Ausscheidung Gewässerraum / Koordinationspflicht
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Einwohnergemeinde Arboldswil, Ziefnerstrasse 11, 4424 Arboldswil, Beigeladene
E. 1.1 Soweit die Beschwerdeführerin Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie nach § 41 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom
16. Dezember 1993 erhebt, zeigt sie nicht auf, dass sie durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt ist bzw. inwiefern sie im betreffenden Sachbereich einen relativ erheblichen Entscheidungsspielraum haben soll (vgl. Urteil des Kan- tonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 16. Januar 2018 [810 17 303] E. 6; BGE 140 I 90 E. 1.1). Die Eingabe kann somit nicht als Autonomiebeschwer- de entgegengenommen werden.
E. 1.2 Gemäss § 43 Abs. 1 VPO ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Zur verwaltungsgericht- lichen Beschwerde ist nach der allgemeinen Legitimationsklausel befugt, wer durch die ange- fochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Inte-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht resse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Diese Regelung ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten, doch kann sich auch das Gemeinwesen darauf stützen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater oder aber in spezifischer Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen wird (KGE VV vom 13. September 2017 [810 16 386] E. 1; KGE VV vom 30. Juni 2010 [810 09 440] E. 1.2). Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der im Gewässerraum zu liegen kommenden streitgegenständlichen Parzellen in Hölstein und damit vorliegend gleich wie ein privater Grund- eigentümer zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde legitimiert, zumal sie sich bereits am Ein- spracheverfahren beteiligt hat (§ 47 Abs. 2 VPO). Da die Beschwerde zudem form- und fristge- recht (§ 48 VPO) eingereicht wurde, kann darauf eingetreten werden.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Aus der Beschwerdebegründung geht jedoch klar hervor, dass sie lediglich den die Gemeinde Hölstein betreffenden Plan (Entscheid-Nr. 263) anficht und dessen Aufhebung ver- langt. Ihr Begehren ist in diesem Sinne zu verstehen. Sämtliche Beschwerdebegehren sind in- des innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zu stellen (§ 5 Abs. 1 VPO). Soweit die Be- schwerdeführerin in der Beschwerdebegründung vom 20. Juli 2017 ihre Rechtsbegehren inhalt- lich abändert und teilweise ausdehnt, tut sie dies nach Ablauf der Beschwerdefrist. Die nach- träglichen Änderungen haben dementsprechend für die nachfolgende Beurteilung unbeachtlich zu bleiben.
E. 2 Einwohnergemeinde Bennwil, Hauptstrasse 42, 4431 Bennwil, Beigeladene
E. 2.1 Die Kognition des Kantonsgerichts beschränkt sich gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob die Vorinstanz ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob diese den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festge- stellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen im vorliegen- den Fall verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).
E. 2.2 Das Kantonsgericht kann aufgrund der eingeschränkten Kognition nicht überprüfen, ob das eingeräumte Planungsermessen zweckmässig ausgeübt worden ist. Es hat zudem als Be- schwerdeinstanz keine eigene Planungswahl. Das Gericht muss sich auf seine Überprüfungs- funktion im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens beschränken und darf demzufolge keine neuen Anordnungen im Bereich der Planung treffen (vgl. PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonde- res Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 551). Ein Beschwerdeführer darf sich demzufol- ge nicht mit allgemeiner Kritik an den Planfestsetzungen und Änderungsanträgen begnügen. Er hat in der Beschwerde vielmehr konkret aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Plan Recht verletzt. So kann im kantonsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren über den Nutzungsplan etwa vorgebracht werden, eine Planfestsetzung widerspreche den Planungsgrundsätzen oder dem Richtplan. Als Rechtsfrage kann das Kantonsgericht insbesondere voll überprüfen, ob der Plan auf einer umfassenden und inhaltlich korrekt vorgenommenen Interessenabwägung beruht. Eine fehlerhafte Interessenabwägung kann entweder auf einer ungenügenden oder unvollstän- digen Sachverhaltsabklärung oder aber auf einer unzureichenden Ermittlung, Gewichtung und Abwägung der beteiligten Interessen gründen. Bei ausgesprochenen Fachfragen und komple- xen Interessenabwägungen ist den planerischen Fachbehörden allerdings ein Beurteilungs-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht spielraum bei der Interessengewichtung und -abwägung zu belassen und ist aufgrund der be- schränkten Sachkunde des Gerichts Zurückhaltung angezeigt (vgl. STEPHAN WULLSCHLEGER, Die Rolle der Verwaltungsgerichte bei umweltrechtlichen Interessenabwägungen, URP 2018, S. 131 ff.; HEINZ AEMISEGGER/STEPHAN HAAG, Praxiskommentar zum Rechtsschutz in der Raumplanung, Zürich 2010, Art. 33 RPG Rz. 74). Das Kantonsgericht kann demnach vorlie- gend einzig darüber befinden, ob die Planfestsetzung widerrechtlich ist, und bejahendenfalls die Angelegenheit zur Überarbeitung an die Planungsinstanz zurückweisen.
E. 2.3 Die derart auf Sachverhalts- und Rechtsfragen beschränkte Kognitionsbefugnis ent- spricht den bundesrechtlichen Anforderungen an Rechtsmittel für raumwirksame Tätigkeiten. So hat das kantonale Recht nach Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumpla- nung (RPG) vom 22. Juni 1979 die volle Überprüfung von Verfügungen und Nutzungsplänen durch wenigstens eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten. Diesen Anforderungen genügt es nach ständiger Rechtsprechung, wenn der Regierungsrat als Rechtsmittelbehörde mit voller Kognition über Einsprachen entscheidet (KGE VV vom 14. September 2016 [810 15 350] E. 2.2; vgl. auch BGE 127 II 238 E. 3b/bb; BGE 119 Ia 321 E. 5c; HÄNNI, a.a.O., S. 549; BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 33 RPG Rz. 74 f.).
3. Der im Rahmen eines indirekten Gegenentwurfs zur (später zurückgezogenen) Volksini- tiative "Lebendiges Wasser" neu in das Gesetz eingefügte Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 verpflichtet die Kantone, nach Anhö- rung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen. Dieser Gewässerraum gewährleistet nach Art. 36a Abs. 1 GSchG die natürlichen Funktionen der Ge- wässer (lit. a), den Schutz vor Hochwasser (lit. b) und die Gewässernutzung (lit. c). Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt so- wie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Art. 36a Abs. 3 Satz 1 GSchG). Die Gewässer- schutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 macht in den Art. 41a (Fliessgewässer) und Art. 41b (stehende Gewässer) detaillierte (Minimal-)Vorgaben für die Ausscheidung des Ge- wässerraums. Die Übergangsbestimmungen der GSchV zur Änderung vom 4. Mai 2011 schrei- ben den Kantonen vor, den Gewässerraum bis Ende Dezember 2018 festzulegen. Ausserhalb der Bauzonen setzt der Kanton Basel-Landschaft diese Vorgaben des Bundesrechts um, indem er den Gewässerraum in der Form kantonaler Nutzungspläne ausscheidet (vgl. § 12a des kan- tonalen Raumplanungs- und Baugesetzes [RBG] vom 8. Januar 1998). Die kantonalen Nut- zungspläne sind von der Bau- und Umweltschutzdirektion zu erlassen, wobei die Ausscheidung des Gewässerraums keiner Genehmigung durch den Landrat bedarf (§ 13 Abs. 2 RBG).
4. Die Beschwerdeführerin verlangt, dass im Bereich ihrer Grundwasserfassung im Quell- gebiet Helgenweid in Hölstein auf die Gewässerraumausscheidung an der Vorderen Frenke zu verzichten sei. Art. 36a GSchG enthält jedoch eine generelle Verpflichtung zur Ausscheidung des Gewässerraums. Nur in den in Art. 41a Abs. 5 GSchV aufgezählten Fällen kann auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Diese Bestimmung ist hier nicht einschlägig. Das im fraglichen Abschnitt voll- ständig verbaute Flussbett macht den Fluss offensichtlich nicht zu einem künstlich angelegten Gewässer im Sinne von Art. 41a Abs. 5 lit. c GSchV. Bei grossen Fliessgewässern wie der Vor-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht deren Frenke müssen die Kantone den Gewässerraum vielmehr in jedem Einzelfall festlegen. Die minimale Gewässerraumbreite wird dabei in Art. 41a GSchV klar vorgeschrieben. Eine Re- duktion ist nach Art. 41a Abs. 4 GSchV nur bei dicht überbauten oder hier nicht gegebenen speziellen topografischen Verhältnissen möglich. Es ist den Kantonen verwehrt, weitere Reduk- tionstatbestände einzuführen (Bundesamt für Umwelt [BAFU], Erläuternder Bericht zur Initiative "Schutz und Nutzung der Gewässer" [07.492] - Änderung der Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und Fischereiverordnung vom 20. April 2011, S. 3; CHRISTOPH FRITZSCHE, in: Hettich/ Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, Art. 36a GSchG Rz. 61; JEANNETTE KEHRLI, Spielräume der Kantone in der Ge- setzgebung und der Rechtsanwendung, URP 2016, S. 744 f.; Urteil des BGer 1C_444/2015 vom 14. März 2016 E. 3.6.5). Daran ändert auch der von der Beschwerdeführerin angerufene Bestandesschutz für rechtskonform ausserhalb der Bauzone erstellte Anlagen nichts. Die An- träge der Beschwerdeführerin auf Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums oder (sub-)eventualiter auf dessen Reduktion unter die Mindestbreite sind somit beide mit Bundes- recht nicht vereinbar, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat. Die Beschwerde ist dies- bezüglich unbegründet.
E. 3 Einwohnergemeinde Bretzwil, Kirchgasse 3, 4207 Bretzwil, Beigeladene
E. 4 Einwohnergemeinde Bubendorf, Hintergasse 20, 4416 Bubendorf, Beigeladene
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht
E. 5 Einwohnergemeinde Hölstein, Bündtenweg 40, 4434 Hölstein, Beigeladene
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass aus dem Grundwasser- vorkommen im Quellgebiet 50 % des von der Stadt Liestal bezogenen Trinkwassers stamme. Mit der Gewässerraumausscheidung verlege der Kanton den Gewässerraum der Vorderen Frenke näher an ihren Grundwasserbrunnen und verschaffe sich die planerische Legitimation für wasserbauliche Massnahmen zur Revitalisierung des Gewässers. Im streitgegenständlichen Bereich verlaufe die Vordere Frenke streng geometrisch parallel zur Trasse der Waldenbur- gerbahn und zur Kantonsstrasse (Hauensteinstrasse) in einem Betonkorsett. Ein Revitalisie- rungsprojekt würde die Infiltration von Wasser der Vorderen Frenke in das Grundwasser be- schleunigen sowie die Filterwirkung des natürlich gewachsenen Bodens zwischen dem Fluss und den Pumpwerken reduzieren.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin übersieht, dass mit der Ausscheidung des Gewässerraums le- diglich der Raum für eine allfällige Revitalisierung der Fliessgewässer gesichert wird. Gemäss Art. 38a GSchG haben die Kantone für die Revitalisierung von Gewässern zu sorgen. Sie sind zur Planung von Revitalisierungen verpflichtet, was in Art. 41d GSchV konkretisiert wird. Revita- lisierung ist die Wiederherstellung der natürlichen Funktionen eines verbauten, korrigierten, überdeckten oder eingedolten oberirdischen Gewässers mit baulichen Massnahmen (Art. 4 lit. m GSchG). Die Revitalisierungspflicht bezieht sich primär auf Fliessgewässer, die verbaut oder korrigiert worden sind (FRITZSCHE, Kommentar GSchG, a.a.O., Art. 38a GSchG Rz. 10). Massnahmen zur Revitalisierung sind insbesondere die Wiederherstellung des natürlichen Ver- laufs und die naturnahe Gestaltung von Gewässern und Gewässerräumen. Derartige Revitali- sierungen stellen eine ökologische und landschaftliche Aufwertung der Gewässer und derer Gewässerräume dar. Damit sollen die Gewässer langfristig Ökosystemfunktionen (sauberes Wasser, Anreicherung Grundwasser, Lebensraum für Flora und Fauna, Erholungsraum, etc.) erfüllen können. Zudem soll sichergestellt werden, dass Gewässer naturnahe, prägende Ele- mente der Landschaft bilden (BAFU, Erläuternder Bericht Änderung GSchV 2011, a.a.O., S. 5 f.). Die planerische Sicherung des künftigen Raumbedarfs für Revitalisierungen ist ein tra-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gendes Element des wirksamen Vollzugs der gewässerschutzrechtlichen Revitalisierungspflicht. Vorliegend kommt hinzu, dass der Kantonale Richtplan den Bereich der Grundstücke der Be- schwerdeführerin als Vorranggebiet Natur und die Vordere Frenke als aufzuwertenden Fliess- gewässerabschnitt bestimmt. Insoweit handelt es sich bei der Gewässerraumfestlegung im vor- liegenden Fall - in Übereinstimmung mit den politischen Grundsatzentscheiden - in der Tat auch um eine vorbereitende Arbeit für mittelfristig konkret zu erwartende wasserbauliche Mass- nahmen zur ökologischen Aufwertung. Die Beschwerdeführerin übersieht aber, dass dies nur einer von mehreren Zwecken der vorliegenden Planung ist. Die Gewässerraumausscheidung dient ebenso dem Hochwasserschutz und etabliert zugleich eine Schutzzone mit restriktivem Bau- und Nutzungsregime (Art. 41c GSchV). Selbst wenn das Interesse am Grundwasser- schutz einem Revitalisierungsprojekt im streitgegenständlichen Gewässerabschnitt von Vornhe- rein entgegenstehen würde, wie es die Beschwerdeführerin geltend macht, so könnte nicht auf die Ausscheidung verzichtet werden und wäre diese im Hinblick auf die aufgezeigten übrigen Funktionen des Gewässerraums auch nicht sinnlos.
E. 5.3 Es ist an dieser Stelle noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Festlegung des Ge- wässerraums mit der Revitalisierung in keinem direkten Zusammenhang steht. Die Revitalisie- rungspflicht besteht nach der gesetzgeberischen Intention unabhängig von der Gewässer- raumausscheidung (vgl. Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie [UREK] des Ständerates vom 12. August 2008 zur parlamentarischen Initiative "Schutz und Nutzung der Gewässer", BBl 2008 8043, S. 8059). Die Argumentation der Beschwerdeführerin basiert deshalb - wie dies der Beschwerdegegner in der Vernehmlassung zutreffend an- führt - auf einer falschen Prämisse. Die Gewässerraumausscheidung ist voraussetzungslos durchzuführen und nicht nur im Hinblick auf konkrete Revitalisierungsprojekte. Umgekehrt löst sie auch keine wasserbaulichen Massnahmen aus, weshalb die Revitalisierung der Vorderen Frenke nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wird mit der Ausscheidung auch das geplante Revitalisierungsprojekt nicht präjudiziert.
E. 5.4 Wie auch das BAFU als Fachbehörde des Bundes für den vorliegenden Fall klar festge- halten hat, steht die Ausscheidung des Gewässerraums entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin für sich allein nicht im Konflikt mit dem Grundwasserschutz (vgl. Schreiben des BAFU an die BUD vom 2. Juni 2017). Erst im Rahmen von konkreten Revitalisierungspro- jekten ist die von der Beschwerdeführerin geforderte Interessenabwägung zwischen Renaturie- rung und Grundwasserschutz durchzuführen. Die Interessen des Grundwasserschutzes werden durch die Gewässerraumausscheidung nicht beeinträchtigt. Im Gegenteil geht mit dem erweiter- ten Gewässerraum eine Extensivierung der Nutzung einher, welche sich positiv auf die Grund- wasserqualität auswirken dürfte. Im Übrigen gilt es zu betonen, dass die bestehende kommuna- le Grundwasserschutzzone im Gebiet Helgenweid durch den vorliegenden Plan in keiner Art und Weise tangiert oder gar nach § 12 Abs. 4 RBG vollständig verdrängt wird. Sie behält ihre Gültigkeit und Schutzwirkung vollumfänglich.
E. 6 Einwohnergemeine Lampenberg, Hauptstrasse 40, 4432 Lampenberg, Beigeladene
E. 6.1 Im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung sind Planungen nach Art. 2 Abs. 1 RPG und Art. 2 der Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 mit anderen
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Planungen zu koordinieren. Die Behörden stimmen die raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab, wenn diese einander ausschliessen, behindern, bedingen oder ergänzen (Art. 2 Abs. 3 RPV). Die Planungsträger aller Staatsebenen haben sämtliche raumwirksamen Planungen mit allen anderen raumwirksamen Planungen abzustimmen. In diesem Abstimmungsgebot findet der Grundsatz der durchgehenden Planung sichtbaren Ausdruck. Das Ziel der Abstimmung liegt darin, eine kohärente und in sich widerspruchsfreie Raumordnung zu schaffen und Umweltein- wirkungen ganzheitlich zu beurteilen (WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 2 RPG Rz. 50 ff.). Bei Pla- nungen nach dem Gewässerschutzgesetz wird eine raumwirksame Tätigkeit erfüllt, weshalb eine umfassende Koordinationspflicht besteht (vgl. Art. 46 GSchV). Daraus ergeben sich Sy- nergien der Planung von Gewässerräumen und Revitalisierungen insbesondere mit Massnah- men in den Bereichen Schwall und Sunk, Geschiebe und Hochwasserschutz, aber auch mit Infrastrukturprojekten, Meliorationen oder anderen Planungen, die Auswirkungen auf Gewässer haben (FRITZSCHE, a.a.O., Vor Art. 36a-44 GSchG Rz. 20 ff.).
E. 6.2 Die Grundwasserfassung der Beschwerdeführerin befindet an einer schmalen Stelle des Waldenburgertals, wo die Kantonsstrasse und die Waldenburgerbahn Platz entlang der Vorde- ren Frenke beanspruchen. Der Gewässerabschnitt rund um die Grundwasserfassung ist Be- standteil der strategischen Revitalisierungsplanung des Kantons, der diesen Teilbereich als mit hoher Priorität zu revitalisierendes Gewässer in das Wasserbaukonzept 2015 aufgenommen hat. Gleichzeitig ist die Kantonsstrasse in einem sanierungsbedürftigen Zustand, weshalb ein Sanierungsprojekt aufgegleist wird. Die Waldenburgerbahn - heute Teil der BLT Baselland Transport AG - plant gleichzeitig einen Ausbau der Bahnstrecke auf Doppelspur, was zusätzli- chen Platz beanspruchen wird und vom Bund im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens bewilligt werden muss. Es ist somit festzustellen, dass zur Zeit im streitgegenständlichen Pla- nungsperimeter mehrere komplexe Infrastrukturprojekte in verschiedenen Stadien unter Beteili- gung aller drei Staatsebenen vorangetrieben werden. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, dem Grundwasserschutz könnte bei dieser Sachlage die gebotene Beachtung versagt werden, ist verständlich. Ihr ist darin beizupflichten, dass der Schutz des Grundwassers ein prioritär zu beachtendes raumplanerisches Interesse darstellt. Die Thematik der regen anderweitigen Pla- nungstätigkeit im Zusammenhang mit den diversen Infrastrukturvorhaben und deren enger Konnex zum Grundwasserschutz fand keinen Eingang in den Planungsbericht vom 19. Juli
2016. Auf dem Plan finden sich ebenfalls keine entsprechenden Hinweise. Insofern erscheint die erhobene Rüge der Verletzung des Abstimmungsgebots unter den vorliegenden speziellen Umständen berechtigt. Die Planung erscheint im streitgegenständlichen Bereich der Parzellen Nr. 558 und 564 in dieser Beziehung unvollständig. Um ein (auch) bezüglich Grundwasser- schutz koordiniertes Vorgehen der verschiedenen Planungsträger in diesem sensiblen Gebiet sicherzustellen, ist der Nutzungsplan Gewässerraum zumindest dahingehend anzupassen, dass das Anliegen des Grundwasserschutzes im Plan sichtbar zum Ausdruck kommt. Ob diese Anpassung durch das Hinzufügen orientierender Inhalte oder durch planerische Änderungen zu geschehen hat, bleibt dem Ermessen der Planungsbehörde überlassen (vgl. vorne E. 2.2), an welche das Verfahren zurückzuweisen sein wird. Soweit die Beschwerdeführerin weitergehende konkrete planerische Anordnungen zum Schutz des Grundwassers für den Fall wasserbaulicher Massnahmen verlangt, kann dieses Anliegen nicht Gegenstand der vorliegenden Planung bil-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht den. Die Beschwerdeführerin wird ihren Standpunkt im Rahmen der konkreten einzelnen Pro- jekte in die jeweiligen Verfahren einbringen können.
7. Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im streitgegenständlichen Planbereich aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Überarbeitung im Sinne der obenstehenden Erwägungen an die Bau- und Umweltschutz- direktion zurückzuweisen.
8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Aus- mass auferlegt, wovon die Vorinstanzen allerdings grundsätzlich ausgenommen sind (§ 20 Abs. 3 VPO). Da dem Beschwerdegegner im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten aufer- legt werden können, werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- zurückzuerstatten. Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädi- gung (§ 21 Abs. 1 VPO). Die Parteikosten sind dementsprechend wettzuschlagen.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbe- schluss Nr. 592 vom 2. Mai 2017, soweit den Plan Hölstein (Entscheid- Nr. 263) im Bereich der Parzellen Nr. 558 und 564, Grundbuch Hölstein, betreffend, aufgehoben und die Sache zur Überarbeitung des Nutzungs- plans im Sinne der Erwägungen an die Bau- und Umweltschutzdirektion zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiber
E. 7 Einwohnergemeinde Langenbruck, Kräheggweg 1, 4438 Langenbruck, Beigeladene
E. 8 Einwohnergemeinde Lauwil, Lammetstrasse 3, 4426 Lauwil, Beigeladene
E. 9 Einwohnergemeinde Liedertswil, Reigoldswilerstrasse 16, 4436 Liedertswil, Beigeladene
E. 10 Einwohnergemeinde Lupsingen, Liestalerstrasse 14, 4419 Lupsingen, Beigeladene
E. 11 Einwohnergemeinde Niederdorf, Kilchmattstrasse 5, 4435 Niederdorf, Beigeladene
E. 12 Einwohnergemeinde Oberdorf, Dorfstrasse 6, 4436 Oberdorf, Beigeladene
E. 13 Einwohnergemeinde Ramlinsburg, Poststrasse 4, 4433 Ramlinsburg, Beigeladene
E. 14 Einwohnergemeinde Reigoldswil, Unterbiel 15, 441 Reigoldswil, Beigeladene
E. 15 Einwohnergemeinde Seltisberg, Liestalerstrasse 4, 4411 Seltisberg, Beigeladene
E. 16 Einwohnergemeinde Titterten, Hauptstrasse 42, 4425 Titterten, Beigeladene
E. 17 Einwohnergemeinde Waldenburg, Hauptstrasse 38, 4437 Waldenburg, Beigeladene
E. 18 Einwohnergemeinde Ziefen, Hauptstrasse 107, 4417 Ziefen, Beigeladene
Betreff Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum Los 1 - Frenkentäler (RRB Nr. 592 vom 2. Mai 2017)
A. In Nachachtung des bundesrechtlichen Auftrags zur Verhinderung und Behebung nach- teiliger Einwirkungen auf Gewässer beschloss die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft (BUD) mit separaten Entscheiden vom 16. August 2016 für 18 Gemeinden
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht der beiden Frenkentäler (Los 1) je einen kantonalen Nutzungsplan Gewässerraum, der den Gewässerraum für ausserhalb der Bauzone der jeweiligen Gemeinden liegende Gewässer aus- scheidet. Die Pläne betreffen die Einwohnergemeinden Arboldswil (Entscheid-Nr. 259), Bennwil (Nr. 260), Bretzwil (Nr. 261), Bubendorf (Nr. 262), Hölstein (Nr. 263), Lampenberg (Nr. 264), Langenbruck (Nr. 265), Lauwil (Nr. 266), Liedertswil (Nr. 276), Lupsingen (Nr. 267), Niederdorf (Nr. 268), Oberdorf (Nr. 269), Ramlinsburg (Nr. 270), Reigoldswil (Nr. 271), Seltisberg (Nr. 272), Titterten (Nr. 273), Waldenburg (Nr. 274) sowie Ziefen (Nr. 275). Innerhalb der Auflagefrist gin- gen zu den verschiedenen Plänen insgesamt 55 Einsprachen von Privatpersonen, Gemeinden und Interessenverbänden ein, darunter auch eine der Stadt Liestal, welche im Gebiet Helgen- weid der Gemeinde Hölstein Grundwasserfassungen für die Trinkwasserversorgung der Stadt betreibt. Die Verständigungsverhandlung führte in ihrem Fall zu keiner Einigung.
B. Die unerledigten Einsprachen - auch diejenige der Stadt Liestal - wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Regierungsratsbeschluss Nr. 592 vom
2. Mai 2017 allesamt ab, soweit er auf sie eintrat und sie nicht gegenstandslos oder erledigt waren. Im Entscheid führte er soweit nachfolgend relevant aus, die Stadt Liestal befürchte ne- gative Auswirkungen für ihre Grundwasserfassung für den Fall einer Renaturierung der Vorde- ren Frenke. Der betroffene Gewässerabschnitt sei in der Tat vom Richtplan und von der strate- gischen Revitalisierungsplanung des Kantons erfasst. Das Gebiet eigne sich ausserordentlich für eine Revitalisierung, weshalb diese aufgrund des grossen ökologischen Nutzens mit hoher Priorität verfolgt werde. Das Gesetz erlaube grundsätzlich bauliche Schutzmassnahmen, um eine Infiltration von Wasser der Vorderen Frenke in den Anströmbereich der Grundwasserfas- sung zu verhindern. Die Festlegung des Gewässerraums an sich stelle aber noch kein Baupro- jekt für eine Revitalisierung dar, weshalb weder Zusicherungen baulicher Massnahmen noch Beurteilungen zu deren Eignung oder über Gefährdungen des Grundwassers abgegeben wer- den könnten. Auf eine Ausscheidung des Gewässerraums könne im Übrigen gemäss Bundes- recht nicht verzichtet werden.
C. Gegen den Regierungsratsbeschluss erhob die Stadt Liestal mit Eingabe vom 12. Mai 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwal- tungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich auf- zuheben. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben, soweit er das Grundwasser tangiert. Sub- eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und der Regierungsrat anzuweisen, auf eine Aus- dehnung des Gewässerraums im Bereich zwischen den Parzellen Nr. 558 und Nr. 564, Grund- buch Hölstein, in linksufriger Flussrichtung der Vorderen Frenke (Helgenweid) zu verzichten. Subsubeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und der Regierungsrat anzuweisen, den Nut- zungsplan mit verbindlichen (planerischen) Anordnungen zum Schutz des Grundwassers - na- mentlich flankierenden Massnahmen, welche die Verschlechterungen für die Grundwasserfas- sung im Falle von baulichen Massnahmen an der Vorderen Frenke kompensieren würden - zu ergänzen; dies alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, der Regierungsrat habe es versäumt, die Gewässerraumausscheidung im streitbetroffenen Bereich mit den bundesrechtlichen und kantonalen Grundwasserschutzvor- schriften in Einklang zu bringen. Sie beziehe 50 % ihres Trinkwassers aus dem Grundwasser- vorkommen im Gebiet Helgenweid. Mit dem angefochtenen Entscheid verlagere der Kanton
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Gewässerraum der Vorderen Frenke näher an die Grundwasserfassung. Er verschaffe sich dadurch die planerische Legitimation, um schützende Uferbauten zu entfernen und Verkehrsan- lagen näher an die Fassungen zu legen. Ein von ihr eingeholtes hydrologisches Gutachten zei- ge, dass ein Revitalisierungsprojekt die Infiltration von Wasser der Vorderen Frenke in das Grundwasser beschleunigen sowie die Filterwirkung des natürlich gewachsenen Bodens zwi- schen Vorderer Frenke und den Pumpwerken reduzieren könne, was die Qualität des Trink- wassers negativ beeinflussen könne. Der Grundwasserschutz gehe indes einer Gewässerrevi- talisierung immer vor. Der Schutz sei auch planerisch abzusichern, was der Regierungsrat vor- liegend in Verletzung von Bundesrecht unterlassen habe.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2017 unterstützt die Einwohnergemeinde Höl- stein das Begehren der Beschwerdeführerin. Die Gemeinde beziehe durch vertragliche Abspra- che mit der Beschwerdeführerin Rohwasser ab dem Grundwasservorkommen und bereite die- ses zu Trinkwasser auf. Ihre Interessenlage sei gleichlautend mit derjenigen der Beschwerde- führerin.
E. Der Regierungsrat schliesst in seiner Vernehmlassung vom 2. Oktober 2017 auf kosten- fällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Er legt insbesondere dar, dass mit der angefochtenen Ausscheidung des Gewässerraums noch keine Renaturierung ver- bunden sei und das Grundwasser durch die Planung in keiner Weise tangiert werde. Auch be- halte die bestehende kommunale Grundwasserschutzzone ihre Gültigkeit.
F. Die übrigen Gemeinden haben sich nicht vernehmen lassen.
G. Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingabe vom 22. November 2017 und unter- streicht, dass Gewässerraumausscheidung und Renaturierung wesensgemäss miteinander verknüpft seien.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 28. März 2018 (810 17 117) ____________________________________________________________________
Raumplanung, Bauwesen
Ausscheidung Gewässerraum / Koordinationspflicht
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Beat Walther, Yves Thommen, Gerichts- schreiber Stefan Suter
Beteiligte Stadt Liestal, Rathausstrasse 36, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerde- führerin
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
1. Einwohnergemeinde Arboldswil, Ziefnerstrasse 11, 4424 Arboldswil, Beigeladene
2. Einwohnergemeinde Bennwil, Hauptstrasse 42, 4431 Bennwil, Beigeladene
3. Einwohnergemeinde Bretzwil, Kirchgasse 3, 4207 Bretzwil, Beigeladene
4. Einwohnergemeinde Bubendorf, Hintergasse 20, 4416 Bubendorf, Beigeladene
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Einwohnergemeinde Hölstein, Bündtenweg 40, 4434 Hölstein, Beigeladene
6. Einwohnergemeine Lampenberg, Hauptstrasse 40, 4432 Lampenberg, Beigeladene
7. Einwohnergemeinde Langenbruck, Kräheggweg 1, 4438 Langenbruck, Beigeladene
8. Einwohnergemeinde Lauwil, Lammetstrasse 3, 4426 Lauwil, Beigeladene
9. Einwohnergemeinde Liedertswil, Reigoldswilerstrasse 16, 4436 Liedertswil, Beigeladene
10. Einwohnergemeinde Lupsingen, Liestalerstrasse 14, 4419 Lupsingen, Beigeladene
11. Einwohnergemeinde Niederdorf, Kilchmattstrasse 5, 4435 Niederdorf, Beigeladene
12. Einwohnergemeinde Oberdorf, Dorfstrasse 6, 4436 Oberdorf, Beigeladene
13. Einwohnergemeinde Ramlinsburg, Poststrasse 4, 4433 Ramlinsburg, Beigeladene
14. Einwohnergemeinde Reigoldswil, Unterbiel 15, 441 Reigoldswil, Beigeladene
15. Einwohnergemeinde Seltisberg, Liestalerstrasse 4, 4411 Seltisberg, Beigeladene
16. Einwohnergemeinde Titterten, Hauptstrasse 42, 4425 Titterten, Beigeladene
17. Einwohnergemeinde Waldenburg, Hauptstrasse 38, 4437 Waldenburg, Beigeladene
18. Einwohnergemeinde Ziefen, Hauptstrasse 107, 4417 Ziefen, Beigeladene
Betreff Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum Los 1 - Frenkentäler (RRB Nr. 592 vom 2. Mai 2017)
A. In Nachachtung des bundesrechtlichen Auftrags zur Verhinderung und Behebung nach- teiliger Einwirkungen auf Gewässer beschloss die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft (BUD) mit separaten Entscheiden vom 16. August 2016 für 18 Gemeinden
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht der beiden Frenkentäler (Los 1) je einen kantonalen Nutzungsplan Gewässerraum, der den Gewässerraum für ausserhalb der Bauzone der jeweiligen Gemeinden liegende Gewässer aus- scheidet. Die Pläne betreffen die Einwohnergemeinden Arboldswil (Entscheid-Nr. 259), Bennwil (Nr. 260), Bretzwil (Nr. 261), Bubendorf (Nr. 262), Hölstein (Nr. 263), Lampenberg (Nr. 264), Langenbruck (Nr. 265), Lauwil (Nr. 266), Liedertswil (Nr. 276), Lupsingen (Nr. 267), Niederdorf (Nr. 268), Oberdorf (Nr. 269), Ramlinsburg (Nr. 270), Reigoldswil (Nr. 271), Seltisberg (Nr. 272), Titterten (Nr. 273), Waldenburg (Nr. 274) sowie Ziefen (Nr. 275). Innerhalb der Auflagefrist gin- gen zu den verschiedenen Plänen insgesamt 55 Einsprachen von Privatpersonen, Gemeinden und Interessenverbänden ein, darunter auch eine der Stadt Liestal, welche im Gebiet Helgen- weid der Gemeinde Hölstein Grundwasserfassungen für die Trinkwasserversorgung der Stadt betreibt. Die Verständigungsverhandlung führte in ihrem Fall zu keiner Einigung.
B. Die unerledigten Einsprachen - auch diejenige der Stadt Liestal - wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Regierungsratsbeschluss Nr. 592 vom
2. Mai 2017 allesamt ab, soweit er auf sie eintrat und sie nicht gegenstandslos oder erledigt waren. Im Entscheid führte er soweit nachfolgend relevant aus, die Stadt Liestal befürchte ne- gative Auswirkungen für ihre Grundwasserfassung für den Fall einer Renaturierung der Vorde- ren Frenke. Der betroffene Gewässerabschnitt sei in der Tat vom Richtplan und von der strate- gischen Revitalisierungsplanung des Kantons erfasst. Das Gebiet eigne sich ausserordentlich für eine Revitalisierung, weshalb diese aufgrund des grossen ökologischen Nutzens mit hoher Priorität verfolgt werde. Das Gesetz erlaube grundsätzlich bauliche Schutzmassnahmen, um eine Infiltration von Wasser der Vorderen Frenke in den Anströmbereich der Grundwasserfas- sung zu verhindern. Die Festlegung des Gewässerraums an sich stelle aber noch kein Baupro- jekt für eine Revitalisierung dar, weshalb weder Zusicherungen baulicher Massnahmen noch Beurteilungen zu deren Eignung oder über Gefährdungen des Grundwassers abgegeben wer- den könnten. Auf eine Ausscheidung des Gewässerraums könne im Übrigen gemäss Bundes- recht nicht verzichtet werden.
C. Gegen den Regierungsratsbeschluss erhob die Stadt Liestal mit Eingabe vom 12. Mai 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwal- tungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich auf- zuheben. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben, soweit er das Grundwasser tangiert. Sub- eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und der Regierungsrat anzuweisen, auf eine Aus- dehnung des Gewässerraums im Bereich zwischen den Parzellen Nr. 558 und Nr. 564, Grund- buch Hölstein, in linksufriger Flussrichtung der Vorderen Frenke (Helgenweid) zu verzichten. Subsubeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und der Regierungsrat anzuweisen, den Nut- zungsplan mit verbindlichen (planerischen) Anordnungen zum Schutz des Grundwassers - na- mentlich flankierenden Massnahmen, welche die Verschlechterungen für die Grundwasserfas- sung im Falle von baulichen Massnahmen an der Vorderen Frenke kompensieren würden - zu ergänzen; dies alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, der Regierungsrat habe es versäumt, die Gewässerraumausscheidung im streitbetroffenen Bereich mit den bundesrechtlichen und kantonalen Grundwasserschutzvor- schriften in Einklang zu bringen. Sie beziehe 50 % ihres Trinkwassers aus dem Grundwasser- vorkommen im Gebiet Helgenweid. Mit dem angefochtenen Entscheid verlagere der Kanton
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Gewässerraum der Vorderen Frenke näher an die Grundwasserfassung. Er verschaffe sich dadurch die planerische Legitimation, um schützende Uferbauten zu entfernen und Verkehrsan- lagen näher an die Fassungen zu legen. Ein von ihr eingeholtes hydrologisches Gutachten zei- ge, dass ein Revitalisierungsprojekt die Infiltration von Wasser der Vorderen Frenke in das Grundwasser beschleunigen sowie die Filterwirkung des natürlich gewachsenen Bodens zwi- schen Vorderer Frenke und den Pumpwerken reduzieren könne, was die Qualität des Trink- wassers negativ beeinflussen könne. Der Grundwasserschutz gehe indes einer Gewässerrevi- talisierung immer vor. Der Schutz sei auch planerisch abzusichern, was der Regierungsrat vor- liegend in Verletzung von Bundesrecht unterlassen habe.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2017 unterstützt die Einwohnergemeinde Höl- stein das Begehren der Beschwerdeführerin. Die Gemeinde beziehe durch vertragliche Abspra- che mit der Beschwerdeführerin Rohwasser ab dem Grundwasservorkommen und bereite die- ses zu Trinkwasser auf. Ihre Interessenlage sei gleichlautend mit derjenigen der Beschwerde- führerin.
E. Der Regierungsrat schliesst in seiner Vernehmlassung vom 2. Oktober 2017 auf kosten- fällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Er legt insbesondere dar, dass mit der angefochtenen Ausscheidung des Gewässerraums noch keine Renaturierung ver- bunden sei und das Grundwasser durch die Planung in keiner Weise tangiert werde. Auch be- halte die bestehende kommunale Grundwasserschutzzone ihre Gültigkeit.
F. Die übrigen Gemeinden haben sich nicht vernehmen lassen.
G. Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingabe vom 22. November 2017 und unter- streicht, dass Gewässerraumausscheidung und Renaturierung wesensgemäss miteinander verknüpft seien.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Soweit die Beschwerdeführerin Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie nach § 41 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom
16. Dezember 1993 erhebt, zeigt sie nicht auf, dass sie durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt ist bzw. inwiefern sie im betreffenden Sachbereich einen relativ erheblichen Entscheidungsspielraum haben soll (vgl. Urteil des Kan- tonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 16. Januar 2018 [810 17 303] E. 6; BGE 140 I 90 E. 1.1). Die Eingabe kann somit nicht als Autonomiebeschwer- de entgegengenommen werden.
1.2 Gemäss § 43 Abs. 1 VPO ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Zur verwaltungsgericht- lichen Beschwerde ist nach der allgemeinen Legitimationsklausel befugt, wer durch die ange- fochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Inte-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht resse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Diese Regelung ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten, doch kann sich auch das Gemeinwesen darauf stützen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater oder aber in spezifischer Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen wird (KGE VV vom 13. September 2017 [810 16 386] E. 1; KGE VV vom 30. Juni 2010 [810 09 440] E. 1.2). Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der im Gewässerraum zu liegen kommenden streitgegenständlichen Parzellen in Hölstein und damit vorliegend gleich wie ein privater Grund- eigentümer zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde legitimiert, zumal sie sich bereits am Ein- spracheverfahren beteiligt hat (§ 47 Abs. 2 VPO). Da die Beschwerde zudem form- und fristge- recht (§ 48 VPO) eingereicht wurde, kann darauf eingetreten werden.
1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Aus der Beschwerdebegründung geht jedoch klar hervor, dass sie lediglich den die Gemeinde Hölstein betreffenden Plan (Entscheid-Nr. 263) anficht und dessen Aufhebung ver- langt. Ihr Begehren ist in diesem Sinne zu verstehen. Sämtliche Beschwerdebegehren sind in- des innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zu stellen (§ 5 Abs. 1 VPO). Soweit die Be- schwerdeführerin in der Beschwerdebegründung vom 20. Juli 2017 ihre Rechtsbegehren inhalt- lich abändert und teilweise ausdehnt, tut sie dies nach Ablauf der Beschwerdefrist. Die nach- träglichen Änderungen haben dementsprechend für die nachfolgende Beurteilung unbeachtlich zu bleiben.
2.1 Die Kognition des Kantonsgerichts beschränkt sich gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob die Vorinstanz ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob diese den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festge- stellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen im vorliegen- den Fall verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).
2.2 Das Kantonsgericht kann aufgrund der eingeschränkten Kognition nicht überprüfen, ob das eingeräumte Planungsermessen zweckmässig ausgeübt worden ist. Es hat zudem als Be- schwerdeinstanz keine eigene Planungswahl. Das Gericht muss sich auf seine Überprüfungs- funktion im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens beschränken und darf demzufolge keine neuen Anordnungen im Bereich der Planung treffen (vgl. PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonde- res Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 551). Ein Beschwerdeführer darf sich demzufol- ge nicht mit allgemeiner Kritik an den Planfestsetzungen und Änderungsanträgen begnügen. Er hat in der Beschwerde vielmehr konkret aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Plan Recht verletzt. So kann im kantonsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren über den Nutzungsplan etwa vorgebracht werden, eine Planfestsetzung widerspreche den Planungsgrundsätzen oder dem Richtplan. Als Rechtsfrage kann das Kantonsgericht insbesondere voll überprüfen, ob der Plan auf einer umfassenden und inhaltlich korrekt vorgenommenen Interessenabwägung beruht. Eine fehlerhafte Interessenabwägung kann entweder auf einer ungenügenden oder unvollstän- digen Sachverhaltsabklärung oder aber auf einer unzureichenden Ermittlung, Gewichtung und Abwägung der beteiligten Interessen gründen. Bei ausgesprochenen Fachfragen und komple- xen Interessenabwägungen ist den planerischen Fachbehörden allerdings ein Beurteilungs-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht spielraum bei der Interessengewichtung und -abwägung zu belassen und ist aufgrund der be- schränkten Sachkunde des Gerichts Zurückhaltung angezeigt (vgl. STEPHAN WULLSCHLEGER, Die Rolle der Verwaltungsgerichte bei umweltrechtlichen Interessenabwägungen, URP 2018, S. 131 ff.; HEINZ AEMISEGGER/STEPHAN HAAG, Praxiskommentar zum Rechtsschutz in der Raumplanung, Zürich 2010, Art. 33 RPG Rz. 74). Das Kantonsgericht kann demnach vorlie- gend einzig darüber befinden, ob die Planfestsetzung widerrechtlich ist, und bejahendenfalls die Angelegenheit zur Überarbeitung an die Planungsinstanz zurückweisen.
2.3 Die derart auf Sachverhalts- und Rechtsfragen beschränkte Kognitionsbefugnis ent- spricht den bundesrechtlichen Anforderungen an Rechtsmittel für raumwirksame Tätigkeiten. So hat das kantonale Recht nach Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumpla- nung (RPG) vom 22. Juni 1979 die volle Überprüfung von Verfügungen und Nutzungsplänen durch wenigstens eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten. Diesen Anforderungen genügt es nach ständiger Rechtsprechung, wenn der Regierungsrat als Rechtsmittelbehörde mit voller Kognition über Einsprachen entscheidet (KGE VV vom 14. September 2016 [810 15 350] E. 2.2; vgl. auch BGE 127 II 238 E. 3b/bb; BGE 119 Ia 321 E. 5c; HÄNNI, a.a.O., S. 549; BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 33 RPG Rz. 74 f.).
3. Der im Rahmen eines indirekten Gegenentwurfs zur (später zurückgezogenen) Volksini- tiative "Lebendiges Wasser" neu in das Gesetz eingefügte Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 verpflichtet die Kantone, nach Anhö- rung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen. Dieser Gewässerraum gewährleistet nach Art. 36a Abs. 1 GSchG die natürlichen Funktionen der Ge- wässer (lit. a), den Schutz vor Hochwasser (lit. b) und die Gewässernutzung (lit. c). Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt so- wie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Art. 36a Abs. 3 Satz 1 GSchG). Die Gewässer- schutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 macht in den Art. 41a (Fliessgewässer) und Art. 41b (stehende Gewässer) detaillierte (Minimal-)Vorgaben für die Ausscheidung des Ge- wässerraums. Die Übergangsbestimmungen der GSchV zur Änderung vom 4. Mai 2011 schrei- ben den Kantonen vor, den Gewässerraum bis Ende Dezember 2018 festzulegen. Ausserhalb der Bauzonen setzt der Kanton Basel-Landschaft diese Vorgaben des Bundesrechts um, indem er den Gewässerraum in der Form kantonaler Nutzungspläne ausscheidet (vgl. § 12a des kan- tonalen Raumplanungs- und Baugesetzes [RBG] vom 8. Januar 1998). Die kantonalen Nut- zungspläne sind von der Bau- und Umweltschutzdirektion zu erlassen, wobei die Ausscheidung des Gewässerraums keiner Genehmigung durch den Landrat bedarf (§ 13 Abs. 2 RBG).
4. Die Beschwerdeführerin verlangt, dass im Bereich ihrer Grundwasserfassung im Quell- gebiet Helgenweid in Hölstein auf die Gewässerraumausscheidung an der Vorderen Frenke zu verzichten sei. Art. 36a GSchG enthält jedoch eine generelle Verpflichtung zur Ausscheidung des Gewässerraums. Nur in den in Art. 41a Abs. 5 GSchV aufgezählten Fällen kann auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Diese Bestimmung ist hier nicht einschlägig. Das im fraglichen Abschnitt voll- ständig verbaute Flussbett macht den Fluss offensichtlich nicht zu einem künstlich angelegten Gewässer im Sinne von Art. 41a Abs. 5 lit. c GSchV. Bei grossen Fliessgewässern wie der Vor-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht deren Frenke müssen die Kantone den Gewässerraum vielmehr in jedem Einzelfall festlegen. Die minimale Gewässerraumbreite wird dabei in Art. 41a GSchV klar vorgeschrieben. Eine Re- duktion ist nach Art. 41a Abs. 4 GSchV nur bei dicht überbauten oder hier nicht gegebenen speziellen topografischen Verhältnissen möglich. Es ist den Kantonen verwehrt, weitere Reduk- tionstatbestände einzuführen (Bundesamt für Umwelt [BAFU], Erläuternder Bericht zur Initiative "Schutz und Nutzung der Gewässer" [07.492] - Änderung der Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und Fischereiverordnung vom 20. April 2011, S. 3; CHRISTOPH FRITZSCHE, in: Hettich/ Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, Art. 36a GSchG Rz. 61; JEANNETTE KEHRLI, Spielräume der Kantone in der Ge- setzgebung und der Rechtsanwendung, URP 2016, S. 744 f.; Urteil des BGer 1C_444/2015 vom 14. März 2016 E. 3.6.5). Daran ändert auch der von der Beschwerdeführerin angerufene Bestandesschutz für rechtskonform ausserhalb der Bauzone erstellte Anlagen nichts. Die An- träge der Beschwerdeführerin auf Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums oder (sub-)eventualiter auf dessen Reduktion unter die Mindestbreite sind somit beide mit Bundes- recht nicht vereinbar, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat. Die Beschwerde ist dies- bezüglich unbegründet.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass aus dem Grundwasser- vorkommen im Quellgebiet 50 % des von der Stadt Liestal bezogenen Trinkwassers stamme. Mit der Gewässerraumausscheidung verlege der Kanton den Gewässerraum der Vorderen Frenke näher an ihren Grundwasserbrunnen und verschaffe sich die planerische Legitimation für wasserbauliche Massnahmen zur Revitalisierung des Gewässers. Im streitgegenständlichen Bereich verlaufe die Vordere Frenke streng geometrisch parallel zur Trasse der Waldenbur- gerbahn und zur Kantonsstrasse (Hauensteinstrasse) in einem Betonkorsett. Ein Revitalisie- rungsprojekt würde die Infiltration von Wasser der Vorderen Frenke in das Grundwasser be- schleunigen sowie die Filterwirkung des natürlich gewachsenen Bodens zwischen dem Fluss und den Pumpwerken reduzieren.
5.2 Die Beschwerdeführerin übersieht, dass mit der Ausscheidung des Gewässerraums le- diglich der Raum für eine allfällige Revitalisierung der Fliessgewässer gesichert wird. Gemäss Art. 38a GSchG haben die Kantone für die Revitalisierung von Gewässern zu sorgen. Sie sind zur Planung von Revitalisierungen verpflichtet, was in Art. 41d GSchV konkretisiert wird. Revita- lisierung ist die Wiederherstellung der natürlichen Funktionen eines verbauten, korrigierten, überdeckten oder eingedolten oberirdischen Gewässers mit baulichen Massnahmen (Art. 4 lit. m GSchG). Die Revitalisierungspflicht bezieht sich primär auf Fliessgewässer, die verbaut oder korrigiert worden sind (FRITZSCHE, Kommentar GSchG, a.a.O., Art. 38a GSchG Rz. 10). Massnahmen zur Revitalisierung sind insbesondere die Wiederherstellung des natürlichen Ver- laufs und die naturnahe Gestaltung von Gewässern und Gewässerräumen. Derartige Revitali- sierungen stellen eine ökologische und landschaftliche Aufwertung der Gewässer und derer Gewässerräume dar. Damit sollen die Gewässer langfristig Ökosystemfunktionen (sauberes Wasser, Anreicherung Grundwasser, Lebensraum für Flora und Fauna, Erholungsraum, etc.) erfüllen können. Zudem soll sichergestellt werden, dass Gewässer naturnahe, prägende Ele- mente der Landschaft bilden (BAFU, Erläuternder Bericht Änderung GSchV 2011, a.a.O., S. 5 f.). Die planerische Sicherung des künftigen Raumbedarfs für Revitalisierungen ist ein tra-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gendes Element des wirksamen Vollzugs der gewässerschutzrechtlichen Revitalisierungspflicht. Vorliegend kommt hinzu, dass der Kantonale Richtplan den Bereich der Grundstücke der Be- schwerdeführerin als Vorranggebiet Natur und die Vordere Frenke als aufzuwertenden Fliess- gewässerabschnitt bestimmt. Insoweit handelt es sich bei der Gewässerraumfestlegung im vor- liegenden Fall - in Übereinstimmung mit den politischen Grundsatzentscheiden - in der Tat auch um eine vorbereitende Arbeit für mittelfristig konkret zu erwartende wasserbauliche Mass- nahmen zur ökologischen Aufwertung. Die Beschwerdeführerin übersieht aber, dass dies nur einer von mehreren Zwecken der vorliegenden Planung ist. Die Gewässerraumausscheidung dient ebenso dem Hochwasserschutz und etabliert zugleich eine Schutzzone mit restriktivem Bau- und Nutzungsregime (Art. 41c GSchV). Selbst wenn das Interesse am Grundwasser- schutz einem Revitalisierungsprojekt im streitgegenständlichen Gewässerabschnitt von Vornhe- rein entgegenstehen würde, wie es die Beschwerdeführerin geltend macht, so könnte nicht auf die Ausscheidung verzichtet werden und wäre diese im Hinblick auf die aufgezeigten übrigen Funktionen des Gewässerraums auch nicht sinnlos.
5.3 Es ist an dieser Stelle noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Festlegung des Ge- wässerraums mit der Revitalisierung in keinem direkten Zusammenhang steht. Die Revitalisie- rungspflicht besteht nach der gesetzgeberischen Intention unabhängig von der Gewässer- raumausscheidung (vgl. Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie [UREK] des Ständerates vom 12. August 2008 zur parlamentarischen Initiative "Schutz und Nutzung der Gewässer", BBl 2008 8043, S. 8059). Die Argumentation der Beschwerdeführerin basiert deshalb - wie dies der Beschwerdegegner in der Vernehmlassung zutreffend an- führt - auf einer falschen Prämisse. Die Gewässerraumausscheidung ist voraussetzungslos durchzuführen und nicht nur im Hinblick auf konkrete Revitalisierungsprojekte. Umgekehrt löst sie auch keine wasserbaulichen Massnahmen aus, weshalb die Revitalisierung der Vorderen Frenke nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wird mit der Ausscheidung auch das geplante Revitalisierungsprojekt nicht präjudiziert.
5.4 Wie auch das BAFU als Fachbehörde des Bundes für den vorliegenden Fall klar festge- halten hat, steht die Ausscheidung des Gewässerraums entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin für sich allein nicht im Konflikt mit dem Grundwasserschutz (vgl. Schreiben des BAFU an die BUD vom 2. Juni 2017). Erst im Rahmen von konkreten Revitalisierungspro- jekten ist die von der Beschwerdeführerin geforderte Interessenabwägung zwischen Renaturie- rung und Grundwasserschutz durchzuführen. Die Interessen des Grundwasserschutzes werden durch die Gewässerraumausscheidung nicht beeinträchtigt. Im Gegenteil geht mit dem erweiter- ten Gewässerraum eine Extensivierung der Nutzung einher, welche sich positiv auf die Grund- wasserqualität auswirken dürfte. Im Übrigen gilt es zu betonen, dass die bestehende kommuna- le Grundwasserschutzzone im Gebiet Helgenweid durch den vorliegenden Plan in keiner Art und Weise tangiert oder gar nach § 12 Abs. 4 RBG vollständig verdrängt wird. Sie behält ihre Gültigkeit und Schutzwirkung vollumfänglich.
6.1 Im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung sind Planungen nach Art. 2 Abs. 1 RPG und Art. 2 der Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 mit anderen
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Planungen zu koordinieren. Die Behörden stimmen die raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab, wenn diese einander ausschliessen, behindern, bedingen oder ergänzen (Art. 2 Abs. 3 RPV). Die Planungsträger aller Staatsebenen haben sämtliche raumwirksamen Planungen mit allen anderen raumwirksamen Planungen abzustimmen. In diesem Abstimmungsgebot findet der Grundsatz der durchgehenden Planung sichtbaren Ausdruck. Das Ziel der Abstimmung liegt darin, eine kohärente und in sich widerspruchsfreie Raumordnung zu schaffen und Umweltein- wirkungen ganzheitlich zu beurteilen (WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 2 RPG Rz. 50 ff.). Bei Pla- nungen nach dem Gewässerschutzgesetz wird eine raumwirksame Tätigkeit erfüllt, weshalb eine umfassende Koordinationspflicht besteht (vgl. Art. 46 GSchV). Daraus ergeben sich Sy- nergien der Planung von Gewässerräumen und Revitalisierungen insbesondere mit Massnah- men in den Bereichen Schwall und Sunk, Geschiebe und Hochwasserschutz, aber auch mit Infrastrukturprojekten, Meliorationen oder anderen Planungen, die Auswirkungen auf Gewässer haben (FRITZSCHE, a.a.O., Vor Art. 36a-44 GSchG Rz. 20 ff.).
6.2 Die Grundwasserfassung der Beschwerdeführerin befindet an einer schmalen Stelle des Waldenburgertals, wo die Kantonsstrasse und die Waldenburgerbahn Platz entlang der Vorde- ren Frenke beanspruchen. Der Gewässerabschnitt rund um die Grundwasserfassung ist Be- standteil der strategischen Revitalisierungsplanung des Kantons, der diesen Teilbereich als mit hoher Priorität zu revitalisierendes Gewässer in das Wasserbaukonzept 2015 aufgenommen hat. Gleichzeitig ist die Kantonsstrasse in einem sanierungsbedürftigen Zustand, weshalb ein Sanierungsprojekt aufgegleist wird. Die Waldenburgerbahn - heute Teil der BLT Baselland Transport AG - plant gleichzeitig einen Ausbau der Bahnstrecke auf Doppelspur, was zusätzli- chen Platz beanspruchen wird und vom Bund im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens bewilligt werden muss. Es ist somit festzustellen, dass zur Zeit im streitgegenständlichen Pla- nungsperimeter mehrere komplexe Infrastrukturprojekte in verschiedenen Stadien unter Beteili- gung aller drei Staatsebenen vorangetrieben werden. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, dem Grundwasserschutz könnte bei dieser Sachlage die gebotene Beachtung versagt werden, ist verständlich. Ihr ist darin beizupflichten, dass der Schutz des Grundwassers ein prioritär zu beachtendes raumplanerisches Interesse darstellt. Die Thematik der regen anderweitigen Pla- nungstätigkeit im Zusammenhang mit den diversen Infrastrukturvorhaben und deren enger Konnex zum Grundwasserschutz fand keinen Eingang in den Planungsbericht vom 19. Juli
2016. Auf dem Plan finden sich ebenfalls keine entsprechenden Hinweise. Insofern erscheint die erhobene Rüge der Verletzung des Abstimmungsgebots unter den vorliegenden speziellen Umständen berechtigt. Die Planung erscheint im streitgegenständlichen Bereich der Parzellen Nr. 558 und 564 in dieser Beziehung unvollständig. Um ein (auch) bezüglich Grundwasser- schutz koordiniertes Vorgehen der verschiedenen Planungsträger in diesem sensiblen Gebiet sicherzustellen, ist der Nutzungsplan Gewässerraum zumindest dahingehend anzupassen, dass das Anliegen des Grundwasserschutzes im Plan sichtbar zum Ausdruck kommt. Ob diese Anpassung durch das Hinzufügen orientierender Inhalte oder durch planerische Änderungen zu geschehen hat, bleibt dem Ermessen der Planungsbehörde überlassen (vgl. vorne E. 2.2), an welche das Verfahren zurückzuweisen sein wird. Soweit die Beschwerdeführerin weitergehende konkrete planerische Anordnungen zum Schutz des Grundwassers für den Fall wasserbaulicher Massnahmen verlangt, kann dieses Anliegen nicht Gegenstand der vorliegenden Planung bil-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht den. Die Beschwerdeführerin wird ihren Standpunkt im Rahmen der konkreten einzelnen Pro- jekte in die jeweiligen Verfahren einbringen können.
7. Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im streitgegenständlichen Planbereich aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Überarbeitung im Sinne der obenstehenden Erwägungen an die Bau- und Umweltschutz- direktion zurückzuweisen.
8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Aus- mass auferlegt, wovon die Vorinstanzen allerdings grundsätzlich ausgenommen sind (§ 20 Abs. 3 VPO). Da dem Beschwerdegegner im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten aufer- legt werden können, werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- zurückzuerstatten. Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädi- gung (§ 21 Abs. 1 VPO). Die Parteikosten sind dementsprechend wettzuschlagen.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbe- schluss Nr. 592 vom 2. Mai 2017, soweit den Plan Hölstein (Entscheid- Nr. 263) im Bereich der Parzellen Nr. 558 und 564, Grundbuch Hölstein, betreffend, aufgehoben und die Sache zur Überarbeitung des Nutzungs- plans im Sinne der Erwägungen an die Bau- und Umweltschutzdirektion zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiber