Würdigung eines verwaltungsexternen Gutachtens / Rückweisung an die Vorinstanz zurweiteren Abklärung / Voraussetzungen einer Wiedereingliederung nach langjährigemRentenbezug
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 22. Februar 2018 (720 17 402 / 58) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Würdigung eines verwaltungsexternen Gutachtens / Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung / Voraussetzungen einer Wiedereingliederung nach langjährigem Rentenbezug
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin i.V. Merve Yavuz
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Michael Kull, Advokat, Marktplatz 18, 4001 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A.1 Der am 10. Mai 1969 geborene A.____ arbeitete zuletzt vom 20. September 1999 bis am 31. Januar 2001 als Pizzakurier und Küchenaushilfe im Restaurant B.____ GmbH. Am
11. Februar 2002 meldete er sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Eidge-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht nössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) klärte in der Folge die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. Nach Durchführung des Vor- bescheidverfahrens sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 18. Februar 2003 basie- rend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente per 1. August 2002 zu.
A.2 Diese Verfügung wurde mehrmals revisionsweise bestätigt, letztmals mit der Mitteilung der IV-Stelle vom 30. Mai 2012. Im Mai 2015 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision ein. Ihre Abklärungen ergaben, dass sich der Gesundheitszustand von A.____ mittlerweile verbessert habe und der Invaliditätsgrad nunmehr 20 % betrage. In der Folge hob die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens die laufende ganze Rente von A.____ mit der Verfü- gung vom 10. November 2017 auf Ende Dezember 2017 auf.
B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Michael Kull, mit Eingabe vom 30. November 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abtei- lung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei die Verfügung vom
10. November 2017 aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, ein tridisziplinäres Gutachten zur Feststellung seines aktuellen Gesundheitszustandes einzuholen. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Advokat Kull zu gewähren; alles unter o/e-Kostenfolge.
C. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 bewilligte das Kantonsgericht dem Beschwerde- führer die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Kull als Rechtsvertreter.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständig- keit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beur- teilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Be- handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des Versicherten vom 30. November 2017 ist demnach einzutreten.
2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbs- fähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Ein- gliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während
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http://www.bl.ch/kantonsgericht eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).
2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfä- higkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur- sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach dem im Rahmen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti- gen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).
2.3 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchti- gung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich an- erkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 50 E. 1.2, 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belas- tenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zu- kommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der weiteren Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens wil- lensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 299 E. 5a mit Hinweisen). Zur Annahme einer durch eine psychische Gesundheits- beeinträchtigung verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder – als alternati- ve Voraussetzung – sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; vgl. auch BGE 127 V 298 E. 4c in fine).
2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt ab- gestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.5 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommens- vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktla- ge erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkom- mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er- werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt wer- den. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Me- thode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b).
3.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der Beurteilung der Arbeitsfä- higkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Un- terlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beur- teilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
3.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle an- deren Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit- tel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge- statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu- geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
3.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusam- menstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein- geholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei
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http://www.bl.ch/kantonsgericht der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen).
4. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle die dem Versicherten seit 1. August 2002 ausgerichtete ganze Invalidenrente zu Recht per 31. Dezember 2017 aufgehoben hat.
4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende Invalidenrenten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch er- heblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat- sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zu denken ist dabei in erster Linie an eine wesentliche Änderung des Gesund- heitszustandes der versicherten Person. Darüber hinaus ist die Rente unter anderem revidier- bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 E. 3.5 mit Hinweisen; vgl. auch: BGE 117 V 199 E. 3b mit weiteren Hinweisen; RUDOLF RÜEDI, Die Verfügungsanpassung als verfahrens- rechtliche Grundfigur namentlich von Invalidenrentenrevisionen, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 16 f.). Dabei obliegt es dem Versicherungsträger, eine erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades nachzuweisen, wenn er eine Rente reduzieren oder aufheben will (SVR 2014 UV Nr. 7 S. 21). Hintergrund bildet der Umstand, dass der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) die Verwaltung verpflichtet, von Amtes wegen Gründe für und gegen das Vorliegen oder Fehlen eines Sachumstands heranzuziehen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.2). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts mit Blick auf eine revisionsweise Änderung einer zuvor zugespro- chenen Versicherungsleistung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit erstellt (BGE 129 V 177 E. 3.1), bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2013, 8C_48/2013, E. 2.4).
4.2 Die abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen un- veränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision. Bloss auf ei- ner anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen. Eine ärztliche Schlussfol- gerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens (vgl. dazu BGE 137 V 253 E. 3.4.2.3) zurückzuführen (Urteil des Bundesgerichts vom
29. August 2011, 9C_418/2010, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
4.3 Bei der Erhebung und Würdigung des medizinischen Sachverhalts in Revisionsfällen im Sinne des Art. 17 ATSG ist überdies Folgendes zu beachten: Da die Feststellung einer revi- sionsbegründenden Veränderung durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes erfolgt, bildet Gegenstand des Beweises das Vorhandensein einer ent- scheidungserheblichen Differenz in den – den medizinischen Gutachten zu entnehmenden – Tatsachen. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich
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http://www.bl.ch/kantonsgericht wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Ren- tenberechtigung beweisend wäre (vgl. dazu BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a), mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effek- tive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachla- gen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Bundesgerichtsurteil vom 29. August 2011, 9C_418/2010, E. 4.2, und vom 26. März 2015, 9C_710/2014, E. 2).
4.4 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prü- fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den er- werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 114 E. 5.4; vgl. auch BGE 130 V 75 ff. E. 3.2.3). Die IV-Stelle nahm zuletzt anlässlich des im Juli 2009 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens eine integrale Prüfung vor, indem sie am 6. Januar 2010 auch ein externes psychiatrisches Gutachten von Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychothera- pie, in Auftrag gab. Gestützt auf diesen Abklärungsergebnissen teilte sie dem Beschwerdefüh- rer mit Schreiben vom 9. Februar 2010 mit, dass keine den Invaliditätsgrad betreffende Ände- rungen festgestellt werden konnten und deshalb weiterhin ein Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente bestehe. Vorliegend beurteilt sich die Frage, ob bis zum Erlass der angefochte- nen Verfügung vom 10. November 2017 allenfalls eine erhebliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen eingetreten ist, somit durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Mitteilung vom 9. Februar 2010 bestand; denn laut Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 bedarf es keiner Verfügung, wenn die Invali- denrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision weiter ausgerichtet wird, sofern keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wird, was hier der Fall war. Eine solche Mitteilung ist, wenn keine Verfügung verlangt worden ist (Art. 74quater IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Bundesge- richtsurteil vom 29. Januar 2010, 8C_1005/2009, E. 3.2 mit Hinweis).
5. Zur Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers stehen im Wesentli- chen folgende medizinischen Unterlagen zur Verfügung:
5.1 Im Rahmen der im Juli 2009 eingeleiteten Revision ersuchte die IV-Stelle Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, um ein psychiatrisches Gutachten. Im Gutachten vom 6. Januar 2010 diagnostizierte er mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorrangig narzisstischen und emotional-instabilen (im- pulsiven) Anteilen (ICD-10 F61) sowie eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode im Rahmen einer chronisch rezidivierenden depressiven Störung (ICD10 F33.11). Zudem hielt er die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) fest, welche jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeige. Im Vergleich zum früheren Krankheits-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht zustand gab Dr. C.____ an, dass sich das Beschwerdebild weder einschneidend noch nachhal- tig verbessert habe. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingetreten. Weiterhin läge objektiv ein depressives Zustandsbild mit ausgeprägter Unruhe (Fusstrippeln), formal gedanklicher Einengung, gedrückter, freudloser Stimmungslage vor. Sub- jektiv gebe der Beschwerdeführer an, nach wie vor an Kopf-, Rücken- und Brustbeinschmerzen zu leiden. Auch könne er weiterhin seine Wutausbrüche, aufgrund welcher er auch handgreiflich werde, nicht kontrollieren. Psychometrisch ergebe sich auf den Fremdbeurteilungsskalen (Ha- milton und MADRS) ein mittelgradig ausgeprägtes depressives Syndrom. Es zeige sich ein deutlicher Hinweis auf Chronifizierung der rezidivierend-depressiven Symptomatik. Es lägen Anzeichen eines Ausgebranntseins und einer Persönlichkeitsnivellierung vor, die durch Ge- hemmtheit und Passivität sowie einer resignativen Grundhaltung auf der einen Seite und dys- phorischen Verstimmung und Reizbarkeit auf der anderen Seite gekennzeichnet sei. Die Prog- nose sei angesichts der komorbiden depressiven Leiden und der Persönlichkeitsstörung sowie der gleichzeitig vorhandenen somatoformen Schmerzstörung ungünstig. Berufsmassnahmen seien nicht erfolgsversprechend.
5.2 Die im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung stützte sich auf folgende me- dizinische Grundlagen:
5.2.1 Am 22. März 2016 berichtete Dr. med. D.____, FMH Arbeitsmedizin, regionalärztliche Dienste (RAD), dass die Persönlichkeitsstörung einen gewissen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Die Aggressivität des Exploranden habe aber bisher ausschliesslich in seinem Privatle- ben zu Auseinandersetzungen geführt. Im beruflichen Umfeld könne nachweislich nicht festge- stellt werden, dass sein Verhalten zu Problemen geführt hätte, zumal die Persönlichkeitsstörung dem letzten Arbeitgeber nicht aufgefallen sei und auch nicht der Grund für die Kündigung ge- wesen sei. Was die Depression betreffe, gäbe es Anzeichen dafür, dass diese weitgehend re- mittiert sei. Es gäbe deshalb keinen Grund, weshalb der Versicherte nicht für Hilfsarbeiten ohne Kundenkontakt und ohne Teamarbeit voll einsatzfähig wäre.
5.2.2 Am 8. April 2016 gab die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag. Der Versi- cherte wurde in psychiatrischer Hinsicht von Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychothe- rapie, und in rheumatologischer Hinsicht von Dr. med. F.____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, untersucht.
Dr. F.____ hielt im Teilgutachten vom 14. November 2016 fest, dass sich aus rheumatologi- scher Sicht keine relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit begründen liessen. Die de- generativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule und die muskulären Dysbalancen wür- den einer körperlich leichten bis mittelgradigen Erwerbstätigkeit, wie sie der Explorand bisher als Pizzakurier ausübte, nicht entgegenstehen. Lediglich für körperlich schwere Tätigkeiten, die das Heben, Tragen oder Stossen von Lasten über 12 kg erfordern würden, liesse sich eine Ar- beitsunfähigkeit aus somatischer Sicht begründen. Die vom Exploranden beklagten chronischen Schmerzen im Halswirbel- und Schulterbereich liessen sich nach objektiven Untersuchungen nicht nachweisen. Auch würden im Bereich der Kniegelenke keine klinischen Hinweise auf rele- vante Arthrosen bestehen. Der Explorand habe Spreizfüsse, die belastungsabhängige Schmer-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht zen auslösen könnten; deren Behandlung sei aber mittels Fusseinlagen sehr gut möglich. Unter Betrachtung der erhobenen objektiven Befunde sei anzunehmen, dass der Explorand eine Schmerzverarbeitungsstörung aufweise. Aufgrund dieser würden Diskrepanzen zwischen den subjektiv beklagten Schmerzen und der eigentlichen Einschränkungen im Alltag bestehen. Ins- gesamt könne aber auch gemäss Angaben des Exploranden keine erhebliche Beeinträchtigung im Alltagsleben festgestellt werden. Im Vordergrund seiner Leiden stehe die psychische Prob- lematik, weshalb man auf das psychiatrische Gutachten und auf die Konsensbesprechung mit Dr. E.____ verweise.
Dr. E.____ diagnostizierte im Teilgutachten vom 14. Juni 2016 als Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F.61). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä- higkeit hielt er eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtiger Remission und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren fest. Während den Un- tersuchungen sei eine ausgesprochene Gereiztheit und Aggressivität des Exploranden aufgefal- len. Er habe Augenkontakt gemieden, sich unruhig auf dem Stuhl bewegt sowie gezittert. Zum Teil habe er während den Untersuchungen bedrohlich gewirkt. Der Explorand sei vermindert in der Lage, seine Emotionen und Impulse zu steuern. Er gerate deswegen regelmässig in Ausei- nandersetzungen. Weil beim Exploranden jedoch keine Psychose vorliege, sei es ihm zumut- bar, sein Verhalten zu steuern. Die aus den Vorakten hervorgehende depressive Störung sei remittiert und könne nicht mehr nachgewiesen werden. Der Explorand werde seit 2001 nicht mehr stationär behandelt. Auch gebe er selbst an, keine regelmässigen Psychopharmaka ein- zunehmen. Die aktuelle Behandlung sei nicht auf die depressiven Störungen gerichtet. Ge- samthaft betrachtet habe sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch Dr. C.____ im Jahre 2010 entscheidend verbessert. Da die depressive Störung remittiert sei, könne der Explorand bei leicht vermindertem Rendement wieder ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Es sei ihm auch früher gelungen, trotz Persönlichkeitsstörung zu arbeiten. Deshalb sei es ihm zumutbar, dass er seine Emotionen und Impulse kontrolliere und auch sein Verhalten hinterfrage. Aus psychiatrischer Sicht bestehe für die bisherigen vom Exploranden ausgeübten Hilfstätigkeiten sowie für angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ab Gutachtens- zeitpunkt vom 14. Juni 2016. Da aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit festge- halten worden sei, gelte diese Beurteilung in Konsens mit Dr. F.____ als Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit.
5.2.3 Am 17. November 2016 bestätigte RAD-Arzt Dr. D.____ die Diagnosen des bidiszipli- nären Gutachtens. Die Standardindikatoren seien von den Gutachtern geprüft worden. Der Ge- sundheitszustand des Exploranden sei stabil. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich.
5.2.4 Am 21. Januar 2017 äusserte sich schliesslich der RAD-Arzt Dr. med. G.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zum bidisziplinären Gutachten. Es sei nachvollziehbar, dass der Explorand trotz Fortbestehen der Persönlichkeitsstörung wieder arbeitsfähig sein könne, zumal die depressive Störung vollständig remittiert sei. Die beschriebenen Persönlichkeitsei-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht genschaften seien auch früher aktenkundig gewesen; damals habe der Explorand trotz deren Bestehen arbeiten können.
6. Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2017 bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten vollum- fänglich auf die Ergebnisse, zu denen Dr. F.____ und Dr. E.____ in ihrem bidisziplinären Gut- achten vom 14. November 2016 bzw. 14. Juni 2016 gelangt sind. Sie vertritt somit die Auffas- sung, dass die Ergebnisse aus dem Gutachten umfassend sowie schlüssig seien. Der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers habe sich im Vergleich zu den Untersuchungen vom 2010 erheblich gebessert.
6.1 Abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzungen von im Wesentlichen un- veränderten tatsächlichen Verhältnissen sind nicht revisionsrelevant. Hierzu zählen ebenfalls abweichende Diagnosen über Krankheitsbilder, die keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben. In dieser Hinsicht kann bereits vorweg festgehalten werden, dass die Schlussfolgerung von Dr. F.____ und Dr. E.____, beim Beschwerdeführer würde eine Schmerzverarbeitungsstö- rung und nicht eine somatoforme Schmerzstörung vorliegen, keine revisionsrelevante Frage darstellt. Da diesem Beschwerdebild bereits im Jahr 2010 keine invalidisierende Wirkung mehr attestiert wurde, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den abweichenden medizinischen Meinungen. Unbestritten ist ferner der Beweiswert der rheumatologischen Befunde. Es kann angenommen werden, dass aus rheumatologischer Sicht keine die Arbeitsfähigkeit einschrän- kenden Diagnosen vorliegen.
6.2 Im Zentrum der von der Beschwerdegegnerin statuierten gesundheitlichen Verbesse- rung stehen die Befunde psychiatrischer Natur. In seinen Erwägungen greift Dr. E.____ auf die Abklärungen vom Jahr 2002 zurück und führt aus, dass der Grund für die invaliditätsbegrün- dende, volle Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich die schwere depressive Episode mit psychoti- schen Syndromen gebildet habe. Im Rahmen der Untersuchungen von Dr. C.____ habe beim Beschwerdeführer noch eine chronisch persistierende mittelgradig ausgeprägte depressive Epi- sode vorgelegen, weshalb gesamthaft betrachtet keine Verbesserung des Gesundheitszustan- des festgestellt worden sei. Dr. E.____ vertritt die Ansicht, dass mit der vollständigen Remission der depressiven Störung nunmehr der Invaliditätsgrund weggefallen sei. Trotz verbleibender Persönlichkeitsstörung, könne dem Versicherten die Ausübung einer leichten bis mittelschwe- ren Tätigkeit im Umfang von 80 % zugemutet werden. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, kann dieser Beweiswürdigung nicht gefolgt werden.
6.3.1 Was die Beurteilung der depressiven Störung betrifft, fällt auf, dass Dr. C.____ und Dr. E.____ anhand anerkannter Fremdbeurteilungsskalen grundsätzlich vom gleichen psycho- pathologischen Befund ausgehen. Dr. E.____ hält im Vergleich zu Dr. C.____ jedoch fest, dass die depressive Störung vollständig remittiert sei. Dabei führt er als objektive Untersuchungsbe- funde auf, dass keine spezifisch auf die depressiven Störungen ausgerichtete Behandlung durchgeführt werde und der Beschwerdeführer nicht regelmässig Psychopharmaka einnehme. Zudem führe der Beschwerdeführer weitgehend ein selbstbestimmtes Leben, pflege regelmäs- sige Kontakte zu seiner Aussenwelt und könne auch regelmässig reisen. Diese Einschätzung
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http://www.bl.ch/kantonsgericht durch Dr. E.____ könnte für sich allein betrachtet eine schlüssige medizinische Beurteilung sein, die im Hinblick auf eine erstmalige Prüfung der Rentenberechtigung allenfalls beweistaug- lich wäre. Vorliegend wurde das Gutachten jedoch anlässlich eines Rentenrevisionsverfahrens erstellt, weshalb es sich hinreichend mit den vorgängigen Befunden zu befassen und somit ins- besondere aufzuzeigen hat, inwiefern seit der Beurteilung vom 6. Januar 2010 eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Entgegen dieser Anforderung geht aus dem Bericht von Dr. E.____ hervor, dass er es bei gleicher psychopathologischen Ausgangsla- ge unterlassen hat, darzulegen, weshalb die Diagnose der chronisch rezidivierenden psychi- schen Störung nicht mehr vorliege. Dr. E.____ hält ohne weitere Begründung in einem einzigen Satz fest, dass die in den vorgängigen Akten erwähnten depressiven Symptome nicht mehr nachgewiesen werden könnten. Als objektive Untersuchungsbefunde führt er schliesslich Tat- sachen auf, die auch im Jahr 2010 bekannt waren, denn bereits zum Gutachtenszeitpunkt von Dr. C.____ pflegte der Beschwerdeführer Kontakt zu seinen Verwandten und wies einen gere- gelten Tagesablauf auf. Bekannt war auch, dass er in seine Heimat in die Ferien reiste und le- diglich eine ambulante Therapie in Form von Sprechstunden bei Dr. med. H.____, FMH Psychi- atrie und Psychotherapie, besuchte.
6.3.2 Im Zentrum der Beurteilung von Dr. E.____ steht einzig die Remission der depressiven Symptome und die Auffassung, dass damit eine vollständige Genesung eingetreten sei. Aller- dings trifft es gerade nicht zu, dass im Jahre 2010 ausschliesslich die Diagnose der schweren depressiven Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben wurde. Dem Gutachten vom 6. Januar 2010 kann entnommen werden, dass Dr. C.____ beim Exploranden komorbide Störungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte; nämlich eine chronisch re- zidivierende depressive Störung und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorrangig nar- zisstischen und emotional-instabilen Anteilen. Der Anspruch auf eine Rente war ab 2010 somit nicht einzig durch vorbestehende depressive Störungen begründet, sondern auch durch die Auswirkungen der attestierten Persönlichkeitsstörung. Mit anderen Worten waren für Dr. C.____ die Befunde betreffend die Persönlichkeitsstörung für die Beurteilung der rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit mitausschlaggebend. Das vorliegende Gutachten von Dr. E.____ greift diese Thematik nicht auf. Er vertritt die Ansicht, dass die von ihm ebenfalls diagnostizierte Persönlich- keitsstörung lediglich eine 20%ige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeige. Dabei unterlässt er es gänzlich konkrete Verbesserungen in der Krankheitsentwicklung darzulegen, die im Ver- gleich zur Einschätzung von Dr. C.____ zu einer wesentlich abweichenden Einschätzung des Schweregrads der Persönlichkeitsstörung geführt haben. Auch bleibt das Ausmass der attes- tierten Arbeitsunfähigkeit von 20 % unbegründet.
6.3.3 Der Beweiswert des Gutachtens von Dr. E.____ wird zuletzt auch erheblich durch den Umstand geschmälert, dass der Gutachter sich auf die Frage konzentrierte, ob noch schizo- phrene Störungen präsent seien oder nicht. Dabei war diese anfängliche, im Jahr 2002 erhobe- ne Verdachtsdiagnose bereits zum Revisionszeitpunkt im Jahr 2010 nicht mehr relevant. Die wesentliche Aufgabe von Dr. E.____ wäre es vielmehr gewesen, anhand einer Gegenüberstel- lung des im Jahr 2010 bestehenden Gesundheitszustandes und der aktuellen Situation schlüs- sig aufzuzeigen, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Da das Gutachten auf diese entscheidrelevante Thematik nur unzureichend eingeht, kann
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http://www.bl.ch/kantonsgericht es die materielle Revision einer laufenden Rente nicht ausreichend begründen. Insgesamt kann dem Gutachten von Dr. E.____ kein ausschlaggebender Beweiswert beigemessen werden.
6.4.1 Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts bei einer nach Art. 17 ATSG strittigen Revision nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit dargetan, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand und der angefochtene Entscheid ist zu kassieren (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2017, 9C_143/2017, E. 4.4; ebenso Urteil des Bundesgerichts vom
7. November 2013, 8C_481/2013, E. 2.4). Anders ist zu entscheiden, falls zwar Anhaltspunkte für eine rechtserhebliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse vorliegen, sich ein Revisionsgutachten jedoch nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Ver- änderung der gesundheitlichen Situation stattgefunden hat. Sind die in diesem Zusammenhang entscheidenden Fragen mit anderen Worten bisher medizinisch nicht zuverlässig und wider- spruchsfrei geklärt worden und existiert für eine anspruchserhebliche Änderung des Sachver- halts mithin keine verlässliche Grundlage, welche eine anspruchserhebliche Veränderung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejahen (oder ausschliessen) würde, ist die Angelegenheit diesfalls nicht zu kassieren, sondern an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung zurückzu- weisen (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2016, 8C_575/2016, E. 7).
6.4.2 Im vorliegenden Fall begründen die dargelegten Unzulänglichkeiten mehr als nur ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des vorliegend massgebenden Gutach- tens von Dr. E.____. Obwohl angenommen werden kann, dass er gewisse Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Rentenrevision vom Jahr 2010 gehabt haben muss – insbesondere was den Zustand der depressiven Störungen betrifft, zumal er eine vollständige Remission attestierte – sind die entscheidenden versicherungsmedizinischen Fra- gen nicht zuverlässig und widerspruchsfrei geklärt worden. Ein medizinisch nachvollziehbar erstellter Sachverhalt, der es erlauben würde, ohne weitere medizinische Abklärungen auf den Eintritt einer anspruchsrelevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes der Versicherten zu schliessen, liegt damit jedenfalls nicht vor. Die Angelegenheit ist deshalb zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
7.1 Indem die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente ohne die Durchführung allfäl- liger Eingliederungsmassnahmen aufhob, ging sie offensichtlich davon aus, dass der Be- schwerdeführer sich selbstständig in den Arbeitsmarkt einzugliedern habe. Dabei scheint sie, wie im nachfolgenden auszuführen ist, die Problematik der Wiedereingliederung nach langjähri- gem Rentenbezug verkannt zu haben.
7.2 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt der Grundsatz, dass die invalide Person, be- vor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Von den Versicherten können jedoch nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtspre- chung). Die Wiedereingliederung von Versicherten im fortgeschrittenen Alter oder nach invalidi-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht tätsbedingt langjährigem Fernbleiben von der Arbeitswelt ist oftmals schwierig. Laut ständiger Rechtsprechung ist zwar im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfä- higkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können jedoch ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrech- nung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungs- entfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnah- men allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Bundesge- richtsurteil vom 17. November 2011, 9C_376/2011, E. 6.1 mit Hinweis auf Bundesgerichtsurteil vom 10. September 2010, 9C_163/2009, E. 4.1 und 4.2.2). Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch- theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tiefe- ren Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im Einzelfall eine erwerbs- bezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Bundesgerichtsurteil vom
17. November 2011, 9C_376/2011, E. 6.1 mit Hinweis auf Bundesgerichtsurteil vom
10. September 2010, 9C_768/2009, E. 4.1.2).
7.3 Im Urteil vom 26. April 2011 (9C_228/2010, publiziert in: Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2011 IV Nr. 73) hat das Bundesgericht sodann festgehalten, dass aus Gründen der Rechtssicherheit diejenigen Fälle, in welchen der Ausnahmetatbestand der Not- wendigkeit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen trotz wiedergewonnener Ar- beitsfähigkeit als erfüllt zu betrachten ist, vom Regelfall deren sofortiger erwerblicher Verwert- barkeit abzugrenzen sind. Es hat deshalb die vorstehend geschilderte Rechtsprechung (vgl. E. 7.2.1 hiervor) dahingehend präzisiert, dass sie grundsätzlich auf Sachverhalte zu beschrän- ken ist, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Ren- te seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (SVR 2011 IV Nr. 73 E. 3.3).
7.4 Die beiden Abgrenzungskriterien Alter 55 und Rentenbezug 15 Jahre lehnen sich an die von den Eidgenössischen Räten am 18. März 2011 beschlossenen und am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen zur 6. IVG-Revision an. Anders als im vorliegenden Kontext geht es dort um die generelle Überprüfung von Renten, die bei pathogenetisch- ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundla- ge gesprochen worden waren. Dies soll innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Ände- rung geschehen. Dabei sollen Renten auch gekürzt oder aufgehoben werden, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person nicht erheblich geändert hat. Hierfür regelt die erwähn- te Schlussbestimmung in Abs. 4, dass die erwähnte Überprüfung auf Personen (mit dem obge- nannten Beschwerdebild) keine Anwendung findet, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Än- derung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung einge- leitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. Nach der Botschaft werden mit einer solchen Besitzstandgarantie die Gesichtspunkte der Rechtssicher- heit und des Vertrauensschutzes berücksichtigt, weil eine Wiedereingliederung in diesen Fällen
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http://www.bl.ch/kantonsgericht faktisch ausgeschlossen sein dürfte (Bundesblatt [BBl] 2010, S. 1912; SVR 2011 IV Nr. 73 E. 3.4).
7.5 Die analoge Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet nun allerdings nicht, dass die darunter fallenden Rentner/innen in dem revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) bzw. gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitz- standsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (SVR 2011 IV Nr. 73 E. 3.5).
7.6 Der im Zeitpunkt der vorliegend strittigen Rentenaufhebung 48 Jahre alte Beschwerde- führer hat nunmehr seit knapp über 15 Jahren eine ganze Rente bezogen. Trotz dieser ausser- ordentlich langen Dauer des Rentenbezugs und der damit verbundenen langjährigen gänzli- chen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt hat die IV-Stelle vorliegend keinerlei beruflichen Abklä- rungsmassnahmen und/oder Eingliederungsversuche ergriffen. Indem die IV-Stelle ohne Weite- res davon ausgegangen ist, dass sich der Versicherte auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt selbst eingliedern könne, hat sie offenbar übersehen, dass dieser zur Gruppe der Versicherten zählt, denen nach dem vorstehend Gesagten die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist. Vor einer Rentenherabsetzung hätten deshalb eine erwerbsbezogene Abklärung erfolgen und anschliessend die als zweckmässig erachteten beruflichen Eingliederungsmass- nahmen durchgeführt werden müssen. Die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete Ren- tenaufhebung erweist sich somit auch in diesem Punkt als unzulässig, mit der Folge, dass sie aufzuheben ist. Im Hinblick auf eine allfällige zukünftige revisionsweise Rentenaufhebung gilt es daher festzuhalten, dass die IV-Stelle verpflichtet ist, die erforderlichen Abklärungs- und Ein- gliederungsschritte in die Wege zu leiten.
8. Zusammenfassend ist die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzu- heissen, die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 10. November 2017 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Diese hat den aktu- ellen medizinischen Sachverhalt – unter besonderer Beachtung der revisionsrechtlichen Frage- stellungen – durch ein psychiatrisches Gutachten abklären zu lassen. Gestützt auf die Ergeb- nisse der Aktenergänzung wird die IV-Stelle anschliessend über das Vorliegen eines Revisi- onsgrundes und damit zusammenhängend über den Rentenanspruch der Versicherten neu zu befinden haben. Sollte sie im Rahmen dieser Beurteilung weiterhin zum Schluss gelangen, dass eine Verbesserung der Gesundheit und damit einhergehend eine theoretische Arbeitsfä- higkeit vorliege, so hat sie die erforderlichen Abklärungs- und Wiedereingliederungsschritte in die Wege zu leiten.
9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfah- renskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu be- achten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen – vorbehältlich des hier nicht inte-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht ressierenden § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Aufgrund dieser Bestimmung hat die IV-Stelle als Vorinstanz trotz Unterliegens nicht für die Verfahrenskosten aufzukommen. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden.
9.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteient- schädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 30. November 2017 für das vorliegende Verfahren einen Zeit- aufwand von insgesamt 8,45 Stunden à Fr. 200.00 und Auslagen von Fr. 20.55 geltend ge- macht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfra- gen als angemessen erweist. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘912.20 (8,45 Stunden à Fr. 200.00 und Auslagen von Fr. 20.55 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.
10.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zuläs- sig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenent- scheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endent- scheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläu- figes Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rück- weisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtli- chen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).
10.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischen- entscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Vo- raussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehen- de Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
10.3 Zu ergänzen bleibt, dass nach bundesgerichtlicher Praxis die in einem Rückweisungs- entscheid getroffene (Kosten- und) Entschädigungsregelung – wie die Rückweisung im Haupt- punkt selbst – einen Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 BGG) darstellt, der in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt und damit nicht selbstständig beim Bundesgericht angefochten werden kann. Ihre Anfechtung ist erst mit Beschwerde gegen den Endentscheid möglich. Entscheidet die Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, in der Hauptsache voll zu Gunsten der Beschwerde führenden Person, so kann die Kosten- oder Entschädigungsregelung im Rückweisungsentscheid direkt innerhalb
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http://www.bl.ch/kantonsgericht der Frist des Art. 100 BGG ab Rechtskraft des Endentscheids mit ordentlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 133 V 648 E. 2.2, bestätigt im Bundesgerichts- urteil vom 30. Oktober 2008, 9C_567/2008, E. 2-4; vgl. auch Bundesgerichtsurteil vom
19. Februar 2008, 9C_748/2007).
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 10. November 2017 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV- Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘912.20 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) zu bezahlen.
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