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2018-02-01-sv-6

Basel-Landschaft · 2018-02-01 · Deutsch BL

Nichteintreten auf ein neues Rentengesuch / Prüfung der Frage, ob seit der Ablehnung des letzten Leistungsbegehrens wesentliche Änderungen in der medizinischen oder derberuflichen Situation des Versicherten eingetreten sind

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 1. Februar 2018 (720 17 151 / 42) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Nichteintreten auf ein neues Rentengesuch / Prüfung der Frage, ob seit der Ablehnung des letzten Leistungsbegehrens wesentliche Änderungen in der medizinischen oder der beruflichen Situation des Versicherten eingetreten sind

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantons- richter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente / Nichteintreten

A. Der 1973 geborene A.____ war in den Jahren 1999-2003 an verschiedenen Arbeits- plätzen temporär beschäftigt. Im Dezember 2004 meldete er sich unter Hinweis auf - nicht nä- her bezeichnete - Folgen eines anfangs 2003 erlittenen Unfalls erstmals bei der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, wobei er um Gewährung beruflicher Massnahmen ersuchte. Mit Verfügung vom 23. Januar 2006 wies die IV-Stelle Basel-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Landschaft sein Leistungsbegehren ab. Am 29. Juli 2011 (Eingang) meldete sich A.____ - wie- derum unter Hinweis auf seit 2003 bestehende Unfallfolgen - erneut zum Bezug von IV- Leistungen an. Nachdem sie die gesundheitlichen und die erwerblichen Verhältnisse abgeklärt hatte, ermittelte die IV-Stelle beim Versicherten einen Invaliditätsgrad von 10 %. Gestützt auf dieses Ergebnis lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Februar 2014 einen Anspruch von A.____ auf eine IV-Rente ab. Die vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Be- schwerde wies das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 12. Juni 2014 (Verfahren-Nr. 720 14 91 / 139) ab.

Am 4. November 2015 meldete sich A.____ unter Hinweis auf „eine mittelgradige depressive Episode, DD: Dysthymie, sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Faktoren“ wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die IV-Stelle jedoch mit Verfügung vom 5. April 2017 auf dieses neue Leistungsbegehren nicht ein. Zur Begründung machte sie geltend, dass seit der Ablehnung des letzten Leistungsbegehrens keine wesentlichen Änderungen in der medizinischen oder der be- ruflichen Situation des Versicherten eingetreten seien.

B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, am 22. Mai 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte er, es sei die angefochte- ne Verfügung aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf sein Leistungsbegehren vom 4. November 2015 einzutreten; unter o/e-Kostenfolge. Zudem seien ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter zu bewilli- gen.

C. Mit Verfügung vom 20. Juni 2017 bewilligte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer gestützt auf die eingereichten Unterlagen für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwalt Daniel Alter- matt als Rechtsvertreter.

D. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2017 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

E. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielt der Beschwerdeführer in seiner Rep- lik vom 18. Oktober 2017 an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und den we- sentlichen bisherigen Vorbringen fest. Gleichzeitig reichte er zwei zusätzliche Arztberichte des Spitals B.____ vom 18. Mai 2017 und 27. Juni 2017 ein. Die IV-Stelle wiederum beantragte in ihrer Duplik vom 14. November 2017 nach wie vor die Abweisung der Beschwerde, wobei sie ihren Ausführungen eine Beurteilung von Dr. med. C.____, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regio- naler Ärztlicher Dienst (RAD) beider Basel, vom 31. Oktober 2017 beilegte.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

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http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständig- keit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beur- teilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Be- handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 22. Mai 2017 ist demnach einzutreten.

2.1 Die Neuanmeldung eines Rentenanspruchs wird nur materiell geprüft, wenn die versi- cherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechts- kräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2016, 8C_325/2016, E. 2.1 mit Hinweisen). Die Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wie- der mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen über einen gewissen Spielraum. So wird sie zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfü- gung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaubhaftmachung dement- sprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil des Bundesgerichts vom

28. Mai 2009, 9C_286/2009, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).

2.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversiche- rungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts vom

31. August 2016, 8C_325/2016, E. 2.1 mit Hinweisen).

2.3 In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen (vgl. auch bezüglich Nach- fristansetzung zur Einreichung ergänzender, in der Neuanmeldung lediglich in Aussicht gestell-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht ter Beweismittel BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Er- kenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle unter Umständen zur Nachforderung weiterer Angaben gehalten. Dies ist nur, aber immerhin dann der Fall, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserheb- liche Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2016, 8C_244/2016, E. 2.1 mit Hinweisen). Im Übrigen bedeutet eine blosse Abklärung durch die Verwaltung, so das Einholen eines einfachen Arztberichtes, allein noch kein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung (Ur- teil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_286/2009, E. 2.2.3 mit Hinweis).

2.4 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts- abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunk- ten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht. Vorliegend erfolgte die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens, das zur rentenablehnenden Verfügung vom 12. Februar 2014 ge- führt hat. Demgemäss beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen Verhält- nissen erfolgt ist, die ein Eintreten auf die Neuanmeldung rechtfertigt, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 12. Februar 2014 bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. April 2017.

3.1 In ihrer rentenablehnenden Verfügung vom 12. Februar 2014 hatte sich die IV-Stelle bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf das Gutachten der Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) 3. Februar 2012 gestützt. Darin war das begut- achtende Ärzteteam zur Auffassung gelangt, dass beim Versicherten aus psychiatrischer Sicht weder nach den vorgetragenen Krankheitssymptomen, der Vorgeschichte noch nach dem jetzi- gen Befund eine psychiatrische Erkrankung diagnostiziert werden könne. Klinische Auffälligkei- ten bezüglich einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht zu beschreiben. Auch würden sich keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung, eine Depression oder dissoziative Störungen zeigen. Im Wesentlichen würden Befindlichkeitsstörungen bezüglich der derzeitigen familiären Situation im Vordergrund stehen. Beim Versicherten liege deshalb aus psychiatri- schen Gründen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Aus rheumatologischer Sicht er- hoben die Gutachter beim Exploranden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10 M54.5) und ein chroni- sches zervikales sowie zervikozephales rechtsbetontes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0). Auf- grund dieser Beeinträchtigungen sei, so die gutachterliche Beurteilung, die Verrichtung regel- mässiger, körperlich schwerbelastender Tätigkeiten ungünstig. Für eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit bestehe beim Exploranden dagegen eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Dabei müsse die Arbeitsposition regelmässig frei gewechselt werden können und anhaltendes Vorneigen des Oberkörpers, repetitive Bewegungsmuster sowie He- ben, Stossen, Ziehen oder Tragen von Lasten über 15 - 20 Kilogramm sollten unterlassen wer- den.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht

3.2 Im Zuge seiner Neuanmeldung vom 4. November 2015 reichte der Versicherte Berich- te des Ambulatoriums der Klinik D.____ vom 1. März 2016 und von Dr. med. E.____, vom

31. August 2016 ein. Im erstgenannten Schreiben erhoben die behandelnden Ärzte der Klinik D.____ beim Versicherten folgende Diagnosen: (1) eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), diagnostiziert im Verlauf der tagesklinischen Behand- lung seit 27.04.2015 und eigenanamnestisch sowie aktenanamnestisch bestehend seit ca. 2006, (2) differentialdiagnostisch: eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), gegenwärtig teilremittiert, (3) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Faktoren (ICD-10 F45.41) seit Behandlungsbeginn, aktenanamnestisch bestehend seit Unfall ca. 2000, sowie (4) eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4), gegenwärtig remittiert (Remission seit ca. 11/2015, aktenanamnestisch). Auf die Frage, wie sich diese Lei- den auf die Arbeit auswirken würden, führten die Ärzte der Klinik D.____ aus, dass dies unklar sei, dies sei bei Wiederaufnahme der Arbeit zu evaluieren. Bei reduzierter Flexibilität könnten Misstrauen und ein Ungerechtigkeitserleben mit darauffolgendem Rückzug resultieren. Die bis- herige Tätigkeit sei dem Versicherten aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Für einen Wie- dereinstieg erachte man aber aufgrund der reduzierten Flexibilität eine schrittweise Reintegrati- on in ein stützendes und wohlwollendes Arbeitsumfeld indiziert. Dr. E.____ wiederum diagnosti- zierte in seinem Bericht vom 31. August 2016 eine organische depressive Störung (ICD-10 F06.32), eine posttraumatische Belastungsstörung(ICD-10 F43.1), einen Status nach Alkohol- missbrauch, einen Nikotinabusus, eine Schwerhörigkeit sowie „wohl rheumatische Bein- und Fussbeschwerden“. Die Organizität begründe sich hier auf die Anamnese mit dem Ereignis von 2003, die Symptomatik sei gemischt psychogen und organisch.

3.3 Für den Versicherten geht aus den Berichten der Klinik D.____ und von Dr. E.____ hervor, dass sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Leistungsablehnung verschlechtert habe. So werde beispielsweise im Bericht der Klinik D.____ eine andauernde Persönlichkeits- änderung nach Extrembelastung diagnostiziert und es werde festgehalten, dass wiederholt dis- soziative Zustände zu beobachten seien. Zudem sei im Rahmen der tagesklinischen Behand- lung ein sozialer Rückzug mit folgender häuslicher Überlastung sowie zunehmender Resignati- on zu beobachten gewesen. Gleichzeitig sei eine erhöhte Reizbarkeit, Kränkbarkeit und Ermü- dbarkeit festgestellt worden. Schliesslich werde im Bericht darauf hingewiesen, dass er unter akustischen Pseudohalluzinationen leide. Auch aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. E.____ gehe hervor, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. So diagnosti- ziere dieser eine organische depressive Störung und eine posttraumatische Belastungsstörung. Als Befunde erhebe er unter anderem Insuffizienzgefühle, Nervosität, eine allgemeine Rastlo- sigkeit und eine depressiv-dysphorische Stimmung. Aufgrund der genannten Berichte sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Die IV-Stelle hätte deshalb auf sei- ne Neuanmeldung eintreten müssen. Dieser Auffassung des Beschwerdeführers kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Wie die IV-Stelle gestützt auf die Beurteilungen der RAD-Ärzte Dr. C.____ und Dr. med. F.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. April 2016,

14. September 2016 und 30. März 2017 zu Recht festhält, enthalten die Berichte der Klinik D.____ vom 1. März 2016 und von Dr. E.____ vom 31. August 2016 keine neuen medizinischen Fakten. Der Auffassung des Versicherten, wonach sich eine Verschlechterung seines Gesund-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht heitszustandes bereits aus den von den behandelnde Ärzten erhobenen - angeblich neuen - psychiatrischen Diagnosen einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und einer posttraumatischen Belastungsstörung ergebe, ist insbesondere entgegenzuhalten, dass sich die psychiatrische Fachärztin der ABI GmbH schon im Rahmen der vorausgegange- nen Prüfung des Rentenanspruchs ausführlich mit der Diagnose einer posttraumatischen Belas- tungsstörung auseinandergesetzt und das Vorliegen einer solchen verneint hat. Ebenso ist sie auf den von Dr. E.____ bereits damals geäusserten Verdacht einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung eingegangen und hat dabei nachvollziehbar aufgezeigt, dass im Fall des Versicherten eine solche nicht vorliege. In seinem Urteil vom 12. Juni 2014 hat das Kantonsge- richt denn auch festgehalten, dass die IV-Stelle diesem ABI-Gutachten und somit auch der er- wähnten Beurteilung der psychiatrischen Fachärztin der ABI GmbH zu Recht vollen Beweiswert beigemessen hat (vgl. E. 7.1 und 7.2 des Urteils). Dass die fraglichen Leiden zwischenzeitlich, d.h. seit der Erstellung des ABI-Gutachtens vom 3. Februar 2012 aufgetreten sein sollten, lässt sich den neuen Berichten der Klinik D.____ vom 1. März 2016 und von Dr. E.____ vom 31. Au- gust 2016 - zu Recht - nicht entnehmen. Bei den aktuellen Beurteilungen dieser Ärzte handelt es sich somit vielmehr - und nach wie vor - um unterschiedliche Einschätzungen eines im We- sentlichen unverändert gebliebenen medizinischen Sachverhalts. Der IV-Stelle ist daher beizu- pflichten, dass in den vom Versicherten eingereichten Berichten keine für die Arbeitsfähigkeit relevanten neuen Befunde oder Diagnosen vorgebracht werden. Bezeichnenderweise hält denn auch der Bericht der Klinik D.____ vom 1. März 2016 fest, dass dem Versicherten die Verrich- tung der bisherigen Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei.

3.4 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus den zusammen mit seiner Replik eingereichten Arztberichten des Spitals B.____ vom 18. Mai 2017 und 27. Juni 2017. Nach ständiger Rechtsprechung hat das Sozialversicherungsgericht die Ge- setzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt zu beurteilen, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vorgelegen hat (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b mit Hinweis). Daraus folgt, dass für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde grundsätzlich der (medizinische) Sachverhalt massgebend ist, der am 5. April 2017, dem Zeitpunkt des Erlasses der Nichteintretensverfügung der IV-Stelle, vorgelegen hat. Soweit der Versicherte geltend macht, die beiden Berichte würden belegen, dass er (neu) auch an zu- nehmenden LWS-Beschwerden leide, ist daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf seine Vorbringen - und auf die beiden Arztberichte - nicht weiter einzugehen.

4. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass die IV-Stelle auf die Neuanmeldung der Versicherten vom 4. November 2015 zu Recht nicht eingetreten ist. Die gegen die betref- fende Verfügung der IV-Stelle vom 5. April 2017 erhobene Beschwerde erweist sich als unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht wert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskos- ten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf 800 Franken fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. Dem Beschwerdeführer ist nun aller- dings mit Verfügung vom 20. Juni 2017 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

5.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschla- gen. Da dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 20. Juni 2017 die unentgeltliche Verbei- ständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt worden ist, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 11. Dezember 2017 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 7 Stunden gel- tend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind sodann die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 93.--. Dem Rechtsvertreter ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘612.45 (7 Stunden à Fr. 200.-- + Auslagen von Fr. 93.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.

5.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Par- tei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘612.45 (inkl. Auslagen + 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse ausgerichtet.

Vermerk eines allfälligen Weiterzugs

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