Rückforderung einer IV-Kinderrente für ein Stiefkind. Der Beginn der einjährigenVerwirkungsfrist ist auf jenen Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre Kenntnis der unrechtmässigen Ausrichtung mit zumutbarem Aufwand hätte ergänzen können.
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Basel-Land Kantonsgericht 01.02.2018 2018-02-01-sv-8 Bâle-Campagne Kantonsgericht 01.02.2018 2018-02-01-sv-8 Basilea Campagna Kantonsgericht 01.02.2018 2018-02-01-sv-8
Rückforderung einer IV-Kinderrente für ein Stiefkind. Der Beginn der einjährigenVerwirkungsfrist ist auf jenen Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre Kenntnis der unrechtmässigen Ausrichtung mit zumutbarem Aufwand hätte ergänzen können.
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