Abweisung der Beschwerde / 100 %-ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit
Erwägungen (3 Absätze)
E. 14 September 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialver- sicherungsrecht (Kantonsgericht), mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm gemäss den gesetzlichen Bestimmungen eine Invalidenrente zuzusprechen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass auf die Zumutbarkeitsbeurteilung des Gutachters Dr. med. C.____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, nicht abgestellt werden könne. Der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt und es sei daher ein gerichtliches Obergut- achten unter Einbezug des Fachgebietes Neurologie einzuholen. Zudem habe die Vorinstanz ihr Ermessen unterschritten, indem sie vom Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug von lediglich 5 % vorgenommen habe. Eventualiter sei aufgrund des Gutachtens von Dr. med. D.____, FMH Orthopädische Chirurgie, zweifelsfrei ausgewiesen, dass die Arbeitsun- fähigkeit des Versicherten während (deutlich) mehr als einem Jahr mindestens 40 % betragen habe und er somit zu mindestens Anspruch auf eine befristete Rente habe.
C. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
D. Dem Beschwerdeführer wurde für das vorliegende Verfahren mit Verfügung vom
22. November 2017 die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Nikolaus Tamm bewilligt.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 14. September 2017 ist einzutreten.
2.1 Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom
E. 19 Juni 1959 hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindes- tens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität wird durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, der geistigen oder der psychischen Gesundheit verursacht, wobei sie im IV- Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 3 und 4 ATSG).
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar. Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestim- men. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnah- men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif- fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Ein- kommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkom- mensvergleichs, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
3.1 Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsun- fähig ist.
3.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fach- leute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
3.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle an- deren Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit- tel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge- statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu- geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
3.4 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusam-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht menstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen, vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin- nen und Patienten aussagen. Im Weiteren ist laut diesen Richtlinien den im Rahmen des Ver- waltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche auf- grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen).
4. Für die Beurteilung des vorliegenden Falles sind im Wesentlichen folgende medizini- schen Akten zu berücksichtigen:
4.1 Dr. D.____ berichtete am 27. April 2015 über die von der SWICA angeordnete Begut- achtung des Versicherten. Aufgrund des Verlaufes und der aktuellen Befunde läge mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit ein posttraumatisches Complex Regional Pain Syndrom (CRPS) vor. Charakteristisch dafür sei der schmerzhafte Zustand, welcher hauptsächlich nach Extremitäten- verletzungen aufträte. Das Leitsymptom seien unverhältnismässige Schmerzen bezüglich des initialen Traumas. Zudem seien die Hyperalgesie, die Asymmetrie der Hauttemperatur, die Ver- änderung der Hautfarbe, die Asymmetrie beim Schwitzen und die reduzierte Beweglichkeit so- wie Schwäche typisch dafür. Die subjektiv beklagten Beschwerden könnten vollumfänglich ob- jektiviert werden. Aufgrund des CRPS sei der rechte Arm stark vermindert belastbar und könne im täglichen Leben praktisch nur noch zur Hilfestellung eingesetzt werden. Dem Versicherten seien daher lediglich noch die nachfolgenden Tätigkeiten stundenweise zumutbar: unbelastete Verrichtungen unter Schulterhöhe, Tragen von Gewichten bis 1,5 kg und halbtägliche Kontroll- funktionen ohne Belastungen des rechten Armes. In seiner bisherigen Tätigkeit als Lagermitar- beiter sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Da klinische Zeichen einer neurologischen Begleitpatho- logie vorliegen würden, empfehle er weitere neurologische Abklärungen und nachfolgend eine adäquate Therapie einzuleiten.
4.2 Dr. med. E.____, FMH Neurologie, berichtete am 20. Mai 2015 über die Untersuchung vom 19. Mai 2015. Beim Versicherten bestehe eine komplexe chronifizierte Schmerzproblema- tik. Schmerzbedingt sei eine exakte neurologische Untersuchung erschwert, wobei neben der eindeutigen Schonhaltung keine objektivierbaren Befunde wie Athropien, Paresen, Re- flexsasymmetrie usw. hätten festgestellt werden können. Gemäss dem EMG-Bericht zeige sich ein diskretes Karpaltunnelsyndrom rechts. Weiter lägen diskrete chronisch-neurogene Denerva- tionszeichen im Myotome C5, C6, und C7 rechts vor. Diese Befunde seien diskret, aber eindeu- tig, so dass differentialdiagnostisch eine traumatisch bedingte Zerrung des Plexus brachialis infolge des akuten Ereignisses als mögliche Ursache infrage komme.
4.3 Gemäss Bericht vom 25. August 2015 der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik des Spitals F.____ bestehe beim Beschwerdeführer eine chronische obere Plexopathie rechts. Die im EMG dokumentierten Veränderungen seien chronischer Natur und leicht ausgeprägt.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Ausprägungsgrad der Befunde passe zu den allenfalls geringgradigen Paresen (überwie- gend schmerzbedingtes Giving-way in der Kraftprüfung), erlaube jedoch keine Aussagen über das Ausmass neuropathischer Schmerzen. Infolge des Schmerzsyndroms – das in der klini- schen Untersuchung nicht nur eine neurogene, sondern auch eine arthrogene Komponente aufweise – bestehe eine Immobilisation des Schultergelenks mit Schonhaltung. Beim Versicher- ten habe ein adäquates Trauma mit einer Nervenverletzung stattgefunden, das als Auslöser eines CRPS plausibel erscheine. Neben der Physiotherapie und einem Therapieversuch mit Cymbalta sowie dem geplanten Rehabilitationsaufenthalt sei eine fortgesetzte engmaschige Betreuung durch einen erfahrenen Schmerztherapeuten aus neurologischer Sicht notwendig und dringend anzuraten.
4.4 Am 6. Januar 2016 äusserten sich die Ärzte der Neurologisch-Neurochirurgische Poli- klinik zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Sie hielten fest, dass eine rein neurologische Beur- teilung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit aktuell nicht ausreichend sei. Es müsse – bei feh- lender Besserung im Rahmen der Reha – eine multidisziplinäre Begutachtung (orthopädisch, internistisch, neurologisch, psychiatrisch) angestrebt werden.
4.5 Gemäss Austrittsbericht der Klinik G.____ vom 9. Februar 2016, wo der Versicherte vom 4. Januar bis 1. Februar 2016 hospitalisiert war, leide dieser an einer Periarthropathia humeroscapularis, bei Status nach Schulteraussenrotationstrauma und Abduktionstrauma, ei- nem chronischen zerviko-zephalen Schmerzsyndrom, bei Bandscheibenhernie HWK 6/7 mit möglicher Irritation C6 Wurzel rechts sowie einem CTS beidseits. Trotz guter Motivation und Bemühungen seitens des Patienten sei das rechte Schultergelenk bei Entlassung weiterhin sehr dolent wenn auch äusserlich frei von Entzündungszeichen gewesen. Die Schmerzfokus- sierung habe nicht unterbrochen werden können. Der Patient sei in leicht verbesserten körperli- chen Zustand nach Hause entlassen worden. Die Schmerzen und die Mobilisationsbeeinträch- tigung der rechten Schulter seien unverändert geblieben.
4.6 Die IV-Stelle holte bei Dr. C.____ und Dr. med. H.____, FMH Psychiatrie und Psycho- therapie, ein bidisziplinäres Gutachten ein.
4.6.1 Im Gutachten vom 10. Mai 2017 stellte Dr. C.____ folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: eine Funktionsverminderung des rechten Armes mit neuropathischem Schmerzsyndrom mit/bei Status nach traumatischer oberer Plexusläsion bei Schulteraussenro- tations- und Abduktionstrauma sowie ein CRPS des rechten Unterarms und der rechten Hand. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein Morbus Dupuytren der rechten Hand, eine rechtsseitige Diskushernie C6/7 ohne Hinweise für eine radikuläre Problematik, ein leichtes Karpaltunnelsyndrom beidseits und eine Schmerzausbreitung im Sinne eines Ganzkörpersyn- droms. Die traumatische obere Plexusläsion sei gut vereinbar mit der muskulären Atrophie und der Scapula alata-Stellung rechts sowie mit der schmerzbedingten Einschränkung im Bereich der rechten Schulter. Nicht auszuschliessen sei eine sekundäre Frozen Shoulder. Ob ein CRPS vorläge, sei nicht einfach zu beantworten, da eine Interferenz mit der Plexusparese bestehe. Aufgrund der vermehrten Behaarung des rechten Unterarms und der rechten Hand sei sehr wahrscheinlich von einem CRPS auszugehen. Funktionell ergebe sich daraus eine klar vermin-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht derte Belastbarkeit des rechten Arms und der rechten Hand, welche nur noch als Hilfshand auf Tischhöhe eingesetzt werden könne. Seine bisherige Tätigkeit als Lagermitarbeiter sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Für eine Tätigkeit mit Einsatz des rechten Arms und der rechten Hand als Hilfshand auf Tischhöhe, bei welcher mit dem rechten Arm nicht mehr als 2 kg gehoben, gestossen oder gezogen und nicht repetitiv an dieses Gewicht herangegangen wer- den müsse, bestehe bezogen auf ein Ganztagespensum eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Da- mit schliesse er sich grundsätzlich der Beurteilung von Dr. D.____ in Bezug auf das Belas- tungsprofil an. Er setze lediglich das Belastungslimit gering höher an. Dr. C.____ führte aus, dass er sich an den vom Beschwerdeführer genannten Tagesaktivitäten orientiere. Diesbezüg- lich ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Versicherte circa um 7.00 Uhr aufstehe und das Morgenessen vorbereite. Danach begleite er seinen Sohn zu Fuss in die Schule. Anschliessend gehe er entweder nach Hause oder noch circa eine halbe Stunde spazieren. Zu Hause lese er oder versuche seine Übungen zu machen. Manchmal gehe er – in einen zu Fuss erreichbaren Laden – Brot einkaufen, grosse Sachen kaufe er nicht ein. Am Mittag hole er seinen Sohn wie- der von der Schule ab. Das Mittagessen bereite er selbst vor, kleine Sachen koche er auch selbst. Am Nachmittag bringe er den Sohn wieder zur Schule, von wo er ihn auch wieder abho- le. In der Regel gehe er auch nachmittags nochmals spazieren. Seine Ehefrau arbeite derzeit im Schichtdienst. Sie bereite nachmittags das Essen vor und gehe abends zur Arbeit. Nach dem gemeinsamen Nachtessen bringe er seine beiden Kinder zu Bett und anschliessend lese er oder schaue TV. Zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr gehe er zu Bett. Zurzeit nehme er zweimal täglich Celecoxib 200 mg und zwei- bis dreimal täglich Novalgin 500 mg.
4.6.2 Dr. H.____ stellte in seinem Teilgutachten vom 10. Mai 2017 keine Diagnose mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54). Im Rahmen der Untersuchung hätten keine psy- chopathologischen Befunde erhoben werden können. Im Alltag und in der Umsetzung seiner Ressourcen werde der Versicherte nicht durch psychische Beschwerden beeinträchtigt. Soziale Belastungen lägen keine vor, eine psychiatrische Behandlung werde keine durchgeführt und es gäbe keine Hinweise auf Aggravation oder Diskrepanzen. Er helfe im Haushalt mit, kümmere sich um seine Kinder und pflege soziale Kontakte. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der bis- herigen Tätigkeit wie auch in jeder Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
4.6.3 Die von der IV-Stelle beauftragten Gutachter Dr. H.____ und Dr. C kamen in ihrer Konsenskonferenz zum Schluss, dass aus gesamtmedizinischer Sicht aufgrund der fehlenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf das rheumatologische Gutach- ten abgestellt werden könne.
5.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 21. Juli 2017 bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes vollumfänglich auf die Gutachten von Dr. C.____ und Dr. H.____ vom 10. Mai 2017. Sie ging demzufolge davon aus, dass dem Versicherten eine angepasste Tätigkeiten im Umfang von 100 % zumutbar sei. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.4 hiervor), ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezi- alärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen so- wie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüs-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht sigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solan- ge nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indizien liegen vorliegend nicht vor. Das bidisziplinäre Gutachten von Dres. C.____ und H.____ beruht auf eingehenden Untersuchungen des Versicherten und berücksichtigt die übrigen bei den Ak- ten liegenden medizinischen Berichte. Zudem gehen sie einlässlich auf dessen Beschwerden ein und vermitteln ein hinreichendes Bild über seinen Gesundheitszustand. Vor diesem Hinter- grund ist auch die fachärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründet. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer adaptierte, leichte Tätigkeiten, welche das von Dr. C.____ vorgegebene Anforderungsprofil berücksichtigen, zu 100 % ausü- ben kann. Insgesamt ist die Beurteilung im bidisziplinären Gutachten sowohl in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als auch bezüglich der daraus gezogenen Schlussfolge- rungen überzeugend und lässt eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicher- ten zu, weshalb die IV-Stelle bei der Beurteilung der medizinischen Sachlage darauf abstellen durfte.
5.2.1 Daran ändern die Einwände des Beschwerdeführers nichts. Zunächst ist zu betonen, dass das Gutachten von Dr. H.____ zu Recht nicht bestritten wird. Soweit er betreffend das Gutachten von Dr. C.____ moniert, dass die Einschätzung von Dr. D.____ als ausgewiesenen Schulterspezialisten höher zu werten sei als jene von Dr. C.____, kann ihm nicht gefolgt wer- den. So hat Dr. D.____ seine Zumutbarkeitsbeurteilung nicht substantiiert begründet. Dagegen äussert sich Dr. C.____ ausführlich zum Tagesablauf und den erhaltenen Ressourcen des Ver- sicherten. In der Folge schätzte er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der erhaltenen Tagesaktivitäten höher ein. Damit ist seine Zumutbarkeitsbeurteilung im Gegensatz zu derjenigen von Dr. D.____ nachvollziehbar begründet. Ausserdem hat Dr. D.____ bei seinen Einschätzungen eine zusätzliche neurologische Problematik vermutet und deshalb entspre- chende Abklärungen empfohlen, welche durch Dr. E.____ und die Neurologisch- Neurochirurgischen Poliklinik des Spitals F.____ vorgenommen wurden. Die Abklärungen führ- ten zu keinen neuen oder abweichenden Diagnosen. Die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. D.____ konnte damit weder bestätigt noch begründet werden. Aus den erwähnten Gründen überzeugt die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. C.____.
5.2.2 Der Beschwerdeführer lässt weiter einwenden, dass die neurologischen Aspekte aus- geblendet würden. Der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt und es sei ein gerichtliches Obergutachten unter Einbezug des Fachgebietes Neurologie einzuholen. Auch aus dieser Ar- gumentation kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie hiervor in E. 5.2.1 erwähnt, wurden im Anschluss an die Begutachtung durch Dr. D.____ ausführliche neurologische Abklärungen vorgenommen, deren Ergebnisse von Dr. C.____ gewürdigt wur- den.
5.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid zu Recht auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. C.____ und H.____ abstellte und davon aus- ging, dass dem Beschwerdeführer eine Verweistätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Lässt die vor- handene Aktenlage nach dem Gesagten eine zuverlässige Beurteilung des massgebenden me- dizinischen Sachverhalts zu, so ist dem Eventualantrag des Beschwerdeführers, wonach weite-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht re medizinische Abklärungen vorzunehmen seien, nicht stattzugeben. Der Anspruch auf rechtli- ches Gehör umfasst zwar das Recht, Beweisanträge zu stellen, und – als Korrelat – die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen An- spruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsa- che erheblich sind. Gelangt das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeu- gung, dass die vorhandenen Unterlagen ein zuverlässiges Bild des relevanten Sachverhaltes ergeben und dieser demnach hinreichend abgeklärt ist, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. Die damit verbundene antizipierte Beweiswürdigung ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (BGE 141 I 60 E. 3.3, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 119 V 335 E. 3c in fine mit Hinweisen). Demnach ist der Antrag auf ein gerichtliches Obergutachten unter Einbezug des Fachgebietes Neurologie in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit. Funkti- onell sei er als Einarmiger zu betrachten. Keine Tätigkeit könne mit bloss einem Arm ohne er- höhten Zeitaufwand bzw. reduzierter Effizienz verrichtet werden, noch dazu unter Schmerzen. Es gilt daher im Weiteren zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer seiner Leiden angepassten Tätigkeit zumutbar ist resp. ob er seine Restarbeitsfähigkeit verwerten kann.
6.2 Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeits- plätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteil des Bundesgerichts vom
E. 23 Oktober 2007, 9C_610/2007, E. 4, Urteil des EVG vom 16. Juni 2004, I 824/02, E. 2.2.1 zu Art. 28 Abs. 2 aIVG). Gemäss der oben (vgl. E. 2.2 hiervor) zitierten Bestimmung von Art. 16 ATSG ist bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades deshalb von einer ausgeglichenen Ar- beitsmarktlage auszugehen. Der Begriff umfasst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwi- schen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Ar- beitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu ver- werten (BGE 110 V 273 E. 4b, ZAK 1991 S. 318 E. 3b). Das restliche erwerbliche Leistungs- vermögen hat sich somit in einem fiktiven Arbeitsmarkt zu bewähren, der definitionsgemäss unter anderem konjunkturell ausgeglichen ist (Urteil des EVG vom 17. Dezember 2002, I 601/01, E. 4.3; RUDOLF RÜEDI, Im Spannungsfeld zwischen Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeitsgrundsatz bei der Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeits- markt, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 35). Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfä- higkeit darf allerdings nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen und insbe- sondere dort nicht von einer Arbeitsgelegenheit gesprochen werden, wo die zumutbare Tätig- keit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt prak- tisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durch-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2007, 9C_610/2007, E. 4.1 mit Hinweisen).
6.3 Die Gerichtspraxis geht davon aus, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch für Per- sonen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichtere Ar- beiten zu verrichten in der Lage sind, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bietet. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Be- dienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die nicht den Einsatz beider Arme und beider Hände voraussetzen (Urteile des Bundesgerichts vom 8. September 2009, 8C_207/2009, E. 3.2 und vom 27. August 2008, 8C_635/2007, E. 4.2). Solche Arbeitsstellen bestehen auch in produktionsnahen Betrieben, weshalb sich eine Ein- schränkung des in Betracht zu ziehenden Arbeitsmarktes auch auf den Dienstleistungssektor nicht aufdrängt. Gemäss Rechtsprechung ist es daher nicht unrealistisch einen funktionell Ein- armigen in einer angepassten Tätigkeit als 100 % arbeitsfähig zu betrachten. Aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer unter diesem Aspekt nichts zu seinen Gunsten ableiten.
7.1 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.2 hiervor), ist der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 16 ATSG). Die IV- Stelle hat den erforderlichen Einkommensvergleich vorgenommen. Der Einkommensvergleich bzw. die massgebenden Berechnungsgrundlagen werden vom Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht nicht bestritten. Hinsichtlich der Berechnungen des Invalideneinkommens rügt er ein- zig die Höhe des vorgenommenen leidensbedingten Abzugs. Er macht geltend, dass sich auf- grund seiner leidensbedingten Einschränkungen einen Abzug von 25 % rechtfertigen würde.
7.2 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens anhand lohnstatistischer Angaben sind praxisgemäss verschiedene Abzüge zulässig. Im Entscheid BGE 126 V 75 hat das Bundesge- richt seine Rechtsprechung zu den Abzügen vom Tabellenlohn bereinigt und weiterentwickelt. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Aus- wirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hin- weis). Dabei ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Be- tracht fallenden Merkmale letztlich aber auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen. Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 7. April 2016, 9C_898/2015, E. 1).
7.3 Beim behinderungs- bzw. leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizini- sche Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutre- tende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt. Damit wird in
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http://www.bl.ch/kantonsgericht erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt, welche unter Be- rücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realis- tischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein kön- nen, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2015, 8C_693/2014, E. 4.2.1).
7.4 Das Bundesgericht hat seit BGE 126 V 75 die Praxis, dass bei Versicherten, die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt einsetzen können, regelmässig ein Abzug von 20 % oder sogar 25 % vorgenommen beziehungsweise als angemessen be- zeichnet werden kann (vgl. auch die Rechtsprechungsübersicht zur Höhe des leidensbedingten Abzugs bei faktischer Einhändigkeit im Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2008, 9C_418/2008, E. 3.3.2). Der von der IV-Stelle vorgenommene minimale Abzug von 5 % erweist sich in Anbetracht der bundesgerichtlichen Praxis daher als zu gering. Letztlich kann die Frage aber offen bleiben, denn selbst wenn ein leidensbedingter Maximalabzug von 25 % gewährt werden würde, würde damit ebenfalls kein rentenbegründeter Invaliditätsgrad von 40 % erreicht werden.
8. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass seine Arbeitsfähigkeit während mehr als einem Jahr über 40 % eingeschränkt gewesen sei, so dass in jedem Fall Anspruch auf eine befristete Rente bestehen würde. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach Anmeldung zum Leistungsbezug. Der Beschwerdeführer hat sich anfangs Mai 2017 bei der IV-Stelle angemeldet, so dass ein Rentenanspruch frühestens anfangs November 2017 hätte bestehen können. Da gemäss der massgeblichen Zumutbar- keitsbeurteilung von Dr. C.____ bereits seit Mai 2015 in einer angepassten Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vorlag, sind auch die diesbezügliche Voraussetzungen nicht erfüllt.
9. Zusammenfassend erweist sich aufgrund der vorstehenden Ausführungen die ange- fochtene Verfügung vom 21. Juli 2017 im Ergebnis als rechtens. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen.
10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit- wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfah- renskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Par- tei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm aufzuerlegen sind. Dem Beschwerdeführer ist nun
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http://www.bl.ch/kantonsgericht allerdings mit Verfügung vom 22. November 2017 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse ge- nommen.
10.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschla- gen. Da dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 22. November 2017 die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt worden ist, ist dieser für seine Bemühun- gen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die An- wältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbei- ständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Hono- rarnote vom 3. Januar 2018 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 10 Stunden und 55 Minuten sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 40.20 geltend gemacht. In Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen erweist sich dies als angemessen. Dem Rechtsvertreter ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'401.45 (inkl. Auslagen von Fr. 40.20 und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.
11. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Par- tei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'401.45 (inkl. Fr. 40.20 Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Gegen diesen Entscheid wurde durch den Beschwerdeführer am 8. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegend des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_352/2018) erhoben.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 15. Februar 2018 (720 17 292 / 54) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Abweisung der Beschwerde / 100 %-ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit
Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantons- richter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin i.V. Anna Studinger
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Nikolaus Tamm, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. Der 1975 geborene A.____ arbeitete zuletzt vom 26. Februar 2001 bis 31. Mai 2015 als Lagermitarbeiter bei der B.____. Am 14. Juni 2014 verletzte er sich bei einem Arbeitsunfall an der rechten Schulter. In der Folge anerkannte die SWICA Versicherungen AG als Unfallver- sicherung ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 13. Mai 2015 (Eingang) meldete sich A.____ mit Hinweis auf die Beschwerden an der rechten Schulter bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. In der Folge klärte die IV- Stelle die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. Namentlich holte sie ein rheuma-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht tologisches-psychiatrisches Gutachten ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfüg- te sie am 21. Juli 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens gestützt auf einen Invaliditäts- grad von 0 %.
B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm, am
14. September 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialver- sicherungsrecht (Kantonsgericht), mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm gemäss den gesetzlichen Bestimmungen eine Invalidenrente zuzusprechen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass auf die Zumutbarkeitsbeurteilung des Gutachters Dr. med. C.____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, nicht abgestellt werden könne. Der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt und es sei daher ein gerichtliches Obergut- achten unter Einbezug des Fachgebietes Neurologie einzuholen. Zudem habe die Vorinstanz ihr Ermessen unterschritten, indem sie vom Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug von lediglich 5 % vorgenommen habe. Eventualiter sei aufgrund des Gutachtens von Dr. med. D.____, FMH Orthopädische Chirurgie, zweifelsfrei ausgewiesen, dass die Arbeitsun- fähigkeit des Versicherten während (deutlich) mehr als einem Jahr mindestens 40 % betragen habe und er somit zu mindestens Anspruch auf eine befristete Rente habe.
C. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
D. Dem Beschwerdeführer wurde für das vorliegende Verfahren mit Verfügung vom
22. November 2017 die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Nikolaus Tamm bewilligt.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 14. September 2017 ist einzutreten.
2.1 Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom
19. Juni 1959 hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindes- tens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität wird durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, der geistigen oder der psychischen Gesundheit verursacht, wobei sie im IV- Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 3 und 4 ATSG).
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar. Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestim- men. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnah- men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif- fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Ein- kommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkom- mensvergleichs, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
3.1 Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsun- fähig ist.
3.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fach- leute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
3.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle an- deren Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit- tel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge- statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu- geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
3.4 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusam-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht menstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen, vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin- nen und Patienten aussagen. Im Weiteren ist laut diesen Richtlinien den im Rahmen des Ver- waltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche auf- grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen).
4. Für die Beurteilung des vorliegenden Falles sind im Wesentlichen folgende medizini- schen Akten zu berücksichtigen:
4.1 Dr. D.____ berichtete am 27. April 2015 über die von der SWICA angeordnete Begut- achtung des Versicherten. Aufgrund des Verlaufes und der aktuellen Befunde läge mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit ein posttraumatisches Complex Regional Pain Syndrom (CRPS) vor. Charakteristisch dafür sei der schmerzhafte Zustand, welcher hauptsächlich nach Extremitäten- verletzungen aufträte. Das Leitsymptom seien unverhältnismässige Schmerzen bezüglich des initialen Traumas. Zudem seien die Hyperalgesie, die Asymmetrie der Hauttemperatur, die Ver- änderung der Hautfarbe, die Asymmetrie beim Schwitzen und die reduzierte Beweglichkeit so- wie Schwäche typisch dafür. Die subjektiv beklagten Beschwerden könnten vollumfänglich ob- jektiviert werden. Aufgrund des CRPS sei der rechte Arm stark vermindert belastbar und könne im täglichen Leben praktisch nur noch zur Hilfestellung eingesetzt werden. Dem Versicherten seien daher lediglich noch die nachfolgenden Tätigkeiten stundenweise zumutbar: unbelastete Verrichtungen unter Schulterhöhe, Tragen von Gewichten bis 1,5 kg und halbtägliche Kontroll- funktionen ohne Belastungen des rechten Armes. In seiner bisherigen Tätigkeit als Lagermitar- beiter sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Da klinische Zeichen einer neurologischen Begleitpatho- logie vorliegen würden, empfehle er weitere neurologische Abklärungen und nachfolgend eine adäquate Therapie einzuleiten.
4.2 Dr. med. E.____, FMH Neurologie, berichtete am 20. Mai 2015 über die Untersuchung vom 19. Mai 2015. Beim Versicherten bestehe eine komplexe chronifizierte Schmerzproblema- tik. Schmerzbedingt sei eine exakte neurologische Untersuchung erschwert, wobei neben der eindeutigen Schonhaltung keine objektivierbaren Befunde wie Athropien, Paresen, Re- flexsasymmetrie usw. hätten festgestellt werden können. Gemäss dem EMG-Bericht zeige sich ein diskretes Karpaltunnelsyndrom rechts. Weiter lägen diskrete chronisch-neurogene Denerva- tionszeichen im Myotome C5, C6, und C7 rechts vor. Diese Befunde seien diskret, aber eindeu- tig, so dass differentialdiagnostisch eine traumatisch bedingte Zerrung des Plexus brachialis infolge des akuten Ereignisses als mögliche Ursache infrage komme.
4.3 Gemäss Bericht vom 25. August 2015 der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik des Spitals F.____ bestehe beim Beschwerdeführer eine chronische obere Plexopathie rechts. Die im EMG dokumentierten Veränderungen seien chronischer Natur und leicht ausgeprägt.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Ausprägungsgrad der Befunde passe zu den allenfalls geringgradigen Paresen (überwie- gend schmerzbedingtes Giving-way in der Kraftprüfung), erlaube jedoch keine Aussagen über das Ausmass neuropathischer Schmerzen. Infolge des Schmerzsyndroms – das in der klini- schen Untersuchung nicht nur eine neurogene, sondern auch eine arthrogene Komponente aufweise – bestehe eine Immobilisation des Schultergelenks mit Schonhaltung. Beim Versicher- ten habe ein adäquates Trauma mit einer Nervenverletzung stattgefunden, das als Auslöser eines CRPS plausibel erscheine. Neben der Physiotherapie und einem Therapieversuch mit Cymbalta sowie dem geplanten Rehabilitationsaufenthalt sei eine fortgesetzte engmaschige Betreuung durch einen erfahrenen Schmerztherapeuten aus neurologischer Sicht notwendig und dringend anzuraten.
4.4 Am 6. Januar 2016 äusserten sich die Ärzte der Neurologisch-Neurochirurgische Poli- klinik zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Sie hielten fest, dass eine rein neurologische Beur- teilung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit aktuell nicht ausreichend sei. Es müsse – bei feh- lender Besserung im Rahmen der Reha – eine multidisziplinäre Begutachtung (orthopädisch, internistisch, neurologisch, psychiatrisch) angestrebt werden.
4.5 Gemäss Austrittsbericht der Klinik G.____ vom 9. Februar 2016, wo der Versicherte vom 4. Januar bis 1. Februar 2016 hospitalisiert war, leide dieser an einer Periarthropathia humeroscapularis, bei Status nach Schulteraussenrotationstrauma und Abduktionstrauma, ei- nem chronischen zerviko-zephalen Schmerzsyndrom, bei Bandscheibenhernie HWK 6/7 mit möglicher Irritation C6 Wurzel rechts sowie einem CTS beidseits. Trotz guter Motivation und Bemühungen seitens des Patienten sei das rechte Schultergelenk bei Entlassung weiterhin sehr dolent wenn auch äusserlich frei von Entzündungszeichen gewesen. Die Schmerzfokus- sierung habe nicht unterbrochen werden können. Der Patient sei in leicht verbesserten körperli- chen Zustand nach Hause entlassen worden. Die Schmerzen und die Mobilisationsbeeinträch- tigung der rechten Schulter seien unverändert geblieben.
4.6 Die IV-Stelle holte bei Dr. C.____ und Dr. med. H.____, FMH Psychiatrie und Psycho- therapie, ein bidisziplinäres Gutachten ein.
4.6.1 Im Gutachten vom 10. Mai 2017 stellte Dr. C.____ folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: eine Funktionsverminderung des rechten Armes mit neuropathischem Schmerzsyndrom mit/bei Status nach traumatischer oberer Plexusläsion bei Schulteraussenro- tations- und Abduktionstrauma sowie ein CRPS des rechten Unterarms und der rechten Hand. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein Morbus Dupuytren der rechten Hand, eine rechtsseitige Diskushernie C6/7 ohne Hinweise für eine radikuläre Problematik, ein leichtes Karpaltunnelsyndrom beidseits und eine Schmerzausbreitung im Sinne eines Ganzkörpersyn- droms. Die traumatische obere Plexusläsion sei gut vereinbar mit der muskulären Atrophie und der Scapula alata-Stellung rechts sowie mit der schmerzbedingten Einschränkung im Bereich der rechten Schulter. Nicht auszuschliessen sei eine sekundäre Frozen Shoulder. Ob ein CRPS vorläge, sei nicht einfach zu beantworten, da eine Interferenz mit der Plexusparese bestehe. Aufgrund der vermehrten Behaarung des rechten Unterarms und der rechten Hand sei sehr wahrscheinlich von einem CRPS auszugehen. Funktionell ergebe sich daraus eine klar vermin-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht derte Belastbarkeit des rechten Arms und der rechten Hand, welche nur noch als Hilfshand auf Tischhöhe eingesetzt werden könne. Seine bisherige Tätigkeit als Lagermitarbeiter sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Für eine Tätigkeit mit Einsatz des rechten Arms und der rechten Hand als Hilfshand auf Tischhöhe, bei welcher mit dem rechten Arm nicht mehr als 2 kg gehoben, gestossen oder gezogen und nicht repetitiv an dieses Gewicht herangegangen wer- den müsse, bestehe bezogen auf ein Ganztagespensum eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Da- mit schliesse er sich grundsätzlich der Beurteilung von Dr. D.____ in Bezug auf das Belas- tungsprofil an. Er setze lediglich das Belastungslimit gering höher an. Dr. C.____ führte aus, dass er sich an den vom Beschwerdeführer genannten Tagesaktivitäten orientiere. Diesbezüg- lich ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Versicherte circa um 7.00 Uhr aufstehe und das Morgenessen vorbereite. Danach begleite er seinen Sohn zu Fuss in die Schule. Anschliessend gehe er entweder nach Hause oder noch circa eine halbe Stunde spazieren. Zu Hause lese er oder versuche seine Übungen zu machen. Manchmal gehe er – in einen zu Fuss erreichbaren Laden – Brot einkaufen, grosse Sachen kaufe er nicht ein. Am Mittag hole er seinen Sohn wie- der von der Schule ab. Das Mittagessen bereite er selbst vor, kleine Sachen koche er auch selbst. Am Nachmittag bringe er den Sohn wieder zur Schule, von wo er ihn auch wieder abho- le. In der Regel gehe er auch nachmittags nochmals spazieren. Seine Ehefrau arbeite derzeit im Schichtdienst. Sie bereite nachmittags das Essen vor und gehe abends zur Arbeit. Nach dem gemeinsamen Nachtessen bringe er seine beiden Kinder zu Bett und anschliessend lese er oder schaue TV. Zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr gehe er zu Bett. Zurzeit nehme er zweimal täglich Celecoxib 200 mg und zwei- bis dreimal täglich Novalgin 500 mg.
4.6.2 Dr. H.____ stellte in seinem Teilgutachten vom 10. Mai 2017 keine Diagnose mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54). Im Rahmen der Untersuchung hätten keine psy- chopathologischen Befunde erhoben werden können. Im Alltag und in der Umsetzung seiner Ressourcen werde der Versicherte nicht durch psychische Beschwerden beeinträchtigt. Soziale Belastungen lägen keine vor, eine psychiatrische Behandlung werde keine durchgeführt und es gäbe keine Hinweise auf Aggravation oder Diskrepanzen. Er helfe im Haushalt mit, kümmere sich um seine Kinder und pflege soziale Kontakte. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der bis- herigen Tätigkeit wie auch in jeder Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
4.6.3 Die von der IV-Stelle beauftragten Gutachter Dr. H.____ und Dr. C kamen in ihrer Konsenskonferenz zum Schluss, dass aus gesamtmedizinischer Sicht aufgrund der fehlenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf das rheumatologische Gutach- ten abgestellt werden könne.
5.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 21. Juli 2017 bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes vollumfänglich auf die Gutachten von Dr. C.____ und Dr. H.____ vom 10. Mai 2017. Sie ging demzufolge davon aus, dass dem Versicherten eine angepasste Tätigkeiten im Umfang von 100 % zumutbar sei. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.4 hiervor), ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezi- alärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen so- wie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüs-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht sigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solan- ge nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indizien liegen vorliegend nicht vor. Das bidisziplinäre Gutachten von Dres. C.____ und H.____ beruht auf eingehenden Untersuchungen des Versicherten und berücksichtigt die übrigen bei den Ak- ten liegenden medizinischen Berichte. Zudem gehen sie einlässlich auf dessen Beschwerden ein und vermitteln ein hinreichendes Bild über seinen Gesundheitszustand. Vor diesem Hinter- grund ist auch die fachärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründet. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer adaptierte, leichte Tätigkeiten, welche das von Dr. C.____ vorgegebene Anforderungsprofil berücksichtigen, zu 100 % ausü- ben kann. Insgesamt ist die Beurteilung im bidisziplinären Gutachten sowohl in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als auch bezüglich der daraus gezogenen Schlussfolge- rungen überzeugend und lässt eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicher- ten zu, weshalb die IV-Stelle bei der Beurteilung der medizinischen Sachlage darauf abstellen durfte.
5.2.1 Daran ändern die Einwände des Beschwerdeführers nichts. Zunächst ist zu betonen, dass das Gutachten von Dr. H.____ zu Recht nicht bestritten wird. Soweit er betreffend das Gutachten von Dr. C.____ moniert, dass die Einschätzung von Dr. D.____ als ausgewiesenen Schulterspezialisten höher zu werten sei als jene von Dr. C.____, kann ihm nicht gefolgt wer- den. So hat Dr. D.____ seine Zumutbarkeitsbeurteilung nicht substantiiert begründet. Dagegen äussert sich Dr. C.____ ausführlich zum Tagesablauf und den erhaltenen Ressourcen des Ver- sicherten. In der Folge schätzte er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der erhaltenen Tagesaktivitäten höher ein. Damit ist seine Zumutbarkeitsbeurteilung im Gegensatz zu derjenigen von Dr. D.____ nachvollziehbar begründet. Ausserdem hat Dr. D.____ bei seinen Einschätzungen eine zusätzliche neurologische Problematik vermutet und deshalb entspre- chende Abklärungen empfohlen, welche durch Dr. E.____ und die Neurologisch- Neurochirurgischen Poliklinik des Spitals F.____ vorgenommen wurden. Die Abklärungen führ- ten zu keinen neuen oder abweichenden Diagnosen. Die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. D.____ konnte damit weder bestätigt noch begründet werden. Aus den erwähnten Gründen überzeugt die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. C.____.
5.2.2 Der Beschwerdeführer lässt weiter einwenden, dass die neurologischen Aspekte aus- geblendet würden. Der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt und es sei ein gerichtliches Obergutachten unter Einbezug des Fachgebietes Neurologie einzuholen. Auch aus dieser Ar- gumentation kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie hiervor in E. 5.2.1 erwähnt, wurden im Anschluss an die Begutachtung durch Dr. D.____ ausführliche neurologische Abklärungen vorgenommen, deren Ergebnisse von Dr. C.____ gewürdigt wur- den.
5.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid zu Recht auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. C.____ und H.____ abstellte und davon aus- ging, dass dem Beschwerdeführer eine Verweistätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Lässt die vor- handene Aktenlage nach dem Gesagten eine zuverlässige Beurteilung des massgebenden me- dizinischen Sachverhalts zu, so ist dem Eventualantrag des Beschwerdeführers, wonach weite-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht re medizinische Abklärungen vorzunehmen seien, nicht stattzugeben. Der Anspruch auf rechtli- ches Gehör umfasst zwar das Recht, Beweisanträge zu stellen, und – als Korrelat – die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen An- spruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsa- che erheblich sind. Gelangt das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeu- gung, dass die vorhandenen Unterlagen ein zuverlässiges Bild des relevanten Sachverhaltes ergeben und dieser demnach hinreichend abgeklärt ist, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. Die damit verbundene antizipierte Beweiswürdigung ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (BGE 141 I 60 E. 3.3, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 119 V 335 E. 3c in fine mit Hinweisen). Demnach ist der Antrag auf ein gerichtliches Obergutachten unter Einbezug des Fachgebietes Neurologie in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit. Funkti- onell sei er als Einarmiger zu betrachten. Keine Tätigkeit könne mit bloss einem Arm ohne er- höhten Zeitaufwand bzw. reduzierter Effizienz verrichtet werden, noch dazu unter Schmerzen. Es gilt daher im Weiteren zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer seiner Leiden angepassten Tätigkeit zumutbar ist resp. ob er seine Restarbeitsfähigkeit verwerten kann.
6.2 Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeits- plätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteil des Bundesgerichts vom
23. Oktober 2007, 9C_610/2007, E. 4, Urteil des EVG vom 16. Juni 2004, I 824/02, E. 2.2.1 zu Art. 28 Abs. 2 aIVG). Gemäss der oben (vgl. E. 2.2 hiervor) zitierten Bestimmung von Art. 16 ATSG ist bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades deshalb von einer ausgeglichenen Ar- beitsmarktlage auszugehen. Der Begriff umfasst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwi- schen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Ar- beitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu ver- werten (BGE 110 V 273 E. 4b, ZAK 1991 S. 318 E. 3b). Das restliche erwerbliche Leistungs- vermögen hat sich somit in einem fiktiven Arbeitsmarkt zu bewähren, der definitionsgemäss unter anderem konjunkturell ausgeglichen ist (Urteil des EVG vom 17. Dezember 2002, I 601/01, E. 4.3; RUDOLF RÜEDI, Im Spannungsfeld zwischen Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeitsgrundsatz bei der Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeits- markt, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 35). Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfä- higkeit darf allerdings nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen und insbe- sondere dort nicht von einer Arbeitsgelegenheit gesprochen werden, wo die zumutbare Tätig- keit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt prak- tisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durch-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2007, 9C_610/2007, E. 4.1 mit Hinweisen).
6.3 Die Gerichtspraxis geht davon aus, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch für Per- sonen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichtere Ar- beiten zu verrichten in der Lage sind, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bietet. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Be- dienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die nicht den Einsatz beider Arme und beider Hände voraussetzen (Urteile des Bundesgerichts vom 8. September 2009, 8C_207/2009, E. 3.2 und vom 27. August 2008, 8C_635/2007, E. 4.2). Solche Arbeitsstellen bestehen auch in produktionsnahen Betrieben, weshalb sich eine Ein- schränkung des in Betracht zu ziehenden Arbeitsmarktes auch auf den Dienstleistungssektor nicht aufdrängt. Gemäss Rechtsprechung ist es daher nicht unrealistisch einen funktionell Ein- armigen in einer angepassten Tätigkeit als 100 % arbeitsfähig zu betrachten. Aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer unter diesem Aspekt nichts zu seinen Gunsten ableiten.
7.1 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.2 hiervor), ist der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 16 ATSG). Die IV- Stelle hat den erforderlichen Einkommensvergleich vorgenommen. Der Einkommensvergleich bzw. die massgebenden Berechnungsgrundlagen werden vom Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht nicht bestritten. Hinsichtlich der Berechnungen des Invalideneinkommens rügt er ein- zig die Höhe des vorgenommenen leidensbedingten Abzugs. Er macht geltend, dass sich auf- grund seiner leidensbedingten Einschränkungen einen Abzug von 25 % rechtfertigen würde.
7.2 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens anhand lohnstatistischer Angaben sind praxisgemäss verschiedene Abzüge zulässig. Im Entscheid BGE 126 V 75 hat das Bundesge- richt seine Rechtsprechung zu den Abzügen vom Tabellenlohn bereinigt und weiterentwickelt. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Aus- wirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hin- weis). Dabei ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Be- tracht fallenden Merkmale letztlich aber auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen. Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 7. April 2016, 9C_898/2015, E. 1).
7.3 Beim behinderungs- bzw. leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizini- sche Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutre- tende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt. Damit wird in
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http://www.bl.ch/kantonsgericht erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt, welche unter Be- rücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realis- tischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein kön- nen, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2015, 8C_693/2014, E. 4.2.1).
7.4 Das Bundesgericht hat seit BGE 126 V 75 die Praxis, dass bei Versicherten, die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt einsetzen können, regelmässig ein Abzug von 20 % oder sogar 25 % vorgenommen beziehungsweise als angemessen be- zeichnet werden kann (vgl. auch die Rechtsprechungsübersicht zur Höhe des leidensbedingten Abzugs bei faktischer Einhändigkeit im Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2008, 9C_418/2008, E. 3.3.2). Der von der IV-Stelle vorgenommene minimale Abzug von 5 % erweist sich in Anbetracht der bundesgerichtlichen Praxis daher als zu gering. Letztlich kann die Frage aber offen bleiben, denn selbst wenn ein leidensbedingter Maximalabzug von 25 % gewährt werden würde, würde damit ebenfalls kein rentenbegründeter Invaliditätsgrad von 40 % erreicht werden.
8. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass seine Arbeitsfähigkeit während mehr als einem Jahr über 40 % eingeschränkt gewesen sei, so dass in jedem Fall Anspruch auf eine befristete Rente bestehen würde. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach Anmeldung zum Leistungsbezug. Der Beschwerdeführer hat sich anfangs Mai 2017 bei der IV-Stelle angemeldet, so dass ein Rentenanspruch frühestens anfangs November 2017 hätte bestehen können. Da gemäss der massgeblichen Zumutbar- keitsbeurteilung von Dr. C.____ bereits seit Mai 2015 in einer angepassten Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vorlag, sind auch die diesbezügliche Voraussetzungen nicht erfüllt.
9. Zusammenfassend erweist sich aufgrund der vorstehenden Ausführungen die ange- fochtene Verfügung vom 21. Juli 2017 im Ergebnis als rechtens. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen.
10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit- wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfah- renskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Par- tei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm aufzuerlegen sind. Dem Beschwerdeführer ist nun
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http://www.bl.ch/kantonsgericht allerdings mit Verfügung vom 22. November 2017 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse ge- nommen.
10.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschla- gen. Da dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 22. November 2017 die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt worden ist, ist dieser für seine Bemühun- gen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die An- wältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbei- ständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Hono- rarnote vom 3. Januar 2018 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 10 Stunden und 55 Minuten sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 40.20 geltend gemacht. In Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen erweist sich dies als angemessen. Dem Rechtsvertreter ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'401.45 (inkl. Auslagen von Fr. 40.20 und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.
11. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Par- tei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'401.45 (inkl. Fr. 40.20 Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Gegen diesen Entscheid wurde durch den Beschwerdeführer am 8. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegend des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_352/2018) erhoben.
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