 4 ZPO). Im Weiteren muss für die Gegenpartei unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs aus den Begehren der Klagpartei erkennbar sein, gegen was sie sich zu verteidigen hat (Art. 53 ZPO). Die inhaltliche Umschreibung der Rechts- begehren ist sodann bei Prozessen, wie dem vorliegenden, mit vorherrschender Dispositions- maxime zentral, weil das Gericht nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als anbegehrt worden ist. Rechtsbegehren können zwar jederzeit reduziert werden. Ansonsten sind sie unter dem Vorbehalt einer Klageänderung gemäss Art. 227 und 230 ZPO nicht mehr abänderbar (statt vieler: LEUENBERGER, in: ZPO-Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
3. Aufl., Zürich Basel Genf 2016, Art. 221 N 25, 27 und 29). Unter Umständen ist zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage eine Bezifferung der Rechtsbegehren für den Kläger nicht möglich oder unzumutbar. Dies wird bei sog. doppelseitigen Klagen angenommen, worunter sowohl die Klage auf Erbteilung als auch eine solche auf Teilung von Miteigentum fallen (LEUENBERGER a.a.O. N 35). Dies befreit die Klägerschaft allerdings nur davon, im Rechtsbegehren präzise quantitative Angaben zu machen. Im Übrigen ist in inhaltlicher Hinsicht, wie bei jeder Klage, nach den allgemein gültigen Grundsätzen auch hier vom Kläger zu fordern, dass seine Begeh- ren so bestimmt sind, dass sie den oben erwähnten Anforderungen für die Prüfung der sachli- chen Zuständigkeit durch das Gericht bzw. für eine angemessene Verteidigung gerecht werden und bei Gutheissung der Klage unverändert zum Dispositiv erhoben werden können (LEUENBERGER a.a.O. N 28). Unklar formulierte Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Bleiben sie auch nach erfolgter Auslegung unklar oder widersprüchlich, kann auf die Klage, wie auch bei offensichtlich unbestimmt formulierten Anträgen, nicht eingetreten wer- den. Von den Rechtsbegehren ist die Begründung zu unterscheiden. Die Argumentation im Zu- sammenhang mit einem eingeklagten Anspruch kann im Verlauf des Verfahrens geändert wer- den, wobei in tatsächlicher Hinsicht in Art. 229 ZPO zum Aktenschluss eine massgebliche Ein- schränkung normiert ist. Die rechtliche Begründung allerdings kann jederzeit abgeändert wer- den. Gemäss Art. 221 Abs. 3 ZPO muss eine Klage im Gegensatz zu einer Rechtsmitteleingabe nicht zwingend eine rechtliche Begründung enthalten. Aus dieser „Kann“-Bestimmung ist abzu- leiten, dass im Verlauf eines Verfahrens andere und auch neue rechtliche Standpunkte einge- nommen werden dürfen, zumal das angerufene Gericht das Recht ohnehin von Amtes wegen anzuwenden hat und in der rechtlichen Würdigung eines Sachverhaltes frei ist. 2.8 Der Kläger beantragt gemäss seinen Rechtsbegehren in der Eingabe im Schlichtungsver- fahren vom 16. August 2012 und in den leicht umformulierten Rechtbegehren seiner als Erbtei- lungsklage bezeichneten begründeten Klage an das Zivilkreisgericht vom 13. Februar 2013 die Feststellung, dass die Baulandparzelle Nr. 1237, Grundbuch U. ____ zum Nachlass des am
19. Februar 1957 verstorbenen Dr. D. ____ gehöre und die Parteien als Erben des genannten Erblassers am Nachlass je zu 1/3 beteiligt seien. Sodann wird die Teilung dieses Nachlasses in Bezug auf das in Frage stehende Grundstück und Veräusserung desselben sowie Aufteilung des dannzumaligen Nettoerlöses nach Erbquoten unter den Prozessparteien verlangt. Der Be- rufungsbeklagte 2 wies in seiner Klageantwort vom 16. August 2013 (S. 12) auf den Umstand der bereits erfolgten Teilung des Nachlasses des Vaters der Parteien und der Neubegründung von Miteigentum durch den erwähnten Teilungsvertrag hin. Gleichwohl werde nach den Rechtsbegehren des Berufungsklägers eine Erbteilung als Streitgegenstand aufgeführt, woran
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http://www.bl.ch/kantonsgericht sich auch durch die rechtlichen Ausführungen in der Begründung zur Auflösung und Teilung von Miteigentum nichts ändere. Trotz diesem Hinweis hielt der Berufungskläger in seiner Replik vom 24. Februar 2014 an den Rechtsbegehren gemäss Klage uneingeschränkt fest. Wie unter Ziffer 2.7 hievor ausgeführt, sind unklare Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, was auch unter Berücksichtigung der Begründung erfolgen kann. Im vorliegenden Fall sind die klägerischen Rechtsbegehren allerdings klar und präzis formuliert, so dass sie auch keiner Aus- legung bedürfen. Sie enthalten umfassende Anträge, wie sie für eine Erbteilungsklage charakte- ristisch sind. Der Behauptung des Berufungsklägers, es gehe dabei letztendlich um dasselbe, wie bei einer dinglichen Klage auf Teilung von Miteigentum, nämlich um Anordnung der Auflö- sung des gemeinschaftlichen Eigentums, der Veräusserung und Aufteilung des Liquidationser- löses, kann nicht beigepflichtet werden. Dass sich dieser Schluss unter anderem daraus herlei- ten lasse, da den erbrechtlichen Feststellungsbegehren betreffend Zugehörigkeit eines Vermö- genswertes zum Nachlass und Höhe der Erbquote der Parteien keine eigenständige Bedeutung zukomme, ist ebenso wenig zutreffend. Die Feststellung sowohl des Nachlasssubstrates als auch des Erbanteils des Klägers stellt einen unabdingbaren Bestandteil einer Erbteilungsklage dar. Eine Teilung und deren Vollzug ohne Bestimmung der zu teilenden Vermögenswerte und ohne Erkenntnis zum Erbteil ist unmöglich, selbst wenn die Erbteile nicht bestritten sind (BRÜCKNER/WEIBEL, Die erbrechtlichen Klagen, Zürich/Basel/Genf 2012, 3. Aufl., S. 120 f. N 216 und 218; WEIBEL, in: Praxiskommentar Erbrecht, Abt/Weibel [Hrsg.], Basel 2015, 3. Aufl., Art. 604 N 34). Daraus erhellt denn auch, dass die klagweise Auflösung von Miteigentum mit einer Erbteilungsklage nicht vergleichbar und schon gar nicht identisch ist. Eine rechtsdogmati- sche Gemeinsamkeit besteht nur insofern, als dass beide als Gestaltungsklagen konzipiert sind. Auch das tatsächliche Ergebnis ist dasselbe, nämlich dass eine Veräusserung durchgeführt wird und der Erlös aufgeteilt wird. Die Aufteilung selber wiederum erfolgt unterschiedlich. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Erbteile mit den Miteigentumsanteilen der Parteien übereinstimmen, ist aufgrund der tatsächlichen Begebenheiten rein zufällig. Bei einer rechtli- chen Betrachtung wird jedoch sofort ersichtlich, dass die Bestimmung der Anteile unterschiedli- chen Grundsätzen folgen (Art. 457 ff. bzw. 467 und 470 f. für die Ermittlung der Erbquoten im Gegensatz zu Art. 646 Abs. 2 ZGB für die Bestimmung der Miteigentumsanteile). Im Weiteren ist eine Erbengemeinschaft im Unterschied zum Miteigentum ein Gesamthandsverhältnis (Art 602 ZGB). Der erbrechtliche Anspruch am Liquidationserlös nach Erbquoten an einer un- verteilten Erbschaft, in welcher sich ein Grundstück befindet, unterscheidet sich grundlegend von einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück. Ersterer ist z.B. nicht als separates Grundstück im Grundbuch eintragbar (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB) und kann auch nicht mit Grundpfändern belastet werden. Für die Verwaltung bestehen ebenso unterschiedliche Best- immungen (Art. 647 bzw. Art. 554 ZGB). Schliesslich ist auch die Teilung als solche nicht an dieselben Voraussetzungen geknüpft (Art. 607 ff. und Art. 650 Abs. 2 ZGB). Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers lassen sich deshalb die streitgegenständli- chen erbrechtlichen Rechtsbegehren aufgrund der vorerwähnten Unterschiede in der gesetzli- chen Konzeption nicht in dingliche Klagebegehren auf Auflösung von Miteigentum uminterpre- tieren. Die für ein Nichteintreten genannten Gründe der Vorinstanz, wonach nebst dem fehlen- den Rechtsschutzinteresse an einer Erbteilung bezüglich des U.-Baulandes auch keine hinrei- chenden sachenrechtlichen Auflösungsbegehren gestellt worden seien, ist somit auch aus der
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Sicht des Kantonsgerichts zutreffend, weshalb der zivilkreisgerichtliche Nichteintretensent- scheid in Abweisung der Berufung in diesem Punkt zu schützen ist. 2.9 Wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn der Berufungskläger seine Rechtsbegehren während dem erstinstanzlichen Verfahren angepasst hätte, ist im Berufungsverfahren nicht zu beurteilen. Bereits die Vorinstanz hat die Frage nach der Zulässigkeit einer allfällig beantragten Klageänderung ausdrücklich offengelassen. Der Berufungskläger liess diesen Punkt in seiner Berufung unerwähnt, weshalb sich weitere Ausführungen über die Zulässigkeit und Vorausset- zungen einer Klageänderung nach Art. 227 ZPO allgemein und bezogen auf den vorliegenden Fall erübrigen. 3.1 Im Weiteren lässt der Berufungskläger in seiner Berufung am zivilkreisgerichtlichen Ent- scheid monieren, dass die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen habe, dass der gerichtliche Vergleich nicht vollständig habe umgesetzt werden können. Die in Vergleichsziffer 2 übernom- mene Zuteilung und Wertbestimmung der restlichen Mobiliargegenstände durch das Erb- schaftsamt Basellandschaft habe sich mangels Kooperation desselben nicht realisieren lassen. Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung unter Ziffer 1 der Erwägungen im angefochtenen Entscheid fehle es für diesen Teil des Streites an einer vergleichsweisen Erledigung. Der Beru- fungskläger habe in seinem Plädoyer an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf diesen Umstand hingewiesen und seine Ansprüche aus der Mobiliaraufteilung auch beziffert. Das Zivil- kreisgericht wäre deshalb gehalten gewesen, hierüber in der Sache zu entscheiden und ihm die beantragte Ausgleichszahlung zuzusprechen. Der Berufungsbeklagte 2 entgegnet in seiner Be- rufungsantwort, dass der Berufungskläger erstmals in seinem Schlussplädoyer an der Haupt- verhandlung vor erster Instanz ausgeführt habe, die Aufteilung des Mobiliars habe zwar stattge- funden, dem Kläger stünden hingegen aufgrund der ungleichen Verteilung Ausgleichsforderun- gen zu, die er gegenüber dem Beklagten 1 mit CHF 5'549.65 und gegenüber dem Berufungs- beklagten 1 mit CHF 366.65 beziffert habe, was der Berufungsbeklagte 2 im Übrigen seinerseits in seinem Schlussplädoyer bestritten habe und selbst Ausgleichsforderungen gestellt habe. Dem Begehren im Berufungsverfahren könne nicht stattgegeben werden, so der Berufungsbe- klagte 2 weiter, da der entsprechende erst im Schlussplädoyer gestellte Antrag offensichtlich verspätet erfolgt sei. 3.2 Dass sich die Hoffnungen auf eine vergleichsweise Erledigung der Aufteilung des fragli- chen Mobiliars samt Wertbestimmung und allfälliger Ausgleichung zerschlagen haben, weil das Erbschaftsamt offenbar seine Unterstützung verweigert hat, wurde seitens der Berufungsbe- klagten als Novum nicht in Abrede gestellt. Aus den Vorakten ist zudem ersichtlich, dass der Berufungskläger im Schriftenwechsel nie einen Antrag auf Leistung einer Ausgleichszahlung für das betreffende Mobiliar gestellt hat. Gemäss dem ebenfalls sich bei den Vorakten befindlichen Verhandlungsprotokoll wurden die Ausgleichszahlungen aus der Aufteilung des Mobiliars der Liegenschaft in V. ____ im erstinstanzlichen Verfahren an der Hauptverhandlung zwar themati- siert. Allerdings ist der Einwand des Berufungsbeklagten 2, dass der Berufungskläger seinen Ausgleichsanspruch vor erster Instanz verspätet geltend gemacht habe, auch nach Ansicht des Kantonsgerichts berechtigt. Die Vorinstanz hat zwar weder in der Entscheidbegründung noch im Urteilsdispositiv einen Entscheid zum gestellten Ausgleichsbegehren wiedergegeben. Das Fehlen eines Sachentscheids ist im Ergebnis jedoch zu schützen. Als Novum hätten die Tatsa-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht chenbehauptungen der gescheiterten Mobiliaraufteilung gestützt auf Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO verbunden mit den Ausgleichsanträgen im Sinne einer Klageänderung gemäss Art. 230 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug vorgetragen werden müssen. Die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt spä- testens sog. echte Noven in den Prozess einzubringen sind, nachdem ein doppelter Schriften- wechsel durchgeführt worden war, ist in der Lehre umstritten (vgl. wiederum statt vieler: LEUENBERGER, in: ZPO-Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich Basel Genf 2016, Art. 229 N 9 und 9a). Ob dem Gericht neue Tatsachen verbunden mit neuen Anträgen umgehend nach Verwirklichung des betreffenden Sachverhaltes schriftlich mitzuteilen sind oder ob mit deren Bekanntgabe bis zur Hauptverhandlung zugewartet werden kann, ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles allerdings nicht von Bedeutung, weshalb diese Frage offengelassen werden kann. Auch wenn es als zulässig erachtet würde, dass echte Noven samt geänderten Anträgen erst an der Hauptverhandlung in den Prozess eingebracht werden dürf- ten, müssten sie sofort zu Beginn mit den ersten Parteivorträgen angemeldet werden, um als unverzüglich im Sinne von Art. 227 ZPO und somit noch als rechtzeitig erfolgt zu gelten. Die Frage des vorsitzenden Präsidenten an die Parteien zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptver- handlung vom 29. Juni 2017, ob sie Noven bekanntzugeben hätten, wurde allseits ausdrücklich verneint. Dies ist dem Protokoll bei den Vorakten zweifelsfrei zu entnehmen. Aus den ebenfalls sich bei den zivilkreisgerichtlichen Akten befindenden Plädoyernotizen des Rechtsvertreters des Berufungsklägers ist ersichtlich, dass er, wie der Berufungsbeklagte zutreffend angemerkt hat, erst im Rahmen seines Plädoyers auf seine Ausgleichsforderung aus der Mobiliaraufteilung der V.-Wohnliegenschaft zu sprechen gekommen ist. Im Lichte von Art. 227 ZPO erfolgte deren Geltendmachung samt Vortrag der neuen Tatsachen somit verspätet, weshalb das Zivilkreisge- richt auf die Klage in diesem Punkt nicht einzutreten hatte. Die Berufung ist somit auch in die- sem Punkt abzuweisen. 4. Auf die Kostenbeschwerde des Berufungsklägers wird nachstehend nach erfolgter Beur- teilung der Anschlussberufung des Berufungsbeklagten 2 einzugehen sein. 5.1 Das Zivilkreisgericht wies das Begehren des Berufungsbeklagten 2 zur erbrechtlichen Teilung des W.-Grundstücks mit Sommerhaus, wie es in der Klageantwort vom 16. August 2013 gemäss Ziffer 3 lit. a i) widerklageweise gestellt wurde, ab. Zur Begründung führte die Vor- instanz an, dass das fragliche Grundstück, entgegen dem formulierten Antrag des Berufungs- beklagten nie im Eigentum des Vaters der Parteien, Dr. D. ____, gewesen sei und demnach auch nicht dem betreffenden Nachlass zugeordnet werden könne. Der betreffende Grundbuch- auszug weise zwar auf eine ehemalige Eigentümerschaft von Dr. D. ____ hin. Effektiver Eigen- tümer sei indessen unzweifelhaft der Grossvater der Parteien, Dr. F. ____ gewesen, welcher nach dessen Sohn und Vater der Parteien, am 31. Juli 1967 verstorben sei. Es sei deshalb un- möglich, dass der fragliche Vermögenswert je in den Nachlass des vorverstorbenen Dr. D. ____ gelangt sei. 5.2 Der Berufungsbeklagte 2 gesteht in seiner Anschlussberufung die ehemalige Eigentümer- schaft seines Grossvaters am Grundstück „Hüttli“ ein und bestätigt, dass der Grundbuchaus- zug, lautend auf „Erbengemeinschaft D. ____ Erben“, falsch sei. Trotzdem widersetzt er sich dem erstinstanzlichen Entscheid mit dem Argument des überspitzten Formalismus. Der Beru- fungsbeklagte 2 habe sich im Zeitpunkt der Klagantwort am 16. August 2013 auf den Grund-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht buchauszug verlassen dürfen, zumal diesem öffentlicher Glaube zukomme (Art. 973 ZGB). Wenn er die Feststellung und Teilung des Nachlasses des am 19. Februar 1957 verstorbenen Dr. D. ____ beantrage und darunter auch die Parzelle Nr. 9101 in W. ____ subsumiert habe, könne ihm kein Vorwurf gemacht werden. Zudem habe der Berufungskläger selber den Streit- gegenstand bereits durch seine Klage vom 15. Februar 2013 auch auf den Nachlass des Grossvaters, Dr. F. ____, erweitert, indem er in seinen Rechtsbegehren die festzustellenden Nachlässe um diesen ergänzt habe, und in dessen Nachlass die in Frage stehende Parzelle sich effektiv befinde. Zudem sei ersichtlich, dass sich der Berufungsbeklagte 2 bezüglich seiner Rechtsbegehren lediglich dahingehend in einem entschuldbaren Irrtum befunden habe, dass es sich um den falschen Nachlass handle, dies aber auch nur dadurch hervorgerufen worden sei, dass das zuständige Grundbuchamt einen falschen Eintrag vorgenommen habe. lnsofern seien seine Rechtsbegehren grundsätzlich richtig. Der abweisende zivilkreisgerichtliche Entscheid verstosse zudem auch gegen Treu und Glauben. Nach Erkennen des fehlerhaften Grundbuch- eintrages sei allen Beteiligten klar gewesen, dass die Feststellung der Zugehörigkeit des Grundstücks „Hüttli“ zu einem Nachlass beantragt worden sei. Zudem sei es dem Berufungsbe- klagten 2, wiederum für alle erkennbar, darum gegangen, die Erbengemeinschaft, die Eigentü- merin dieser Parzelle gewesen sei, aufzulösen und zwar in der von ihm beantragten Weise, zu dem der Kläger hätte Gegenanträge stellen können. Diesen Begehren die Rechtsgültigkeit zu versagen, wie dies die Vorinstanz getan habe, sei treuwidrig. 5.3 Der Berufungskläger lässt in seiner als Berufungsantwort bezeichneten Eingabe vom
27. November 2017 zur Anschlussberufung im Wesentlichen ausführen, er habe den Beru- fungsbeklagten im erstinstanzlichen Verfahren mit Widerklageantwort vom 24. Februar 2014 bereits darauf aufmerksam gemacht, dass der Grundbucheintrag zum Grundstück „Hüttli“ falsch sei. Trotzdem habe der Berufungsbeklagte 2 an seinem bisherigen Teilungsbegehren festgehal- ten. Dass er einem Irrtum über die Eigentümerschaft verfallen sein soll, habe der Berufungsbe- klagte 2 erstmals im Rechtsmittelverfahren behauptet. Im zivilkreisgerichtlichen Verfahren habe dieser mit einer konstruierten Erklärung über einen angeblichen Austausch von Grundstücken noch versucht, zu vertreten, dass der Grundbucheintrag korrekt sei. Der Vorwurf eines Verstos- ses gegen Treu und Glaube gehe zudem fehl, weil sich die Vorinstanz an den Anträgen orien- tiert habe und somit aufgrund der Dispositionsmaxime richtigerweise auf Nichteintreten auf die Widerklage erkannt habe. 5.4 Zunächst gilt es über den prozessrechtlichen Einwand des Berufungsklägers zu befinden, wonach der Berufungsbeklagte 2 seinen Parteistandpunkt in der Anschlussberufung zum be- haupteten Erklärungsirrtum mit neuen Tatsachen begründet habe. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a), und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Unter lit. b fällt demnach je- der Sachverhalt, welcher sich noch vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens verwirklicht hat (sog. unechte Noven). Ausnahmsweise sind entsprechende erstmals im Rechtsmittelverfah- ren vorgetragene Tatsachenbehauptungen für die Beurteilung einer Berufung sodann nur zu berücksichtigen, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass aus einem entschuldbaren Grund ein früheres Einbringen in den Prozess nicht möglich war. Das Berufungsverfahren soll nicht der
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens dienen, sondern der Überprüfung und Kor- rektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstan- dungen. Aus diesem Grunde darf das Novenrecht nicht dazu führen, allfällige Versäumnisse bei der Vorinstanz im Rechtsmittelverfahren nachzuholen. Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsachen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind (Urteil des Schweizeri- schen Bundesgerichts [BGer] 5A_107/2013 E. 3.1) und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Richter grundsätzlich abschliessend zu führen ist (BGE 142 III 413 mit Hinweisen). Nach Durchsicht der Rechtschriften aus dem vorinstanzlichen Schriftenwechsel gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass der Berufungsbeklagte 2 im Rechtsmittelverfahren einen neuen Standpunkt einnimmt, ohne diesen in novenrechtlicher Hinsicht ausreichend zu begrün- den. Im zivilkreisgerichtlichen Verfahren hatte er durchwegs behauptet, das Grundstück „Hüttli“ gehöre zum Nachlass seines Vaters. Zum vermeintlichen Beweis legte er den Grundbuchaus- zug der Parzelle 9101, Grundbuch W. ____ rechtes Ufer, ins Recht, welcher auf „Erbengemein- schaft D. ____ Erben“ lautet. Das Zivilkreisgericht hat sodann im angefochtenen Entscheid aus- führlich begründet, weshalb der fragliche Grundbuchauszug falsch sei und dass das Grund- stück „Hüttli“ dem Nachlass des Grossvaters der Parteien, Dr. F. ____, zuzuordnen sei (vgl. Erwägungen unter Ziffer 3.3.1 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Im Berufungs- verfahren anerkennt der Berufungsbeklagte 2 diesen Sachverhalt erstmals vorbehaltlos. Die Argumentation, dass er sich über die Eigentümerschaft an des W.-Grundstücks mit Sommer- haus und somit auch über die Nachlasszugehörigkeit in einem entschuldbaren Irrtum befunden habe, wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen, auch nicht als Eventualstand- punkt, nachdem die Zugehörigkeit des Grundstücks „Hüttli“ zum Nachlass Dr. D. ____ durch den Berufungskläger in seiner Widerklageantwort ausdrücklich bestritten worden war. Dass es dem Berufungsbeklagten 2 aus einem nachvollziehbaren Grund nicht zumutbar gewesen sein soll, seinen diesbezüglichen Irrtum früher im Verfahren anzumelden oder dass er diesen erst später entdeckt haben soll, wird in der Anschlussberufung nirgends ausgeführt und ergibt sich auch nicht unmittelbar aus den Akten. Da somit die Voraussetzungen gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO nicht erfüllt sind, ist die Begründung der Anschlussberufung, soweit mit dieser die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids zufolge behauptetem Irrtum über die Zugehörigkeit des Grundstücks „Hüttli“ zum grossväterlichen Nachlass verlangt wurde, aufgrund des gelten- den Novenverbots nicht zu hören. Für den vorliegenden Rechtsmittelentscheid können diese Ausführungen somit nicht berücksichtigt werden. Selbst wenn die Irrtumsfrage zu prüfen wäre, würde sich dem Kantonsgericht zudem allein aus der Chronologie der Geschehnisse nicht er- schliessen, wie ein Irrtum über die Zugehörigkeit eines Aktivums zum Nachlass des Grossva- ters entstehen konnte, wenn dessen ursprüngliche Eigentümerschaft feststand und ein Über- gang durch Erbgang in die Erbschaft des früher verstorbenen Sohnes der Parteien offensicht- lich unmöglich war. 5.5 Zum seitens des Berufungsbeklagten 2 behaupteten Verstoss der Vorinstanz gegen Treu und Glauben kann zunächst auf die rechtlichen Erwägungen über die Anforderungen an ein hinreichendes Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2.7 hievor verwiesen werden. Nur unklare Begeh- ren sind auszulegen. Die Teilungsbegehren zum Grundstück „Hüttli“ sind indessen nicht unklar, sondern wurden lückenlos lege artis formuliert. Wie ebenfalls bereits dargelegt, ist die Bezeich- nung des Nachlasses für eine Erbteilungsklage in den Rechtsbegehren zwingend anzugeben.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Zudem kann an dieser Stelle auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz unter Ziffer 3.2. ihrer Erwägungen zum Aufbau und Inhalt einer Klage auf Teilung mehrerer Erbschaften gestützt auf Art. 457 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 604 Abs. 1 ZGB verwiesen werden, welchen ausnahmslos zuzustimmen ist und welche von den Parteien im Berufungsverfahren auch nicht beanstandet wurden. Entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten 2 reicht es demnach bei der (wider-)klageweise beantragten Teilung mehrerer Nachlässe, wie im vorliegenden Fall, nicht aus, wenn aus den Teilungsbegehren lediglich die Zugehörigkeit eines Vermögenswertes „an einem Nachlass“ ersichtlich ist. Nach dem Dispositionsgrundsatz hat eine Klagpartei diesen Nachlass im Rechtsbegehren präzis zu bezeichnen. Nur so ist es den jeweiligen Beklagten möglich, sich angemessen zu verteidigen. Entgegen der Behauptung des Berufungsbeklagten 2 hat unter den Parteien im erstinstanzlichen Verfahren zudem gerade keine Klarheit darüber bestanden, zu welchem Nachlass das Grundstück „Hüttli“ zu zählen ist. Erst im Rechtsmittelverfahren war die Fehlerhaftigkeit des fraglichen Grundbuchauszugs nicht mehr umstritten. Dass die Vo- rinstanz die Widerklage mangels Zugehörigkeit des Grundstücks „Hüttli“ zum väterlichen Nach- lass abgewiesen hat, verstösst zusammenfassend nicht gegen Treu und Glauben. 5.6 Selbst wenn die Vorinstanz eine Uminterpretation der Rechtsbegehren hätte vornehmen müssen, wie es der Berufungsbeklagte 2 in seiner Anschlussberufung fordert, hätte dies zu kei- nem anderen Ergebnis als zur Abweisung bzw. allenfalls Nichteintreten auf die Teilungsbegeh- ren zum Grundstück „Hüttli“ geführt. Das Kantonsgericht teilt die Ansicht der Vorinstanz, dass eine Vornahme der Teilung am Begehren des Berufungsbeklagten 2 unter Ziffer 3 lit. b in seiner Klageantwort vom 16. August 2013, wonach in Bezug auf den Nachlass Dr. F. ____ keine Tei- lungs- bzw. Zuweisungsanordnungen zu treffen seien, gescheitert wäre. Aufgrund der festge- standenen Zugehörigkeit des Grundstücks „Hüttli“ zum grossväterlichen Nachlass bestand zum besagten Antrag ein nicht auflösbarer Widerspruch, welcher nur dadurch hätte beseitigt werden können, indem er im erstinstanzlichen Schriftenwesel zurückgezogen oder zumindest durch den Eventualantrag ergänzt worden wäre, dass der Teilungsdispens nicht für die Teilung des Grundstücks „Hüttli“ gelte, sollte dieses dem Nachlass Dr. F. ____ zugeordnet werden. In pro- zessrechtlicher Hinsicht hätte für den Berufungsbeklagten 2 mit der Erstattung der Widerkla- gereplik die Gelegenheit dazu bestanden. Diese wurde nicht ergriffen; stattdessen blieb der Berufungsbeklagte 2 dabei, zu behaupten, das Grundstück gehöre zum väterlichen Nachlass. Wie mit diesem widersprüchlichen Begehren bei feststehender Zugehörigkeit des Grundstücks „Hüttli“ zum Nachlass Dr. F. ____ mit Blick auf die Dispositionsmaxime anders umzugehen ge- wesen wäre, als es die Vorinstanz getan hat, führt der Berufungsbeklagte nirgends aus, so dass die Anschlussberufung auch unter diesem Aspekt abzuweisen ist. 6.1 Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 29. Juni 2017 in Abweisung der Berufung und Anschlussberufung in der Sache zu schützen. Sowohl der Berufungskläger als auch der Berufungsbeklagte 2 haben mit ihren Rechtsmitteln zudem den vorinstanzlichen Kostenentscheid angefochten. Das Zivilkreis- gericht begründete seinen diesbezüglichen Entscheid damit, dass sich eine gleichmässige Kos- tenaufteilung unter den drei Parteien und die Tragung der Parteikosten durch die jeweiligen Parteien gestützt auf das Prozessergebnis rechtfertige. Hinsichtlich der V.-Wohnliegenschaft und dem dazu gehörigen Mobiliar hätten sich die Parteien vergleichsweise geeinigt. Der Beru-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht fungskläger unterliege mit seinem Begehren auf Teilung der U.-Baulandparzelle und der Beru- fungsbeklagte 2 mit demjenigen auf Feststellung der Zugehörigkeit des Grundstücks "Hüttli" zum Nachlass Dr. D. ____ sowie dessen Teilung. Der Berufungsbeklagte 1 habe sich implizit den vorgenannten Teilungsbegehren seiner Brüder angeschlossen. 6.2 Unabhängig vom Ausgang des Berufungsverfahrens ficht der Berufungskläger den vor- instanzlichen Kostenentscheid im Wesentlichen mit der Begründung an, dass das Zivilkreisge- richt unberücksichtigt belassen habe, dass die vergleichsweise vereinbarte Teilung des V.-Wohnhauses einem vollständigen Unterliegen des Berufungsbeklagten 2 gleichkomme. Zu- dem seien die Kostenfolgen im gerichtlichen Vergleich offen gelassen geblieben, weshalb die Zustimmung zum Vergleich nicht als Verzicht auf eine Parteientschädigung des Berufungsklä- gers interpretiert werden dürfe. Der Berufungsbeklagte 1 schliesst sich den Ausführungen des Berufungsklägers an und beantragt, von Gerichtskosten befreit zu werden, weil er sich im Ver- fahren stets kooperativ verhalten habe. Der Berufungsbeklagte begründet seinen unter Litera I der vorstehenden Erwägungen wiedergegebenen Antrag für den Fall, dass sowohl die Berufung als auch sie Anschlussberufung abgewiesen werden sollten, im Wesentlichen dahingehend, es sei notorisch, dass bei einer Prozesserledigung durch Vergleich ohne anderslautende Vereinba- rung von einer Aufteilung der ordentlichen Kosten nach Köpfen und einer Wettschlagung der ausserordentlichen Kosten ausgegangen werde. Das Elternhaus in V. ____ entspreche wert- mässig 43% der insgesamt Verfahren betroffenen Nachlasswerte. Da sich die Parteien diesbe- züglich geeinigt hätten, seien die erstinstanzlichen Gerichtskosten in diesem Umfang gleich- mässig auf die drei Parteien zu verteilen bzw. die ausserordentlichen Kosten in diesem Umfang wettzuschlagen. Im Weiteren sei für den Kostenentscheid die unterschiedlichen Werte des U.-Baulandes (CHF1'370'000) und des Grundstücks „Hüttli“ (CHF 850'000) massgebend. Vom Gesamtwert würde das U.-Bauland demnach 62% ausmachen. Somit würden der Berufungs- kläger sowie der Berufungsbeklagte 1 (der sich implizit den Teilungsbegehren des Berufungs- klägers angeschlossen habe) für den Fall, dass sowohl die Berufung als auch die Anschlussbe- rufung abgewiesen werden sollten, im erstinstanzlichen Verfahren in höherem Umfang als der Berufungsbeklagte 2 unterliegen. Dementsprechend wäre vom auf das U.-Bauland und auf das Grundstück „Hüttli“ entfallenden Kostenanteil auch ein deutlich höherer Betrag auf die Gegen- parteien zu verlegen als auf den Berufungsbeklagten. 6.3 Der Berufungskläger und der Berufungsbeklagte 2 rügen mit unterschiedlicher Begrün- dung implizit, die Vorinstanz habe sich bei ihrem Kostenentscheid nicht am Prozessergebnis orientiert, mithin wird eine Verletzung von Art. 106 ZPO geltend gemacht. Nach dieser Grund- satzbestimmung sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Abs. 1), wobei bei nur teilweisem Obsiegen die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen sind. Für die Frage, welche Partei unterliegt und welche obsiegt hat, ist das Rechtsbegehren der Klage massgebend, welches dem im Urteil festgehaltenen Verdikt gegenüberzustellen ist. Bei vermögensrechtlichen Klagen ist somit auf das Verhältnis zwischen der verlangten und der im Urteil zugesprochenen Summe abzustellen (STERCHI in: Berner Kommentar zur ZPO, Art. 106 ZPO N 3 und 7). Für die Prozesserledigung durch Vergleich statuiert Art. 109 ZPO sodann, dass diesfalls für die Kostenverteilung primär die Parteivereinbarung massgebend ist (Abs. 1) und mangels entsprechender Parteiabsprache wiederum nach den allgemeinen Grundsätzen
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http://www.bl.ch/kantonsgericht gestützt auf Art. 106 ff. ZPO zu verfahren ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO). Aus dem Vergleich vom 16. September 2014 lässt sich keine Vereinbarung über allfällige Kostenfolgen entnehmen. Aufgrund der zitierten gesetzlichen Grundlagen nach Art. 109 ZPO ist zudem die vom Beru- fungsbeklagten 2 unzutreffende Behauptung widerlegt, dass ohne Parteivereinbarung eo ipso eine Gerichtskostenaufteilung nach Köpfen und eine Wettschlagung der Parteikosten zu erfol- gen hätte (vgl. auch JENNY, in ZPO Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2016, 3. Aufl., Art. 109 ZPO N 6). Die Vorinstanz hat sich zum Umfang des Unterliegens der Parteien gemäss Vergleich nicht geäussert, scheint indessen implizit ebenfalls von einer gleichmässigen Kostenaufteilung ausgegangen zu sein, was jedoch einer Aufteilung nach Prozessgewinn der Parteien nicht gerecht wird. Der Berufungskläger beantragte eine Tei- lung der V.-Wohnliegenschaft (Veräusserung und Nettoerlösaufteilung), wie sie schliesslich in den Vergleich Eingang gefunden hat. Für die Kostenverteilung relevant ist zudem, dass der Berufungsbeklagte 2 in seiner Klageantwort im erstinstanzlichen Schriftenwechsel sein Einver- ständnis für eine Veräusserung der V.-Wohnliegenschaft gegeben hatte, was einer Klageaner- kennung gleichkommt. Der Berufungsbeklagte 1 gibt an, seit jeher, auch vorprozessual mit der Veräusserung einverstanden gewesen zu sein (Eingabe an das Zivilkreisgericht vom 4. Juni 2013). Dass dem nicht so gewesen sein soll, wurde seitens der anderen Parteien nicht darge- tan. Zumal letzterer nicht als Verursacher des Prozesses gesehen werden darf und der Beru- fungsbeklagte 2 das Teilungsbegehren vor Vergleichsabschluss, aber erst nach Rechtshängig- keit des Erbteilungsprozesses anerkannt hatte, ist der Zweitgenannte kostenmässig hinsichtlich der Teilungsklage zur V.-Wohnliegenschaft als unterliegende Partei zu betrachten. Für den erst- instanzlichen Kostenentscheid hätte es zu würdigen gegolten, dass der Berufungskläger mit seiner Klage über die Teilung des U.-Baulandes nicht durchgedrungen ist, während der Beru- fungsbeklagte 2 nebst der Klage über die Teilung der V.-Wohnliegenschaft auch mit seinen Be- gehren über eine Teilung des Grundstücks „Hüttli“ unterlegen ist. Der Berufungsbeklagte 1 hat sich gemäss vorinstanzlichem Entscheid den Begehren seiner Brüder implizit angeschlossen, was im Berufungsverfahren zum Kostenentscheid nirgends angezweifelt wird. Zudem muss für die Kostenverteilung berücksichtigt werden, dass er für eine Teilung und Veräusserung der V.-Wohnliegenschaft schon sein vorprozessuales Einverständnis abgegeben hatte. Für den Verteilungsschlüssel bei der Verlegung der Prozesskosten ist sodann auf die Streitwerte der einzelnen Nachlässe zu befinden. Gemäss den aktuellsten Angaben, wie sie vom Berufungsbe- klagten 2 in seiner Berufungsantwort und Anschlussberufung aufgeführt und belegt sind bzw. sich mit den in den vorinstanzlichen Akten befindlichen Schätzungen decken, ist für das U.-Bauland von einem Verkehrswert (geschätzt im Jahre 2006) von CHF 1‘370‘000.00 auszu- gehen, bei der V.-Wohnliegenschaft der erzielte Veräusserungspreis von CHF 2‘400‘000.00 einzusetzen, und beim Grundstück „Hüttli“ auf den Schätzungswert per August 2015 von CHF 1‘450‘000.00 abzustellen. Gemessen am so ermittelten Gesamtwert von CHF 5‘220‘000.00 würde der Berufungskläger durch den zu gewärtigenden Nichteintretensent- scheid zur beantragten Teilung des U.-Baulandes mit weniger als einem Drittel (26%) unterlie- gen. Zumal die oben erwähnte Bewertung auf das Jahr 2006 zurückgeht und von einer zwi- schenzeitlichen Wertsteigerung auszugehen ist, rechtfertigt es sich, das U.-Bauland im Hinblick auf den Kostenentscheid mit einem Drittel am Gesamtwert der drei Nachlässe bzw. der zu tei- lenden Vermögenswerte zu veranschlagen. Daraus folgt, dass der Berufungsbeklagte 2 ge- messen an seinem Unterliegen bei der Teilung der V.-Wohnliegenschaft und seinen Begehren
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http://www.bl.ch/kantonsgericht zum Grundstück „Hüttli“ 2/3 der erstinstanzlichen Prozesskosten aufzuerlegen sind. Der ver- bleibende Drittel ist sodann vom Berufungskläger und vom Berufungsbeklagten 1 gleichermas- sen (demnach zu je 1/6) zu tragen. Pro memoria und der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Gutheissung der Widerklage des Berufungsbeklagten 2 auf Teilung und Veräusserung samt Erlösaufteilung hinsichtlich der Segeljolle „X. ____“ und der abgeschlossene Vergleich zum V.-Mobiliar aufgrund des geringen Wertanteils am Gesamtstreitwert beim Kostenentscheid unberücksichtigt bleiben können. 6.4 Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr von CHF 40‘000.00 wird im Berufungs- verfahren von keiner der Parteien beanstandet, weshalb sich das Kantonsgericht hierzu nicht zu äussern hat. Aufgrund des veränderten Verteilungsschlüssels ist dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger hingegen für das erstinstanzliche Verfahren in Abänderung des zivilkreisge- richtlichen Kostenentscheids eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Für die Fest- setzung einer solchen Parteientschädigung ist vom Streitwert auszugehen (§ 2 Abs. 2 der Tarif- ordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO], SGS BL 178.112). Das Honorar bei Prozessen mit einem Streitwert von über CHF 2‘000‘000.00 besteht aus einem fixen Honorar von CHF 75‘000.00 sowie einem Zuschlag von maximal 2% des Streitwerts (§ 7 Abs. 1, am Ende TO). Gemäss § 9 TO kann das Honorar angemessen herabgesetzt werden, wenn zwischen dem Streitwert einerseits und den Bemühungen der Anwältin oder des Anwalts und der Bedeu- tung der Sache andererseits ein offenbares Missverhältnis besteht. Wird bei einem Gesamt- streitwert von CHF 5‘220‘000.00 nebst dem pauschalen Grundhonorar ein mittlerer Zuschlag von 1% hinzugerechnet, würde dies einem Anwaltshonorar von CHF 127‘200.00 entsprechen. Dass der zeitliche Aufwand für die Mandatsführung im vorliegenden Fall mit Sicherheit über- durchschnittlich hoch war, wird vom Kantonsgericht im Grundsatz nicht angezweifelt. Bei einer Umrechnung des gestützt auf § 7 TO ermittelten Honorars zu einem Ansatz von CHF 350.00 bis 400.00 pro Stunde, käme dies allerdings einem Zeitaufwand im vorliegenden Fall von ca. 320 bis 360 Stunden gleich, was trotz der anerkannten Komplexität der Streitsache höchst un- realistisch erscheint. Das Kantonsgericht erachtet vor diesem Hintergrund unter Anwendung von § 9 TO ein herabgesetztes Honorar von pauschal CHF 60‘000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen. Bei Gesamthonoraren von CHF 120‘000.00, dem Kostenanteil des Berufungsbeklagten 2 von 2/3 und der Aufrechnung der gegenseitigen reduzierten Parteient- schädigungsansprüchen zwischen dem Berufungsbeklagten 2 und dem Berufungskläger, resul- tiert eine reduzierte Parteientschädigung zu Gunsten des Zweitgenannten von CHF 20‘000.00. 7. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren zu entscheiden. Für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind auch hier die Best- immungen der Art. 95 ff. ZPO massgebend. Auch für das Berufungsverfahren ist beim Kosten- entscheid Art. 106 Abs. 1 ZPO und das dort statuierte Unterliegerprinzip zu beachten. Weder der Berufungskläger noch der Berufungsbeklagte 2 dringen mit ihren Begehren in der Berufung bzw. Anschlussberufung durch. Wie unter Ziffer 6.3 hievor dargelegt sind die Streitwerte des U.-Baulandes und des Grundstücks „Hüttli“ ähnlich hoch, so dass für den Kostenentscheid um- fangmässig von einem gleichmässigen Unterliegen auszugehen ist. Auch in diesem Zusam- menhang ist das abgewiesene Begehren auf Ausgleichszahlung aus der Teilung des V.-Mobiliars in der Höhe von CHF 5‘916.30 gemessen am Wert der beiden Grundstücke kos-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht tenmässig vernachlässigbar. Im Weiteren obsiegen durch die vorliegende Korrektur des erstin- stanzlichen Kostenentscheids weder der Berufungskläger noch der Berufungsbeklagte 2 mit ihren Anträgen vollständig. Betragsmässig fällt das beidseitige Unterliegen auch hier im Ver- gleich zu den Streitwerten aus den Teilungsbegehren zu den streitgegenständlichen Grundstü- cken für den Kostenentscheid im Rechtsmittelverfahren nicht ins Gewicht. Für den Berufungs- beklagten 1, welcher kein eigenes Rechtsmittel ergriffen hat, ändert sich mit dem Berufungsent- scheid gegenüber dem erstinstanzlichen Entscheid sodann wenig. Obwohl sich dieser inhaltlich den Begehren des Berufungsklägers angeschlossen hat, hat er mit seinen kurz gehaltenen Ein- gaben dem Gericht und auch den Gegenparteien praktisch keinen Aufwand verursacht, wes- halb es sich aus Billigkeitsgründen rechtfertigt, den Berufungsbeklagten 2 von der Kostentra- gung im Rechtsmittelverfahren zu befreien (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Daraus folgt, dass die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger und dem Berufungsbeklagten 2 je zur Hälfte aufzuerlegen sind. Die Gebühr für den vorliegenden Rechtsmittelentscheid wird auf CHF 15‘000.00 festgesetzt (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 2 und § 3 Abs. 1 GebT). Auf- grund des vergleichbaren Umfangs des Unterliegens des Berufungsklägers und des Beru- fungsbeklagten 2 erscheint es naheliegend, dass jede Partei ihre Parteikosten und somit auch diejenigen für die anwaltliche Verbeiständung im Berufungsverfahren selbst zu tragen hat.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Dispositivziffer 6 des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 29. Juni 2017 im Verfahren Nr. A30 13 441 II wird aufgehoben und in teilweiser Gutheissung der Berufung durch folgenden Kostenentscheid ersetzt: „ Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 400.00 sowie die Gerichtsgebühr von CHF 40‘000.00 werden dem Beklagten 1 (C. ____) zu 2/3 und dem Kläger (A. ____) sowie dem Beklagten 2 (B. ____) zu je 1/6 auferlegt. Der Beklagte 1 hat dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 20‘000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Im Übri- gen hat jede Partei für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen.“
2. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewie- sen.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 15‘000.00 wer- den dem Berufungskläger und dem Berufungsbeklagten 2 je zur Hälfte auferlegt. Die Parteikosten hat jede Partei selbst zu tragen.
Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber
Rageth Clavadetscher