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2018-03-06-sr-1

Basel-Landschaft · 2018-03-06 · Deutsch BL

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbin- dung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichti- ge Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Be- schwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Beschwerdefüh- rers zur Ergreifung des Rechtsmittels wird schliesslich in Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem die angefochtene Ver-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht fügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungs- pflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids im We- sentlichen aus, es handle sich im vorliegenden Fall nicht um Hausfriedensbruch, da ein Durch- suchungs- und Sicherstellungsbefehl vorgelegen habe. Eine Beschimpfung im Sinne des Tat- bestandes sei den Schilderungen des Geschädigten nicht zu entnehmen, wobei allfällige, als unpassend empfundene Bemerkungen den Tatbestand noch nicht erfüllen würden. Auch gehe aus den Verlautbarungen des Geschädigten keine nötigende Handlung hervor, die für die ord- nungsgemässe Durchführung der Hausdurchsuchung nicht erforderlich gewesen sei. Gemäss Art. 245 StPO sei es die Pflicht der anwesenden Personen, der Hausdurchsuchung beizuwoh- nen. Weiter sei kein Amtsmissbrauch erkennbar, da die Beschuldigten lediglich ihre hoheitliche Macht als Polizeibeamte zur zweckmässigen Durchführung der Hausdurchsuchung eingesetzt hätten. Auch die geschilderten Umstände betreffend den Hund des Geschädigten würden den Tatbestand der Tierquälerei eindeutig nicht erfüllen, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand zu nehmen sei.

2.2 Demgegenüber ist der Beschwerdeführer im Wesentlichen der Ansicht, die Beschuldig- ten hätten sich unmittelbar vor und während der Hausdurchsuchung am 23. August 2017 inak- zeptabel verhalten und dabei ihre Kompetenzen überschritten. Es sei unbestritten ein Durchsu- chungsbefehl vorhanden gewesen, die Beschuldigten hätten jedoch durch unnötig gewaltsames Klopfen an der Haustüre bei der Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers Angst hervorge- rufen. Die Polizisten hätten sodann der Ehefrau den Befehl ausgehändigt und seien in die Wohnung eingedrungen, bevor diese den Durchsuchungsbefehl habe lesen können, weshalb der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt sei. Die Beschimpfung sei durch ein detailliertes Schreiben des Sohnes dokumentiert, welches beigelegt worden sei. Ausserdem habe der Sohn versucht, den Durchsuchungsbefehl zu lesen, dieser sei ihm aber durch einen der Beschuldig- ten weggenommen worden. Der Tatbestand der Nötigung sei in mehrerer Hinsicht erfüllt, da seine Ehefrau bei der Hausdurchsuchung nicht hätte anwesend sein müssen, die Beschuldigten ihr aber verboten hätten, das Haus zu verlassen. Dadurch habe sie ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können, und es sei ein entsprechender Schaden entstanden. Zudem habe sie hierdurch nicht mit dem Hund spazieren gehen können, was eine weitere nötigende Handlung gegenüber dem Hund darstelle. Dieser sei zuerst ins Haus und danach in den Garten gesperrt worden, wodurch nebst der Nötigung auch der Tatbestand der Tierquälerei erfüllt sei. Weiter habe der Beschwerdeführer auf Befehl der Beschuldigten seine Arbeit verlassen müssen, um der Hausdurchsuchung beizuwohnen, wodurch er aufgrund der verspäteten Fertigstellung eines Auftrags einen Kunden verloren habe. Auch diese Handlung stelle eine Nötigung dar. Bezüglich des Tatbestandes des Amtsmissbrauchs führt der Beschwerdeführer aus, die Beschuldigten hätten ihre Aufgabe mit unnötiger Macht und Arroganz ausgeführt. Weiter habe sich die Kan- tonspolizei geweigert, eine Anzeige zu schreiben und alle anderen Vorwürfe, welche im Schrei-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht ben des Beschwerdeführers vom 22. November 2017 erwähnt seien (Beleidigung, Persönlich- keitsverletzung etc.), würden bestehen bleiben. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO sei vorliegend nicht anwendbar, da diese Bestimmung im Zweifelsfalle nicht nur Anwendung kommen dürfe und das Strafverfahren müsse eröffnet werden. Der Beschwerde beigelegt sind unter anderem die An- zeige vom 22. November 2017 und ein Schreiben des Sohnes des Beschwerdeführers vom

22. November 2017.

3.1 Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, weil die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a); wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b); oder wenn aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Das Prinzip „in dubio pro duriore“ schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachver- halt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Die Bestimmung besitzt zwingenden Cha- rakter, weshalb bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründen der Staatsan- waltschaft kein Ermessen in Bezug auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zu- kommt. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, ist das Ver- fahren zu eröffnen. Entsprechend kommt eine Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen. Es muss sich folglich allein aus den Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll primär verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile verschiedenster Art entstehen sowie nutzlose Umtriebe anfallen (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 386 StPO, mit Hinweisen; NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auf- lage, Zürich 2014, N 1 f. zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3; BGE 137 IV 285 E. 2.3).

Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn mit Si- cherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbe- stand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (OMLIN, a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO). Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte an- genommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewisser Spielraum zu. Bei missbräuchlichen oder von vornherein aussichtslosen Strafanzei- gen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen. Wirre und nicht einzuordnende Anzei- gen können allenfalls sogar formlos abgelegt werden (LANDSHUT / BOSSHARD, a.a.O., N 4 zu Art. 310 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt

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http://www.bl.ch/kantonsgericht oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfol- gen. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (LANDSHUT / BOSSHARD, a.a.O., N 5 zu Art. 310 StPO; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2). Obschon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten (z.B. aufgrund einer Amtspflicht) erlaubt oder gar geboten ist (LANDSHUT / BOSSHARD, a.a.O., N 5a zu Art. 310 StPO; OMLIN, a.a.O., N 11a zu Art. 310 StPO; BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6).

3.2 Vorab ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer genannte unnötige Gewaltan- wendung, Persönlichkeitsverletzung und Rechtsverweigerung unter keinen Straftatbestand fällt, weshalb diesbezüglich gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO korrekterweise eine Nichtan- handnahme verfügt worden ist. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB setzt ein unrechtmässiges Eindringen in ein Haus oder eine Wohnung voraus. Das Betreten eines geschützten Raumes ist jedoch nicht unrechtmässig, wenn es im Rahmen einer Amts- pflicht, wie z.B. im Falle einer strafprozessualen Hausdurchsuchung, und unter Beachtung der Grenzen dieser amtlichen Befugnisse geschieht (vgl. VERA DELNON / BERNHARD RÜDY, in: Bas- ler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 34 zu Art. 186 StGB). Da im vorliegen- den Fall unbestrittenermassen ein Durchsuchungsbefehl vorgelegen hat, hat es sich bei der Durchführung der Hausdurchsuchung vom 23. August 2017 beim Beschwerdeführer und den dabei gemachten Aufnahmen um die Erfüllung einer Amtspflicht gehandelt, wobei eine Über- schreitung der amtlichen Befugnisse nicht ersichtlich ist. Das Eindringen der Beschuldigten in die Wohnung des Beschwerdeführers erfüllt somit den Tatbestand des Hausfriedensbruchs klarerweise nicht. Der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB ist offensichtlich auch nicht erfüllt, da die diesbezüglichen Voraussetzungen in allen vom Beschwerdeführer genann- ten Konstellationen nicht gegeben sind. So ist gemäss Art. 245 Abs. 1 StPO zu Beginn der Massnahme der Hausdurchsuchungsbefehl vorzuweisen, wobei dieser gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO bei Abwesenheit des Hausberechtigten auch einer im gleichen Haushalt lebenden, min- destens 16 Jahre alten Person rechtsgültig eröffnet werden kann. Gemäss den Verlautbarun- gen des Beschwerdeführers ist seiner Ehefrau dementsprechend der Hausdurchsuchungsbe- fehl eröffnet worden, bevor mit der Hausdurchsuchung begonnen worden ist. Weiter haben ge- mäss Art. 245 Abs. 2 StPO die anwesenden Inhaberinnen oder Inhaber der zu durchsuchenden Räume der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist schliesslich keine Tathandlung der Beschuldigten zu entnehmen, welche den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt, insbesondere ist im Zusammenhang mit der Aufforde- rung an den Beschwerdeführer, nach Hause zu kommen, weder eine Anwendung von Gewalt noch die Androhung ernstlicher Nachteile erkennbar. Die Begehung einer strafrechtlich relevan- ten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB gegen einen Hund ist bereits deshalb nicht möglich, weil Opfer des rechtswidrigen Zwanges ausschliesslich natürliche Personen sein können, die Träger des geschützten Freiheitsrechts sind (vgl. DELNON / RÜDY, a.a.O., N 16 zu Art. 181

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http://www.bl.ch/kantonsgericht StGB). Der Tatbestand einer Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB verlangt einen Angriff auf die Ehre durch die Äusserung eines Werturteils, also die Kundgabe einer Missachtung, welche sich nicht auf bestimmte Tatsachen stützt (GÜNTER STRATENWERTH / WOLFGAN WOHLERS, Handkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Bern 2013, N 2 zu Art. 177 StGB). Weder der Beschwerde noch dem beigelegten Schreiben des Sohnes des Beschwerde- führers ist ein entsprechendes Werturteil zu entnehmen, weshalb auch dieser Tatbestand ein- deutig nicht erfüllt ist. Das vom Beschwerdeführer behauptete unhöfliche und laute Benehmen der Beschuldigten stellt demgemäss keine Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB dar. Da bereits den Schilderungen des Beschwerdeführers kein Missbrauch, wie beispielsweise der Einsatz unverhältnismässiger Mittel oder eine Überschreitung der Amtsbefugnisse der Beschul- digten zu entnehmen ist, liegt sodann auch kein Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB vor. Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Belassung des Hundes im Haus und im Garten durch die Beschuldigten sei Tierquälerei. Dieser Umstand erfüllt jedoch keineswegs den Tatbe- stand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 TSchG, da eine Missachtung der Würde des Tieres nicht erkennbar ist. Nach dem Gesagten steht fest, dass die vorliegend fraglichen Straftatbe- stände eindeutig nicht erfüllt sind und die am 18. Dezember 2017 durch die Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerde vom 18. Dezember 2017 ist somit abzuweisen.

E. 4 Bei diesem Verfahrensausgang gehen nach Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht in der Höhe von CHF 550.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) zu Lasten des Beschwerdeführers.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht in der Höhe von CHF 550.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Vizepräsident Markus Mattle Gerichtsschreiberin i.V. Julia Gubler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom

6. März 2018 (470 18 1) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiberin i.V. Julia Gubler Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabtei- lung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____, Beschuldigter C.____, Beschuldigter Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 18. Dezember 2017)

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http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Schreiben vom 22. November 2017 erstattete A.____ Strafanzeige gegen drei Mit- arbeiter der Polizei Basel-Landschaft, allgemeiner Ermittlungsdienst, im Zusammenhang mit einer am 23. August 2017 bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung. Er warf ihnen dabei nicht vorschriftsgemässes und teilweise gewalttätiges Verhalten vor, welches unter anderem die Straftatbestände des Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Beschimpfung, Amtsmissbrauchs, Tier- quälerei und Nötigung erfülle. Daraufhin verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, All- gemeine Hauptabteilung, mit Datum vom 18. Dezember 2017, dass das Verfahren in Anwen- dung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen werde (Ziff. 1) und dass die Kos- ten zu Lasten des Staates gingen (Ziff. 2). Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

B. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2017 erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 Beschwerde beim Kan- tonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte dabei sinngemäss die Auf- hebung des angefochtenen Entscheids und die Eröffnung des Strafverfahrens gegen die Be- schuldigten.

C. Die Staatsanwaltschaft beantragte sodann mit Eingabe vom 5. Januar 2018, die Be- schwerde sei abzuweisen, und die Kosten des Verfahrens seien der beschwerdeführenden Par- tei aufzuerlegen.

D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2018 wurde festgestellt, dass die Beschuldigten innert Frist auf die Möglichkeit zur fakultativen Stellungnahme verzichtet haben.

Erwägungen 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbin- dung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichti- ge Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Be- schwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Beschwerdefüh- rers zur Ergreifung des Rechtsmittels wird schliesslich in Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem die angefochtene Ver-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht fügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungs- pflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids im We- sentlichen aus, es handle sich im vorliegenden Fall nicht um Hausfriedensbruch, da ein Durch- suchungs- und Sicherstellungsbefehl vorgelegen habe. Eine Beschimpfung im Sinne des Tat- bestandes sei den Schilderungen des Geschädigten nicht zu entnehmen, wobei allfällige, als unpassend empfundene Bemerkungen den Tatbestand noch nicht erfüllen würden. Auch gehe aus den Verlautbarungen des Geschädigten keine nötigende Handlung hervor, die für die ord- nungsgemässe Durchführung der Hausdurchsuchung nicht erforderlich gewesen sei. Gemäss Art. 245 StPO sei es die Pflicht der anwesenden Personen, der Hausdurchsuchung beizuwoh- nen. Weiter sei kein Amtsmissbrauch erkennbar, da die Beschuldigten lediglich ihre hoheitliche Macht als Polizeibeamte zur zweckmässigen Durchführung der Hausdurchsuchung eingesetzt hätten. Auch die geschilderten Umstände betreffend den Hund des Geschädigten würden den Tatbestand der Tierquälerei eindeutig nicht erfüllen, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand zu nehmen sei.

2.2 Demgegenüber ist der Beschwerdeführer im Wesentlichen der Ansicht, die Beschuldig- ten hätten sich unmittelbar vor und während der Hausdurchsuchung am 23. August 2017 inak- zeptabel verhalten und dabei ihre Kompetenzen überschritten. Es sei unbestritten ein Durchsu- chungsbefehl vorhanden gewesen, die Beschuldigten hätten jedoch durch unnötig gewaltsames Klopfen an der Haustüre bei der Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers Angst hervorge- rufen. Die Polizisten hätten sodann der Ehefrau den Befehl ausgehändigt und seien in die Wohnung eingedrungen, bevor diese den Durchsuchungsbefehl habe lesen können, weshalb der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt sei. Die Beschimpfung sei durch ein detailliertes Schreiben des Sohnes dokumentiert, welches beigelegt worden sei. Ausserdem habe der Sohn versucht, den Durchsuchungsbefehl zu lesen, dieser sei ihm aber durch einen der Beschuldig- ten weggenommen worden. Der Tatbestand der Nötigung sei in mehrerer Hinsicht erfüllt, da seine Ehefrau bei der Hausdurchsuchung nicht hätte anwesend sein müssen, die Beschuldigten ihr aber verboten hätten, das Haus zu verlassen. Dadurch habe sie ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können, und es sei ein entsprechender Schaden entstanden. Zudem habe sie hierdurch nicht mit dem Hund spazieren gehen können, was eine weitere nötigende Handlung gegenüber dem Hund darstelle. Dieser sei zuerst ins Haus und danach in den Garten gesperrt worden, wodurch nebst der Nötigung auch der Tatbestand der Tierquälerei erfüllt sei. Weiter habe der Beschwerdeführer auf Befehl der Beschuldigten seine Arbeit verlassen müssen, um der Hausdurchsuchung beizuwohnen, wodurch er aufgrund der verspäteten Fertigstellung eines Auftrags einen Kunden verloren habe. Auch diese Handlung stelle eine Nötigung dar. Bezüglich des Tatbestandes des Amtsmissbrauchs führt der Beschwerdeführer aus, die Beschuldigten hätten ihre Aufgabe mit unnötiger Macht und Arroganz ausgeführt. Weiter habe sich die Kan- tonspolizei geweigert, eine Anzeige zu schreiben und alle anderen Vorwürfe, welche im Schrei-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht ben des Beschwerdeführers vom 22. November 2017 erwähnt seien (Beleidigung, Persönlich- keitsverletzung etc.), würden bestehen bleiben. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO sei vorliegend nicht anwendbar, da diese Bestimmung im Zweifelsfalle nicht nur Anwendung kommen dürfe und das Strafverfahren müsse eröffnet werden. Der Beschwerde beigelegt sind unter anderem die An- zeige vom 22. November 2017 und ein Schreiben des Sohnes des Beschwerdeführers vom

22. November 2017.

3.1 Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, weil die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a); wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b); oder wenn aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Das Prinzip „in dubio pro duriore“ schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachver- halt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Die Bestimmung besitzt zwingenden Cha- rakter, weshalb bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründen der Staatsan- waltschaft kein Ermessen in Bezug auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zu- kommt. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, ist das Ver- fahren zu eröffnen. Entsprechend kommt eine Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen. Es muss sich folglich allein aus den Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll primär verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile verschiedenster Art entstehen sowie nutzlose Umtriebe anfallen (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 386 StPO, mit Hinweisen; NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auf- lage, Zürich 2014, N 1 f. zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3; BGE 137 IV 285 E. 2.3).

Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn mit Si- cherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbe- stand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (OMLIN, a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO). Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte an- genommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewisser Spielraum zu. Bei missbräuchlichen oder von vornherein aussichtslosen Strafanzei- gen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen. Wirre und nicht einzuordnende Anzei- gen können allenfalls sogar formlos abgelegt werden (LANDSHUT / BOSSHARD, a.a.O., N 4 zu Art. 310 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt

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http://www.bl.ch/kantonsgericht oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfol- gen. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (LANDSHUT / BOSSHARD, a.a.O., N 5 zu Art. 310 StPO; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2). Obschon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten (z.B. aufgrund einer Amtspflicht) erlaubt oder gar geboten ist (LANDSHUT / BOSSHARD, a.a.O., N 5a zu Art. 310 StPO; OMLIN, a.a.O., N 11a zu Art. 310 StPO; BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6).

3.2 Vorab ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer genannte unnötige Gewaltan- wendung, Persönlichkeitsverletzung und Rechtsverweigerung unter keinen Straftatbestand fällt, weshalb diesbezüglich gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO korrekterweise eine Nichtan- handnahme verfügt worden ist. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB setzt ein unrechtmässiges Eindringen in ein Haus oder eine Wohnung voraus. Das Betreten eines geschützten Raumes ist jedoch nicht unrechtmässig, wenn es im Rahmen einer Amts- pflicht, wie z.B. im Falle einer strafprozessualen Hausdurchsuchung, und unter Beachtung der Grenzen dieser amtlichen Befugnisse geschieht (vgl. VERA DELNON / BERNHARD RÜDY, in: Bas- ler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 34 zu Art. 186 StGB). Da im vorliegen- den Fall unbestrittenermassen ein Durchsuchungsbefehl vorgelegen hat, hat es sich bei der Durchführung der Hausdurchsuchung vom 23. August 2017 beim Beschwerdeführer und den dabei gemachten Aufnahmen um die Erfüllung einer Amtspflicht gehandelt, wobei eine Über- schreitung der amtlichen Befugnisse nicht ersichtlich ist. Das Eindringen der Beschuldigten in die Wohnung des Beschwerdeführers erfüllt somit den Tatbestand des Hausfriedensbruchs klarerweise nicht. Der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB ist offensichtlich auch nicht erfüllt, da die diesbezüglichen Voraussetzungen in allen vom Beschwerdeführer genann- ten Konstellationen nicht gegeben sind. So ist gemäss Art. 245 Abs. 1 StPO zu Beginn der Massnahme der Hausdurchsuchungsbefehl vorzuweisen, wobei dieser gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO bei Abwesenheit des Hausberechtigten auch einer im gleichen Haushalt lebenden, min- destens 16 Jahre alten Person rechtsgültig eröffnet werden kann. Gemäss den Verlautbarun- gen des Beschwerdeführers ist seiner Ehefrau dementsprechend der Hausdurchsuchungsbe- fehl eröffnet worden, bevor mit der Hausdurchsuchung begonnen worden ist. Weiter haben ge- mäss Art. 245 Abs. 2 StPO die anwesenden Inhaberinnen oder Inhaber der zu durchsuchenden Räume der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist schliesslich keine Tathandlung der Beschuldigten zu entnehmen, welche den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt, insbesondere ist im Zusammenhang mit der Aufforde- rung an den Beschwerdeführer, nach Hause zu kommen, weder eine Anwendung von Gewalt noch die Androhung ernstlicher Nachteile erkennbar. Die Begehung einer strafrechtlich relevan- ten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB gegen einen Hund ist bereits deshalb nicht möglich, weil Opfer des rechtswidrigen Zwanges ausschliesslich natürliche Personen sein können, die Träger des geschützten Freiheitsrechts sind (vgl. DELNON / RÜDY, a.a.O., N 16 zu Art. 181

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http://www.bl.ch/kantonsgericht StGB). Der Tatbestand einer Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB verlangt einen Angriff auf die Ehre durch die Äusserung eines Werturteils, also die Kundgabe einer Missachtung, welche sich nicht auf bestimmte Tatsachen stützt (GÜNTER STRATENWERTH / WOLFGAN WOHLERS, Handkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Bern 2013, N 2 zu Art. 177 StGB). Weder der Beschwerde noch dem beigelegten Schreiben des Sohnes des Beschwerde- führers ist ein entsprechendes Werturteil zu entnehmen, weshalb auch dieser Tatbestand ein- deutig nicht erfüllt ist. Das vom Beschwerdeführer behauptete unhöfliche und laute Benehmen der Beschuldigten stellt demgemäss keine Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB dar. Da bereits den Schilderungen des Beschwerdeführers kein Missbrauch, wie beispielsweise der Einsatz unverhältnismässiger Mittel oder eine Überschreitung der Amtsbefugnisse der Beschul- digten zu entnehmen ist, liegt sodann auch kein Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB vor. Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Belassung des Hundes im Haus und im Garten durch die Beschuldigten sei Tierquälerei. Dieser Umstand erfüllt jedoch keineswegs den Tatbe- stand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 TSchG, da eine Missachtung der Würde des Tieres nicht erkennbar ist. Nach dem Gesagten steht fest, dass die vorliegend fraglichen Straftatbe- stände eindeutig nicht erfüllt sind und die am 18. Dezember 2017 durch die Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerde vom 18. Dezember 2017 ist somit abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen nach Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht in der Höhe von CHF 550.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) zu Lasten des Beschwerdeführers.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht in der Höhe von CHF 550.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Vizepräsident

Markus Mattle Gerichtsschreiberin i.V.

Julia Gubler