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2018-04-24-sr-1

Basel-Landschaft · 2018-04-24 · Deutsch BL

Widerhandlung gegen das Polizeireglement

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Gestützt auf diese Bestimmung gehen die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 1‘100.--, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 1‘000.-- und Auslagen von Fr. 100.--, zu Lasten des Gemeinderats A.____.

Dispositiv
  1. April 2017 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Po- lizeireglement der Gemeinde A.____ freigesprochen.
  2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr des Bussenausschusses des Gemeinderates der Gemeinde A.____ in der Höhe von Fr. 150.-- und der strafgerichtlichen Gebühr in der Höhe von Fr. 500.--, gehen zu Lasten des Staa- tes. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Ge- bühr auf Fr. 250.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
  3. B.____ wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung von Fr. 200.-- zugesprochen.“ wird nicht eingetreten. II. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘100.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 1‘000.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen zu Lasten des Gemeinderats A.____. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Nicole Schneider
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom

24. April 2018 (460 17 257) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Widerhandlung gegen das Polizeireglement

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider

Parteien Gemeinderat (Bussenausschuss) A.____ Berufungskläger

gegen

B.____ Beschuldigter

Gegenstand Widerhandlung gegen das Polizeireglement Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel- Landschaft vom 12. Oktober 2017

A. Mit Strafbefehl des Gemeinderates (Bussenausschuss) der Gemeinde A.____ vom

25. April 2017 wurde B.____ der Widerhandlung gegen das Polizeireglement der Gemeinde A.____ vom 25. April 2016 (nachfolgend: Polizeireglement) schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 100.-- (bei Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) ver- urteilt. Zudem wurden ihm in Anwendung von § 70b Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 (nachfolgend: Gemeindegesetz; SGS

180) sowie § 4 Abs. 2 lit. b des Polizeireglements die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Urteilsgebühr in der Höhe von Fr. 150.--, auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob B.____ am

3. Mai 2017 fristgerecht Einsprache.

B. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 12. Oktober 2017 wurde B.____ in Aufhebung des Strafbefehls des Bussenausschusses des Gemeinderates der Ge- meinde A.____ vom 25. April 2017 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Polizeiregle- ment der Gemeinde A.____ freigesprochen. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteils- gebühr des Bussenausschusses des Gemeinderates der Gemeinde A.____ in der Höhe von Fr. 150.-- und der strafgerichtlichen Gebühr in der Höhe von Fr. 500.--, wurden dem Staat auf- erlegt.

C. Gegen dieses Urteil meldete der Gemeinderat A.____ mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 15. Dezember 2017 stellte der Gemeinderat A.____ folgende Rechtsbegehren:

„Es sei am Strafbefehl des Bussenausschusses A.____ vom 25. April 2017 vollumfänglich fest- zuhalten.

1. B.____ sei der Widerhandlung gegen das Polizeireglement schuldig zu erklären und zu verurteilen zu einer Busse von CHF 100.

Bei Nichtbezahlung der Busse solle die Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag betragen.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr des Bussenausschusses des Gemeinderates der Gemeinde A.____ in Höhe von CHF 150 und der strafge- richtlichen Gebühr in Höhe von CHF 500 seien B.____ aufzuerlegen.

3. B.____ wird keine Entschädigung zugesprochen.“

D. B.____ (nachfolgend Beschuldigter) beantragte mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 die „Klage der Gemeinde A.____“ erneut abzuweisen, am erstinstanzlichen Urteil festzuhalten und ihn vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Polizeireglement der Gemeinde A.____ freizusprechen. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- seien der Gemeinde A.____ aufzuerlegen. Schliesslich beantragte er, dass die Gemeinde A.____ ihn für seine Kosten zu entschädigen und ihm eine Genugtuung von Fr. 600.-- zu bezahlen habe.

E. In der Berufungsbegründung vom 6. Februar 2018 hält der Gemeinderat A.____ sinn- gemäss an seinen Anträgen fest. Der Beschuldigte hält ebenfalls in seiner Eingabe vom

13. Februar 2018 an den von ihm gestellten Begehren fest.

F. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 29. Dezember 2017 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO das schriftliche Verfahren angeordnet. Ferner wurde mit Verfügung vom 14. Februar 2018 der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, zum Entscheid weitergeleitet, wobei die Parteien auf die schriftliche Eröffnung des Urteils hingewiesen wurden.

Erwägungen

1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliess- lich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Un- angemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist zunächst dem erstinstanz- lichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden. Danach muss beim Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ur- teils eine schriftliche Berufungserklärung eingereicht werden (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

1.2 Im vorliegenden Fall wird das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 12. Oktober 2017 angefochten. Dieses Urteil stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar.

Die Berufungsanmeldung des Gemeinderats A.____ vom 18. Oktober 2017 (act. 97) ist recht- zeitig erfolgt. Das schriftlich begründete Urteil wurde dem Berufungskläger am 28. November 2017 zugestellt (act. 93). Die Berufungserklärung vom 15. Dezember 2017, die an diesem Tag auch bei der Post zum Versand aufgegeben wurde, ist innert der 20-tägigen Frist und damit ebenfalls rechtzeitig erfolgt. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abtei- lung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO und § 82 Abs. 3 Gemeindegesetz.

Zu prüfen bleibt damit, ob der Gemeinderat A.____ zur Erhebung eines Rechtsmittels auch be- fugt ist.

2.1 Gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten Person ein Rechtsmittel ergreifen. Sehen Bund oder Kantone eine Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft vor, so bestimmen sie, welche Staatsanwaltschaft berechtigt ist, Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 381 Abs. 2 StPO). Sie regeln überdies, welche Behörden im Übertretungsstrafverfahren Rechtsmittel ergreifen können (Art. 381 Abs. 3 StPO). Bund und Kantone können demnach im Übertretungsstrafverfahren anstelle der Staatsanwaltschaft Ver- waltungs- oder andere Behörden mit den Befugnissen der Staatsanwaltschaft betrauen (vgl. Art. 357 Abs. 1 StPO). Damit haben sie auch zu bestimmen, welche dieser Behörden zur Er- greifung von Rechtsmitteln berechtigt ist (vgl. VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 381 N 7). An dieser Stelle ist sodann auch auf Art. 104 Abs. 2 StPO hinzuweisen, wonach Bund und Kantone weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen können. Die Legitimation einer Behörde zur Er- greifung eines Rechtsmittels ergibt sich also nicht automatisch aus Art. 381 StPO, sondern muss vom Bund oder vom zuständigen Kanton explizit geregelt werden.

Es stellt sich somit die Frage, ob der Gemeinderat A.____ vom Bund oder Kanton mit den Be- fugnissen der Staatsanwaltschaft betraut wurde.

2.2 Gemäss § 71 Gemeindegesetz entscheidet der Gemeinderat über die Anhebung von Rechtsverfahren, die Ergreifung von Rechtsmitteln sowie den Abschluss von Rechtsverglei- chen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich zwar, dass der Gemeinderat - und nicht etwa die Ge- meindeversammlung - zuständig ist, über rechtliche Belange, wie namentlich über den Weiter- zug eines Urteils, zu entscheiden. Dabei handelt es sich indessen um eine blosse allgemeine

Kompetenznorm. Die konkrete Berechtigung zur Ergreifung eines Rechtsmittels ergibt sich dar- aus aber nicht.

§ 82 Abs. 1 Gemeindegesetz sieht sodann vor, dass gegen einen Strafbefehl des Gemeindes- rats innert 10 Tagen seit Zustellung desselben Einsprache beim Gemeinderat erhoben werden kann und dieser dann unter sinngemässer Anwendung von Art. 354 ff. StPO entscheidet, ob er am Strafbefehl festhält und die Akten an das Strafgerichtspräsidium oder Jugendgerichtspräsi- dium überweist (lit a.); das Verfahren einstellt (lit. b) oder einen neuen Strafbefehl erlässt (lit. c). Das Strafgerichtspräsidium oder Jugendgerichtspräsidium entscheidet als erstinstanzliches Ge- richt im Sinne von Art. 355 ff. StPO (§ 82 Abs. 2 Gemeindegesetz). § 82 Abs. 3 Gemeindege- setz statuiert schliesslich Folgendes: „Berufungsgericht gegen den Entscheid des Strafgerichts- präsidiums oder Jugendgerichtspräsidiums ist die Dreierkammer des Kantonsgerichts (Abtei- lung Strafrecht), wobei die Art. 398 ff. StPO sinngemäss anwendbar sind.“ In § 82 Abs. 1 und 2 Gemeindegesetz werden die Verfahrensmodalitäten und Zuständigkeiten im Falle einer Ein- sprache gegen einem Strafbefehl des Gemeinderats geregelt. Das im vorliegenden Fall durch- geführte erstinstanzliche Verfahren stützt sich auf diese beiden Bestimmungen. In § 82 Abs. 3 Gemeindegesetz wird sodann festgehalten, welches Gericht im Falle einer Anfechtung des erst- instanzlichen Entscheids zuständig ist. Ausserdem ergibt sich aus dem Verweis auf Art. 398 ff. StPO, dass ein allfälliger Weiterzug mit Berufung - und nicht etwa mit Beschwerde - zu erfolgen hat resp. dass sich das Verfahren nach den für die Berufung massgebenden Bestimmungen richtet. Damit steht also fest, dass der Entscheid des Strafgerichtspräsidiums oder Jugendge- richtspräsidiums grundsätzlich an eine höhere Instanz weitergezogen werden kann. Wer indes- sen zu einer allfälligen Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids legitimiert ist, wird weder mit dieser Norm noch mit dem Verweis auf Art. 398 ff. StPO geregelt.

2.3 Aus dem Gemeindegesetz geht demnach nicht hervor, worauf sich die Legitimation des Gemeinderats A.____ zur Einreichung der vorliegenden Berufung konkret abstützt. Eine ander- weitige gesetzliche Grundlage, die einer kommunalen Behörde das Recht zugesteht, ein Urteil des Strafgerichtspräsidiums oder Jugendgerichtspräsidiums an das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, weiterzuziehen, ist nicht ersichtlich. In Anbetracht, dass sich der Gemeinderat A.____ dazu veranlasst sieht, wegen einer Busse von ursprünglich Fr. 40.-- resp. Fr. 50.-- (act. 5) auf Kosten der Steuerzahler ein Berufungsverfahren anzustrengen und in seiner Berufungsbegründung auch umfangreiche Ausführungen in materieller Hinsicht macht, mutet es seltsam an, dass keine Stellung zu den formellen Voraussetzungen genommen wird.

2.4 Die Legitimation zur Berufungserhebung ist Eintretensvoraussetzung für den Rechtsmit- telentscheid. Wenn sie verneint wird, kann die streitige Angelegenheit materiell nicht behandelt werden und es ergeht ein Prozessurteil (MARTIN ZIEGLER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 1). Im vorliegenden Fall gibt es keine gesetzliche Norm, die den Gemeinderat als verwaltende und vollziehende Behörde einer Einwohnergemeinde (§ 70 Ge- meindegesetz) dazu ermächtigt, im Rahmen eines Einspracheverfahrens gemäss § 82 Ge- meindegesetz Berufung im Sinne von Art. 398 ff. StPO gegen einen die Einsprache gutheis- senden Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts einzulegen.

Auf die Berufung des Gemeinderats A.____ ist daher nicht einzutreten. Damit erübrigt sich jeg- liche materielle Auseinandersetzung mit der strittigen Widerhandlung gegen das Polizeiregle- ment.

3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Gestützt auf diese Bestimmung gehen die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 1‘100.--, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 1‘000.-- und Auslagen von Fr. 100.--, zu Lasten des Gemeinderats A.____.

Demnach wird erkannt:

://: I. Auf die Berufung des Gemeinderats A.____ gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 12. Oktober 2017, das auszugsweise wie folgt lautet:

„1. B.____ wird in Aufhebung des Strafbefehls des Bussenaus- schusses des Gemeinderates der Gemeinde A.____ vom

25. April 2017 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Po- lizeireglement der Gemeinde A.____ freigesprochen.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr des Bussenausschusses des Gemeinderates der Gemeinde A.____ in der Höhe von Fr. 150.-- und der strafgerichtlichen Gebühr in der Höhe von Fr. 500.--, gehen zu Lasten des Staa- tes.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Ge- bühr auf Fr. 250.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

3. B.____ wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung von Fr. 200.-- zugesprochen.“

wird nicht eingetreten.

II. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘100.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 1‘000.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen zu Lasten des Gemeinderats A.____.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin

Nicole Schneider