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2018-02-15-sv-2

Basel-Landschaft · 2018-02-15 · Deutsch BL

Kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung für Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 15. Februar 2018 (715 17 305 / 53) ____________________________________________________________________

Arbeitslosensversicherung

Kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung für Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Insolvenzentschädigung

A. Die 1961 geborene A.____ arbeitete seit dem Jahr 2007 bei der Firma B.____AG und war zuletzt seit dem 26. August 2014 bis zur Konkurseröffnung am 28. März 2017 Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift derselben. A.____ stellte am

25. April 2017 einen Antrag auf Insolvenzentschädigung für ihr geschuldete Löhne (inkl.

13. Monatslohn) des Jahres 2016 und einen Anteil Ferien im Jahr 2017 in der Höhe von ge- samthaft Fr. 26'142.85. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) verneinte mit Ver- fügung Nr. 1095/2017 vom 13. Juni 2017 einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung unter

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Hinweis darauf, dass A.____ Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführerin mit Einzel- unterschrift der Firma B.____ AG gewesen sei. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (vgl. Ein- spracheentscheid vom 15. August 2017).

B. Dagegen erhob A.____ am 15. September 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte sinn- gemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die vollständige, eventu- aliter die teilweise Gutheissung ihres Antrages auf Insolvenzentschädigung vom 25. April 2017 über den Betrag von Fr. 26'142.85; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung brachte sie im We- sentlichen vor, dass sie entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Arbeitslo- sentaggelder und Insolvenzentschädigung habe, weil sie durch den Konkurs der Firma B.____ AG ihre Stellung als Arbeitnehmerin verloren habe. Zudem sei sie als Verwaltungsrätin zurück- getreten und habe ihre arbeitgeberähnliche Stellung aufgegeben. Weiter sei der Konkurs der Firma B.____ AG völlig überraschend gekommen.

C. Die Kasse liess sich mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung. Zur Begründung verwies sie insbesondere auf die Erwägun- gen im angefochtenen Einspracheentscheid.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeits- losenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit den Art. 128 Abs. 1 und 119 Abs. 1 lit. d der Verord- nung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsge- richts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Arbeitslosenkas- sen, welche die Insolvenzentschädigung betreffen, nach dem Ort des zuständigen Betreibungs- und Konkursamtes. Vorliegend war für das Konkursverfahren über die Firma B.____ AG ein Konkursamt im Kanton Basel-Landschaft zuständig, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Be- schwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Üb- rigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde der Versicherten vom 15. September 2017 ist deshalb einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmende von Arbeit- gebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeit-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht nehmende beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihre Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Die Insol- venzentschädigung deckt nach Art. 52 Abs. 1 AVIG Lohnforderungen für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 1 AVIG. Der gesetzliche Zweck der Insolvenzentschädigung besteht im Schutz der Lohnguthaben der Arbeitnehmenden und soll diese im Konkursfall des Arbeitgebers den Lebensunterhalt ga- rantieren. Damit soll vermieden werden, dass der betroffene Arbeitnehmer bzw. die betroffene Arbeitnehmerin durch den Verlust der Lohnforderung in der Existenz bedroht wird (vgl. Bot- schaft zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 534 f. und 606; BGE 114 V 58 E. 3c und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozial- rechtliche Abteilungen] vom 20. April 2001, C 321/99, E. 3b). Dies vor dem Hintergrund, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin grundsätzlich vorleistungspflichtig ist und das Entgelt für seine Arbeit erst am Ende des Monats erhält (vgl. Art. 323 Abs. 1 des Bundesgesetzes be- treffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR] vom 30. März 1911).

2.2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIG haben Personen keinen Anspruch auf Insolvenzentschä- digung, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter oder Gesellschafterin, als finanziell am Be- trieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.

2.2.2 Die zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ergangene Rechtsprechung bezüglich derjenigen Per- sonen, welche als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums oder Ehe- gatten eines solchen Mitglieds vom Kurzarbeitsentschädigungsanspruch ausgeschlossen sind (BGE 126 V 134; vgl. auch BGE 123 V 234 E. 7a S. 236 f., 122 V 270 E. 3 S. 272 f.), ist im Rahmen von Art. 51 Abs. 2 AVIG gleichermassen anwendbar (ARV 2009 S. 177, 8C_84/2008 E. 1). Danach ist in aller Regel die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten be- trieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Ein- fluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten (BGE 122 V 270 E. 3 S. 272; ARV 2004 S. 196, C 113/03 E. 3.2, 1996/97 Nr. 41 S. 224, C 42/97 E. 1b). Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. In diesem Sinne hat das Bundesgericht den mitarbeitenden Verwaltungsrat einer AG, für welchen das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716 - 716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massge- blich beeinflussende Aufgaben vorschreibt, vom Leistungsanspruch generell ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Januar 2018, 8C_412/2017, E. 3.2 mit Hinweisen).

3. Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungs- prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall

– das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat die rechtsanwendende Behörde ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sach- verhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 221 f. E. 6 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrund- satz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozi- alversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem un- bewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr- scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 222 E. 6 mit Hinweisen).

4.1 Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren der Anspruch der Beschwerdefüh- rerin auf Insolvenzentschädigung. Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

4.2 Den vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem

1. Januar 2007 Geschäftsführerin der Firma B.____ AG mit Kollektivunterschrift zu zweien war. Seit der Sitzverlegung der Firma von X.____ nach Y.____ am 27. November 2013 (vgl. act. 21) war sie Präsidentin des Verwaltungsrates und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift (vgl. act. 34). Ab 26. August 2014 und bis zum Konkurs der Firma B.____ AG am 28. März 2017 amtete die Beschwerdeführerin als Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift (vgl. act. 21).

4.3 Aufgrund dieser Angaben steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Konkurses der Firma B.____ AG Verwaltungsratsmitglied war und somit dem obersten betrieb- lichen Entscheidungsgremium der Firma angehörte. Zudem übte sie die Funktion der Ge- schäftsführerin mit Einzelunterschrift aus und konnte auch in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen. Da sich ihre Entscheidungsbefugnisse zudem gestützt auf Art. Art. 716 - 716b OR bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergeben, erfüllt sie die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 2 AVIG und ist vom Leistungsanspruch generell ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Januar 2018, 8C_412/2017, E. 3.2 mit Hinweisen).

4.4.1 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass auch Personen mit arbeitgeberähn- lichen Stellungen in einer Firma Anspruch auf Involvenzentschädigung hätten, wenn sie das Unternehmen verlassen würden. Sie sei durch den Konkurs sowohl als Arbeitnehmerin als auch als Verwaltungsrätin aus der Firma ausgeschieden und habe daher keine arbeitgeberähnliche Position mehr inne. Die Beschwerdeführerin verkennt bei dieser Argumentation, dass die Frage, ob ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht, dahingehend zu prüfen ist, ob die Mög- lichkeit zur massgeblichen Einflussnahme während des Leistungszeitraums bestand (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2445 Rz. 594 mit Hinweisen sowie S. 2405 Rz. 465). Im

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http://www.bl.ch/kantonsgericht vorliegenden Fall ersuchte die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Insolvenzentschädigung vom 25. April 2017 um Bezahlung von Löhnen aus dem Jahr 2016 und einen Ferienanteil für die Monate Januar bis März 2017. In diesen Zeitabschnitten war sie unbestrittenermassen Mit- glied des Verwaltungsrates und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der Firma B.____ AG und damit von einem Leistungsanspruch ausgeschlossen (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG). Daran ändert auch nichts, dass sie gemäss Angaben im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 13. Juni 2017 per 8. Juni 2017 aus dem Verwaltungsrat und als Geschäftsführerin mit Einzelunter- schrift ausgeschieden ist, lag dieser Zeitpunkt doch nach der Konkurseröffnung.

4.4.2 Auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach der Konkurs der Firma B.____ AG überraschend gekommen sei und sie in den letzten Jahren immer wieder fi- nanzielle Mittel in die Firma investiert habe, lässt keine andere Beurteilung zu. Die Beschwerde- führerin gehörte aufgrund ihrer Funktionen dem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium der Firma B.____ AG an. Sie hatte daher im Gegensatz zu gewöhnlichen Arbeitnehmern und Arbeitsnehmerinnen Einfluss auf den Geschäftsgang und Einblick in die Firmenbücher. Unter diesen Umständen kann sie nicht ernsthaft behaupten, sie sei vom Konkurs der Firma über- rascht worden.

4.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin moniert, der Lohnfluss und damit die Beitragszeit für die Beurteilung ihres Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder seien nachgewiesen, ist mit der Be- schwerdegegnerin festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren einzig die Frage, ob sie An- spruch auf eine Insolvenzentschädigung im Sinne von Art. 51 ff. AVIG hat, zu beurteilen ist und nicht ihr Anspruch auf Arbeitslosentaggelder.

5. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Ablehnung des An- spruchs auf Insolvenzentschädigung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erhe- ben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Gegen das vorliegende Urteil wurde von der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren Nr. 8C_478/2018) erhoben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht