Konkludenter Vertragsabschluss (in casu verneint) / Geschäftsführung ohne Auftrag (in casu verneint) / Zession (in casu verneint)
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten kann Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist in- nert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustel- lung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzu- reichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids wur- de dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin am 23. November 2017 zugestellt. Angesichts des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) lief die Rechtsmittelfrist bis zum 8. Januar 2018 und ist durch die gleichentags aufgegebene Berufung eingehalten. Ferner ist auch der erforderliche Streitwert erreicht und der Gerichtskos- tenvorschuss wurde von der Berufungsklägerin fristgerecht bezahlt. Die Berufungsklägerin rügt die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und macht damit zulässige Berufungsgründe nach Art. 310 ZPO geltend. Die Formalien sind eingehalten und auf die Berufung ist einzutreten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung der vorliegenden Berufung sachlich zuständig. Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten.
E. 2 Die Berufungsklägerin reichte mit ihrer Berufung vom 8. Januar 2018 verschiedene Beila- gen ein. Der Berufungsbeklagte beantragt, sämtliche mit der Berufung eingereichten Beilagen seien aus dem Recht zu weisen, mit Ausnahme des angefochtenen Urteils (Berufungsbeila-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht ge 1). Der Berufungsbeklagte macht weiter geltend, die Berufungsklägerin stelle neue Behaup- tungen auf, welche nicht zu hören seien.
E. 2.1 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Be- weismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Der Be- rufungskläger begründet nicht näher, ob es sich um neue Beilagen handelt und weshalb diese nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht werden konnten. Bei den Berufungsbei- lagen 2 bis 7 handelt es sich um einen Brief des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin vom 28. Juni 2016 (Berufungsbeilage 2), einen Brief des Rechtsvertreters des Berufungsbe- klagten an die Berufungsklägerin vom 30. August 2016 (Berufungsbeilage 3), eine Offerte einer Vermessungsfirma vom 13. April 2016 (Berufungsbeilage 4), eine Liste eines Teils der geleiste- ten Arbeiten (Berufungsbeilage 5), eine Liste mit Korrespondenzen (Berufungsbeilage 6) und um eine Kostenschätzung von C.____ vom 19. Mai 2015 (Berufungsbeilage 7). Die Berufungs- beilagen 2 bis 7 stellen allesamt unechte Noven dar, welche bereits im vorinstanzlichen Verfah- ren existierten oder hätten erstellt werden können. Es wäre möglich gewesen, diese Berufungs- beilagen bereits im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen.
E. 2.2 Die Berufungsklägerin macht hinsichtlich der Berufungsbeilage 7 geltend, sie habe keine Veranlassung gehabt, diese Kostenschätzung vom 19. Mai 2015 früher einzubringen, da auf- grund der vorliegenden Unterlagen offensichtlich sei, dass man im Einklang mit dem Beklagten schon ganz zu Beginn der Tätigkeit der Klägerin mit Kosten von rund 1.2 Millionen gerechnet habe. Da diese Thematik hochstilisiert worden sei, werde die Berufungsbeilage 7 nun ins Recht gelegt. Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Der Beklagte thematisierte bereits in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme vom 3. März 2017 unter Ziffer 7, dass die Klägerin vom ur- sprünglichen, bereits erweiterten Kostendach von CHF 758‘000.00 aus eigenem Antrieb abge- wichen sei und der Beklagte einem Abweichen im vorgenommenen Ausmass nie zugestimmt und eine solche Projektänderung nie genehmigt habe. Die Abweichung der Bausumme des von der Berufungsklägerin vorgelegten Projekts im Vergleich zum vorgegebenen Kostendach war daher sehr wohl bereits im vorinstanzlichen Verfahren thematisiert worden, so dass die Beru- fungsklägerin Veranlassung gehabt hätte, die Kostenschätzung vom 19. Mai 2015 bereits im erstinstanzlichen Verfahren einzureichen. Das Vorlegen dieser Unterlage erst im vorliegenden Berufungsverfahren erfolgte daher verspätet. Folglich sind die Berufungsbeilagen 2 bis 7 alle- samt nicht zu berücksichtigen. Ebenso sind Behauptungen, welche nicht bereits bei der Vor- instanz vorgebracht wurden, nicht zu hören.
E. 3 Es gilt nachfolgend zu prüfen, ob zwischen den Parteien ein Vertrag zustande kam. Die Vorinstanz verneinte dies und führte aus, es liege weder ein ausdrücklicher Vertragsabschluss vor, noch sei von einem stillschweigenden Vertragsabschluss durch konkludentes Verhalten des Beklagten auszugehen. Die Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz habe nicht berücksich- tigt, dass der Berufungsbeklagte mit der Durchführung der Arbeiten der Berufungsklägerin ein- verstanden gewesen sei und er diese Arbeiten gewünscht und angenommen habe. Dass es dem Berufungsbeklagten angeblich darum gegangen sei, C.____ als Hauptansprechpartner und -verantwortlicher zu behalten, sei von der Vorinstanz falsch gewichtet worden. Ein schriftli- cher Vertrag sei zwar nicht abgeschlossen worden, Schriftlichkeit sei aber auch nie vorbehalten
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http://www.bl.ch/kantonsgericht worden, zumal auch die Zusammenarbeit zwischen C.____ und dem Berufungsbeklagten nie schriftlich festgehalten worden sei. Die Ausführung der Vorinstanz, wonach kein expliziter Ver- tragsabschluss bestünde, sei eine Leerformel, da es für eine vertragliche Bindung keiner Hand- lung bedürfe, welche in irgendeiner Form „explizit“ sein müsse. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis reiche es schon aus, dass ein Bauherr an einer Sitzung mit einem Architekten teilnehme, da jeder wisse, dass das kein unverbindliches Offertgespräch darstelle und daher nicht kosten- los sei. Offen bleibe in solchen Fällen lediglich, ob der zustande gekommene Vertrag auftrags- rechtlicher oder werkvertraglicher Art sei. Im vorliegenden Fall liege ein konkludenter Vertrags- abschluss zwischen den Parteien vor und der Berufungsbeklagte habe anerkannt, dass sowohl die von C.____ als auch die von der Berufungsklägerin erbrachten Dienstleistungen im Rahmen eines entgeltlichen Architekturvertrages erbracht worden seien. Der Berufungsbeklagte habe lediglich geltend gemacht, die Berufungsklägerin dürfe ihm gegenüber keine eigene Rechnung stellen, sondern sie habe die Entschädigung für ihren Aufwand als Unterakkordantin bei C.____ einzufordern. Der Berufungsbeklagte habe jedoch auch die an Dritte vergebenen Arbeiten an- standslos bezahlt, so etwa die Massaufnahmen, Bauingenieurleistungen und Vermessungsar- beiten. Die Meinung der Vorinstanz, man habe gegen den Willen des Beklagten geplant, sei tatsachenwidrig, da der Beklagte oder zumindest sein Vertreter bei jeder Bauherrensitzung an- wesend gewesen sei und alle diese Termine vereinbart worden seien. Anlässlich der Bauher- rensitzung vom 7. März 2016 seien die zu erwartenden Baukosten thematisiert und Arbeiten vom Bauherrn in Auftrag gegeben worden. An der Bausitzung vom 7. April 2016 seien weitere zahlreiche Aufträge entgegengenommen worden. Der Berufungsbeklagte habe alle vorgeschla- genen Arbeiten begrüsst und sei stets involviert gewesen. Auf der Seite der Dienstleistungser- bringer seien mehrere Architekten involviert gewesen und es habe ein Konsens bestanden, dass ihre Arbeiten entgeltlich seien. Umstritten sei lediglich, wer auf Seiten der Architekten für welchen Teil der Arbeiten Vertragspartner geworden sei. Die Berufungsklägerin sei für die Ar- beiten, welche sie erbracht habe, selber Vertragspartei geworden. Die Vorinstanz habe dies alles nicht gewürdigt. Sie übersehe auch, dass man mit dem Berufungsbeklagten schon zu Be- ginn darüber gesprochen habe, dass sich der Umbau nicht mit ca. CHF 750‘000.00 realisieren lasse. Man habe – entgegen der Annahme der Vorinstanz – nicht einfach an den Bedürfnissen des Berufungsbeklagten vorbeigeplant. Der Berufungsbeklagte sei regelmässig über die Arbei- ten der Berufungsklägerin orientiert worden und er habe nie etwas gegen deren Leistungser- bringung eingewendet. Die Vorinstanz habe das Vorliegen eines Konsenses zu Unrecht ver- neint.
E. 4 Der Berufungsbeklagte führt demgegenüber in der Berufungsantwort aus, er sei in keinem Vertragsverhältnis zur Berufungsklägerin gestanden. Er habe nichts dagegen gehabt, dass C.____ die Berufungsklägerin als Subunternehmerin beigezogen und die Berufungsklägerin Arbeiten für den Architekten C.____ durchgeführt habe. Dass der Berufungsbeklagte die Beru- fungsklägerin als Subunternehmerin nicht abgelehnt habe, bedeute jedoch nicht, dass er mit dieser ein Vertragsverhältnis eingegangen sei. Das Beiziehen von Subunternehmern für Bauob- jekte sei üblich, ohne dass dadurch zwischen dem Subunternehmer und dem Bauherrn ein Ver- tragsverhältnis entstehe. Der Berufungsbeklagte sei lediglich in einem Vertragsverhältnis mit dem Architekten C.____ gestanden und die Berufungsklägerin sei Subunternehmerin von C.____ gewesen. Der Berufungsbeklagte führt weiter aus, es treffe nicht zu, dass er die von der
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Berufungsklägerin erbrachten Leistungen begrüsst habe. Vielmehr habe er sich über diese Leistungen nicht geäussert, zumal er einen Grossteil der Arbeiten vor Einleitung des vorliegen- den Prozesses nie zu Gesicht bekommen habe. Ein Konsens sei zwischen den Verfahrenspar- teien nicht vorhanden gewesen und der Berufungsbeklagte habe auch keine Leistungen der Berufungsklägerin anerkannt. Dies sei gar nicht möglich gewesen, weil er die Abmachungen zwischen C.____ und der Berufungsklägerin nicht gekannt habe. Die von der Berufungsklägerin erwähnten Arbeiten, welche an Dritte vergeben worden seien, seien über C.____ verrechnet worden. Aus der Aussage des Zeugen E.____, Mitarbeiter der Berufungsklägerin, gehe hervor, dass der Berufungsklägerin bewusst gewesen sei, dass der Berufungsbeklagte die Berufungs- klägerin nicht als seine Vertragspartnerin betrachte. Der Berufungsbeklagte habe mit C.____ ein Kostendach von rund CHF 758‘000.00 vereinbart und die Berufungsklägerin sei von Beginn an darüber in Kenntnis gewesen. Die Berufungsklägerin habe das Kostendach erhöhen wollen, was jedoch nie beschlossen worden sei und von der finanzierenden Bank auch nicht abgeseg- net gewesen sei. Man habe an der Bauherrensitzung lediglich festgehalten, dass man noch einen Termin mit der Bank wahrnehme. Dennoch habe die Berufungsklägerin bereits mit Arbei- ten für einen Umbau mit Kosten von CHF 1‘221‘480.00 begonnen, obwohl dieser Betrag nie freigegeben worden sei und sie das gewusst habe.
E. 5 Gemäss Art. 1 OR ist zum Abschluss eines Vertrages die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich (Abs. 1), wobei diese ausdrücklich oder stillschwei- gend sein kann (Abs. 2). Damit ein Vertrag zustande kommt, müssen sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte – die sogenannten essentialia negotii – einigen (Art. 2 Abs. 1 OR).
E. 5.1 Im vorliegenden Fall hat der Berufungsbeklagte unbestrittenermassen den ihm von der Berufungsklägerin ausgehändigten Vertrag für Architekturleistungen vom 16. Februar 2016 nie unterzeichnet. Es liegt auch keine explizite mündliche Erklärung des Berufungsbeklagten über einen Vertragsabschluss zwischen den Parteien vor und der Berufungsbeklagte hat nie aktiv erklärt, mit der Berufungsbeklagten einen Vertrag schliessen zu wollen. Es stellt sich daher die Frage, ob ein Vertrag zwischen den Verfahrensparteien stillschweigend bzw. durch konkluden- tes Verhalten zustande gekommen ist. Die Berufungsklägerin händigte dem Berufungsbeklag- ten an der Bauherrensitzung vom 7. März 2016 gemäss Protokoll dieser Sitzung einen „Vertrag für Architekturleistungen“ aus, mit der Bitte um Durchsicht und Unterzeichnung. Der Berufungs- beklagte als Bauherr hat diesen Vertrag jedoch nicht unterzeichnet, vielmehr erklärte er an der nächsten Bauherrensitzung vom 7. April 2016 explizit, dass er nur C.____ direkt beauftragen möchte (Protokoll der Bauherrensitzung vom 7. April 2016, Ziffer 4.4). Bei dieser Sachlage kann nicht von einem konkludenten Vertragsabschluss ausgegangen werden, wie bereits die Vor- instanz zutreffend ausführte.
E. 5.2 Die Berufungsklägerin durfte auch nicht von einem konkludenten Vertragsabschluss aus- gehen. Der Berufungsbeklagte äusserte an der Bauherrensitzung vom 7. April 2016 gegenüber C.____ und der Berufungsklägerin explizit, dass er nur C.____ beauftragen wolle und somit nur diesen als seinen Vertragspartner und die Berufungsklägerin als Subunternehmerin betrachtet. Angesichts der ausdrücklichen Äusserung des Berufungsbeklagten durfte die Berufungsklägerin nicht von einem konkludenten Vertragsabschluss ausgehen. Überdies bestand damals eine Unsicherheit betreffend den Vertragsabschluss, welche erkannt wurde, wie sich dies aus ver-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht schiedenen Aussagen ergibt. Der Zeuge E.____, Mitarbeiter der Berufungsklägerin und Pro- jektbearbeiter für den Umbau des Berufungsbeklagten, legte an der vorinstanzlichen Hauptver- handlung vom 12. September 2017 dar, dass er mit C.____ zusammengearbeitet habe, er meh- rere Male vor Ort gewesen sei und diverse Sitzungen stattgefunden hätten. C.____ habe der Berufungsklägerin das Bauprojekt übergeben. Das Bauprojekt sei jedoch entgegen der Darstel- lung nicht baueingabereif gewesen, weshalb die Planung in Absprache mit der Bauherrschaft nochmals komplett neu aufgegleist worden sei. Dann sei der Punkt gekommen, an dem der Berufungsbeklagte vorgebracht habe, er wolle nur mit C.____ zu tun haben. Man habe aber bereits die Sitzungen durchgeführt, die Protokolle erstellt und sich regelmässig gesehen, wes- halb sich die Berufungsklägerin gesagt habe, dass sie „jetzt einfach mal weiter machen“. Der Zeuge C.____ hatte gemäss seiner Zeugenaussage die Bausitzungsprotokolle gelesen und somit auch die Aussage des Berufungsbeklagten, wonach dieser nur C.____ beauftragen wolle. Weshalb er nicht reagiert habe, konnte der Zeuge allerdings nicht sagen. Von Seiten der Beru- fungsklägerin wurde an der vorinstanzlichen Verhandlung ausgeführt, die Berufungsklägerin sei bereits voll im Projekt drin gewesen und man sei überrascht gewesen, als der Berufungsbeklag- te gesagt habe, er wolle eigentlich nur mit C.____ einen Vertrag abschliessen. Sie seien damals unter Zeitdruck gestanden, sonst wären die Arbeiten vielleicht gestoppt worden. Die Problema- tik, dass der Berufungsbeklagte nur mit C.____ einen Vertrag abschliessen wollte, habe man sicherlich angesprochen, aber man habe das Problem nicht gelöst (siehe Protokoll der vor- instanzlichen Gerichtsverhandlung vom 12. September 2017, S. 7). Wie aus den zitierten Aussagen hervorgeht, war allen Beteiligten bewusst, dass eine Unsicher- heit betreffend den Vertragsabschluss bestand, da der Berufungsbeklagte nur mit C.____ einen Vertrag schliessen wollte, die Berufungsklägerin dagegen mit dem Berufungsbeklagten direkt kontrahieren wollte. Dennoch haben weder die Berufungsklägerin noch C.____ darauf reagiert und diese Differenz bereinigt, obwohl der angestrebte Vertrag zwischen der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten ernsthaft in Frage gestellt werden musste. Vielmehr führte die Berufungsklägerin die Arbeiten fort, in der Hoffnung, dass sich das Ganze noch einrenkt. Sie erbrachte ihre Dienstleistungen somit auf ihr eigenes Risiko hin, allenfalls nicht durch den Beru- fungsbeklagten direkt bezahlt zu werden. Die Berufungsklägerin kann sich angesichts dieser Sachlage nicht auf einen konkludenten Vertragsabschluss berufen. Nachdem der Berufungsbe- klagte klar äusserte, dass er nur einen Vertrag mit C.____ wolle und die unsichere Situation betreffend Zustandekommens eines Vertrags zwischen der Berufungsklägerin und dem Beru- fungsbeklagten von der Berufungsklägerin nicht angegangen wurde, durfte der Berufungsbe- klagte davon ausgehen, dass entsprechend seiner klaren Äusserung nur ein Vertrag zwischen ihm und C.____ besteht und die Berufungsklägerin Subunternehmerin von C.____ ist. Die Beru- fungsklägerin kann daher auch keinen konkludenten Vertragsabschluss mit der Begründung herleiten, der Berufungsbeklagte habe ihre Dienstleistungen zugelassen und sei mit ihr in Kon- takt gestanden. Da der Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin als Subunternehmerin be- trachten durfte, hatte er keinen Grund, etwas gegen deren Dienstleistungen einzuwenden.
E. 5.3 Für einen konkludenten Vertragsabschluss mangelt es auch an der Einigkeit über die ob- jektiv wesentlichen Vertragselemente. Die Planungsarbeiten der Berufungsklägerin sind ge- mäss dem Bauprojekt von einer Bausumme von CHF 1‘221‘480.00 ausgegangen, obwohl ihr
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http://www.bl.ch/kantonsgericht gemäss der Zeugenaussage von C.____ bereits von Anfang an mitgeteilt wurde, dass die Bank des Berufungsbeklagten das beabsichtigte Umbauprojekt lediglich mit einem Betrag von maxi- mal CHF 750‘000.00 finanziert. Aufgrund dieser erheblichen Abweichung kann nicht gesagt werden, dass sich der Berufungsbeklagte mit den Planungsarbeiten der Berufungsklägerin still- schweigend für einverstanden erklärte. Vielmehr sind Planungsarbeiten vorgenommen worden, welche der Berufungsbeklagte in dieser Form mit einer Bausumme von rund CHF 1,2 Millionen nie in Auftrag gegeben hat, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte.
E. 5.4 Die Berufungsklägerin beruft sich in Ziffer II.11, S. 7 f., der Berufung auf Art. 394 Abs. 3 OR. Sie vergleicht die vorliegende Situation mit dem Arbeitsvertragsrecht und führt aus, eine vertragliche Bindung entstehe, wenn eine Arbeitsleistung erbracht werde, welche normaler- weise entgeltlich sei. Dies will sie analog auf Art. 394 Abs. 3 OR anwenden. Art. 394 Abs. 3 OR regelt einzig die Frage der Entgeltlichkeit bei einem Auftragsverhältnis und setzt den Abschluss eines Vertrages voraus. Diese Bestimmung beantwortet dagegen nicht die Frage, ob ein Ver- trag geschlossen wurde oder nicht. Da vorliegend weder ein ausdrücklicher noch ein konklu- denter Vertragsabschluss vorliegt, braucht auf Art. 394 Abs. 3 OR nicht weiter eingegangen zu werden.
E. 5.5 Es ist der Berufungsklägerin nicht gelungen, einen Vertragsabschluss durch konkludentes Verhalten des Berufungsbeklagten nachzuweisen, so dass der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden ist. Zwischen der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten liegt kein Vertrag vor. Folglich kann die Berufungsklägerin auch keine vertragliche Forderung gegenüber dem Berufungsbeklagten geltend machen. Da kein Vertrag vorliegt, braucht auf die thematisier- te Frage, ob es sich um einen Auftrag oder um einen Werkvertrag handelt, nicht weiter einge- gangen zu werden.
E. 6 Die Berufungsklägerin beruft sich weiter auf das Vorliegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag.
E. 6.1 Die Vorinstanz stellte diesbezüglich wiederum auf die grosse Differenz zwischen der Bau- summe gemäss den Planungsarbeiten der Berufungsklägerin von rund CHF 1,2 Millionen und der Budgetvorgabe des Berufungsbeklagten von CHF 750‘000.00 ab und führte aus, die Beru- fungsklägerin habe damit gegen den ausdrücklichen Willen des Berufungsbeklagten gehandelt. Damit scheide ein Honoraranspruch gestützt auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne von Art. 419 OR aus, da diese eine Geschäftsführung nach der mutmasslichen Absicht des Ge- schäftsherrn voraussetze und insbesondere nicht dem bekannten Willen des Geschäftsherrn zuwiderlaufen dürfe. Wenn die Berufungsklägerin, wie sie selber ausgeführt habe, bereits von Anfang an realisiert habe, dass das Umbauprojekt mit einem Budget von CHF 750‘000.00 nicht umsetzbar sei, hätte sie dies dem Berufungsbeklagten umgehend mitteilen und von der An- handnahme der Planungsarbeiten dementsprechend Abstand nehmen müssen, anstatt Arbei- ten abzuliefern, welche nicht den Vorgaben des Berufungsbeklagten entsprochen und für die- sen somit unnütz gewesen seien.
E. 6.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, der Berufungsbeklagte habe nicht bewiesen, dass er betreffend Budget entsprechende Vorgaben gemacht habe und dass man davon ausgegan-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht gen sei, dass der geplante Umbau mit einem Betrag im Umfang von rund CHF 750‘000.00 rea- lisierbar sei. Die Vorinstanz habe die Ausführungen des Berufungsbeklagten ungeprüft über- nommen und damit Art. 8 ZGB verletzt. Die Vorinstanz übersehe auch, dass sich der Umbau mit ca. CHF 750‘000.00 nicht realisieren lasse und man dies mit dem Berufungsbeklagten schon zu Beginn besprochen und ihn darauf hingewiesen habe. Dies gehe auch aus den Kos- tenvoranschlägen hervor. Die Annahme der Vorinstanz, man habe an den Bedürfnissen des Berufungsbeklagten vorbeigeplant, da dieser darauf habe vertrauen dürfen, dass man im Rah- men des Budgets von CHF 750‘000.00 verbleibe, sei tatsachenwidrig und nicht haltbar. Der Berufungsbeklagte sei über die Arbeiten der Berufungsklägerin orientiert worden und habe nichts gegen die Erbringung dieser Leistungen eingewendet. Wenn eine vertragliche Forderung verneint werde, sei zumindest die Haftung des Berufungsbeklagten für das eingeklagte Honorar gemäss den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag zu bejahen.
E. 6.3 Wer für einen anderen Geschäfte besorgt, ohne von ihm beauftragt zu sein, ist verpflich- tet, das unternommene Geschäft so zu führen, wie es dem Vorteile und der mutmasslichen Ab- sicht des anderen entspricht (Art. 419 OR). War die Übernahme einer Geschäftsbesorgung durch das Interesse des Geschäftsherrn geboten, so ist dieser unter anderem verpflichtet, dem Geschäftsführer die Verwendungen zu ersetzen und ihm für Schaden Ersatz zu leisten (Art. 422 Abs. 1 OR). Der Berufungsbeklagte führte an der Bauherrensitzung vom 7. April 2016, an welcher auch die Berufungsklägerin vertreten war, explizit aus, er wolle nur C.____ direkt beauftragen. Damit gab er kund, dass er keinen Vertrag mit der Berufungsklägerin will und diese nur als Subunterneh- merin betrachtet. Diese kundgegebene Willensäusserung geht vor und es kann nicht angehen, dass sich die Berufungsklägerin entgegen dieser Willensäusserung auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag stützt. Dies gilt umso mehr, als der Berufungsklägerin die Unsicherheit des Ver- tragsverhältnisses bewusst war (siehe vorstehende Erwägung Ziffer 5.2) und sie somit auf ei- genes Risiko tätig wurde. Folglich kann sie sich nicht auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag berufen. Vielmehr hätte sie die Situation klären müssen. Überdies gilt es zu beachten, dass die Berufungsklägerin entsprechend ihren Ausführungen mit dem Berufungsbeklagten in Kontakt stand, so dass sie sich bei diesem direkt hätte erkundigen können und sich nicht auf eine mut- massliche Absicht des Berufungsbeklagten berufen kann, zumal keine Dringlichkeit oder Notsi- tuation vorlag, welche schnelles Handeln ohne Rücksprache erfordert hätte. Rückfragen wären der Berufungsklägerin jederzeit möglich und zumutbar gewesen. Schliesslich scheitert eine Ge- schäftsführung ohne Auftrag im vorliegenden Fall auch daran, dass die von der Berufungsklä- gerin ausgearbeiteten Pläne mit einer Bausumme von rund CHF 1,2 Millionen das vorgegebene Baubudget von rund CHF 750‘000.00 massiv überschritten und deshalb nicht davon ausgegan- gen werden kann, dass das Ausarbeiten dieser Pläne der mutmasslichen Absicht des Beru- fungsbeklagten entsprach oder in seinem Interesse lag, wie dies bereits die Vorinstanz zu Recht ausführte. Die Berufungsklägerin kann die eingeklagte Forderung folglich auch nicht mit einer Geschäftsführung ohne Auftrag begründen.
E. 7 Die Berufungsklägerin stützt sich eventualiter, für den Fall, dass der Architekturvertrag ausschliesslich zwischen dem Berufungsbeklagten und dem Architekten C.____ entstanden sein soll, auf die Zession vom 20. September 2016.
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E. 7.1 Die Vorinstanz liess die Zession nicht gelten, mit der Begründung, C.____ habe als Zeuge ausgesagt, keine Forderung mehr gegenüber dem Berufungsbeklagten geltend zu ma- chen, so dass keine Forderung bestehe, welche abgetreten werden könnte. Die Zessionsur- kunde halte denn auch nicht näher fest, für welchen Betrag oder für welche konkreten Arbeiten die Abtretung erklärt werde.
E. 7.2 Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz vor, Art. 164 ff. OR falsch angewendet zu haben. C.____ habe die Restforderung seiner Rechnung, welche die Dienstleistungen der Be- rufungsklägerin mitenthalten habe, an die Berufungsklägerin zediert und sei deshalb nicht mehr berechtigt, Forderungen gegenüber dem Berufungsbeklagten geltend zu machen. Die Zeugen- aussage sei von der Vorinstanz in einen falschen Kontext gesetzt worden. Die Zession sei für den Fall ausgestellt worden, dass das Gericht die Berufungsklägerin als Unterakkordantin be- trachte. In diesem Fall habe die Berufungsklägerin das Recht, ihren ganzen Aufwand gegen- über C.____ in Rechnung zu stellen und einzuklagen. C.____ habe dies abgewendet, indem er seinen Anspruch, der auch die Entgelte für die von der Berufungsklägerin erbrachten Dienstleis- tungen enthalte, an die Berufungsklägerin abgetreten habe. Die Vorinstanz gehe zudem zu Un- recht davon aus, dass eine Zession einen Betrag nennen müsse, da auch zukünftige, noch nicht fällige und in der Höhe unbestimmbare Forderungen abgetreten werden dürften. Der noch offene Betrag sei jedoch ohnehin mit der Rechnung gemäss Schreiben von C.____ vom
17. August 2016 festgelegt worden. Der Berufungsbeklagte entgegnet, die Berufungsklägerin lege die Zeugenaussage von C.____ falsch aus. Dieser habe ausgesagt, dass er keine Forde- rungen mehr gegenüber dem Berufungsbeklagten gehabt habe. Folglich existiere keine Forde- rung, welche abtretbar sei. Überdies mangle es auch an der Bestimmbarkeit der zedierten For- derung.
E. 7.3 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen (Art. 164 Abs. 1 OR). Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 165 Abs. 1 OR). Eine zedierte Forderung muss nicht zwingend beziffert werden, aber sie muss bestimmbar sein, da auch künftige und bedingte Forderungen abgetreten werden können (siehe BSK-OR I – GIRSBERGER/HERMANN, N 36 zu Art. 164 OR). Im vorliegenden Ver- fahren bezieht sich die Berufungsklägerin auf die schriftliche Zession von C.____ vom 20. Sep- tember 2016, in welcher er festhält, dass er sämtliche noch offenen Honoraransprüche, die ihm gegenüber dem Berufungsbeklagten betreffend Architekturleistungen für das geplante Umbau- projekt zustehen, an die Berufungsklägerin abtrete. Der Zeuge C.____ sagte an der vorinstanz- lichen Verhandlung vom 12. September 2017 aus, die CHF 18‘000.00, welche der Berufungs- beklagte bezahlt habe, seien bei ihm verblieben. Er habe seine Arbeiten nicht so machen kön- nen, wie er dies gewollt hätte. Deshalb sei auch die Berufungsklägerin beigezogen worden und er habe gesagt, er werde seinen Aufwand gegenüber dem Berufungsbeklagten nicht mehr ver- rechnen. C.____ sagte sodann aus, er habe mit der Zession die Vorleistung abgetreten, welche die Berufungsklägerin erbracht habe, obwohl die Vorleistung eigentlich noch in seinem Aufga- benbereich gelegen hätte. Aus diesen Aussagen des Zeugen C.____ schliesst das Kantonsge- richt, wie bereits die Vorinstanz, nicht auf das Bestehen einer Forderung von C.____ gegenüber dem Berufungsbeklagten, da er diesem gegenüber keinen verrechenbaren Aufwand mehr gel-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht tend machen wollte. Entscheidend scheint dem Kantonsgericht in diesem Zusammenhand je- doch insbesondere, dass die Zessionserklärung vom 20. September 2016 in Widerspruch zum Schreiben vom 17. August 2016 steht. Es handelt sich bei diesem Schreiben um einen gemein- samen Brief von C.____ und der Berufungsklägerin an den Berufungsbeklagten auf dem Brief- papier mit Briefkopf von C.____. In diesem Schreiben führen C.____ und die Berufungsklägerin aus, es bestehe ein Vertragsverhältnis mit beiden Architekturbüros und damit auch separate Honoraransprüche, welche je separat mit den beiliegenden Einzahlungsscheinen zu begleichen seien. Es wurden im genannten Schreiben dann die Leistungen der Berufungsklägerin aufgelis- tet mit einem Gesamttotal von CHF 30‘842.80 und die Leistungen von C.____, wobei dieser für die Rechnung vom 25. Januar 2015 einen Betrag von CHF 10‘000.00 und für die Massaufnah- men eines beigezogenen Ingenieurs CHF 8‘000.00 einsetzte, die Zahlung des Berufungsbe- klagten von CHF 18‘000.00 abzog und sodann für seine Leistungen ein noch offenes Gesamtto- tal von CHF 0.00 aufführte. In diesem Schreiben vom 17. August 2016 wird klar aufgeführt, dass C.____ gegenüber dem Berufungsbeklagten keine offene Forderung mehr geltend macht. C.____ hatte folglich im Zeitpunkt der Zession vom 20. September 2016 keine noch offenen Honoraransprüche gegenüber dem Berufungsbeklagten, welche er hätte abtreten können. Das Kantonsgericht gelangt daher ebenfalls zum Schluss, dass sich die Berufungsklägerin für die eingeklagte Forderung auch nicht auf die Zession vom 20. September 2016 berufen kann und die Vorinstanz die Klage zu Recht abwies. Folglich ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
E. 8 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind der Berufungsklägerin in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 i.V. mit Art. 95 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerle- gen. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) auf pauschal CHF 3‘000.00 festzulegen und der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Überdies hat die Beru- fungsklägerin dem Berufungsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Da keine Honorarrechnung des Rechtsvertreters des Berufungsbeklagten vor- liegt, wird die Parteientschädigung in Anwendung von § 18 Abs. 1 der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) vom Gericht nach Ermessen festgesetzt, wobei die Bemessung nach Streitwert erfolgt (§ 2 Abs. 2 TO). Bei einem Streitwert von CHF 20‘000.00 bis CHF 50‘000.00 ist ein Grundhonorar von CHF 3‘300.00 bis CHF 6‘450.00 vorgesehen (§ 7 Abs. 1 TO), welches eine Hauptverhandlung und zusätzlich entweder im mündlichen Verfahren eine Einleitungsverhandlung oder im schriftlichen Verfahren eine Rechtsschrift beinhaltet. Je nach Schwierigkeit des Falles und dem Umfang der Bemühungen ist der untere, obere oder mittlere Ansatz anzuwenden (§ 7 Abs. 1 TO). Angesichts des vorlie- genden Streitwerts von CHF 30‘000.00, der Einstufung als mittlere Schwierigkeit und der Tatsa- che, dass lediglich eine Rechtsschrift einzureichen war und keine Verhandlung stattfand, scheint ein Grundhonorar im mittleren Ansatz bzw. von pauschal CHF 4‘500.00 inkl. Auslagen angemessen. Nach der Hinzurechnung der Mehrwertsteuer von 7.7% bzw. CHF 346.50 resul- tiert eine Parteientschädigung von CHF 4‘846.50 inkl. Mehrwertsteuer.
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Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 3‘000.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten für das Rechtsmit- telverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4‘846.50 (inkl. CHF 346.50 MWSt) zu bezahlen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiberin Karin Arber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 10. April 2018 (400 18 8) ____________________________________________________________________
Obligationenrecht
Konkludenter Vertragsabschluss (in casu verneint) / Geschäftsführung ohne Auftrag (in casu verneint) / Zession (in casu verneint)
Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiberin Karin Arber
Parteien A.____GmbH vertreten durch Advokat Martin Neidhart, Pelikanweg 2, Postfach 75, 4011 Basel, Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
B.____, vertreten durch Advokat Roman Zeller, Wasserturmplatz 3, Postfach 578, 4410 Liestal, Beklagter
Gegenstand Forderung Berufung gegen das Urteil des Vizepräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 12. September 2017
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http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Zusammenhang mit einem geplanten Umbau der Liegenschaft X.____ gelangte B.____ an den Architekten C.____, welcher daraufhin gewisse Planungsarbeiten an die Hand nahm. Für seine Bemühungen stellte C.____ akonto einen Betrag von CHF 18‘000.00 in Rech- nung, welchen B.____ am 4. Februar 2015 bezahlte. C.____ zog anlässlich der Bauherrensit- zung vom 7. März 2016 D.____ und E.____ von der Firma A.____GmbH bei. Diese Firma nahm in der Folge ebenfalls Planungsarbeiten auf und stellte B.____ hierfür am 31. Mai 2016 und am
4. Juli 2016 die Beträge von CHF 19‘758.05 und CHF 10‘835.85 in Rechnung, welche allerdings unbezahlt blieben. Die A.____GmbH leitete in der Folge das Schlichtungsverfahren ein, wel- ches mit einer Klagebewilligung endete. B. Mit Klage vom 12. Januar 2017 an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost beantragte die A.____GmbH, B.____ sei zur Bezahlung von CHF 30‘000.00 nebst Zins zu 5% seit 12. Juli 2016 und Kosten des Zahlungsbefehls zu verurteilen. Weiter ersuchte sie um Beseitigung des Rechtsvorschlags in der entsprechenden Betreibung; alles unter o/e-Kostenfolge. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Anlässlich der erstinstanzlichen Parteiverhandlung vom 12. September 2017, zu welcher der Beklagte und seitens der Klägerin der Geschäftsführer D.____ erschienen, wurden als Zeugen E.____, F.____ und C.____ angehört. Beide Parteien hielten anlässlich dieser Parteiverhandlung an ihren Rechtsbegehren fest. Es blieb insbesondere umstritten, ob zwischen den Parteien ein Vertrag oder allenfalls eine Geschäftsführung ohne Auftrag zustande kam oder ob eventualiter die Forderung von C.____ gegenüber dem Beklagten an die Klägerin abgetreten wurde. C. Mit Urteil vom 12. September 2017 wies die Erstinstanz die Klage ab. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei zu keinem ausdrücklichen Vertragsabschluss zwi- schen den Parteien gekommen. Es könne auch kein stillschweigender Vertragsabschluss durch konkludentes Verhalten seitens des Beklagten angenommen werden, da im Protokoll der Bau- herrensitzung vom 7. April 2016 ausdrücklich festgehalten sei, dass der Beklagte nur den Archi- tekten C.____ beauftragen wolle und sich die Klägerin mit dem Architekten C.____ abzuspre- chen habe, um die Sicherstellung der zu erbringenden Leistungen zu garantieren. Angesichts dieser Ausgangslage habe die Klägerin ihre Planungsarbeiten auf das eigene Risiko weiterge- führt, für ihre Arbeiten allenfalls keine Vergütung zu erhalten. Es könne auch nicht von einem konkludenten Vertragsabschluss ausgegangen werden, da sich die Parteien hierfür über die wesentlichen Vertragselemente einig hätten sein müssen. Eine solche Einigkeit sei jedoch nicht ersichtlich, nachdem die Planungsarbeiten der Klägerin von einer Bausumme von CHF 1‘221‘480.00 ausgehen würden, obwohl von Anfang an mitgeteilt worden sei, dass die Bank lediglich einen Maximalbetrag von CHF 750‘000.00 finanziere. Angesichts dieser grossen Differenz zwischen der Bausumme gemäss den Ausführungsplänen und des bekanntgegebe- nen Budgets könne von keinem stillschweigenden Einverständnis des Beklagten mit den Pla- nungsarbeiten der Klägerin ausgegangen werden. Vielmehr seien die von der Klägerin vorge- nommenen Planungsarbeiten zu keiner Zeit in Auftrag gegeben worden. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag scheide ebenfalls aus, da angesichts des vorgegebenen Budgets von CHF 750‘000.00 die getätigten Planungsarbeiten für eine massiv höhere Bausumme nicht dem bekannten Willen des Beklagten entsprochen und sich diese Arbeiten letztlich als unnütz erwie- sen hätten. Die eventualiter geltend gemachte Zession der Forderung von C.____ an die Kläge-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht rin liess die Erstinstanz nicht gelten, weil C.____ ausgesagt habe, dass er keine Forderung mehr gegenüber dem Beklagten geltend mache, weshalb keine Forderung bestehe, welche abgetreten werden könne. Zudem halte die angerufene Zessionsurkunde nicht fest, für welchen Betrag oder für welche konkreten Arbeiten die Abtretung erklärt worden sei. D. Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- recht, erklärte die Klägerin die Berufung gegen das Urteil vom 12. September 2017 und bean- tragte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, der Beklagte sei zur Bezahlung von CHF 30‘000.00 nebst 5% Zins seit 12. Juli 2016 und Kosten des Zahlungsbefehls an die Kläge- rin zu verurteilen und der Rechtsvorschlag sei zu beseitigen; alles unter o/e-Kostenfolge sowohl für das erstinstanzliche als auch für das Berufungsverfahren. E. Mit Stellungnahme vom 16. Februar 2018 beantragte der Berufungsbeklagte die Abwei- sung der Berufung unter o/e-Kostenfolge. Auf die Ausführungen der Rechtsschriften im Beru- fungsverfahren wird in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Verfügung vom 19. Februar 2018 schloss der Kantonsgerichtspräsident den Schrif- tenwechsel und wies sämtliche Beweisanträge ab. Weiter ordnete er den Entscheid durch die Dreierkammer aufgrund der Akten an.
Erwägungen 1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten kann Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist in- nert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustel- lung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzu- reichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids wur- de dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin am 23. November 2017 zugestellt. Angesichts des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) lief die Rechtsmittelfrist bis zum 8. Januar 2018 und ist durch die gleichentags aufgegebene Berufung eingehalten. Ferner ist auch der erforderliche Streitwert erreicht und der Gerichtskos- tenvorschuss wurde von der Berufungsklägerin fristgerecht bezahlt. Die Berufungsklägerin rügt die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und macht damit zulässige Berufungsgründe nach Art. 310 ZPO geltend. Die Formalien sind eingehalten und auf die Berufung ist einzutreten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung der vorliegenden Berufung sachlich zuständig. Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten. 2. Die Berufungsklägerin reichte mit ihrer Berufung vom 8. Januar 2018 verschiedene Beila- gen ein. Der Berufungsbeklagte beantragt, sämtliche mit der Berufung eingereichten Beilagen seien aus dem Recht zu weisen, mit Ausnahme des angefochtenen Urteils (Berufungsbeila-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht ge 1). Der Berufungsbeklagte macht weiter geltend, die Berufungsklägerin stelle neue Behaup- tungen auf, welche nicht zu hören seien. 2.1 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Be- weismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Der Be- rufungskläger begründet nicht näher, ob es sich um neue Beilagen handelt und weshalb diese nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht werden konnten. Bei den Berufungsbei- lagen 2 bis 7 handelt es sich um einen Brief des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin vom 28. Juni 2016 (Berufungsbeilage 2), einen Brief des Rechtsvertreters des Berufungsbe- klagten an die Berufungsklägerin vom 30. August 2016 (Berufungsbeilage 3), eine Offerte einer Vermessungsfirma vom 13. April 2016 (Berufungsbeilage 4), eine Liste eines Teils der geleiste- ten Arbeiten (Berufungsbeilage 5), eine Liste mit Korrespondenzen (Berufungsbeilage 6) und um eine Kostenschätzung von C.____ vom 19. Mai 2015 (Berufungsbeilage 7). Die Berufungs- beilagen 2 bis 7 stellen allesamt unechte Noven dar, welche bereits im vorinstanzlichen Verfah- ren existierten oder hätten erstellt werden können. Es wäre möglich gewesen, diese Berufungs- beilagen bereits im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen. 2.2 Die Berufungsklägerin macht hinsichtlich der Berufungsbeilage 7 geltend, sie habe keine Veranlassung gehabt, diese Kostenschätzung vom 19. Mai 2015 früher einzubringen, da auf- grund der vorliegenden Unterlagen offensichtlich sei, dass man im Einklang mit dem Beklagten schon ganz zu Beginn der Tätigkeit der Klägerin mit Kosten von rund 1.2 Millionen gerechnet habe. Da diese Thematik hochstilisiert worden sei, werde die Berufungsbeilage 7 nun ins Recht gelegt. Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Der Beklagte thematisierte bereits in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme vom 3. März 2017 unter Ziffer 7, dass die Klägerin vom ur- sprünglichen, bereits erweiterten Kostendach von CHF 758‘000.00 aus eigenem Antrieb abge- wichen sei und der Beklagte einem Abweichen im vorgenommenen Ausmass nie zugestimmt und eine solche Projektänderung nie genehmigt habe. Die Abweichung der Bausumme des von der Berufungsklägerin vorgelegten Projekts im Vergleich zum vorgegebenen Kostendach war daher sehr wohl bereits im vorinstanzlichen Verfahren thematisiert worden, so dass die Beru- fungsklägerin Veranlassung gehabt hätte, die Kostenschätzung vom 19. Mai 2015 bereits im erstinstanzlichen Verfahren einzureichen. Das Vorlegen dieser Unterlage erst im vorliegenden Berufungsverfahren erfolgte daher verspätet. Folglich sind die Berufungsbeilagen 2 bis 7 alle- samt nicht zu berücksichtigen. Ebenso sind Behauptungen, welche nicht bereits bei der Vor- instanz vorgebracht wurden, nicht zu hören. 3. Es gilt nachfolgend zu prüfen, ob zwischen den Parteien ein Vertrag zustande kam. Die Vorinstanz verneinte dies und führte aus, es liege weder ein ausdrücklicher Vertragsabschluss vor, noch sei von einem stillschweigenden Vertragsabschluss durch konkludentes Verhalten des Beklagten auszugehen. Die Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz habe nicht berücksich- tigt, dass der Berufungsbeklagte mit der Durchführung der Arbeiten der Berufungsklägerin ein- verstanden gewesen sei und er diese Arbeiten gewünscht und angenommen habe. Dass es dem Berufungsbeklagten angeblich darum gegangen sei, C.____ als Hauptansprechpartner und -verantwortlicher zu behalten, sei von der Vorinstanz falsch gewichtet worden. Ein schriftli- cher Vertrag sei zwar nicht abgeschlossen worden, Schriftlichkeit sei aber auch nie vorbehalten
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http://www.bl.ch/kantonsgericht worden, zumal auch die Zusammenarbeit zwischen C.____ und dem Berufungsbeklagten nie schriftlich festgehalten worden sei. Die Ausführung der Vorinstanz, wonach kein expliziter Ver- tragsabschluss bestünde, sei eine Leerformel, da es für eine vertragliche Bindung keiner Hand- lung bedürfe, welche in irgendeiner Form „explizit“ sein müsse. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis reiche es schon aus, dass ein Bauherr an einer Sitzung mit einem Architekten teilnehme, da jeder wisse, dass das kein unverbindliches Offertgespräch darstelle und daher nicht kosten- los sei. Offen bleibe in solchen Fällen lediglich, ob der zustande gekommene Vertrag auftrags- rechtlicher oder werkvertraglicher Art sei. Im vorliegenden Fall liege ein konkludenter Vertrags- abschluss zwischen den Parteien vor und der Berufungsbeklagte habe anerkannt, dass sowohl die von C.____ als auch die von der Berufungsklägerin erbrachten Dienstleistungen im Rahmen eines entgeltlichen Architekturvertrages erbracht worden seien. Der Berufungsbeklagte habe lediglich geltend gemacht, die Berufungsklägerin dürfe ihm gegenüber keine eigene Rechnung stellen, sondern sie habe die Entschädigung für ihren Aufwand als Unterakkordantin bei C.____ einzufordern. Der Berufungsbeklagte habe jedoch auch die an Dritte vergebenen Arbeiten an- standslos bezahlt, so etwa die Massaufnahmen, Bauingenieurleistungen und Vermessungsar- beiten. Die Meinung der Vorinstanz, man habe gegen den Willen des Beklagten geplant, sei tatsachenwidrig, da der Beklagte oder zumindest sein Vertreter bei jeder Bauherrensitzung an- wesend gewesen sei und alle diese Termine vereinbart worden seien. Anlässlich der Bauher- rensitzung vom 7. März 2016 seien die zu erwartenden Baukosten thematisiert und Arbeiten vom Bauherrn in Auftrag gegeben worden. An der Bausitzung vom 7. April 2016 seien weitere zahlreiche Aufträge entgegengenommen worden. Der Berufungsbeklagte habe alle vorgeschla- genen Arbeiten begrüsst und sei stets involviert gewesen. Auf der Seite der Dienstleistungser- bringer seien mehrere Architekten involviert gewesen und es habe ein Konsens bestanden, dass ihre Arbeiten entgeltlich seien. Umstritten sei lediglich, wer auf Seiten der Architekten für welchen Teil der Arbeiten Vertragspartner geworden sei. Die Berufungsklägerin sei für die Ar- beiten, welche sie erbracht habe, selber Vertragspartei geworden. Die Vorinstanz habe dies alles nicht gewürdigt. Sie übersehe auch, dass man mit dem Berufungsbeklagten schon zu Be- ginn darüber gesprochen habe, dass sich der Umbau nicht mit ca. CHF 750‘000.00 realisieren lasse. Man habe – entgegen der Annahme der Vorinstanz – nicht einfach an den Bedürfnissen des Berufungsbeklagten vorbeigeplant. Der Berufungsbeklagte sei regelmässig über die Arbei- ten der Berufungsklägerin orientiert worden und er habe nie etwas gegen deren Leistungser- bringung eingewendet. Die Vorinstanz habe das Vorliegen eines Konsenses zu Unrecht ver- neint. 4. Der Berufungsbeklagte führt demgegenüber in der Berufungsantwort aus, er sei in keinem Vertragsverhältnis zur Berufungsklägerin gestanden. Er habe nichts dagegen gehabt, dass C.____ die Berufungsklägerin als Subunternehmerin beigezogen und die Berufungsklägerin Arbeiten für den Architekten C.____ durchgeführt habe. Dass der Berufungsbeklagte die Beru- fungsklägerin als Subunternehmerin nicht abgelehnt habe, bedeute jedoch nicht, dass er mit dieser ein Vertragsverhältnis eingegangen sei. Das Beiziehen von Subunternehmern für Bauob- jekte sei üblich, ohne dass dadurch zwischen dem Subunternehmer und dem Bauherrn ein Ver- tragsverhältnis entstehe. Der Berufungsbeklagte sei lediglich in einem Vertragsverhältnis mit dem Architekten C.____ gestanden und die Berufungsklägerin sei Subunternehmerin von C.____ gewesen. Der Berufungsbeklagte führt weiter aus, es treffe nicht zu, dass er die von der
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Berufungsklägerin erbrachten Leistungen begrüsst habe. Vielmehr habe er sich über diese Leistungen nicht geäussert, zumal er einen Grossteil der Arbeiten vor Einleitung des vorliegen- den Prozesses nie zu Gesicht bekommen habe. Ein Konsens sei zwischen den Verfahrenspar- teien nicht vorhanden gewesen und der Berufungsbeklagte habe auch keine Leistungen der Berufungsklägerin anerkannt. Dies sei gar nicht möglich gewesen, weil er die Abmachungen zwischen C.____ und der Berufungsklägerin nicht gekannt habe. Die von der Berufungsklägerin erwähnten Arbeiten, welche an Dritte vergeben worden seien, seien über C.____ verrechnet worden. Aus der Aussage des Zeugen E.____, Mitarbeiter der Berufungsklägerin, gehe hervor, dass der Berufungsklägerin bewusst gewesen sei, dass der Berufungsbeklagte die Berufungs- klägerin nicht als seine Vertragspartnerin betrachte. Der Berufungsbeklagte habe mit C.____ ein Kostendach von rund CHF 758‘000.00 vereinbart und die Berufungsklägerin sei von Beginn an darüber in Kenntnis gewesen. Die Berufungsklägerin habe das Kostendach erhöhen wollen, was jedoch nie beschlossen worden sei und von der finanzierenden Bank auch nicht abgeseg- net gewesen sei. Man habe an der Bauherrensitzung lediglich festgehalten, dass man noch einen Termin mit der Bank wahrnehme. Dennoch habe die Berufungsklägerin bereits mit Arbei- ten für einen Umbau mit Kosten von CHF 1‘221‘480.00 begonnen, obwohl dieser Betrag nie freigegeben worden sei und sie das gewusst habe. 5. Gemäss Art. 1 OR ist zum Abschluss eines Vertrages die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich (Abs. 1), wobei diese ausdrücklich oder stillschwei- gend sein kann (Abs. 2). Damit ein Vertrag zustande kommt, müssen sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte – die sogenannten essentialia negotii – einigen (Art. 2 Abs. 1 OR). 5.1 Im vorliegenden Fall hat der Berufungsbeklagte unbestrittenermassen den ihm von der Berufungsklägerin ausgehändigten Vertrag für Architekturleistungen vom 16. Februar 2016 nie unterzeichnet. Es liegt auch keine explizite mündliche Erklärung des Berufungsbeklagten über einen Vertragsabschluss zwischen den Parteien vor und der Berufungsbeklagte hat nie aktiv erklärt, mit der Berufungsbeklagten einen Vertrag schliessen zu wollen. Es stellt sich daher die Frage, ob ein Vertrag zwischen den Verfahrensparteien stillschweigend bzw. durch konkluden- tes Verhalten zustande gekommen ist. Die Berufungsklägerin händigte dem Berufungsbeklag- ten an der Bauherrensitzung vom 7. März 2016 gemäss Protokoll dieser Sitzung einen „Vertrag für Architekturleistungen“ aus, mit der Bitte um Durchsicht und Unterzeichnung. Der Berufungs- beklagte als Bauherr hat diesen Vertrag jedoch nicht unterzeichnet, vielmehr erklärte er an der nächsten Bauherrensitzung vom 7. April 2016 explizit, dass er nur C.____ direkt beauftragen möchte (Protokoll der Bauherrensitzung vom 7. April 2016, Ziffer 4.4). Bei dieser Sachlage kann nicht von einem konkludenten Vertragsabschluss ausgegangen werden, wie bereits die Vor- instanz zutreffend ausführte. 5.2 Die Berufungsklägerin durfte auch nicht von einem konkludenten Vertragsabschluss aus- gehen. Der Berufungsbeklagte äusserte an der Bauherrensitzung vom 7. April 2016 gegenüber C.____ und der Berufungsklägerin explizit, dass er nur C.____ beauftragen wolle und somit nur diesen als seinen Vertragspartner und die Berufungsklägerin als Subunternehmerin betrachtet. Angesichts der ausdrücklichen Äusserung des Berufungsbeklagten durfte die Berufungsklägerin nicht von einem konkludenten Vertragsabschluss ausgehen. Überdies bestand damals eine Unsicherheit betreffend den Vertragsabschluss, welche erkannt wurde, wie sich dies aus ver-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht schiedenen Aussagen ergibt. Der Zeuge E.____, Mitarbeiter der Berufungsklägerin und Pro- jektbearbeiter für den Umbau des Berufungsbeklagten, legte an der vorinstanzlichen Hauptver- handlung vom 12. September 2017 dar, dass er mit C.____ zusammengearbeitet habe, er meh- rere Male vor Ort gewesen sei und diverse Sitzungen stattgefunden hätten. C.____ habe der Berufungsklägerin das Bauprojekt übergeben. Das Bauprojekt sei jedoch entgegen der Darstel- lung nicht baueingabereif gewesen, weshalb die Planung in Absprache mit der Bauherrschaft nochmals komplett neu aufgegleist worden sei. Dann sei der Punkt gekommen, an dem der Berufungsbeklagte vorgebracht habe, er wolle nur mit C.____ zu tun haben. Man habe aber bereits die Sitzungen durchgeführt, die Protokolle erstellt und sich regelmässig gesehen, wes- halb sich die Berufungsklägerin gesagt habe, dass sie „jetzt einfach mal weiter machen“. Der Zeuge C.____ hatte gemäss seiner Zeugenaussage die Bausitzungsprotokolle gelesen und somit auch die Aussage des Berufungsbeklagten, wonach dieser nur C.____ beauftragen wolle. Weshalb er nicht reagiert habe, konnte der Zeuge allerdings nicht sagen. Von Seiten der Beru- fungsklägerin wurde an der vorinstanzlichen Verhandlung ausgeführt, die Berufungsklägerin sei bereits voll im Projekt drin gewesen und man sei überrascht gewesen, als der Berufungsbeklag- te gesagt habe, er wolle eigentlich nur mit C.____ einen Vertrag abschliessen. Sie seien damals unter Zeitdruck gestanden, sonst wären die Arbeiten vielleicht gestoppt worden. Die Problema- tik, dass der Berufungsbeklagte nur mit C.____ einen Vertrag abschliessen wollte, habe man sicherlich angesprochen, aber man habe das Problem nicht gelöst (siehe Protokoll der vor- instanzlichen Gerichtsverhandlung vom 12. September 2017, S. 7). Wie aus den zitierten Aussagen hervorgeht, war allen Beteiligten bewusst, dass eine Unsicher- heit betreffend den Vertragsabschluss bestand, da der Berufungsbeklagte nur mit C.____ einen Vertrag schliessen wollte, die Berufungsklägerin dagegen mit dem Berufungsbeklagten direkt kontrahieren wollte. Dennoch haben weder die Berufungsklägerin noch C.____ darauf reagiert und diese Differenz bereinigt, obwohl der angestrebte Vertrag zwischen der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten ernsthaft in Frage gestellt werden musste. Vielmehr führte die Berufungsklägerin die Arbeiten fort, in der Hoffnung, dass sich das Ganze noch einrenkt. Sie erbrachte ihre Dienstleistungen somit auf ihr eigenes Risiko hin, allenfalls nicht durch den Beru- fungsbeklagten direkt bezahlt zu werden. Die Berufungsklägerin kann sich angesichts dieser Sachlage nicht auf einen konkludenten Vertragsabschluss berufen. Nachdem der Berufungsbe- klagte klar äusserte, dass er nur einen Vertrag mit C.____ wolle und die unsichere Situation betreffend Zustandekommens eines Vertrags zwischen der Berufungsklägerin und dem Beru- fungsbeklagten von der Berufungsklägerin nicht angegangen wurde, durfte der Berufungsbe- klagte davon ausgehen, dass entsprechend seiner klaren Äusserung nur ein Vertrag zwischen ihm und C.____ besteht und die Berufungsklägerin Subunternehmerin von C.____ ist. Die Beru- fungsklägerin kann daher auch keinen konkludenten Vertragsabschluss mit der Begründung herleiten, der Berufungsbeklagte habe ihre Dienstleistungen zugelassen und sei mit ihr in Kon- takt gestanden. Da der Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin als Subunternehmerin be- trachten durfte, hatte er keinen Grund, etwas gegen deren Dienstleistungen einzuwenden. 5.3 Für einen konkludenten Vertragsabschluss mangelt es auch an der Einigkeit über die ob- jektiv wesentlichen Vertragselemente. Die Planungsarbeiten der Berufungsklägerin sind ge- mäss dem Bauprojekt von einer Bausumme von CHF 1‘221‘480.00 ausgegangen, obwohl ihr
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http://www.bl.ch/kantonsgericht gemäss der Zeugenaussage von C.____ bereits von Anfang an mitgeteilt wurde, dass die Bank des Berufungsbeklagten das beabsichtigte Umbauprojekt lediglich mit einem Betrag von maxi- mal CHF 750‘000.00 finanziert. Aufgrund dieser erheblichen Abweichung kann nicht gesagt werden, dass sich der Berufungsbeklagte mit den Planungsarbeiten der Berufungsklägerin still- schweigend für einverstanden erklärte. Vielmehr sind Planungsarbeiten vorgenommen worden, welche der Berufungsbeklagte in dieser Form mit einer Bausumme von rund CHF 1,2 Millionen nie in Auftrag gegeben hat, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte. 5.4 Die Berufungsklägerin beruft sich in Ziffer II.11, S. 7 f., der Berufung auf Art. 394 Abs. 3 OR. Sie vergleicht die vorliegende Situation mit dem Arbeitsvertragsrecht und führt aus, eine vertragliche Bindung entstehe, wenn eine Arbeitsleistung erbracht werde, welche normaler- weise entgeltlich sei. Dies will sie analog auf Art. 394 Abs. 3 OR anwenden. Art. 394 Abs. 3 OR regelt einzig die Frage der Entgeltlichkeit bei einem Auftragsverhältnis und setzt den Abschluss eines Vertrages voraus. Diese Bestimmung beantwortet dagegen nicht die Frage, ob ein Ver- trag geschlossen wurde oder nicht. Da vorliegend weder ein ausdrücklicher noch ein konklu- denter Vertragsabschluss vorliegt, braucht auf Art. 394 Abs. 3 OR nicht weiter eingegangen zu werden. 5.5 Es ist der Berufungsklägerin nicht gelungen, einen Vertragsabschluss durch konkludentes Verhalten des Berufungsbeklagten nachzuweisen, so dass der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden ist. Zwischen der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten liegt kein Vertrag vor. Folglich kann die Berufungsklägerin auch keine vertragliche Forderung gegenüber dem Berufungsbeklagten geltend machen. Da kein Vertrag vorliegt, braucht auf die thematisier- te Frage, ob es sich um einen Auftrag oder um einen Werkvertrag handelt, nicht weiter einge- gangen zu werden. 6. Die Berufungsklägerin beruft sich weiter auf das Vorliegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag. 6.1 Die Vorinstanz stellte diesbezüglich wiederum auf die grosse Differenz zwischen der Bau- summe gemäss den Planungsarbeiten der Berufungsklägerin von rund CHF 1,2 Millionen und der Budgetvorgabe des Berufungsbeklagten von CHF 750‘000.00 ab und führte aus, die Beru- fungsklägerin habe damit gegen den ausdrücklichen Willen des Berufungsbeklagten gehandelt. Damit scheide ein Honoraranspruch gestützt auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne von Art. 419 OR aus, da diese eine Geschäftsführung nach der mutmasslichen Absicht des Ge- schäftsherrn voraussetze und insbesondere nicht dem bekannten Willen des Geschäftsherrn zuwiderlaufen dürfe. Wenn die Berufungsklägerin, wie sie selber ausgeführt habe, bereits von Anfang an realisiert habe, dass das Umbauprojekt mit einem Budget von CHF 750‘000.00 nicht umsetzbar sei, hätte sie dies dem Berufungsbeklagten umgehend mitteilen und von der An- handnahme der Planungsarbeiten dementsprechend Abstand nehmen müssen, anstatt Arbei- ten abzuliefern, welche nicht den Vorgaben des Berufungsbeklagten entsprochen und für die- sen somit unnütz gewesen seien. 6.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, der Berufungsbeklagte habe nicht bewiesen, dass er betreffend Budget entsprechende Vorgaben gemacht habe und dass man davon ausgegan-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht gen sei, dass der geplante Umbau mit einem Betrag im Umfang von rund CHF 750‘000.00 rea- lisierbar sei. Die Vorinstanz habe die Ausführungen des Berufungsbeklagten ungeprüft über- nommen und damit Art. 8 ZGB verletzt. Die Vorinstanz übersehe auch, dass sich der Umbau mit ca. CHF 750‘000.00 nicht realisieren lasse und man dies mit dem Berufungsbeklagten schon zu Beginn besprochen und ihn darauf hingewiesen habe. Dies gehe auch aus den Kos- tenvoranschlägen hervor. Die Annahme der Vorinstanz, man habe an den Bedürfnissen des Berufungsbeklagten vorbeigeplant, da dieser darauf habe vertrauen dürfen, dass man im Rah- men des Budgets von CHF 750‘000.00 verbleibe, sei tatsachenwidrig und nicht haltbar. Der Berufungsbeklagte sei über die Arbeiten der Berufungsklägerin orientiert worden und habe nichts gegen die Erbringung dieser Leistungen eingewendet. Wenn eine vertragliche Forderung verneint werde, sei zumindest die Haftung des Berufungsbeklagten für das eingeklagte Honorar gemäss den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag zu bejahen. 6.3 Wer für einen anderen Geschäfte besorgt, ohne von ihm beauftragt zu sein, ist verpflich- tet, das unternommene Geschäft so zu führen, wie es dem Vorteile und der mutmasslichen Ab- sicht des anderen entspricht (Art. 419 OR). War die Übernahme einer Geschäftsbesorgung durch das Interesse des Geschäftsherrn geboten, so ist dieser unter anderem verpflichtet, dem Geschäftsführer die Verwendungen zu ersetzen und ihm für Schaden Ersatz zu leisten (Art. 422 Abs. 1 OR). Der Berufungsbeklagte führte an der Bauherrensitzung vom 7. April 2016, an welcher auch die Berufungsklägerin vertreten war, explizit aus, er wolle nur C.____ direkt beauftragen. Damit gab er kund, dass er keinen Vertrag mit der Berufungsklägerin will und diese nur als Subunterneh- merin betrachtet. Diese kundgegebene Willensäusserung geht vor und es kann nicht angehen, dass sich die Berufungsklägerin entgegen dieser Willensäusserung auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag stützt. Dies gilt umso mehr, als der Berufungsklägerin die Unsicherheit des Ver- tragsverhältnisses bewusst war (siehe vorstehende Erwägung Ziffer 5.2) und sie somit auf ei- genes Risiko tätig wurde. Folglich kann sie sich nicht auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag berufen. Vielmehr hätte sie die Situation klären müssen. Überdies gilt es zu beachten, dass die Berufungsklägerin entsprechend ihren Ausführungen mit dem Berufungsbeklagten in Kontakt stand, so dass sie sich bei diesem direkt hätte erkundigen können und sich nicht auf eine mut- massliche Absicht des Berufungsbeklagten berufen kann, zumal keine Dringlichkeit oder Notsi- tuation vorlag, welche schnelles Handeln ohne Rücksprache erfordert hätte. Rückfragen wären der Berufungsklägerin jederzeit möglich und zumutbar gewesen. Schliesslich scheitert eine Ge- schäftsführung ohne Auftrag im vorliegenden Fall auch daran, dass die von der Berufungsklä- gerin ausgearbeiteten Pläne mit einer Bausumme von rund CHF 1,2 Millionen das vorgegebene Baubudget von rund CHF 750‘000.00 massiv überschritten und deshalb nicht davon ausgegan- gen werden kann, dass das Ausarbeiten dieser Pläne der mutmasslichen Absicht des Beru- fungsbeklagten entsprach oder in seinem Interesse lag, wie dies bereits die Vorinstanz zu Recht ausführte. Die Berufungsklägerin kann die eingeklagte Forderung folglich auch nicht mit einer Geschäftsführung ohne Auftrag begründen. 7. Die Berufungsklägerin stützt sich eventualiter, für den Fall, dass der Architekturvertrag ausschliesslich zwischen dem Berufungsbeklagten und dem Architekten C.____ entstanden sein soll, auf die Zession vom 20. September 2016.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.1 Die Vorinstanz liess die Zession nicht gelten, mit der Begründung, C.____ habe als Zeuge ausgesagt, keine Forderung mehr gegenüber dem Berufungsbeklagten geltend zu ma- chen, so dass keine Forderung bestehe, welche abgetreten werden könnte. Die Zessionsur- kunde halte denn auch nicht näher fest, für welchen Betrag oder für welche konkreten Arbeiten die Abtretung erklärt werde. 7.2 Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz vor, Art. 164 ff. OR falsch angewendet zu haben. C.____ habe die Restforderung seiner Rechnung, welche die Dienstleistungen der Be- rufungsklägerin mitenthalten habe, an die Berufungsklägerin zediert und sei deshalb nicht mehr berechtigt, Forderungen gegenüber dem Berufungsbeklagten geltend zu machen. Die Zeugen- aussage sei von der Vorinstanz in einen falschen Kontext gesetzt worden. Die Zession sei für den Fall ausgestellt worden, dass das Gericht die Berufungsklägerin als Unterakkordantin be- trachte. In diesem Fall habe die Berufungsklägerin das Recht, ihren ganzen Aufwand gegen- über C.____ in Rechnung zu stellen und einzuklagen. C.____ habe dies abgewendet, indem er seinen Anspruch, der auch die Entgelte für die von der Berufungsklägerin erbrachten Dienstleis- tungen enthalte, an die Berufungsklägerin abgetreten habe. Die Vorinstanz gehe zudem zu Un- recht davon aus, dass eine Zession einen Betrag nennen müsse, da auch zukünftige, noch nicht fällige und in der Höhe unbestimmbare Forderungen abgetreten werden dürften. Der noch offene Betrag sei jedoch ohnehin mit der Rechnung gemäss Schreiben von C.____ vom
17. August 2016 festgelegt worden. Der Berufungsbeklagte entgegnet, die Berufungsklägerin lege die Zeugenaussage von C.____ falsch aus. Dieser habe ausgesagt, dass er keine Forde- rungen mehr gegenüber dem Berufungsbeklagten gehabt habe. Folglich existiere keine Forde- rung, welche abtretbar sei. Überdies mangle es auch an der Bestimmbarkeit der zedierten For- derung. 7.3 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen (Art. 164 Abs. 1 OR). Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 165 Abs. 1 OR). Eine zedierte Forderung muss nicht zwingend beziffert werden, aber sie muss bestimmbar sein, da auch künftige und bedingte Forderungen abgetreten werden können (siehe BSK-OR I – GIRSBERGER/HERMANN, N 36 zu Art. 164 OR). Im vorliegenden Ver- fahren bezieht sich die Berufungsklägerin auf die schriftliche Zession von C.____ vom 20. Sep- tember 2016, in welcher er festhält, dass er sämtliche noch offenen Honoraransprüche, die ihm gegenüber dem Berufungsbeklagten betreffend Architekturleistungen für das geplante Umbau- projekt zustehen, an die Berufungsklägerin abtrete. Der Zeuge C.____ sagte an der vorinstanz- lichen Verhandlung vom 12. September 2017 aus, die CHF 18‘000.00, welche der Berufungs- beklagte bezahlt habe, seien bei ihm verblieben. Er habe seine Arbeiten nicht so machen kön- nen, wie er dies gewollt hätte. Deshalb sei auch die Berufungsklägerin beigezogen worden und er habe gesagt, er werde seinen Aufwand gegenüber dem Berufungsbeklagten nicht mehr ver- rechnen. C.____ sagte sodann aus, er habe mit der Zession die Vorleistung abgetreten, welche die Berufungsklägerin erbracht habe, obwohl die Vorleistung eigentlich noch in seinem Aufga- benbereich gelegen hätte. Aus diesen Aussagen des Zeugen C.____ schliesst das Kantonsge- richt, wie bereits die Vorinstanz, nicht auf das Bestehen einer Forderung von C.____ gegenüber dem Berufungsbeklagten, da er diesem gegenüber keinen verrechenbaren Aufwand mehr gel-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht tend machen wollte. Entscheidend scheint dem Kantonsgericht in diesem Zusammenhand je- doch insbesondere, dass die Zessionserklärung vom 20. September 2016 in Widerspruch zum Schreiben vom 17. August 2016 steht. Es handelt sich bei diesem Schreiben um einen gemein- samen Brief von C.____ und der Berufungsklägerin an den Berufungsbeklagten auf dem Brief- papier mit Briefkopf von C.____. In diesem Schreiben führen C.____ und die Berufungsklägerin aus, es bestehe ein Vertragsverhältnis mit beiden Architekturbüros und damit auch separate Honoraransprüche, welche je separat mit den beiliegenden Einzahlungsscheinen zu begleichen seien. Es wurden im genannten Schreiben dann die Leistungen der Berufungsklägerin aufgelis- tet mit einem Gesamttotal von CHF 30‘842.80 und die Leistungen von C.____, wobei dieser für die Rechnung vom 25. Januar 2015 einen Betrag von CHF 10‘000.00 und für die Massaufnah- men eines beigezogenen Ingenieurs CHF 8‘000.00 einsetzte, die Zahlung des Berufungsbe- klagten von CHF 18‘000.00 abzog und sodann für seine Leistungen ein noch offenes Gesamtto- tal von CHF 0.00 aufführte. In diesem Schreiben vom 17. August 2016 wird klar aufgeführt, dass C.____ gegenüber dem Berufungsbeklagten keine offene Forderung mehr geltend macht. C.____ hatte folglich im Zeitpunkt der Zession vom 20. September 2016 keine noch offenen Honoraransprüche gegenüber dem Berufungsbeklagten, welche er hätte abtreten können. Das Kantonsgericht gelangt daher ebenfalls zum Schluss, dass sich die Berufungsklägerin für die eingeklagte Forderung auch nicht auf die Zession vom 20. September 2016 berufen kann und die Vorinstanz die Klage zu Recht abwies. Folglich ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. 8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind der Berufungsklägerin in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 i.V. mit Art. 95 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerle- gen. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) auf pauschal CHF 3‘000.00 festzulegen und der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Überdies hat die Beru- fungsklägerin dem Berufungsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Da keine Honorarrechnung des Rechtsvertreters des Berufungsbeklagten vor- liegt, wird die Parteientschädigung in Anwendung von § 18 Abs. 1 der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) vom Gericht nach Ermessen festgesetzt, wobei die Bemessung nach Streitwert erfolgt (§ 2 Abs. 2 TO). Bei einem Streitwert von CHF 20‘000.00 bis CHF 50‘000.00 ist ein Grundhonorar von CHF 3‘300.00 bis CHF 6‘450.00 vorgesehen (§ 7 Abs. 1 TO), welches eine Hauptverhandlung und zusätzlich entweder im mündlichen Verfahren eine Einleitungsverhandlung oder im schriftlichen Verfahren eine Rechtsschrift beinhaltet. Je nach Schwierigkeit des Falles und dem Umfang der Bemühungen ist der untere, obere oder mittlere Ansatz anzuwenden (§ 7 Abs. 1 TO). Angesichts des vorlie- genden Streitwerts von CHF 30‘000.00, der Einstufung als mittlere Schwierigkeit und der Tatsa- che, dass lediglich eine Rechtsschrift einzureichen war und keine Verhandlung stattfand, scheint ein Grundhonorar im mittleren Ansatz bzw. von pauschal CHF 4‘500.00 inkl. Auslagen angemessen. Nach der Hinzurechnung der Mehrwertsteuer von 7.7% bzw. CHF 346.50 resul- tiert eine Parteientschädigung von CHF 4‘846.50 inkl. Mehrwertsteuer.
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Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 3‘000.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten für das Rechtsmit- telverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4‘846.50 (inkl. CHF 346.50 MWSt) zu bezahlen.
Präsident
Roland Hofmann Gerichtsschreiberin
Karin Arber