Revision Zonenvorschriften / Hofstattbereich
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 A.____, Beschwerdeführerin
E. 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regie- rungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungs- recht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben.
E. 1.2 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Auf- hebung oder Änderung hat (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der streitgegenständlichen Parzellen und damit zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.3 Die Beschwerde der Beschwerdeführerin C.____ ist zufolge Beschwerderückzugs ab- zuschreiben.
E. 2 B.____, Beschwerdeführer
E. 2.1 Die Kognition des Kantonsgerichts ist gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO grundsätz- lich auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Die Un- angemessenheit kann nach § 45 Abs. 1 lit. c VPO nur in den in dieser Bestimmung genannten Ausnahmefällen überprüft werden. Entscheide betreffend die Genehmigung von Zonen- vorschriften fallen nicht darunter. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Planungs- und Bau- gesetze den plansetzenden und planverwirklichenden Behörden mehrheitlich weite und recht- lich kaum näher bestimmte Gestaltungsspielräume gewähren. So werden die basel- landschaftlichen Gemeinden in § 18 Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom
E. 2.2 Nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG hat das kantonale Recht die volle Überprüfung von Ver- fügungen und Nutzungsplänen durch wenigstens eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten. Diesen Anforderungen genügt es nach ständiger Rechtsprechung, wenn der Regierungsrat als Plangenehmigungsbehörde als einzige Instanz mit voller Kognition über Einsprachen und Be- schwerden entscheidet (BGE 127 II 238 E. 3b/bb; BGE 119 Ia 321 E. 5c; BGE 114 Ia 233 E. 2b; PETER HÄNNI, a.a.O., S. 549 f.; BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Rz. 74 f. zu Art. 33 RPG). Volle Überprüfung bedeutet in diesem Zusammenhang nicht nur die freie Prüfung des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen, sondern auch eine Ermessenskontrolle. Die Überprüfung hat sich dabei dort sachlich zurückzuhalten, wo es um lokale Angelegenheiten geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtli- che Demokratie von Bedeutung sein sollen, hingegen so weit auszugreifen, dass die überge- ordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen einen angemessenen Platz erhalten (BGE 127 II 238 E. 3b/aa; BGE 114 Ia 245 E. 2b). Bei der Angemessenheitsprüfung ist jeweils der den Planungsträgern durch Art. 2 Abs. 3 RPG zuerkannte Gestaltungsbereich zu beachten: Nach Art. 2 Abs. 3 RPG achten die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötigen Ermessensspielraum zu lassen. Ein Planungsentscheid ist gestützt darauf zu schützen, wenn er sich als zweckmässig erweist, unabhängig davon, ob sich weitere, ebenso zweckmässige Lösungen erkennen lassen (BGE 127 II 238 E. 3b/aa; HÄNNI, a.a.O., S. 551).
3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den RRB Nr. 0741 vom 30. Mai 2017, mit welchem der Beschwerdegegner den Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Liesberg vom 1. Juni 2015 betreffend Zonenvorschriften Siedlung und Teilzonenvorschriften Dorfkern genehmigte und gleichzeitig die unerledigten Einsprachen der Beschwerdeführer ab- wies, soweit er darauf eintrat. Der Streitgegenstand beschränkt sich im vorliegenden Verfahren somit auf die Frage, ob die in der Kernzone liegenden Parzellen Nrn. 1 und 2, Grundbuch (GB) Liesberg (A.____) sowie Nr. 3, GB Liesberg (B.____), zu Recht der Kernzone mit Hofstattbe- reich zugewiesen wurden.
4.1 Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Regierungsrat habe im angefochtenen Entscheid die Qualität des Lan- des der Beschwerdeführer als Bauland infrage gestellt, diese Frage jedoch in der Folge offen gelassen. Die Beschwerdeführer hätten einen Anspruch darauf, dass die sachlichen und recht- lichen Grundlagen, auf welchen der angefochtene Entscheid beruhe, von der Vorinstanz darge- legt würden, zumal die Darstellung der rechtlichen und tatsächlichen Situation der Beschwerde- führer massgeblich für die vorzunehmende Interessenabwägung sei (Beschwerdebegründung vom 14. August 2017, Rz. 4 ff.). Die Parzellen der Beschwerdeführer seien unter den bisher geltenden Zonenvorschriften als Bauland ausgeschieden worden, während mit der streitgegen- ständlichen Revision keine neuen Hauptbauten zugelassen würden, was einer Abzonung res- pektive einem nahezu vollständigen Bauverbot gleichkomme (Beschwerdebegründung vom
14. August 2017, Rz. 6 ff.). Des Weiteren stellen die Beschwerdeführer materiell-rechtlich das
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht öffentliche Interesse an der umstrittenen Massnahme infrage (Beschwerdebegründung vom
14. August 2017, Rz. 18 ff.). Über die mit der streitgegenständlichen Revision bezweckte Re- duktion übermässiger Baulandreserven hinaus habe die Gemeinde fast das gesamte Kernzo- nengebiet mit einem Hofstattbereich, mit Bauverbot für Hauptbauten und Bauten mit Situati- onswert, belegt. Dafür bestehe kein öffentliches Interesse. Konkret stünden in der direkten Um- gebung der Parzellen der Beschwerdeführer keine geschützten Gebäude. Diese Vorgehens- weise widerspreche dem Konzentrationsprinzip (Beschwerdebegründung vom 14. August 2017, Rz. 20 ff.). Des Weiteren stelle die Zuweisung des gesamten Dorfkerns zum Hofstattbereich weder eine geeignete noch eine erforderliche Massnahme zur Reduktion der zu grossen Bauzone dar (Beschwerdebegründung vom 14. August 2017, Rz. 24 ff.). Schliesslich stehe die Massnahme auch in keinem vernünftigen Verhältnis zu den damit erwirkten Einschränkungen der Grundeigentümerschaft. Dieser stehe es nur noch zu, ihre Bauten zu erhalten (Beschwer- debegründung vom 14. August 2017, Rz. 30 ff.).
4.2 Im Zusammenhang mit der bisherigen Möglichkeit, die Parzelle Nr. 1 der Beschwerde- führerin zu überbauen, erwägt der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid, dass die Frage schwierig zu beantworten sei: In der Überbauungsordnung Kernzone 1994 seien für Neubauten an verschiedenen Stellen Baufelder ausgeschieden worden. Diese seien anlässlich der streitgegenständlichen Revision überprüft und im neuen Teilzonenplan Dorfkern als Baube- reiche ausgeschieden worden. Für das gesamte restliche Areal hätten im vorherigen Plan keine konkreten Vorschriften gegolten, eine Bebauung sei aber nicht ausdrücklich ausgeschlossen gewesen. Gemäss Art. 8 Abs. 3 der Überbauungsordnung Kernzone 1994 habe bei Neubauten im sog. ‟nicht definierten Bereich” die Bewilligungsbehörde nach Anhören der Fachinstanz, also der Denkmalpflege, entschieden. Ob die Fachinstanz auf der Parzelle Nr. 1 einen Neubau zu- gelassen hätte, könne im Nachhinein nicht festgestellt werden. Der revidierte Plan schaffe nun klare Verhältnisse, indem neue Hauptbauten nur noch innerhalb der Baubereiche zugelassen seien (RRB Nr. 0741 vom 30. Mai 2017 E. 6.6). Auch im Zusammenhang mit der Parzelle Nr. 3 des Beschwerdeführers führt die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss an, die Bebauungs- möglichkeit des Grundstücks unter dem bisherigen Zonenrecht sei nicht eindeutig gewesen. Die abschliessende Entscheidung, ob ein Bauprojekt möglich gewesen wäre, habe im Ermessen der kantonalen Denkmalpflege und des Bauinspektorats gelegen. Ein Anspruch auf Bebauung habe nur in den im Plan eingetragenen Baufeldern bestanden. Mit der streitgegenständlichen Revision seien die Standorte der Baufelder für Neubauten auf ihre Verträglichkeit für das Orts- bild geprüft und die für Neubauten geeigneten Standorte neu als Baubereiche für Hauptbauten festgelegt worden. Das restliche Gebiet des Dorfkernperimeters sei als Vorplatzbereich, als Hofstattbereich mit der Möglichkeit, An- und Nebenbauten zu erstellen oder als Grünzone ohne Baumöglichkeit ausgeschieden worden. Dadurch sei im gesamten Dorfkern Klarheit bezüglich der Bebaubarkeit geschaffen und der Schutz des historischen Ortsbildes mit traditionellen Grün- räumen gewährleistet worden. Es bestehe kein Widerspruch zum Grundsatz der Innenentwick- lung, zumal die Ortskerne traditionell im Bereich der Hauptverkehrsachsen dicht bebaut seien. Da bereits früher die Zuteilung zu einer Grünzone vorgesehen gewesen sei, könne die Festle- gung des Hofstattbereichs, welcher eine wesentlich geringere Eigentumsbeschränkung darstel- le, nicht völlig überraschen (RRB Nr. 0741 vom 30. Mai 2017 E. 6.10).
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht In der Vernehmlassung weist der Beschwerdegegner darauf hin, dass im vorinstanzlichen Ver- fahren die Zuweisung der Parzellen vom nicht definierten Bereich in den Hofstattbereich Streit- gegenstand gewesen sei; die Frage nach der bisherigen Bebaubarkeit der Parzellen sei weder im Vordergrund noch einer Genehmigung der Revision entgegen gestanden. Schliesslich hätten die Grundeigentümer gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch keinen Anspruch auf dauerhaften Verbleib ihres Landes in derselben Bauzone (Vernehmlassung vom 16. Oktober 2017, Rz. 3, 7 ff.). Weiter weist der Beschwerdegegner darauf hin, dass die Parzelle Nr. 2 der Beschwerdeführerin aufgrund der heute einzuhaltenden Grenzabstände kaum mehr bebaubar sei, weshalb die mit der streitgegenständlichen Revision eingeführten Bestimmungen für die Parzelle keine Einschränkungen beinhalteten. Die auf der Parzelle Nr. 3 stehende Baute sei bereits nach der bisherigen Überbauungsordnung als erhaltenswerte Baute verzeichnet gewe- sen und sei somit für das Dorfbild von Bedeutung (Vernehmlassung vom 16. Oktober 2017, Rz. 4). Zwei zentrale Anliegen der Revision seien die Redimensionierung der übergrossen Bau- landreserven sowie der Erhalt des historischen Dorfkerns mitsamt Grünbereich gewesen. In- dem die Gemeinde konsequent über das ganze Gebiet der Kernzone einen Hofstattbereich ge- legt habe, sei die Gemeinde diesen Anliegen nachgekommen (Vernehmlassung vom 16. Okto- ber 2017, Rz. 5). Ferner weist der Beschwerdegegner darauf hin, dass mit den neuen Vorschrif- ten im Dorfkern kein Bauverbot eingeführt worden sei, vielmehr seien die Bebauungsmöglich- keiten eingeschränkt worden (Vernehmlassung vom 16. Oktober 2017, Rz. 17). Die Gemeinde habe mit der Einführung des Hofstattbereichs die Erhaltung und Förderung eines vielfältigen Mosaiks unterschiedlich genutzter bewuchsfähiger und strukturreicher Flächen und Elemente wie Böschungen, Raine etc. angestrebt. Es sei sachgerecht, die gesamte Kernzone mit einem Hofstattbereich zu überlagern, um den Grüngürtel zu erhalten (Vernehmlassung vom 16. Okto- ber 2017, Rz. 27) und die gewünschte und charakteristische Trennung zwischen Dorfkern und übrigem Baugebiet zu erreichen (Vernehmlassung vom 16. Oktober 2017, Rz. 37). Schliesslich weist der Beschwerdegegner darauf hin, dass die Beschwerdeführer rein fiskalische Interessen an der Überbauungsmöglichkeit ihrer Grundstücke mit Wohnbauten vorbrächten (Vernehmlas- sung vom 16. Oktober 2017, Rz. 46).
4.3 Die Gemeinde führt in ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2017 im Wesentlichen aus, an der Revision der gesamten Siedlungsplanung festzuhalten und weist darauf hin, dass die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen sei.
5. Im vorliegenden Verfahren strittig ist, ob die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer verletzt hat und ob die Zuteilung der streitgegenständlichen Par- zellen vom nicht definierten Bereich in die Kernzone mit Hofstattbereich rechtmässig ist.
6.1 Zunächst werfen die Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, indem diese die Qualität des Landes der Beschwerdeführer zwar infrage gestellt, die Frage jedoch offen gelassen habe (Beschwerdebegründung vom 14. August 2017, Rz. 4).
6.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechtliches Gehör ist formeller Natur. Wird er verletzt, führt dies ohne Prüfung der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 127 I 54 E. 2b m.w.H.). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbrin- gen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Ent- scheid zu begründen. Dieses Recht wird auch in § 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel- Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 und auf Gesetzesstufe in § 13 des Verwaltungsverfahrens- gesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 gewährleistet. Dabei ist es nicht er- forderlich, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Aus der Begründung, zu welcher die verfügende respektive entscheidende Behörde verpflichtet ist, soll insbesondere erhellen, ob die vorgängige Anhörung des Betroffenen nur pro forma erfolgt ist, oder ob seine Anliegen tatsächlich – ange- messen – geprüft und auf seine Vorbringen eingegangen und dazu im Sinne eines entschei- dungsoffenen Prozesses Stellung genommen worden ist (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 1070 ff.; MARK VILLIGER, Die Pflicht zur Begründung von Verfügungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 90/1989, S. 137-171, S. 160). Durch eine angemessene Begründung soll dem Betroffenen und auch der Rechtsmittelinstanz die Möglichkeit gegeben werden, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und allenfalls in Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen bzw. dieses zu beurteilen (BGE 136 I 229 E. 5.2 m.w.H.). An die Begründungspflicht werden höhere Anforderungen gestellt, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren Normen eröffnete Entscheidungsspielraum und je kom- plexer die Sach- und Rechtslage ist (BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b; Urteil des Kan- tonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 24. Oktober 2007 [810 07 33] E. 5.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 1001 ff.).
7.1 Der Regierungsrat führt im angefochtenen Beschluss aus, es sei schwierig zu beant- worten, ob die Parzelle Nr. 1 der Beschwerdeführerin unter den bisherigen Vorschriften habe überbaut werden können (vgl. auch E. 4.2 hiervor). Grundsätzlich seien für Neubauten an ver- schiedenen Stellen, welche für eine Bebauung geeignet und erwünscht betrachtet worden sei- en, Baufelder ausgeschieden worden. Art. 8 Abs. 3 der Überbauungsordnung Kernzone 1994 habe festgelegt, dass für Neubauten im nicht definierten Bereich die Bewilligungsbehörde nach Anhören der Fachinstanz, also der Denkmalpflege, entscheide. Ob die Fachinstanz auf der Parzelle Nr. 1 einen Neubau zugelassen hätte, könne im Nachhinein nicht festgestellt werden (RRB Nr. 0741 vom 30. Mai 2017 E. 6.6). In Bezug auf die Parzelle Nr. 3 des Beschwerdefüh- rers wiederholte der Beschwerdegegner, dass eine Bebauung grundsätzlich nicht ausgeschlos- sen gewesen sei, jedoch nur im Rahmen von Art. 8 der Überbauungsordnung Kernzone 1994. Die abschliessende Entscheidung, ob und allenfalls welches Bauprojekt möglich gewesen wäre, habe im Ermessen der Fachinstanzen gelegen. Ein Anspruch auf eine Bebauung habe nur in den im Plan eingetragenen Baufeldern bestanden (RRB Nr. 0741 vom 30. Mai 2017 E. 6.10). 0
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2 Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss offen liess, inwiefern die Parzellen Nrn. 1 und 3 unter der Überbauungsordnung Kernzone 1994 hätten überbaut werden können. Es kann ihr jedoch nicht vorgeworfen werden, sich nicht mit dieser Frage aus- einandergesetzt zu haben. Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt keinen Anspruch darauf, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 134 I 83 E. 4.1). In dieser Hinsicht sind die Ausführun- gen der Vorinstanz eindeutig. Sie hat die Möglichkeit der Überbaubarkeit der streitbetroffenen Parzellen thematisiert und sich mit dieser Frage auseinandergesetzt. Dass die Beschwerdefüh- rer allenfalls nicht mit dem Resultat der regierungsrätlichen Ausführungen einverstanden sind, vermag keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darzustellen. Eine Auseinander- setzung mit der in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rüge hat vielmehr im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu erfolgen (vgl. E. 12 hiernach). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht ersichtlich.
E. 3 C.____, Beschwerdeführerin
alle vertreten durch Roman Zeller, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner
Einwohnergemeinde Liesberg, Beschwerdegegnerin
Betreff Gemeinde Liesberg, Zonenvorschriften Siedlung und Teilzonenvor- schriften Dorfkern (RRB Nr. 0741 vom 30. Mai 2017)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Einwohnergemeindeversammlung Liesberg beschloss am 1. Juni 2015 die Revisi- on der Zonenvorschriften Siedlung und der Teilzonenvorschriften Dorfkern.
B. Die öffentliche Planauflage fand vom 20. August 2015 bis 18. September 2015 statt. Eine zusätzliche Planauflage für auswärtige Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer er- folgte vom 20. Januar 2016 bis 18. Februar 2016.
C. Während der Auflagefristen erhoben zwölf Grundeigentümerinnen und Grundeigentü- mer Einsprache. Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungsverhandlungen konnte mit zwei Einsprechern eine vollständige und mit einem Einsprecher eine teilweise Eini- gung erzielt werden. Die übrigen Einsprecher hielten an ihren Einsprachen fest.
D. Am 23. Dezember 2015 bzw. am 1. September 2016 unterbreitete der Gemeinderat Liesberg die am 1. Juni 2015 beschlossene Revision der Zonenvorschriften Siedlung und Teil- zonenvorschriften Dorfkern dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) zur Genehmigung und ersuchte um Abweisung der unerledigten Einsprachen.
E. Mit Beschluss des Regierungsrats (RRB) Nr. 0741 vom 30. Mai 2017 wurden die Ein- sprachen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die am 1. Juni 2015 beschlossenen Zonenvorschriften Siedlung und Teilzonenvorschriften Dorfkern wurden mit Änderungen und Auflagen genehmigt und allgemeinverbindlich erklärt.
F. Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 erhoben A.____, B.____ und C.____, vertreten durch Roman Zeller, Advokat, gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 30. Mai 2017 Be- schwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz und beanstanden die Zuteilung ihrer Parzellen vom nicht definierten Bereich in die Kernzone mit Hofstattbereich. Sie beantragen, es sei der Beschluss des Regierungsrats Nr. 0741 vom 30. Mai 2017 aufzuheben und es seien die Zonenvorschriften Siedlung und Teil- zonenvorschriften Dorfkern gemäss Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Liesberg vom 1. Juni 2015 nicht zu genehmigen (Ziff. 1); es sei die Frist zur Einreichung der Beschwer- debegründung zu erstrecken (Ziff. 2); alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 3). Mit Beschwerdebe- gründung vom 14. August 2017 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest (Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin C.____ zog ihre Beschwerde zurück, weshalb diese abzuschreiben sei (Ziff. 2) und es sei das am 30. Juni 2017 separat eingereichte Gesuch der Beschwerdeführerin A.____ um unentgeltliche Rechtspflege mit dem unterzeichnenden Anwalt als Rechtsbeistand gutzuheissen (Ziff. 3).
G. In der Vernehmlassung vom 24. August 2017 schloss der Gemeinderat Liesberg auf Abweisung der Beschwerde.
H. Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2017 beantragte der Regierungsrat, vertreten durch die Bau- und Umweltdirektion des Kantons Basel-Landschaft (BUD), ebenfalls die Abwei- sung der Beschwerde.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung über- wiesen. Es wurde angeordnet, dass das vorliegende Verfahren mit den Beschwerdeverfahren Nrn. 810 17 147, 810 17 150 und 810 17 152 zusammen behandelt wird. Der Beschwerde- führerin A.____ wurde für das Verfahren vor Kantonsgericht die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.
J. An der heutigen Parteiverhandlung mit vorangehendem Augenschein hielten die Par- teien an ihren Anträgen fest. Auf die Ausführungen der Parteien in den Eingaben sowie auf die- jenigen anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wird, soweit erforderlich, in den Urteilserwä- gungen eingegangen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
E. 3.1 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘200.-- werden den Be- schwerdeführern A.____ und B.____ auferlegt. Der Beschwerdeführerin C.____ werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 3.2 A.____ wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 1‘100.-- auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung geht dieser Verfahrenskostenanteil zulasten der Gerichtskasse.
E. 3.3 B.____ wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 1‘100.-- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘200.-- verrechnet. Der von den Beschwerdeführern zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘100.-- wird zurückerstattet.
4.1 Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
4.2 Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung von A.____ wird ihrem Rechtsvertreter ein Honorar in der Höhe von Fr. 4‘360.95 (inkl. Auslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin
E. 8 Januar 1998 in allgemeiner Weise beauftragt, für das ganze Gemeindegebiet Zonenvor- schriften zu erlassen. Das der Gemeinde dabei zukommende umfassende Ermessen wird in erster Linie durch die bundesrechtlichen, insbesondere in Art. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 statuierten, Planungsgrundsätze und die in den
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 14 ff. RPG enthaltenen Vorschriften konkretisiert und begrenzt (PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 84 ff.).
E. 8.1 Weiter ist die Zuteilung der streitgegenständlichen Parzellen vom nicht definierten Be- reich in die Kernzone mit Hofstattbereich strittig.
E. 8.2 Die streitgegenständlichen Grundstücke befinden sich am oberen Rand des Dorfkerns. Die im Hang nebeneinander liegenden Parzellen schliessen unmittelbar an den oberhalb ver- laufenden D.____weg (Parzelle Nr. 4) bzw. an die Parzelle Nr. 5 an. Die Parzelle Nr. 2 stösst im Süden an die Strasse E.____ an. Die Parzellen trennen den alten Dorfkern von den neueren Siedlungsbereichen im Norden. Das auf der Parzelle Nr. 3 stehende Gebäude galt bereits ge- mäss Art. 6 Überbauungsordnung Kernzone 1994 als erhaltenswerte Baute, welche für das Dorfbild von Bedeutung ist. Bis zur Revision der Zonenvorschriften Siedlung und der Teilzonen- vorschriften Dorfkern befanden sich die streitgegenständlichen Parzellen gemäss Überbau- ungsordnung Kernzone 1994 im nicht definierten Bereich. Für Neubauten im nicht definierten Bereich galten gemäss Art. 9 Überbauungsordnung Kernzone 1994 Bauvorschriften betreffend die maximale Vollgeschosszahl (2), die Sockelhöhe (1.00 m) und die Gebäudehöhe (6.50 m). Art. 8 Abs. 3 Überbauungsordnung Kernzone 1994 sah zudem vor, dass für Neubauten im nicht definierten Bereich die Bewilligungsbehörde nach Anhören der Fachinstanz (Bauberater der Gemeinde oder die Kantonale Denkmalpflege) entscheide. Nach der streitgegenständlichen Revision befinden sich die Parzellen in der Kernzone mit Hofstattbereich. Der Hofstattbereich bildet gemäss § 7.2 des Teilzonenreglements Dorfkern als grüner Trenngürtel zum übrigen Siedlungsgebiet einen wesentlichen Bestandteil des Dorfkerns und ist in diesem Charakter zu erhalten. Im Hofstattbereich sind bewohnte Anbauten bis 5 m von der Fassade des Hauptge- bäudes zulässig. Es gilt eine maximale Bebauungsziffer von 5% des Hofstattbereichs und es sind maximal 2 Vollgeschosse zulässig (§ 7.2 Abs. 2 Teilzonenreglement Dorfkern). Unbewohn- te Klein- und Anbauten wie Garagen, Carports, Schöpfe, auch zur Nutzung als Autoabstellplatz, sind zugelassen. Die maximalen Nutzungsmasse für unbewohnte Klein- und Anbauten sind 1
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vollgeschoss (§ 7.2 Abs. 1 lit. a Teilzonenreglement Dorfkern), 35 m2 anrechenbare Gebäude- fläche (§ 7.2 Abs. 1 lit. b Teilzonenreglement Dorfkern), eine (traufseitige) Fassadenhöhe von 3.50 m (§ 7.2 Abs. 1 lit. c Teilzonenreglement Dorfkern) und eine Gebäudehöhe von 6.50 m (§ 7.2 Abs. 1 lit. d Teilzonenreglement Dorfkern). Bei Parzellen, welche kleiner als 700 m2 sind, können in Abweichung von der Überbauungsziffer maximal 35 m2 überbaut werden (§ 7 Abs. 3 Teilzonenreglement Dorfkern). Für betrieblich notwendige Bauten und Einrichtungen von vorbe- standenen Landwirtschafts- und Gewerbebetrieben kann die Gemeinde in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden Ausnahmen beantragen (§ 7.2 Abs. 4 Teilzonenreglement Dorfkern). Es ist demnach festzustellen, dass sich die Parzellen der Beschwerdeführer vor der Revision in einer als Baugebiet ausgeschiedenen Zone befanden, wobei die Bebaubarkeit der Parzellen durch das Erfordernis des Beizugs einer Fachinstanz erschwert war. Mit den neuen Vorschriften wurden die Grundstücke nicht mit einem formellen Bauverbot belegt, sondern – wie der Regierungsrat zu Recht festhält (Vernehmlassung vom 16. Oktober 2017, Rz. 17) – deren Bebauungsmöglichkeiten auf An- und Nebenbauten eingeschränkt (vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts 1C_488/2015 vom 24. August 2016 E. 2).
9.1 Die Beschwerdeführer rügen, die streitgegenständliche Massnahme verletze die Prin- zipien des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit.
9.2. Beschränkungen der Baufreiheit stellen einen öffentlich-rechtlichen Eingriff in das Pri- vateigentum dar. Sie sind mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie im Sinne von Art. 26 BV nur vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und im öffentli- chen Interesse liegen (vgl. Art. 36 Abs. 1 und 2 BV). Dabei muss das öffentliche Interesse an der planerischen Massnahme gegenüber den entgegenstehenden privaten Interessen überwie- gen (BGE 125 I 369 E. 5d; BGE 107 Ib 334 E. 2f.). Eigentumsbeschränkungen müssen ausser- dem auch in dem Sinne verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV), dass sich das angestreb- te Ziel nicht auch mit weniger weitreichenden Massnahmen ebenso wirkungsvoll verwirklichen lassen kann (BGE 121 I 65 E. 5a/cc; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2343 ff.; HÄNNI, a.a.O., S. 246). Im Hinblick auf den vorliegenden Fall ist demnach zu prüfen, ob die streitge- genständliche Massnahme den Anforderungen von Art. 36 BV (genügende gesetzliche Grund- lage, öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit) genügt.
E. 10 Die gesetzliche Grundlage der vorliegend zu prüfenden Massnahme wird vorliegend – mit Recht – nicht bestritten. Aus den Akten geht auch hervor, dass die letzte Revision der Über- bauungsordnung Kernzone der Gemeinde Liesberg im Jahr 1994 (RRB Nr. 1327 vom 24. Mai
1994) und die letzte Revision der Zonenvorschriften Siedlung im Jahr 1999 stattfand (RRB Nr. 2095 vom 9. November 1999). Im Übrigen hält der Planungsbericht fest, dass einer- seits die sich seit 1994 ergebenden Unzulänglichkeiten der Überbauungsordnung Kernzone, die nicht mehr den aktuellen Bedürfnissen entsprochen hätten, Anlass der vorliegend zu beurtei- lenden Revision gewesen seien (Revision Teilzonenvorschriften Dorfkern, Planungsbericht zum Beschluss der Gemeindeversammlung vom 1. Juni 2015, S. 6). Andererseits sei die überdimen- sionierte Bauzone der Gemeinde ein Grund für die Revision gewesen: Aus den Akten ergibt sich, dass in der Gemeinde ca. 1‘200 Einwohnerinnen und Einwohner wohnen. Diese Zahl sei seit ca. 20 Jahren stabil (Revision Zonenvorschriften Siedlung, Planungsbericht zum Beschluss
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Gemeindeversammlung vom 1. Juni 2015, S. 9). Aus den Planungsunterlagen ist ersicht- lich, dass die Gemeinde vor der Revision der Zonenvorschriften über 13,2 ha an unüberbauten Wohnzonen, Wohn- und Geschäftszonen und Kernzonen verfügte. Davon waren gemäss den Zonenvorschriften 12,1 ha bebaubare Bauzonenreserven. Ausserdem bestanden beträchtliche Kapazitäten in den überbauten Bauzonen. Nach der Revision der Zonenvorschriften sollen noch 9,3 ha an unüberbauten Bauzonenreserven bestehen (Revision Zonenvorschriften Siedlung, Planungsbericht zum Beschluss der Gemeindeversammlung vom 1. Juni 2015, S. 9 f.). Um die Einwohnerzahl sicherzustellen und unter Berücksichtigung des angestrebten Bevölkerungs- wachstums bis ins Jahr 2029 errechnete die Gemeinde einen Bedarf von ca. 4,9 ha an unüber- bauten Bauzonenreserven. Weitere Rückzonungen seien gemäss Planungsbehörde nicht sinn- voll gewesen, da die nach der Revision übrig bleibenden Bauzonenreserven grösstenteils bau- reif seien und die Gemeinde davon ausgehe, dass die Reserven in 15 Jahren wieder eingezont werden müssten (Revision Zonenvorschriften Siedlung, Planungsbericht zum Beschluss der Gemeindeversammlung vom 1. Juni 2015, S. 10).
11.1 Fraglich ist nun, ob an der Zuteilung der streitgegenständlichen Parzellen vom nicht definierten Bereich in die Kernzone mit Hofstattbereich ein hinlängliches öffentliches Interesse besteht. Die Beschwerdeführer beanstanden, die Gemeinde habe das öffentliche Interesse an der Reduktion übermässiger Baulandreserven und an einer Siedlungsentwicklung nach innen durch die Einführung einer Grünzone im Gebiet Niederdorf sowie durch den Ausschluss einzel- ner Grundstücke aus der Kernzone befriedigt. An einem zusätzlichen Bauverbot im Kernzonen- gebiet durch die Überlagerung der Kernzone mit einem Hofstattbereich und mit Bauten mit Si- tuationswert bestehe kein öffentliches Interesse. Schliesslich widerspreche diese Massnahme dem Konzentrationsgebot (Beschwerdebegründung vom 14. August 2017, Rz. 19 ff.).
11.2 Vorab ist festzustellen, dass sich die Parzellen der Beschwerdeführer auch nach der streitgegenständlichen Revision in einer Bauzone befinden. Die mit der Revision von der Ge- meinde anvisierte Reduktion der überdimensionierten Bauzone ist demnach nicht aus- schlaggebend. Vielmehr stehen nachfolgend die mit der Revision bezweckte Dorfkernplanung und der Ortsbildschutz im Vordergrund.
11.3 Der Dorfkern von Liesberg wurde im Jahr 1982 im Rahmen der Erstinventarisation aller Siedlungen der Schweiz als Dorf von regionaler Bedeutung eingestuft. Regionale und lokale Ortsbilder sind gemäss Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) vom 9. September 1981 nicht Teil des Inventars für Schützenswerte Ortsbilder der Schweiz (ISOS; vgl. auch Art. 5 des Bundesgesetzes über den Natur- und Hei- matschutz [NHG] vom 1. Juli 1966). Es obliegt in erster Linie den Kantonen, die für den Schutz bedeutender Ortsbilder erforderlichen Massnahmen zu treffen (vgl. BGE 120 Ib 64 E. 5b). Im kantonalen Richtplan des Kantons Basel-Landschaft (KRIP) vom 8. September 2010 (Objekt- blatt S2.2/D) wird unter dem Titel ‟Ortsbildschutz” ausgeführt, dass an der langfristigen Erhal- tung der gebauten Strukturen und Substanz sowie der sinnvollen Weiterentwicklung der Nut- zungsmöglichkeiten der typischen Baselbieter Ortsbilder und ihrer Umgebung ein kantonales Interesse besteht. Der kantonale Richtplan enthält folgende Planungsanweisungen: Im Rahmen der Ortsplanung (Ortsbildschutz) überprüfen die Gemeinden insbesondere folgende Inhalte und
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht nehmen sie gegebenenfalls in die Nutzungsplanung auf (Objektblatt S2.2/D.a): ‟Festlegen von schützenswerten- oder erhaltenswerten Einzelobjekten; Gewährleisten des Aussenraums bzw. des Umgebungsschutzes (Vorplätze, Vorgärten, Hofstattareale etc.) und Festlegen von mögli- chen baulichen Neuerungen (Neubauten, Anbauten, Umbauten, Aufbauten) im Ortskern”. In den Musterbestimmungen zum Teilzonenreglement Siedlung Ortskern des Amts für Raumpla- nung Kanton Basel-Landschaft (ARP) vom Oktober 2015 wird ausgeführt, dass der Hofstattbe- reich als Grüngürtel einen wesentlichen Bestandteil des Dorfkerns bilde. Er sei in diesem Cha- rakter zu erhalten und dürfe durch die zugelassene bauliche Nutzung nicht beeinträchtigt wer- den (vgl. § 15 der Musterbestimmungen).
11.4 Als Grundlage für die vorliegend strittige Revision diente das im Sommer 2012 vom Gemeinderat verabschiedete kommunale Raumentwicklungskonzept, welches als übergeordne- te räumliche Ziele der Gemeinde die Sicherung eines genügenden Bauzonenangebots für ein leichtes Bevölkerungswachstum, die Erhöhung der Attraktivität der Gemeinde für Familien und junge Einwohner, die Förderung von altersgerechtem Wohnraum, die Wiederbelebung und Wei- terentwicklung des Dorfkerns, der Erhalt bestehender Arbeitsplätze und die Ansiedlung neuer Betriebe, der Erhalt und die Entwicklung der vielfältigen und reichhaltigen Landschaft und Natu- robjekte sowie das Ermöglichen guter Rahmenbedingungen für die landwirtschaftliche Produk- tion festlegte (Revision Teilzonenvorschriften Dorfkern, Planungsbericht zum Beschluss der Gemeindeversammlung vom 1. Juni 2015, S. 16). In Bezug auf den Dorfkern setzte sich die Gemeinde folgende Ziele: Aktivierung leerstehender Gebäude und ungenutzter Dachräume, Stärkung und Weiterentwicklung der jeweiligen Identitäten der Kerngebiete Liesberg und F.____, Erhalt der bestehenden wertvollen Schutzobjekte, Balance zwischen Denkmalschutz und Entwicklungsmöglichkeiten, Steigerung der Wohn- und Lebensqualität, qualitätsvolle In- nenentwicklung im Gebiet Niederdorf unter Berücksichtigung des Übergangs zum Dorfkern und des grünen Charakters des Gebiets, Aufwertung und Attraktivitätssteigerung des öffentlichen Raums und die Belebung des Dorfkerns (Revision Teilzonenvorschriften Dorfkern, Planungsbe- richt zum Beschluss der Gemeindeversammlung vom 1. Juni 2015, S. 16 f.). Als Massnahmen, um die obgenannten Ziele zu erreichen, legte die Gemeinde die Anpassung der Kernzonenvor- schriften an die Zielsetzung, insbesondere in Bezug auf Umnutzungen, Dachaufbauten etc. und Baulinien, fest (Revision Teilzonenvorschriften Dorfkern, Planungsbericht zum Beschluss der Gemeindeversammlung vom 1. Juni 2015, S. 17). Aus dem Bericht der Gemeinde geht ferner hervor, dass dem Argument der Überprüfung und Aktualisierung der Zonenvorschriften an die neue Gesetzgebung, namentlich der Reduzierung der überdimensionierten Bauzone, grosses Gewicht beigemessen wurde (vgl. Revision Zonenvorschriften Siedlung, Planungsbericht zum Beschluss der Gemeindeversammlung vom 1. Juni 2015, S. 6). Schliesslich war der Gemeinde der Erhalt des Dorfkerns und der Siedlungsstruktur des Dorfkerns ein grosses Anliegen (Revisi- on Teilzonenvorschriften Dorfkern, Planungsbericht zum Beschluss der Gemeindeversammlung vom 1. Juni 2015, S. 6 f.). Nach dem Gesagten liegen an einem durch den Hofstattbereich ein- geführten Grün- und Trennungsgürtel mit einer noch weitgehend unverbauten Umgebungszone bzw. Zone mit Bauten, die der ursprünglichen Beschaffenheit der Umgebung entsprechen, ge- wichtige öffentlichen Interessen.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht
E. 12 Aus dem Einwand, das Konzentrationsprinzip sei verletzt worden, können die Be- schwerdeführer ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten: Das Konzentrationsprinzip verlangt, dass die verschiedenen Nutzungen örtlich sinnvoll zusammengefasst werden, d.h. Bauten und Anlagen sind grundsätzlich auf räumlich zusammenhängende, vom umliegenden Nichtsied- lungsgebiet klar abgegrenzte und auf das Notwendige beschränkte Zonen zu konzentrieren (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 1C_119/2007 vom 13. November 2008 E. 3.7.3 m.w.H.). Das Konzentrationsprinzip ergibt sich in erster Linie aus Art. 1 RPG (Gebot der haus- hälterischen Nutzung des Bodens) sowie aus den Planungsgrundsätzen von Art. 3 RPG (Urteil des Bundesgerichts 1A.256/1999, 1P.298/1999 vom 12. April 2000 E. 2b) und gebietet zusam- men mit dem Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens, die Reserven innerhalb bestehender Bauzonen zu nutzen, bevor das Siedlungsgebiet ausgedehnt wird (vgl. Art. 75 Abs. 1 BV; Urteil des Bundesgerichts 1C_374/2011 vom 14. März 2012 E. 3). Wie bereits aus- geführt, war Ziel der streitgegenständlichen Revision in erster Linie die Reduktion der überdi- mensionierten Bauzone. Andererseits – was vorliegend von Interesse ist – hatte sich die Ge- meinde bei der Revision auch das Ziel gesetzt, den prägenden Charakter des Ortsbilds zu schonen und allenfalls zu ergänzen, dazu gehörten insbesondere die erhaltenswerten Bauten und Anlagen mit den wertvollen Vorplätzen und Hinterhöfen sowie ortsbildprägende Einzelele- mente, die für das Ortsbild von Bedeutung seien (Revision Teilzonenvorschriften Dorfkern, Pla- nungsbericht zum Beschluss der Gemeindeversammlung vom 1. Juni 2015, S. 12). Der Ge- meinde kann deshalb nicht vorgeworfen werden, über den bereits dicht bebauten Dorfkern ei- nen Hofstattbereich gelegt zu haben, in welchem Bautätigkeiten noch (reduziert) zugelassen sind und der den Dorfkern vom übrigen Siedlungsgebiet trennt. Eine Verletzung des Konzentra- tionsprinzips ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
13.1 Es genügt aber nicht, dass an der Massnahme ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht. Dieses muss ausserdem die entgegenstehenden privaten Interessen überwiegen. Es bleibt somit zu prüfen, ob die streitgegenständliche Massnahme dem Verhältnismässig- keitsprinzip genügt.
13.2 Die Beschwerdeführer bestreiten die Eignung der streitgegenständlichen Massnahme, um das Hauptziel der Revision, die Reduktion der überdimensionierten Bauzone, zu erreichen: Mit einem Bauverbot im Hofstattbereich würde das Ziel der Revision wesentlich überschritten. Die Erforderlichkeit der Massnahme wird von den Beschwerdeführern dahingehend gerügt, dass nicht nur die tatsächlich als schützenswerte Hofstattbereiche zu qualifizierenden Parzel- len, sondern auch Grundstücke wie diejenigen der Beschwerdeführer, die keine schützenswer- ten Hofstätte darstellten, von der Massnahme betroffen seien (Beschwerdebegründung vom
E. 14 Nach dem Gesagten ist die Zuweisung der streitgegenständlichen Parzellen zur Kern- zone mit Hofstattbereich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als un- begründet und ist deshalb abzuweisen.
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 15.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Aus- mass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Zufolge Beschwerderückzugs sind der Beschwerdeführerin C.____ keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Hö- he von Fr. 2‘200.-- den unterliegenden Beschwerdeführern in solidarischer Verbindung aufzu- erlegen. Der Beschwerdeführerin A.____ ist ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 1‘100.-- aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung geht dieser Verfahrenskostenanteil zulasten der Gerichtskasse. Dem Beschwerdeführer B.____ ist eben- falls ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 1‘100.-- aufzuerlegen, dieser ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘200.-- zu verrechnen. Der von den Be- schwerdeführern zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘100.-- ist zurückzuer- statten.
15.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Bei- zug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Parteikosten in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettzuschlagen. Zufolge Bewil- ligung der unentgeltlichen Verbeiständung von A.____ ist ihrem Rechtsvertreter ein Honorar in der Höhe von Fr. 4‘360.95 (inkl. Auslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse auszurichten.
15.3 Die Beschwerdeführerin A.____ wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom
22. Februar 2001).
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer A.____ und B.____ wird abge- wiesen.
2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin C.____ wird zufolge Be- schwerderückzuges abgeschrieben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 14. März 2018 (810 17 151) ____________________________________________________________________
Raumplanung, Bauwesen
Revision Zonenvorschriften / Hofstattbereich
Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Chiara Piras
Beteiligte
1. A.____, Beschwerdeführerin
2. B.____, Beschwerdeführer
3. C.____, Beschwerdeführerin
alle vertreten durch Roman Zeller, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner
Einwohnergemeinde Liesberg, Beschwerdegegnerin
Betreff Gemeinde Liesberg, Zonenvorschriften Siedlung und Teilzonenvor- schriften Dorfkern (RRB Nr. 0741 vom 30. Mai 2017)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Einwohnergemeindeversammlung Liesberg beschloss am 1. Juni 2015 die Revisi- on der Zonenvorschriften Siedlung und der Teilzonenvorschriften Dorfkern.
B. Die öffentliche Planauflage fand vom 20. August 2015 bis 18. September 2015 statt. Eine zusätzliche Planauflage für auswärtige Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer er- folgte vom 20. Januar 2016 bis 18. Februar 2016.
C. Während der Auflagefristen erhoben zwölf Grundeigentümerinnen und Grundeigentü- mer Einsprache. Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungsverhandlungen konnte mit zwei Einsprechern eine vollständige und mit einem Einsprecher eine teilweise Eini- gung erzielt werden. Die übrigen Einsprecher hielten an ihren Einsprachen fest.
D. Am 23. Dezember 2015 bzw. am 1. September 2016 unterbreitete der Gemeinderat Liesberg die am 1. Juni 2015 beschlossene Revision der Zonenvorschriften Siedlung und Teil- zonenvorschriften Dorfkern dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) zur Genehmigung und ersuchte um Abweisung der unerledigten Einsprachen.
E. Mit Beschluss des Regierungsrats (RRB) Nr. 0741 vom 30. Mai 2017 wurden die Ein- sprachen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die am 1. Juni 2015 beschlossenen Zonenvorschriften Siedlung und Teilzonenvorschriften Dorfkern wurden mit Änderungen und Auflagen genehmigt und allgemeinverbindlich erklärt.
F. Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 erhoben A.____, B.____ und C.____, vertreten durch Roman Zeller, Advokat, gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 30. Mai 2017 Be- schwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz und beanstanden die Zuteilung ihrer Parzellen vom nicht definierten Bereich in die Kernzone mit Hofstattbereich. Sie beantragen, es sei der Beschluss des Regierungsrats Nr. 0741 vom 30. Mai 2017 aufzuheben und es seien die Zonenvorschriften Siedlung und Teil- zonenvorschriften Dorfkern gemäss Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Liesberg vom 1. Juni 2015 nicht zu genehmigen (Ziff. 1); es sei die Frist zur Einreichung der Beschwer- debegründung zu erstrecken (Ziff. 2); alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 3). Mit Beschwerdebe- gründung vom 14. August 2017 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest (Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin C.____ zog ihre Beschwerde zurück, weshalb diese abzuschreiben sei (Ziff. 2) und es sei das am 30. Juni 2017 separat eingereichte Gesuch der Beschwerdeführerin A.____ um unentgeltliche Rechtspflege mit dem unterzeichnenden Anwalt als Rechtsbeistand gutzuheissen (Ziff. 3).
G. In der Vernehmlassung vom 24. August 2017 schloss der Gemeinderat Liesberg auf Abweisung der Beschwerde.
H. Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2017 beantragte der Regierungsrat, vertreten durch die Bau- und Umweltdirektion des Kantons Basel-Landschaft (BUD), ebenfalls die Abwei- sung der Beschwerde.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung über- wiesen. Es wurde angeordnet, dass das vorliegende Verfahren mit den Beschwerdeverfahren Nrn. 810 17 147, 810 17 150 und 810 17 152 zusammen behandelt wird. Der Beschwerde- führerin A.____ wurde für das Verfahren vor Kantonsgericht die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.
J. An der heutigen Parteiverhandlung mit vorangehendem Augenschein hielten die Par- teien an ihren Anträgen fest. Auf die Ausführungen der Parteien in den Eingaben sowie auf die- jenigen anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wird, soweit erforderlich, in den Urteilserwä- gungen eingegangen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regie- rungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungs- recht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben.
1.2 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Auf- hebung oder Änderung hat (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der streitgegenständlichen Parzellen und damit zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3 Die Beschwerde der Beschwerdeführerin C.____ ist zufolge Beschwerderückzugs ab- zuschreiben.
2.1 Die Kognition des Kantonsgerichts ist gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO grundsätz- lich auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Die Un- angemessenheit kann nach § 45 Abs. 1 lit. c VPO nur in den in dieser Bestimmung genannten Ausnahmefällen überprüft werden. Entscheide betreffend die Genehmigung von Zonen- vorschriften fallen nicht darunter. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Planungs- und Bau- gesetze den plansetzenden und planverwirklichenden Behörden mehrheitlich weite und recht- lich kaum näher bestimmte Gestaltungsspielräume gewähren. So werden die basel- landschaftlichen Gemeinden in § 18 Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom
8. Januar 1998 in allgemeiner Weise beauftragt, für das ganze Gemeindegebiet Zonenvor- schriften zu erlassen. Das der Gemeinde dabei zukommende umfassende Ermessen wird in erster Linie durch die bundesrechtlichen, insbesondere in Art. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 statuierten, Planungsgrundsätze und die in den
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 14 ff. RPG enthaltenen Vorschriften konkretisiert und begrenzt (PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 84 ff.).
2.2 Nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG hat das kantonale Recht die volle Überprüfung von Ver- fügungen und Nutzungsplänen durch wenigstens eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten. Diesen Anforderungen genügt es nach ständiger Rechtsprechung, wenn der Regierungsrat als Plangenehmigungsbehörde als einzige Instanz mit voller Kognition über Einsprachen und Be- schwerden entscheidet (BGE 127 II 238 E. 3b/bb; BGE 119 Ia 321 E. 5c; BGE 114 Ia 233 E. 2b; PETER HÄNNI, a.a.O., S. 549 f.; BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Rz. 74 f. zu Art. 33 RPG). Volle Überprüfung bedeutet in diesem Zusammenhang nicht nur die freie Prüfung des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen, sondern auch eine Ermessenskontrolle. Die Überprüfung hat sich dabei dort sachlich zurückzuhalten, wo es um lokale Angelegenheiten geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtli- che Demokratie von Bedeutung sein sollen, hingegen so weit auszugreifen, dass die überge- ordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen einen angemessenen Platz erhalten (BGE 127 II 238 E. 3b/aa; BGE 114 Ia 245 E. 2b). Bei der Angemessenheitsprüfung ist jeweils der den Planungsträgern durch Art. 2 Abs. 3 RPG zuerkannte Gestaltungsbereich zu beachten: Nach Art. 2 Abs. 3 RPG achten die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötigen Ermessensspielraum zu lassen. Ein Planungsentscheid ist gestützt darauf zu schützen, wenn er sich als zweckmässig erweist, unabhängig davon, ob sich weitere, ebenso zweckmässige Lösungen erkennen lassen (BGE 127 II 238 E. 3b/aa; HÄNNI, a.a.O., S. 551).
3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den RRB Nr. 0741 vom 30. Mai 2017, mit welchem der Beschwerdegegner den Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Liesberg vom 1. Juni 2015 betreffend Zonenvorschriften Siedlung und Teilzonenvorschriften Dorfkern genehmigte und gleichzeitig die unerledigten Einsprachen der Beschwerdeführer ab- wies, soweit er darauf eintrat. Der Streitgegenstand beschränkt sich im vorliegenden Verfahren somit auf die Frage, ob die in der Kernzone liegenden Parzellen Nrn. 1 und 2, Grundbuch (GB) Liesberg (A.____) sowie Nr. 3, GB Liesberg (B.____), zu Recht der Kernzone mit Hofstattbe- reich zugewiesen wurden.
4.1 Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Regierungsrat habe im angefochtenen Entscheid die Qualität des Lan- des der Beschwerdeführer als Bauland infrage gestellt, diese Frage jedoch in der Folge offen gelassen. Die Beschwerdeführer hätten einen Anspruch darauf, dass die sachlichen und recht- lichen Grundlagen, auf welchen der angefochtene Entscheid beruhe, von der Vorinstanz darge- legt würden, zumal die Darstellung der rechtlichen und tatsächlichen Situation der Beschwerde- führer massgeblich für die vorzunehmende Interessenabwägung sei (Beschwerdebegründung vom 14. August 2017, Rz. 4 ff.). Die Parzellen der Beschwerdeführer seien unter den bisher geltenden Zonenvorschriften als Bauland ausgeschieden worden, während mit der streitgegen- ständlichen Revision keine neuen Hauptbauten zugelassen würden, was einer Abzonung res- pektive einem nahezu vollständigen Bauverbot gleichkomme (Beschwerdebegründung vom
14. August 2017, Rz. 6 ff.). Des Weiteren stellen die Beschwerdeführer materiell-rechtlich das
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht öffentliche Interesse an der umstrittenen Massnahme infrage (Beschwerdebegründung vom
14. August 2017, Rz. 18 ff.). Über die mit der streitgegenständlichen Revision bezweckte Re- duktion übermässiger Baulandreserven hinaus habe die Gemeinde fast das gesamte Kernzo- nengebiet mit einem Hofstattbereich, mit Bauverbot für Hauptbauten und Bauten mit Situati- onswert, belegt. Dafür bestehe kein öffentliches Interesse. Konkret stünden in der direkten Um- gebung der Parzellen der Beschwerdeführer keine geschützten Gebäude. Diese Vorgehens- weise widerspreche dem Konzentrationsprinzip (Beschwerdebegründung vom 14. August 2017, Rz. 20 ff.). Des Weiteren stelle die Zuweisung des gesamten Dorfkerns zum Hofstattbereich weder eine geeignete noch eine erforderliche Massnahme zur Reduktion der zu grossen Bauzone dar (Beschwerdebegründung vom 14. August 2017, Rz. 24 ff.). Schliesslich stehe die Massnahme auch in keinem vernünftigen Verhältnis zu den damit erwirkten Einschränkungen der Grundeigentümerschaft. Dieser stehe es nur noch zu, ihre Bauten zu erhalten (Beschwer- debegründung vom 14. August 2017, Rz. 30 ff.).
4.2 Im Zusammenhang mit der bisherigen Möglichkeit, die Parzelle Nr. 1 der Beschwerde- führerin zu überbauen, erwägt der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid, dass die Frage schwierig zu beantworten sei: In der Überbauungsordnung Kernzone 1994 seien für Neubauten an verschiedenen Stellen Baufelder ausgeschieden worden. Diese seien anlässlich der streitgegenständlichen Revision überprüft und im neuen Teilzonenplan Dorfkern als Baube- reiche ausgeschieden worden. Für das gesamte restliche Areal hätten im vorherigen Plan keine konkreten Vorschriften gegolten, eine Bebauung sei aber nicht ausdrücklich ausgeschlossen gewesen. Gemäss Art. 8 Abs. 3 der Überbauungsordnung Kernzone 1994 habe bei Neubauten im sog. ‟nicht definierten Bereich” die Bewilligungsbehörde nach Anhören der Fachinstanz, also der Denkmalpflege, entschieden. Ob die Fachinstanz auf der Parzelle Nr. 1 einen Neubau zu- gelassen hätte, könne im Nachhinein nicht festgestellt werden. Der revidierte Plan schaffe nun klare Verhältnisse, indem neue Hauptbauten nur noch innerhalb der Baubereiche zugelassen seien (RRB Nr. 0741 vom 30. Mai 2017 E. 6.6). Auch im Zusammenhang mit der Parzelle Nr. 3 des Beschwerdeführers führt die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss an, die Bebauungs- möglichkeit des Grundstücks unter dem bisherigen Zonenrecht sei nicht eindeutig gewesen. Die abschliessende Entscheidung, ob ein Bauprojekt möglich gewesen wäre, habe im Ermessen der kantonalen Denkmalpflege und des Bauinspektorats gelegen. Ein Anspruch auf Bebauung habe nur in den im Plan eingetragenen Baufeldern bestanden. Mit der streitgegenständlichen Revision seien die Standorte der Baufelder für Neubauten auf ihre Verträglichkeit für das Orts- bild geprüft und die für Neubauten geeigneten Standorte neu als Baubereiche für Hauptbauten festgelegt worden. Das restliche Gebiet des Dorfkernperimeters sei als Vorplatzbereich, als Hofstattbereich mit der Möglichkeit, An- und Nebenbauten zu erstellen oder als Grünzone ohne Baumöglichkeit ausgeschieden worden. Dadurch sei im gesamten Dorfkern Klarheit bezüglich der Bebaubarkeit geschaffen und der Schutz des historischen Ortsbildes mit traditionellen Grün- räumen gewährleistet worden. Es bestehe kein Widerspruch zum Grundsatz der Innenentwick- lung, zumal die Ortskerne traditionell im Bereich der Hauptverkehrsachsen dicht bebaut seien. Da bereits früher die Zuteilung zu einer Grünzone vorgesehen gewesen sei, könne die Festle- gung des Hofstattbereichs, welcher eine wesentlich geringere Eigentumsbeschränkung darstel- le, nicht völlig überraschen (RRB Nr. 0741 vom 30. Mai 2017 E. 6.10).
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht In der Vernehmlassung weist der Beschwerdegegner darauf hin, dass im vorinstanzlichen Ver- fahren die Zuweisung der Parzellen vom nicht definierten Bereich in den Hofstattbereich Streit- gegenstand gewesen sei; die Frage nach der bisherigen Bebaubarkeit der Parzellen sei weder im Vordergrund noch einer Genehmigung der Revision entgegen gestanden. Schliesslich hätten die Grundeigentümer gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch keinen Anspruch auf dauerhaften Verbleib ihres Landes in derselben Bauzone (Vernehmlassung vom 16. Oktober 2017, Rz. 3, 7 ff.). Weiter weist der Beschwerdegegner darauf hin, dass die Parzelle Nr. 2 der Beschwerdeführerin aufgrund der heute einzuhaltenden Grenzabstände kaum mehr bebaubar sei, weshalb die mit der streitgegenständlichen Revision eingeführten Bestimmungen für die Parzelle keine Einschränkungen beinhalteten. Die auf der Parzelle Nr. 3 stehende Baute sei bereits nach der bisherigen Überbauungsordnung als erhaltenswerte Baute verzeichnet gewe- sen und sei somit für das Dorfbild von Bedeutung (Vernehmlassung vom 16. Oktober 2017, Rz. 4). Zwei zentrale Anliegen der Revision seien die Redimensionierung der übergrossen Bau- landreserven sowie der Erhalt des historischen Dorfkerns mitsamt Grünbereich gewesen. In- dem die Gemeinde konsequent über das ganze Gebiet der Kernzone einen Hofstattbereich ge- legt habe, sei die Gemeinde diesen Anliegen nachgekommen (Vernehmlassung vom 16. Okto- ber 2017, Rz. 5). Ferner weist der Beschwerdegegner darauf hin, dass mit den neuen Vorschrif- ten im Dorfkern kein Bauverbot eingeführt worden sei, vielmehr seien die Bebauungsmöglich- keiten eingeschränkt worden (Vernehmlassung vom 16. Oktober 2017, Rz. 17). Die Gemeinde habe mit der Einführung des Hofstattbereichs die Erhaltung und Förderung eines vielfältigen Mosaiks unterschiedlich genutzter bewuchsfähiger und strukturreicher Flächen und Elemente wie Böschungen, Raine etc. angestrebt. Es sei sachgerecht, die gesamte Kernzone mit einem Hofstattbereich zu überlagern, um den Grüngürtel zu erhalten (Vernehmlassung vom 16. Okto- ber 2017, Rz. 27) und die gewünschte und charakteristische Trennung zwischen Dorfkern und übrigem Baugebiet zu erreichen (Vernehmlassung vom 16. Oktober 2017, Rz. 37). Schliesslich weist der Beschwerdegegner darauf hin, dass die Beschwerdeführer rein fiskalische Interessen an der Überbauungsmöglichkeit ihrer Grundstücke mit Wohnbauten vorbrächten (Vernehmlas- sung vom 16. Oktober 2017, Rz. 46).
4.3 Die Gemeinde führt in ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2017 im Wesentlichen aus, an der Revision der gesamten Siedlungsplanung festzuhalten und weist darauf hin, dass die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen sei.
5. Im vorliegenden Verfahren strittig ist, ob die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer verletzt hat und ob die Zuteilung der streitgegenständlichen Par- zellen vom nicht definierten Bereich in die Kernzone mit Hofstattbereich rechtmässig ist.
6.1 Zunächst werfen die Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, indem diese die Qualität des Landes der Beschwerdeführer zwar infrage gestellt, die Frage jedoch offen gelassen habe (Beschwerdebegründung vom 14. August 2017, Rz. 4).
6.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechtliches Gehör ist formeller Natur. Wird er verletzt, führt dies ohne Prüfung der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 127 I 54 E. 2b m.w.H.). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbrin- gen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Ent- scheid zu begründen. Dieses Recht wird auch in § 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel- Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 und auf Gesetzesstufe in § 13 des Verwaltungsverfahrens- gesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 gewährleistet. Dabei ist es nicht er- forderlich, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Aus der Begründung, zu welcher die verfügende respektive entscheidende Behörde verpflichtet ist, soll insbesondere erhellen, ob die vorgängige Anhörung des Betroffenen nur pro forma erfolgt ist, oder ob seine Anliegen tatsächlich – ange- messen – geprüft und auf seine Vorbringen eingegangen und dazu im Sinne eines entschei- dungsoffenen Prozesses Stellung genommen worden ist (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 1070 ff.; MARK VILLIGER, Die Pflicht zur Begründung von Verfügungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 90/1989, S. 137-171, S. 160). Durch eine angemessene Begründung soll dem Betroffenen und auch der Rechtsmittelinstanz die Möglichkeit gegeben werden, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und allenfalls in Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen bzw. dieses zu beurteilen (BGE 136 I 229 E. 5.2 m.w.H.). An die Begründungspflicht werden höhere Anforderungen gestellt, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren Normen eröffnete Entscheidungsspielraum und je kom- plexer die Sach- und Rechtslage ist (BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b; Urteil des Kan- tonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 24. Oktober 2007 [810 07 33] E. 5.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 1001 ff.).
7.1 Der Regierungsrat führt im angefochtenen Beschluss aus, es sei schwierig zu beant- worten, ob die Parzelle Nr. 1 der Beschwerdeführerin unter den bisherigen Vorschriften habe überbaut werden können (vgl. auch E. 4.2 hiervor). Grundsätzlich seien für Neubauten an ver- schiedenen Stellen, welche für eine Bebauung geeignet und erwünscht betrachtet worden sei- en, Baufelder ausgeschieden worden. Art. 8 Abs. 3 der Überbauungsordnung Kernzone 1994 habe festgelegt, dass für Neubauten im nicht definierten Bereich die Bewilligungsbehörde nach Anhören der Fachinstanz, also der Denkmalpflege, entscheide. Ob die Fachinstanz auf der Parzelle Nr. 1 einen Neubau zugelassen hätte, könne im Nachhinein nicht festgestellt werden (RRB Nr. 0741 vom 30. Mai 2017 E. 6.6). In Bezug auf die Parzelle Nr. 3 des Beschwerdefüh- rers wiederholte der Beschwerdegegner, dass eine Bebauung grundsätzlich nicht ausgeschlos- sen gewesen sei, jedoch nur im Rahmen von Art. 8 der Überbauungsordnung Kernzone 1994. Die abschliessende Entscheidung, ob und allenfalls welches Bauprojekt möglich gewesen wäre, habe im Ermessen der Fachinstanzen gelegen. Ein Anspruch auf eine Bebauung habe nur in den im Plan eingetragenen Baufeldern bestanden (RRB Nr. 0741 vom 30. Mai 2017 E. 6.10). 0
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2 Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss offen liess, inwiefern die Parzellen Nrn. 1 und 3 unter der Überbauungsordnung Kernzone 1994 hätten überbaut werden können. Es kann ihr jedoch nicht vorgeworfen werden, sich nicht mit dieser Frage aus- einandergesetzt zu haben. Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt keinen Anspruch darauf, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 134 I 83 E. 4.1). In dieser Hinsicht sind die Ausführun- gen der Vorinstanz eindeutig. Sie hat die Möglichkeit der Überbaubarkeit der streitbetroffenen Parzellen thematisiert und sich mit dieser Frage auseinandergesetzt. Dass die Beschwerdefüh- rer allenfalls nicht mit dem Resultat der regierungsrätlichen Ausführungen einverstanden sind, vermag keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darzustellen. Eine Auseinander- setzung mit der in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rüge hat vielmehr im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu erfolgen (vgl. E. 12 hiernach). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht ersichtlich.
8.1 Weiter ist die Zuteilung der streitgegenständlichen Parzellen vom nicht definierten Be- reich in die Kernzone mit Hofstattbereich strittig.
8.2 Die streitgegenständlichen Grundstücke befinden sich am oberen Rand des Dorfkerns. Die im Hang nebeneinander liegenden Parzellen schliessen unmittelbar an den oberhalb ver- laufenden D.____weg (Parzelle Nr. 4) bzw. an die Parzelle Nr. 5 an. Die Parzelle Nr. 2 stösst im Süden an die Strasse E.____ an. Die Parzellen trennen den alten Dorfkern von den neueren Siedlungsbereichen im Norden. Das auf der Parzelle Nr. 3 stehende Gebäude galt bereits ge- mäss Art. 6 Überbauungsordnung Kernzone 1994 als erhaltenswerte Baute, welche für das Dorfbild von Bedeutung ist. Bis zur Revision der Zonenvorschriften Siedlung und der Teilzonen- vorschriften Dorfkern befanden sich die streitgegenständlichen Parzellen gemäss Überbau- ungsordnung Kernzone 1994 im nicht definierten Bereich. Für Neubauten im nicht definierten Bereich galten gemäss Art. 9 Überbauungsordnung Kernzone 1994 Bauvorschriften betreffend die maximale Vollgeschosszahl (2), die Sockelhöhe (1.00 m) und die Gebäudehöhe (6.50 m). Art. 8 Abs. 3 Überbauungsordnung Kernzone 1994 sah zudem vor, dass für Neubauten im nicht definierten Bereich die Bewilligungsbehörde nach Anhören der Fachinstanz (Bauberater der Gemeinde oder die Kantonale Denkmalpflege) entscheide. Nach der streitgegenständlichen Revision befinden sich die Parzellen in der Kernzone mit Hofstattbereich. Der Hofstattbereich bildet gemäss § 7.2 des Teilzonenreglements Dorfkern als grüner Trenngürtel zum übrigen Siedlungsgebiet einen wesentlichen Bestandteil des Dorfkerns und ist in diesem Charakter zu erhalten. Im Hofstattbereich sind bewohnte Anbauten bis 5 m von der Fassade des Hauptge- bäudes zulässig. Es gilt eine maximale Bebauungsziffer von 5% des Hofstattbereichs und es sind maximal 2 Vollgeschosse zulässig (§ 7.2 Abs. 2 Teilzonenreglement Dorfkern). Unbewohn- te Klein- und Anbauten wie Garagen, Carports, Schöpfe, auch zur Nutzung als Autoabstellplatz, sind zugelassen. Die maximalen Nutzungsmasse für unbewohnte Klein- und Anbauten sind 1
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vollgeschoss (§ 7.2 Abs. 1 lit. a Teilzonenreglement Dorfkern), 35 m2 anrechenbare Gebäude- fläche (§ 7.2 Abs. 1 lit. b Teilzonenreglement Dorfkern), eine (traufseitige) Fassadenhöhe von 3.50 m (§ 7.2 Abs. 1 lit. c Teilzonenreglement Dorfkern) und eine Gebäudehöhe von 6.50 m (§ 7.2 Abs. 1 lit. d Teilzonenreglement Dorfkern). Bei Parzellen, welche kleiner als 700 m2 sind, können in Abweichung von der Überbauungsziffer maximal 35 m2 überbaut werden (§ 7 Abs. 3 Teilzonenreglement Dorfkern). Für betrieblich notwendige Bauten und Einrichtungen von vorbe- standenen Landwirtschafts- und Gewerbebetrieben kann die Gemeinde in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden Ausnahmen beantragen (§ 7.2 Abs. 4 Teilzonenreglement Dorfkern). Es ist demnach festzustellen, dass sich die Parzellen der Beschwerdeführer vor der Revision in einer als Baugebiet ausgeschiedenen Zone befanden, wobei die Bebaubarkeit der Parzellen durch das Erfordernis des Beizugs einer Fachinstanz erschwert war. Mit den neuen Vorschriften wurden die Grundstücke nicht mit einem formellen Bauverbot belegt, sondern – wie der Regierungsrat zu Recht festhält (Vernehmlassung vom 16. Oktober 2017, Rz. 17) – deren Bebauungsmöglichkeiten auf An- und Nebenbauten eingeschränkt (vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts 1C_488/2015 vom 24. August 2016 E. 2).
9.1 Die Beschwerdeführer rügen, die streitgegenständliche Massnahme verletze die Prin- zipien des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit.
9.2. Beschränkungen der Baufreiheit stellen einen öffentlich-rechtlichen Eingriff in das Pri- vateigentum dar. Sie sind mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie im Sinne von Art. 26 BV nur vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und im öffentli- chen Interesse liegen (vgl. Art. 36 Abs. 1 und 2 BV). Dabei muss das öffentliche Interesse an der planerischen Massnahme gegenüber den entgegenstehenden privaten Interessen überwie- gen (BGE 125 I 369 E. 5d; BGE 107 Ib 334 E. 2f.). Eigentumsbeschränkungen müssen ausser- dem auch in dem Sinne verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV), dass sich das angestreb- te Ziel nicht auch mit weniger weitreichenden Massnahmen ebenso wirkungsvoll verwirklichen lassen kann (BGE 121 I 65 E. 5a/cc; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2343 ff.; HÄNNI, a.a.O., S. 246). Im Hinblick auf den vorliegenden Fall ist demnach zu prüfen, ob die streitge- genständliche Massnahme den Anforderungen von Art. 36 BV (genügende gesetzliche Grund- lage, öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit) genügt.
10. Die gesetzliche Grundlage der vorliegend zu prüfenden Massnahme wird vorliegend – mit Recht – nicht bestritten. Aus den Akten geht auch hervor, dass die letzte Revision der Über- bauungsordnung Kernzone der Gemeinde Liesberg im Jahr 1994 (RRB Nr. 1327 vom 24. Mai
1994) und die letzte Revision der Zonenvorschriften Siedlung im Jahr 1999 stattfand (RRB Nr. 2095 vom 9. November 1999). Im Übrigen hält der Planungsbericht fest, dass einer- seits die sich seit 1994 ergebenden Unzulänglichkeiten der Überbauungsordnung Kernzone, die nicht mehr den aktuellen Bedürfnissen entsprochen hätten, Anlass der vorliegend zu beurtei- lenden Revision gewesen seien (Revision Teilzonenvorschriften Dorfkern, Planungsbericht zum Beschluss der Gemeindeversammlung vom 1. Juni 2015, S. 6). Andererseits sei die überdimen- sionierte Bauzone der Gemeinde ein Grund für die Revision gewesen: Aus den Akten ergibt sich, dass in der Gemeinde ca. 1‘200 Einwohnerinnen und Einwohner wohnen. Diese Zahl sei seit ca. 20 Jahren stabil (Revision Zonenvorschriften Siedlung, Planungsbericht zum Beschluss
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Gemeindeversammlung vom 1. Juni 2015, S. 9). Aus den Planungsunterlagen ist ersicht- lich, dass die Gemeinde vor der Revision der Zonenvorschriften über 13,2 ha an unüberbauten Wohnzonen, Wohn- und Geschäftszonen und Kernzonen verfügte. Davon waren gemäss den Zonenvorschriften 12,1 ha bebaubare Bauzonenreserven. Ausserdem bestanden beträchtliche Kapazitäten in den überbauten Bauzonen. Nach der Revision der Zonenvorschriften sollen noch 9,3 ha an unüberbauten Bauzonenreserven bestehen (Revision Zonenvorschriften Siedlung, Planungsbericht zum Beschluss der Gemeindeversammlung vom 1. Juni 2015, S. 9 f.). Um die Einwohnerzahl sicherzustellen und unter Berücksichtigung des angestrebten Bevölkerungs- wachstums bis ins Jahr 2029 errechnete die Gemeinde einen Bedarf von ca. 4,9 ha an unüber- bauten Bauzonenreserven. Weitere Rückzonungen seien gemäss Planungsbehörde nicht sinn- voll gewesen, da die nach der Revision übrig bleibenden Bauzonenreserven grösstenteils bau- reif seien und die Gemeinde davon ausgehe, dass die Reserven in 15 Jahren wieder eingezont werden müssten (Revision Zonenvorschriften Siedlung, Planungsbericht zum Beschluss der Gemeindeversammlung vom 1. Juni 2015, S. 10).
11.1 Fraglich ist nun, ob an der Zuteilung der streitgegenständlichen Parzellen vom nicht definierten Bereich in die Kernzone mit Hofstattbereich ein hinlängliches öffentliches Interesse besteht. Die Beschwerdeführer beanstanden, die Gemeinde habe das öffentliche Interesse an der Reduktion übermässiger Baulandreserven und an einer Siedlungsentwicklung nach innen durch die Einführung einer Grünzone im Gebiet Niederdorf sowie durch den Ausschluss einzel- ner Grundstücke aus der Kernzone befriedigt. An einem zusätzlichen Bauverbot im Kernzonen- gebiet durch die Überlagerung der Kernzone mit einem Hofstattbereich und mit Bauten mit Si- tuationswert bestehe kein öffentliches Interesse. Schliesslich widerspreche diese Massnahme dem Konzentrationsgebot (Beschwerdebegründung vom 14. August 2017, Rz. 19 ff.).
11.2 Vorab ist festzustellen, dass sich die Parzellen der Beschwerdeführer auch nach der streitgegenständlichen Revision in einer Bauzone befinden. Die mit der Revision von der Ge- meinde anvisierte Reduktion der überdimensionierten Bauzone ist demnach nicht aus- schlaggebend. Vielmehr stehen nachfolgend die mit der Revision bezweckte Dorfkernplanung und der Ortsbildschutz im Vordergrund.
11.3 Der Dorfkern von Liesberg wurde im Jahr 1982 im Rahmen der Erstinventarisation aller Siedlungen der Schweiz als Dorf von regionaler Bedeutung eingestuft. Regionale und lokale Ortsbilder sind gemäss Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) vom 9. September 1981 nicht Teil des Inventars für Schützenswerte Ortsbilder der Schweiz (ISOS; vgl. auch Art. 5 des Bundesgesetzes über den Natur- und Hei- matschutz [NHG] vom 1. Juli 1966). Es obliegt in erster Linie den Kantonen, die für den Schutz bedeutender Ortsbilder erforderlichen Massnahmen zu treffen (vgl. BGE 120 Ib 64 E. 5b). Im kantonalen Richtplan des Kantons Basel-Landschaft (KRIP) vom 8. September 2010 (Objekt- blatt S2.2/D) wird unter dem Titel ‟Ortsbildschutz” ausgeführt, dass an der langfristigen Erhal- tung der gebauten Strukturen und Substanz sowie der sinnvollen Weiterentwicklung der Nut- zungsmöglichkeiten der typischen Baselbieter Ortsbilder und ihrer Umgebung ein kantonales Interesse besteht. Der kantonale Richtplan enthält folgende Planungsanweisungen: Im Rahmen der Ortsplanung (Ortsbildschutz) überprüfen die Gemeinden insbesondere folgende Inhalte und
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht nehmen sie gegebenenfalls in die Nutzungsplanung auf (Objektblatt S2.2/D.a): ‟Festlegen von schützenswerten- oder erhaltenswerten Einzelobjekten; Gewährleisten des Aussenraums bzw. des Umgebungsschutzes (Vorplätze, Vorgärten, Hofstattareale etc.) und Festlegen von mögli- chen baulichen Neuerungen (Neubauten, Anbauten, Umbauten, Aufbauten) im Ortskern”. In den Musterbestimmungen zum Teilzonenreglement Siedlung Ortskern des Amts für Raumpla- nung Kanton Basel-Landschaft (ARP) vom Oktober 2015 wird ausgeführt, dass der Hofstattbe- reich als Grüngürtel einen wesentlichen Bestandteil des Dorfkerns bilde. Er sei in diesem Cha- rakter zu erhalten und dürfe durch die zugelassene bauliche Nutzung nicht beeinträchtigt wer- den (vgl. § 15 der Musterbestimmungen).
11.4 Als Grundlage für die vorliegend strittige Revision diente das im Sommer 2012 vom Gemeinderat verabschiedete kommunale Raumentwicklungskonzept, welches als übergeordne- te räumliche Ziele der Gemeinde die Sicherung eines genügenden Bauzonenangebots für ein leichtes Bevölkerungswachstum, die Erhöhung der Attraktivität der Gemeinde für Familien und junge Einwohner, die Förderung von altersgerechtem Wohnraum, die Wiederbelebung und Wei- terentwicklung des Dorfkerns, der Erhalt bestehender Arbeitsplätze und die Ansiedlung neuer Betriebe, der Erhalt und die Entwicklung der vielfältigen und reichhaltigen Landschaft und Natu- robjekte sowie das Ermöglichen guter Rahmenbedingungen für die landwirtschaftliche Produk- tion festlegte (Revision Teilzonenvorschriften Dorfkern, Planungsbericht zum Beschluss der Gemeindeversammlung vom 1. Juni 2015, S. 16). In Bezug auf den Dorfkern setzte sich die Gemeinde folgende Ziele: Aktivierung leerstehender Gebäude und ungenutzter Dachräume, Stärkung und Weiterentwicklung der jeweiligen Identitäten der Kerngebiete Liesberg und F.____, Erhalt der bestehenden wertvollen Schutzobjekte, Balance zwischen Denkmalschutz und Entwicklungsmöglichkeiten, Steigerung der Wohn- und Lebensqualität, qualitätsvolle In- nenentwicklung im Gebiet Niederdorf unter Berücksichtigung des Übergangs zum Dorfkern und des grünen Charakters des Gebiets, Aufwertung und Attraktivitätssteigerung des öffentlichen Raums und die Belebung des Dorfkerns (Revision Teilzonenvorschriften Dorfkern, Planungsbe- richt zum Beschluss der Gemeindeversammlung vom 1. Juni 2015, S. 16 f.). Als Massnahmen, um die obgenannten Ziele zu erreichen, legte die Gemeinde die Anpassung der Kernzonenvor- schriften an die Zielsetzung, insbesondere in Bezug auf Umnutzungen, Dachaufbauten etc. und Baulinien, fest (Revision Teilzonenvorschriften Dorfkern, Planungsbericht zum Beschluss der Gemeindeversammlung vom 1. Juni 2015, S. 17). Aus dem Bericht der Gemeinde geht ferner hervor, dass dem Argument der Überprüfung und Aktualisierung der Zonenvorschriften an die neue Gesetzgebung, namentlich der Reduzierung der überdimensionierten Bauzone, grosses Gewicht beigemessen wurde (vgl. Revision Zonenvorschriften Siedlung, Planungsbericht zum Beschluss der Gemeindeversammlung vom 1. Juni 2015, S. 6). Schliesslich war der Gemeinde der Erhalt des Dorfkerns und der Siedlungsstruktur des Dorfkerns ein grosses Anliegen (Revisi- on Teilzonenvorschriften Dorfkern, Planungsbericht zum Beschluss der Gemeindeversammlung vom 1. Juni 2015, S. 6 f.). Nach dem Gesagten liegen an einem durch den Hofstattbereich ein- geführten Grün- und Trennungsgürtel mit einer noch weitgehend unverbauten Umgebungszone bzw. Zone mit Bauten, die der ursprünglichen Beschaffenheit der Umgebung entsprechen, ge- wichtige öffentlichen Interessen.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 12. Aus dem Einwand, das Konzentrationsprinzip sei verletzt worden, können die Be- schwerdeführer ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten: Das Konzentrationsprinzip verlangt, dass die verschiedenen Nutzungen örtlich sinnvoll zusammengefasst werden, d.h. Bauten und Anlagen sind grundsätzlich auf räumlich zusammenhängende, vom umliegenden Nichtsied- lungsgebiet klar abgegrenzte und auf das Notwendige beschränkte Zonen zu konzentrieren (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 1C_119/2007 vom 13. November 2008 E. 3.7.3 m.w.H.). Das Konzentrationsprinzip ergibt sich in erster Linie aus Art. 1 RPG (Gebot der haus- hälterischen Nutzung des Bodens) sowie aus den Planungsgrundsätzen von Art. 3 RPG (Urteil des Bundesgerichts 1A.256/1999, 1P.298/1999 vom 12. April 2000 E. 2b) und gebietet zusam- men mit dem Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens, die Reserven innerhalb bestehender Bauzonen zu nutzen, bevor das Siedlungsgebiet ausgedehnt wird (vgl. Art. 75 Abs. 1 BV; Urteil des Bundesgerichts 1C_374/2011 vom 14. März 2012 E. 3). Wie bereits aus- geführt, war Ziel der streitgegenständlichen Revision in erster Linie die Reduktion der überdi- mensionierten Bauzone. Andererseits – was vorliegend von Interesse ist – hatte sich die Ge- meinde bei der Revision auch das Ziel gesetzt, den prägenden Charakter des Ortsbilds zu schonen und allenfalls zu ergänzen, dazu gehörten insbesondere die erhaltenswerten Bauten und Anlagen mit den wertvollen Vorplätzen und Hinterhöfen sowie ortsbildprägende Einzelele- mente, die für das Ortsbild von Bedeutung seien (Revision Teilzonenvorschriften Dorfkern, Pla- nungsbericht zum Beschluss der Gemeindeversammlung vom 1. Juni 2015, S. 12). Der Ge- meinde kann deshalb nicht vorgeworfen werden, über den bereits dicht bebauten Dorfkern ei- nen Hofstattbereich gelegt zu haben, in welchem Bautätigkeiten noch (reduziert) zugelassen sind und der den Dorfkern vom übrigen Siedlungsgebiet trennt. Eine Verletzung des Konzentra- tionsprinzips ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
13.1 Es genügt aber nicht, dass an der Massnahme ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht. Dieses muss ausserdem die entgegenstehenden privaten Interessen überwiegen. Es bleibt somit zu prüfen, ob die streitgegenständliche Massnahme dem Verhältnismässig- keitsprinzip genügt.
13.2 Die Beschwerdeführer bestreiten die Eignung der streitgegenständlichen Massnahme, um das Hauptziel der Revision, die Reduktion der überdimensionierten Bauzone, zu erreichen: Mit einem Bauverbot im Hofstattbereich würde das Ziel der Revision wesentlich überschritten. Die Erforderlichkeit der Massnahme wird von den Beschwerdeführern dahingehend gerügt, dass nicht nur die tatsächlich als schützenswerte Hofstattbereiche zu qualifizierenden Parzel- len, sondern auch Grundstücke wie diejenigen der Beschwerdeführer, die keine schützenswer- ten Hofstätte darstellten, von der Massnahme betroffen seien (Beschwerdebegründung vom
14. August 2017, Rz. 28 ff.). Was die Zweckmässigkeit der Massnahme betrifft, stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die umfassende Einführung eines Hofstattbereichs bzw. von Bauten mit Situationswert stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zur damit erwirkten Ein- schränkung der Grundeigentümer (Beschwerdebegründung vom 14. August 2017, Rz. 30 ff.).
13.3 Vorab ist festzustellen, dass bei der Festsetzung der Nutzungsplanung die Planungs- behörden die im Bundesrecht und im kantonalen Recht normierten Ziele und Grundsätze opti- mal zu berücksichtigen haben. Sie haben alle Interessen, öffentliche und private, zu beachten
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht und im konkreten Fall gegeneinander abzuwägen (Art. 1 und 3 RPG; Art. 2 und 3 Raumpla- nungsverordnung [RPV] vom 28. Juni 2000). Ob die Interessen vollständig erfasst worden sind, ist eine Rechtsfrage. Die relative Gewichtung der potenziell widerstreitenden Interessen ist da- gegen weitgehend Ermessensfrage (BGE 119 Ia 362 E. 3a und 5a; Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2014, 1C_147/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3.2 m.w.H.). Die Gemeinden haben im Rahmen von Art. 15 RPG oft zwischen verschiedenen für eine Überbauung geeigneten Gebie- ten zu wählen. Solange diese Wahl nach sachlichen Kriterien erfolgt und dabei die verschiede- nen öffentlichen und privaten Interessen sachgerecht gewichtet werden, liegt der Entscheid für das eine oder andere Gebiet im planerischen Ermessen der Gemeinde (Art. 2 Abs. 3 RPG; BGE 119 Ia 362 E. 5a). Dabei muss häufig die Grenze irgendwo gezogen werden, ohne dass dies im Einzelnen rational begründet werden kann (BGE 114 Ia 245 E. 2b).
13.4 Die streitgegenständliche Revision verfolgt das Ziel, den prägenden Charakter des Ortsbilds zu schonen und allenfalls zu ergänzen. Der von der Gemeinde verfügte Hofstattbe- reich im Dorfkern stellt ein taugliches Mittel dar, um das mit der Revision verfolgte Ziel zu errei- chen und den geforderten Grün- und Trenngürtel als noch weitgehend unverbaute Umge- bungszone bzw. Zone mit Bauten, die der ursprünglichen Beschaffenheit der Umgebung ent- sprechen, umzusetzen. Ein milderes Mittel, um das verfolgte Ziel zu verwirklichen, ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde durch die Einführung der Kernzone mit Hofstattbereich sich in dieser Zone gegen ein absolutes Bauverbot entschie- den und stattdessen eine mildere Massnahme mit der Möglichkeit, An- und Nebenbauten zu errichten, verfügt hat. Einzelne Parzellen als schützenswerte Hofstätte zu qualifizieren, wie dies die Beschwerdeführer vorschlagen (Beschwerdebegründung vom 14. August 2017, Rz. 29), erscheint demgegenüber kein zielführendes Mittel und zudem mit dem Erfordernis der Rechts- gleichheit und dem Ziel der Schonung und Ergänzung des Ortsbildes nicht vereinbar. Die stritti- ge Zonenzuweisung erscheint als sachgerecht, und zwar ungeachtet der Frage, ob auch ande- re Massnahmen zielführend gewesen wären. Dem mit der Revision verfolgten Ziel stehen an privaten Interessen der Beschwerdeführer im Wesentlichen Vermögensinteressen entgegen, nämlich die Interessen der Beschwerdeführer an einer baulich und ökonomisch möglichst opti- malen Nutzung der Parzellen. Diese wiegen zwar nicht leicht, doch werden sie von den öffentli- chen Interessen übertroffen. Es ist nämlich festzustellen, dass – wie bereits ausgeführt – die Zuteilung der Parzellen der Beschwerdeführer zur Kernzone mit Hofstattbereich kein Bauverbot zur Folge hat (vgl. E. 11.2 hiervor). Die betroffenen Parzellen können im Rahmen des revidier- ten Teilzonenreglements weiterhin überbaut werden. Unter diesen Umständen ist auch der Einwand der Beschwerdeführer nicht stichhaltig, ihnen bleibe nur noch ‟ein Bauverbot” (Be- schwerdebegründung vom 14. August 2017, Rz. 31). Im Übrigen erhellt aus der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass kein Anspruch des Grundeigentümers auf Belas- sung seines Grundstücks in einer bestimmten bzw. einmal festgelegten Bauzone besteht (Urteil des Bundesgerichts 1C_349/2011 vom 9. Januar 2012 E. 3.5). Die Massnahme erweist sich somit auch als verhältnismässig.
14. Nach dem Gesagten ist die Zuweisung der streitgegenständlichen Parzellen zur Kern- zone mit Hofstattbereich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als un- begründet und ist deshalb abzuweisen.
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 15.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Aus- mass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Zufolge Beschwerderückzugs sind der Beschwerdeführerin C.____ keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Hö- he von Fr. 2‘200.-- den unterliegenden Beschwerdeführern in solidarischer Verbindung aufzu- erlegen. Der Beschwerdeführerin A.____ ist ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 1‘100.-- aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung geht dieser Verfahrenskostenanteil zulasten der Gerichtskasse. Dem Beschwerdeführer B.____ ist eben- falls ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 1‘100.-- aufzuerlegen, dieser ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘200.-- zu verrechnen. Der von den Be- schwerdeführern zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘100.-- ist zurückzuer- statten.
15.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Bei- zug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Parteikosten in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettzuschlagen. Zufolge Bewil- ligung der unentgeltlichen Verbeiständung von A.____ ist ihrem Rechtsvertreter ein Honorar in der Höhe von Fr. 4‘360.95 (inkl. Auslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse auszurichten.
15.3 Die Beschwerdeführerin A.____ wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom
22. Februar 2001).
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer A.____ und B.____ wird abge- wiesen.
2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin C.____ wird zufolge Be- schwerderückzuges abgeschrieben.
3.1 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘200.-- werden den Be- schwerdeführern A.____ und B.____ auferlegt. Der Beschwerdeführerin C.____ werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.2 A.____ wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 1‘100.-- auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung geht dieser Verfahrenskostenanteil zulasten der Gerichtskasse.
3.3 B.____ wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 1‘100.-- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘200.-- verrechnet. Der von den Beschwerdeführern zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘100.-- wird zurückerstattet.
4.1 Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
4.2 Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung von A.____ wird ihrem Rechtsvertreter ein Honorar in der Höhe von Fr. 4‘360.95 (inkl. Auslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin