Würdigung eines verwaltungsexternen Gutachtens unter der aktuellen Rechtsprechung zu den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen. Die IV-Stelle wird angehalten, den Invaliditätsgrad auf der Grundlage der gutachterlich ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu ermitteln.
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Basel-Land Kantonsgericht 08.03.2018 2018-03-08-sv-2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 08.03.2018 2018-03-08-sv-2 Basilea Campagna Kantonsgericht 08.03.2018 2018-03-08-sv-2
Würdigung eines verwaltungsexternen Gutachtens unter der aktuellen Rechtsprechung zu den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen. Die IV-Stelle wird angehalten, den Invaliditätsgrad auf der Grundlage der gutachterlich ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu ermitteln.
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