Berufliche Massnahme und Umschulung. Die Zumutbarkeit der Tätigkeit eines Tätowierers kannaufgrund der vorliegenden Unterlagen weder aktuell noch prognostisch abschliessend beurteilt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 8. März 2018 (720 17 260 / 70) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Berufliche Massnahme und Umschulung. Die Zumutbarkeit der Tätigkeit eines Tätowie- rers kann aufgrund der vorliegenden Unterlagen weder aktuell noch prognostisch ab- schliessend beurteilt werden.
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrich- ter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Martin Lutz, Advokat, Falknerstrasse 3, 4001 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Berufliche Massnahmen
A. Der 1983 geborene A.____ absolvierte in den Jahren 1999 bis 2002 in Deutschland eine Ausbildung zum Koch. Bis 2011 übte er diesen Beruf in Deutschland aus. Im Jahr 2012 reiste er in die Schweiz ein und war zunächst bei der B.____ tätig. Im Dezember 2012 nahm er bei der C.____ in D.____ wieder seine angestammte Tätigkeit als Koch auf. Dieses Arbeitsverhältnis wurde ihm durch den Arbeitgeber am 31. Mai 2015 gekündigt. Als Folge seines Rückenleidens,
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http://www.bl.ch/kantonsgericht welches sich als Morbus Bechterew erwies, war A.____ in der Folge seit 5. Dezember 2014 vollständig arbeitsunfähig.
B. Am 29. Mai 2015 meldete sich A.____ unter Hinweis auf seine Rückenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, wobei er eine Berufs- beratung und eine Umschulung beantragte. Nach Abklärung der medizinischen und erwerbli- chen Verhältnisse, namentlich nach Durchführung diverser Berufsberatungsgespräche, wurden dem Versicherten verschiedene Umschulungsberufe vorgeschlagen, welche dieser alle verwarf, indessen um eine Umschulung zum Tätowierer ersuchte.
C. Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 lehnte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbe- scheidverfahrens eine Umschulung zum Tätowierer ab. Zur Begründung machte sie geltend, dass der Versicherte nicht automatisch Anspruch auf einen völlig neuen Beruf habe. Dies gelte vor allem dann, wenn die entsprechenden Ausbildungskosten exorbitant höher seien, als die Kosten einer zumutbaren, staatlichen Ausbildung in einem dem Ursprungsbereich ebenbürtigen Bereich. Der Anspruch auf Umschulung sei zwar unbestritten und notwendig. Geeignet sei der gewählte Traumberuf als Tätowierer jedoch nicht. Dieser Beruf gehöre eindeutig in die Katego- rie der Berufe mit Zwangshaltungen. Ausserdem sei es kein anerkannter Beruf und es bestehe in diesem Bereich kein offizielles Ausbildungsangebot von staatlicher Seite. Das vorliegende Ausbildungs-Angebot erscheine nicht besonders vertrauenswürdig und sei in preislicher Hin- sicht zweifelhaft. Die Tätowierung sei zudem eine Modeerscheinung, welche auch schnell wie- der verschwinden könne und wahrscheinlich auch verschwinden werde. Der Argumentation, dass der alternativ vorgeschlagene Beruf des Lebensmitteltechnikers wegen der Allergien des Versicherten eine Fehlempfehlung sei, könne nicht gefolgt werden.
D. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat Martin Lutz, am
30. August 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, dass die IV-Stelle zu verpflichten sei, ihm die berufliche Ausbildung zum Tätowierer zu finanzieren. Eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zwecks Regelung eines finanziellen Beitrags für die entsprechende Ausbildung zurückzuweisen.
E. Mit Vernehmlassung vom 27. September 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägun- gen einzugehen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständig- keit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beur- teilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Be- handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 30. August 2017 ist demnach einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Die Eingliederungsmassnahmen umfas- sen gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG insbesondere auch Massnahmen beruflicher Art, unter ande- rem die Umschulung (Art. 17 IVG).
2.2 Die versicherte Person hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und die Erwerbsfähigkeit dadurch vor- aussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Der Umschulungsan- spruch setzt folglich eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invalidi- tätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben. Nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet (BGE 124 V 110 f. E. 2b mit weiteren Hinweisen).
2.3 Rechtsprechungsgemäss ist unter einer Umschulung die Summe der Eingliederungs- massnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Ein- tritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähern- den Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Mass- nahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwen- dig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.4 Der Anspruch auf eine Umschulung in einen neuen Beruf setzt – wie jede Eingliede- rungsmassnahme – voraus, dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliede- rungsziels eignet (Urteile des Bundesgerichts vom 17. Februar 2015, 9C_905/2014, E.2.2 und vom 10. November 2014, 9C_506/2014, E. 4.1). Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis Satz 2 IVG). Verlangt ist neben der Notwendigkeit und Eignung der Massnahme auch die Eignung
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http://www.bl.ch/kantonsgericht der versicherten Person, d.h. ihre subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit. Für den An- spruch auf Umschulung sind dabei auch Berufsneigungen, die Fähigkeiten und die Begabungen der versicherten Person zu berücksichtigen. Sie bilden einen Teil der in Art. 8 Abs. 1 IVG ver- ankerten Geeignetheit. Alleine können sie jedoch keinen Umschulungsanspruch begründen und sind daher nicht ausschlaggebend (BGE 139 V 403 E. 5.4; ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 45 f. zu Art. 17). Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Tätigkeit kommt es mit anderen Worten nicht auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der in Frage stehenden Erwerbstätigkeit durch den Versicherten an, ansonsten der Begriff der Zumutbarkeit jeglichen objektiven Gehalt verlöre. Die fragliche Massnahme muss vielmehr prognostisch ein gewisses Mass an Eingliede- rungswirksamkeit aufweisen und mithin Gewähr dafür bieten, dass der angestrebte Eingliede- rungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist (BGE 132 V 215 ff.).
3. Nach Lage der Akten ist erstellt und unter den Parteien unbestritten, dass dem Be- schwerdeführer wegen seiner Rückenbeschwerden die angestammte Tätigkeit als Koch nicht mehr zumutbar ist. Ebenfalls ist unbestritten, dass er die Voraussetzungen für einen Umschu- lungsanspruch grundsätzlich erfüllt. Namentlich der invaliditätsbedingte Minderverdienst von rund 20% ist unter den Parteien zu Recht nicht bestritten worden (Vernehmlassung der IV- Stelle vom 27. September 2017, Ziffer 6). Streitig ist hingegen, ob die vom Beschwerdeführer beantragte Umschulung zum Tätowierer insbesondere aufgrund seines Rückenleidens und auf- grund eines Tremors geeignet und demnach im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG auch zweckmässig ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen, ob von einer entsprechenden Um- schulung prognostisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass dadurch die Erwerbsfähigkeit des 1983 geborenen Versicherten unter Berücksichtigung seiner noch zu er- wartenden Arbeitsdauer wesentlich verbessert und erhalten werden kann.
3.1 Den medizinischen Akten zufolge leidet der Beschwerdeführer an einem Morbus Bech- terew (IV-Dok 39, 48 und 57). Die beteiligten Ärzte sind sich einig, dass seine angestammte Tätigkeit als Koch nicht mehr zumutbar ist (IV-Dok 16, 39, 57, 76). Diese Auffassung vertritt auch der regional-ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle (IV-Dok 76, S. 7). Mit Blick auf eine zu- mutbare Verweistätigkeit des Versicherten besteht sodann dahingehend Übereinstimmung, dass dem Versicherten künftig nur noch eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zumutbar sein wird (IV-Dok 8, S. 3; 37 S. 3; 48, S. 4; 57, S. 4). Dabei ist den massgebenden ärztlichen Akten zufolge ein eingeschränktes Leistungsprofil zu berücksichtigen, wonach eine künftige Ver- weistätigkeit die Möglichkeit der Wechselstellung bieten muss und kein repetitives Bücken oder Heben, Stossen und Tragen von Lasten von mehr als 15 Kilogramm erfordern darf (IV-Dok 57, S. 4). Bei mittelschweren und leichten Tätigkeiten besteht ausserdem eine Einschränkung bezüglich des Einnehmens von Zwangshaltungen und des längeren Stehens während der Dau- er von mehr als einer halben Stunde am Stück (IV-Dok 48, S. 4). In einer derart angepassten Verweistätigkeit ist der Versicherte weiterhin vollständig arbeitsfähig.
3.2 Gestützt auf den RAD-Bericht vom 7. März 2017 stellt sich die IV-Stelle auf den Stand- punkt, dass es dem Versicherten nicht mehr möglich sei, dauerhaft repetitiv bückende Tätigkei-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht ten oder Arbeiten in vornübergebeugten Zwangsstellungen auszuführen. Als Tätowierer müsse man jedoch in der Lage sein, über längere Zeit in einer Zwangshaltung oder gar in Inklination zu arbeiten, da man beim Stechen der Tattoos gezwungen sei, sich über den vor sich liegenden oder sitzenden Kunden zu beugen. Zumal bei der Wahl des Umschulungsziels zu berücksichti- gen sei, dass der Versicherte die neue Beschäftigung langfristig auszuüben in der Lage sei, könne ihm genau diese Art von Zwangshaltung nicht mehr zugemutet werden. Ausserdem stünden der Ausübung des Berufs als Tätowierer weitere, bereits bestehende Einschränkungen bei der Verrichtung des alltäglichen Lebens, ein essentieller Tremor und vielfältige Allergien entgegen. Der Beruf als Tätowierer sei deshalb ungeeignet. Der Beschwerdeführer vertritt die gegenteilige Auffassung und beruft sich dabei in erster Linie auf das ärztliche Attest seines be- handelnden Rheumatologen Dr. E.____, FMH Innere Medizin und speziell Rheumaerkrankun- gen, vom 10. Februar 2017. Daraus geht hervor, dass bezüglich der Tätigkeit als Tätowierer aus medizinischer Sicht keine Bedenken bestünden. Der Patient könne die entsprechende Tä- tigkeit freiberuflich selbständig ausüben und sei deshalb keinen zwangsmässigen Arbeitszeiten ausgesetzt. Er könne je nach Zustand seiner Rückenbeschwerden auch die Intensität der Arbei- ten steuern. Im Weiteren könne die Tätigkeit als Tätowierer durch die zur Verfügung stehenden Liegen und Behandlungsstühle so angepasst werden, dass rückenentlastend gearbeitet werden könne (IV-Dok 73, S. 1).
3.2.1 Wenn die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung gestützt auf den RAD-Bericht vom 7. März 2017 die Auffassung vertritt, dass die Bescheinigung von Dr. E.____ nicht nachvollziehbar sei, kann ihr nicht ohne Weiteres zugestimmt werden. Rechtsprechungsgemäss ist es dem Sozial- versicherungsgericht zwar nicht verwehrt, gestützt ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen zu entscheiden. Wie das Bundesgericht präzisiert hat, sind in solchen Fällen jedoch strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Urteil des Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, vom 27. Juli 2009, 8C_113/2009, E. 3.2 mit Verweisen). Solche Zweifel liegen hier vor. Auch wenn der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Dr. E.____ als behandelnder Arzt im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfall eher zu Gunsten des Versicherten aussagen könnte, muss seiner gegenteiligen Auffassung im hier vorliegenden Fall nichts desto trotz besonderes Gewicht zukommen. So handelt es sich bei Dr. E.____ nicht nur um den behandelnden Arzt des Versicherten, sondern um einen ausgewiesenen Spezialarzt für Rheumaerkrankungen. Seine Begründung, dass als Tätowierer durch eine Anpassung der Behandlungsstühle rückenentlastend gearbeitet werden könne, erweist sich ausserdem durchaus als plausibel. Die gegenteilige Behauptung der IV- Stelle, dass die eigentliche Tätigkeit als Tätowierer zu einem grossen Teil in Zwangshaltung zu erfolgen habe, ist ebenso wenig erstellt, weshalb weder die eine noch die andere Annahme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zutreffend erachtet werden kann. Mit Blick auf die bildge- benden Befunde mag es zwar zutreffen, dass „längere“ Arbeiten in Inklination „problematisch“ sind (RAD-Beurteilung vom 7. März 2017, IV-Dok 76, S. 7). Mit Blick auf die alltägliche Berufs- belastung kann diese nur pauschale Einschätzung für eine abschliessende Einschätzung der anfallenden körperlichen Belastung im konkreten Fall aber nicht genügen. So bleibt unklar, wie lange das Stechen eines Tattoo dauert. Dabei kann allerdings davon ausgegangen werden,
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http://www.bl.ch/kantonsgericht dass nebst grösseren Motiven auch kleinere Motive zu bearbeiten sind, für welche zweifelsohne keine mehrstündigen Sitzungen notwendig sein werden und dem Versicherten mithin durchaus genügend Möglichkeiten verbleiben, seinen Rücken periodisch zu entlasten. Zudem ist dem Umstand Beachtung zu schenken, dass eine längere Behandlung bekanntlich nicht am Stück durchgeführt werden kann, sondern mehrere Sitzungen notwendig macht. Mithin ist zweifelhaft, dass es dem Versicherten auf längere Sicht gesehen nicht möglich sein wird, der Tätigkeit als Tätowierer ohne Wechselbelastung nachzugehen. Es tritt hinzu, dass die von der IV-Stelle pos- tulierte maximale Sitzdauer von 30 Minuten aus den medizinischen Akten nicht zweifelsfrei her- vorgeht. Dem Arztbericht des Spitals F.____ vom 23. Dezember 2015 ist lediglich zu entneh- men, dass der Versicherte nebst dem Vermeiden von Zwangshaltungen künftig nicht mehr als eine halbe Stunde stehen sollte. Wie es sich in zeitlicher Hinsicht in Bezug auf sitzende Tätig- keiten verhält, bleibt infolge der unklaren Formulierung im Bericht des Spitals F.____ letztlich offen (IV-Dok 48, S. 4). Daran vermag auch die mittlerweile veraltete Einschätzung im rheuma- tologischen Gutachten zu Handen der Krankentaggeldversicherung von anfangs Februar 2015 nichts zu ändern (IV-Dok 24, S. 21).
3.2.2 Zweifel an der Einschätzung des RAD weckt nebst der gegenteiligen Einschätzung des behandelnden Rheumatologen auch die Einschätzung der Berufsberatung. Der Versicherte war innerhalb eines Jahres im Rahmen von insgesamt sechs Beratungsgesprächen unterstützt worden. Dabei waren ihm mehrere Umschulungsberufe zur weiteren Überprüfung vorgeschla- gen worden (IV-Dok 77, S. 2). Soweit sich dem Abschlussbericht der Eingliederungsmassnah- men entnehmen lässt, dass der Beruf des Tätowierers von der Berufsberatung als ungeeignet eingestuft worden sei (a.a.O.), widerspricht diese Feststellung allerdings der Berichterstattung des Versicherten im Nachgang zu einem Beratungstermin bei der Berufsberatung noch Ende des Jahres 2016 (IV-Dok 69). Daraus geht hervor, dass die Berufsberaterin den Berufswunsch eines Tätowierers sinnvoll finde, weil sich der Versicherte seine Arbeitszeit und Pausen selbst einteilen kann und gerade mit Blick auf seine krankheitsbedingte Morgensteifigkeit dieser Beruf eine gute Alternative darstelle (IV-Dok 69). Wie es sich damit im Detail verhält, muss an dieser Stelle offen bleiben. Der Widerspruch in den zitierten Akten lässt sich jedenfalls nicht auflösen.
3.2.3 Der RAD geht in seiner Einschätzung vom 7. März 2017 sodann davon aus, dass die Arbeit als Tätowierer aufgrund eines essentiellen Tremors des Versicherten insbesondere bei feinmotorischen Tätigkeiten zusätzlich eingeschränkt wird. Vor diesem Hintergrund sei die Ein- schätzung von Dr. E.____ unvollständig ausgefallen. Dieser Auffassung ist in diese Absolutheit zu widersprechen. Zwar trifft es zu, dass die damalige Hausärztin des Versicherten noch Mitte des Jahres 2015 einen essentiellen Tremor diagnostiziert hatte (IV-Dok 26, S. 1). Diese Diag- nose wird in den nachfolgenden ärztlichen Unterlagen jedoch nicht mehr erwähnt. Den vorlie- genden Akten zufolge war diese Diagnose vielmehr auf eine Medikamentenunverträglichkeit zurückzuführen, welche nach entsprechender Umstellung der Medikation mittlerweile nicht mehr zu bestehen scheint (IV-Dok 24, S. 9). Unbesehen dessen, dass die Einschätzung des RAD unter Berücksichtigung dieses Aspekts nicht zu überzeugen vermag, ist mithin auch nicht erstellt, dass der Versicherte künftig als Tätowierer nicht in der Lage ist, feinmotorische Tätig- keiten auszuüben, weil er bei alltäglichen Verrichtungen teils bereits eingeschränkt sei. Diese Einschränkungen, welche den Versicherten insbesondere infolge seiner Morgensteifigkeit zu
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Beginn des Tages limitieren, würden sich auch bei anderen Tätigkeiten manifestieren. Wie be- reits anlässlich des Beratungstermins bei der Berufsberatung evaluiert worden war (IV-Dok 69), lässt sich ausserdem nicht von der Hand weisen, dass der Versicherte in einer selbständigen Tätigkeit als Tätowierer seine Arbeitszeit frei einteilen und mithin seine morgendlichen Anlauf- phasen flexibler gestalten könnte, als dies notorisch bei unselbständigen Berufen mit fixen Ar- beitszeiten der Fall ist. Daran ändert auch nichts, dass die Prognose seiner gesundheitlichen Entwicklung unsicher ist, da sein gesundheitlicher Zustand weiterhin einen offenbar stabilen Verlauf zeigt (IV-Dok 57, S. 3). Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beruf eines Tätowie- rers nicht nur das eigentliche Stechen der Tattoos beinhaltet, sondern auch das Entwerfen der entsprechenden Zeichnungen und grafischen Grundlagen. Jene Arbeiten – beispielsweise an einem Stehpult – bedingen keine Zwangshaltung und können mit Blick auf eine selbständige Tätigkeit zu einem beliebigen Zeitpunkt verrichtet werden. Sie ermöglichen ein Arbeiten somit gerade auch bei morgendlichen „Anlaufphasen“. Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, die Berufswahl eines Tätowierers wäre bereits deshalb per se ungeeignet, weil der Versicherte an Einschränkungen bei den alltäglichen Verrichtungen insbesondere in Form einer Morgensteifigkeit leiden würde.
3.2.4 Der Beschwerdeführer leidet darüber hinaus an einer Vielzahl von Allergien, die nicht nur bei diversen pflanzlichen Pollen, sondern auch bei Milben sowie Katzen- und Hundeepithe- lien offenbar starke Reaktionen hervorrufen (IV-Dok 73, S. 3). Wenn die IV-Stelle in der ange- fochtenen Verfügung davon ausgeht, dass es sich bei den erhobenen Allergien lediglich um einen „klassischen Heuschnupfen“ handle, kann ihr nicht gefolgt werden. Zusammen mit dem RAD (IV-Dok 76, S. 8) ist ihr allerdings beizupflichten, dass die Allergien des Versicherten bei der künftigen Berufsausübung gerade auch mit Blick auf eine längerfristige Prognose nicht un- terschätzt werden dürfen (IV-Dok 76, S. 8). Dies ändert aber nichts daran, dass in einem Täto- wierstudio notorisch nur unter sehr sauberen und reinen Verhältnissen gearbeitet werden kann und die Allergien des Versicherten mit der alternativ vorgeschlagenen Tätigkeit eines Lebens- mitteltechnikers grundsätzlich eher unvereinbar sein dürften. Es tritt hinzu, dass im Zusammen- hang mit den eingesetzten Materialen vielmehr die Kunden des Versicherten, nicht aber der Versicherte als Tätowierer von allfälligen Allergien betroffen wären. Gleiches gilt schliesslich denn auch hinsichtlich weiterer Kontraindikationen medizinischer Natur wie beispielsweise Au- toimmunerkrankungen, Immundefiziten und möglichen Blutverdünnungstherapien, die stets nur in Bezug auf die behandelte Person von Relevanz sein kann. Die Berufswahl eines Tätowierers mit dem Argument zu verneinen, dass die mittlerweile vielschichtigen Allergien des Versicherten eher für die Berufswahl eines Lebensmitteltechnikers sprechen würden, überzeugt deshalb nicht und ist spekulativ. Daran ändert auch nichts, dass der Versicherte bei seiner früheren Ar- beit als Koch offenbar noch keine gravierenden Probleme im Zusammenhang mit seinen Aller- gien zu beklagen hatte.
3.2.5 Soweit die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung die Berufswahl eines Tätowierers mit dem Argument verneint hat, dass die Tätowierung eine Modeerscheinung darstelle, die auch schnell wieder verschwinden könne und wahrscheinlich auch wieder verschwinden werde, ist ihr schliesslich zu entgegnen, dass Tätowierungen mittlerweile seit rund 25 Jahren Ausdruck eines individuellen Livestiles darstellen und sich auch in einer breiteren Bevölkerungsschicht
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http://www.bl.ch/kantonsgericht zunehmender Beliebtheit erfreuen. Alleine ein Blick auf die Anzahl der regional ansässigen Stu- dios zeigt, dass es sich mitnichten um eine singuläre Erscheinung handelt, so dass nicht gesagt werden kann, dem Beruf des Tätowierers wäre mangels entsprechender Chancen auf dem Ar- beitsmarkt von vorneherein kein Erfolg beschieden. Auch wenn der mehrfach explizit geäusser- te Wunsch des Beschwerdeführers, sich zum Tätowierer umschulen zu lassen, für sich alleine nicht ausschlaggebend sein kann (oben, Erwägung 2.4), stellt seine einhergehende Motivation zudem einen nicht zu vernachlässigenden Faktor dar, der bisher nur ungenügend berücksichtigt worden ist. Dies gilt umso mehr, weil der Versicherte den eigenen Aussagen zufolge offensicht- lich mit seiner Lebenspartnerin in deren bestehendes Tattoo-Studio einsteigen und somit auf einen bereits bestehenden Kundenkreis mit zurückgreifen könnte (IV-Dok 62, a.E.).
3.3 Die Zumutbarkeit der Tätigkeit eines Tätowierers kann aufgrund der vorliegenden Un- terlagen weder aktuell noch prognostisch abschliessend beurteilt werden. Dieser Umstand scheint unter anderem auf die augenscheinliche Unsicherheit zurückzuführen zu sein, wie das Tätigkeitsprofil eines Tätowierers konkret aussieht und inwiefern eine solche Tätigkeit in lei- densangepassten Umständen auch tatsächlich ausgeübt werden kann. Ohne einen detailliert erhobenen, objektiven Beschrieb des Berufsbilds eines Tätowierers kann dessen langfristige Übereinstimmung mit dem aktuellen Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers deshalb nicht beurteilt werden. Bei der prognostischen Beurteilung muss gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, dass es durch die künftige Ausübung des leidensangepassten Berufs zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Problematik kommt (Urteil des EVG vom 20. April 2004, I 567/03, E. 2.3). Eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit einer potentiellen Verschlechterung kann indessen weder bejaht noch verneint werden (oben, Erwägung 3.2.1). Da vorliegend die Umschulung in einen konkreten Beruf zur Debatte steht, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem- nach eine ergänzende, arbeitsmedizinische Abklärung durchzuführen (Urteil des EVG vom
20. April 2004, I 567/03, E. 2.4). Nur so kann abgeklärt werden, mit welchen Anforderungen dieser Beruf in körperlicher Hinsicht tatsächlich verbunden sein wird. Zu berücksichtigen sind bei einer ergänzenden Beurteilung der Eignung der konkret gewünschten Umschulung zum Tätowierer auch die persönlichen Neigungen des Versicherten, welche im hier vorliegenden Fall zweifelsohne von starker Motivation geprägt sind. Diese sind wie bereits mehrfach erwähnt zwar nicht ausschlaggebend (Erwägung 2.4 oben). Nichts desto trotz können sie bei der Beur- teilung betreffend die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit von erheblicher Bedeutung sein.
3.4 Soweit die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen hat, dass ihr das vorgelegte Umschulungsangebot zweifelhaft erscheine, ist ihr indessen vollumfänglich zu- zustimmen. Der Tätowierer ist kein anerkannter Beruf, dessen Ausbildung beispielsweise mit einer offiziellen Prüfung abgeschlossen werden kann. Entsprechend existiert in diesem Bereich auch kein staatlich oder privat genormtes Kursangebot. Die Fähigkeiten und Fertigkeiten eines Tätowierers müssen offenbar vielmehr „on the job“ angeeignet werden. Gerade weil hierfür zweifellos Beziehungen in der Tätowierer-Szene von Nutzen sind, vermag der aktenkundige Lehrgang des G.____ aber nicht zu überzeugen. Einerseits handelt es sich bei der Inhaberin des G.____ den Aussagen des Versicherten zufolge (IV-Dok 62; ebenso IV-Dok 77, S.2) um dessen Lebensgefährtin, die den Beschwerdeführer offenbar nach seiner Ausbildung bei ihr
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http://www.bl.ch/kantonsgericht übernehmen würde (IV-Dok 74, S. 2). Unbesehen dessen überzeugen aber auch die von ihr in Aussicht gestellten Ausbildungskosten nicht: So erweist sich das vorgelegte Konzept des G.____ als widersprüchlich. Daraus geht hervor, dass eine alternative Lehre in einem sonstigen Studio nur sehr langsam vorangehe und durchschnittlich drei Jahre dauern würde, dafür aber nichts koste, da die Ausbildung letztlich einem Tausch von Arbeit gegen Wissen entspreche (IV- Dok 72, S. 6 f.). Andererseits geht aus demselben Konzept hervor, dass die konkret vorge- schlagene Ausbildung im G.____ zweieinhalb Jahre – mithin nicht viel kürzer – dauern, jedoch Fr. 34‘000.- kosten werde. Weil die Wissensvermittlung ohnehin jeglicher Ausbildung inhärent ist, ja sein muss, ist der einhergehende Widerspruch in quantitativer Hinsicht offensichtlich. Zu- sammen mit der IV-Stelle kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer jedenfalls kei- nen Umschulungsanspruch in diesem Umfang geltend zu machen berechtigt sein wird. Zu be- rücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Versicherte seit längerem künstlerisch- grafische Arbeiten anfertigt, im Jahr 2016 bereits in einem Studio einige Schnuppertage inklusi- ve zeichnerischer Eignungstest absolviert hat und mittlerweile den eigenen Aussagen zufolge über ein gutes Netzwerk in dieser Berufssparte verfügt. Ausserdem ist er seit Jahren auch pri- vat mit diesem Geschäftszweig verbunden (IV-Dok 74, S. 2 f.). Weil er bereits über eine abge- schlossene Normausbildung verfügt, hat er ausserdem keinen Anspruch auf eine Umschulung mit deutlich höheren Ausbildungskosten, als sie vergleichsweise bei anderen staatlich aner- kannten Ausbildungen anfallen würden. Ohne entsprechende Vergleiche, beispielsweise in Form weiterer Ausbildungsangebote, lässt sich die Höhe der allenfalls anfallenden Ausbil- dungskosten jedenfalls nicht abschliessend beantworten. Es wird deshalb vielmehr Sache der IV-Stelle sein, entsprechende Abklärungen auch in erwerblicher Hinsicht zu tätigen.
3.5 Die angefochtene Verfügung ist bei diesem Ergebnis aufzuheben und die Angelegen- heit ist an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Ge- stützt auf die Ergebnisse ihrer ergänzenden Abklärung unter anderem gestützt auf eine ar- beitsmedizinische Begutachtung wird die Beschwerdegegnerin anschliessend erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung zum Tätowierer und bejahendenfalls auch über den Umfang der zu gewährenden Leistungen zu entscheiden haben. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
4.1 Es bleibt, über die Kosten zu befinden. Beim Entscheid über die Verlegung der Verfah- rens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV- Stelle zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als unterliegende Partei (BGE 137 V 61 f. E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen).
4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfah- renskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu be-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht achten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen – vorbehältlich des hier nicht inte- ressierenden § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden.
4.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei ist demnach eine Par- teientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 10. Okto- ber 2017 für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 9,43 Stunden für anwaltliche Bemühungen sowie eine halbe Stunde für die Bemühungen einer Volontärin bzw. eines Volontärs erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Gleiches gilt hinsichtlich der in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen im Umfang von Fr. 157.30. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘791.60 (9,43 Stunden à Fr. 250.—, 0,5 Stunden à Fr. 140.— + Auslagen von Fr. 157.30 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.
5.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zuläs- sig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenent- scheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endent- scheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläu- figes Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rück- weisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtli- chen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).
5.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischen- entscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Vo- raussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehen- de Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 28. Juni 2017 aufgeho- ben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwä- gungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel- Landschaft zurückgewiesen wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘791.60 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.