Vorläufige Besuchsrechtsregelung im Eheschutzverfahren
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die vorliegende Berufung richtet sich gegen das vorläufige Kontakt- und Annäherungs- verbot zu Lasten des Ehemannes gegenüber der Ehefrau und der Tochter und gegen das vor- läufig angeordnete begleitete Besuchsrecht. Bei diesen vorläufig angeordneten Massnahmen handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen während des Eheschutzverfahrens.
E. 2 In der Lehre ist umstritten, ob im Eheschutzverfahren vorsorgliche Massnahmen ange- ordnet werden können. Das Bundesgericht hat diese Frage im Entscheid 5A_870/2013 vom
28. Oktober 2014, E. 5, nicht abschliessend geklärt. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Ab- teilung Zivilrecht, erachtet die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Eheschutzverfah- ren als zulässig, unterscheidet bei den möglichen Rechtsmitteln aber danach, ob die angeord- nete Massnahme reversibel ist oder nicht. Vorläufig festgelegte Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Eheschutzverfahrens, welche alsdann im Eheschutzentscheid rückwirkend definitiv ange- ordnet werden, sind reversibel, weshalb gegen vorläufig festgelegte Unterhaltsbeiträge im Ehe-
Seite 4
http://www.bl.ch/kantonsgericht schutzverfahren nur das Rechtsmittel der Beschwerde offen steht (siehe Entscheid des Kan- tonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 29. Oktober 2014, Verfahren Nr. 400 14 232, publiziert auch in CAN 2015 Nr. 37 S. 101). Die vorläufige Anordnung des Kontakt- und Annäherungsverbots und des begleiteten Besuchsrechts sind dagegen nicht reversibel, da eine allfällige Entfremdung zwischen einem Elternteil und dem Kind bei einer vorläufigen Ein- schränkung oder Sistierung des Kontakt- und Besuchsrechts nicht rückgängig gemacht werden kann. Folglich steht gegen diese vorsorglichen Massnahmen das Rechtsmittel der Berufung gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO zur Verfügung. Das Kontakt- und Annäherungsverbot sowie das Besuchsrecht sind keine vermögensrechtlichen Angelegenheiten und unterstehen somit keiner Streitwertgrenze. Da vorsorgliche Massnahmen dem summarischen Verfahren unterste- hen (Art. 248 lit. d ZPO), ist die Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V. mit Art. 314 Abs. 1 ZPO innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Die angefochtene Verfügung wurde dem Rechtsvertreter des Ehemannes am 25. Oktober 2017 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist lief bis zum Samstag, 4. November 2017 und ist durch die Post- aufgabe der Berufungsschrift am Montag, 6. November 2017, eingehalten (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivil- kreisgerichte Basel-Landschaft, welche im summarischen Verfahren ergangen sind, ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. 3.1 Fraglich und zu prüfen ist, ob die Eingabe des Ehemannes inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen an ein Rechtsmittel genügt. Der Inhalt der Berufungsschrift setzt sich grundsätz- lich aus drei Elementen zusammen: Berufungserklärung, Berufungsantrag und Berufungsbe- gründung, welche notwendige Bestandteile der Berufungseingabe darstellen. Aus der Beru- fungseingabe muss zunächst hervorgehen, dass Berufung erklärt wird, der angefochtene Ent- scheid also der Rechtsmittelinstanz zur Überprüfung unterbreitet werden soll. Im Weiteren hat die Berufungseingabe Anträge zu enthalten, was sich einerseits aus der Begründungspflicht ergibt, da eine Begründung notwendigerweise Anträge voraussetzt, welche mit der Begründung substanziiert werden. Andererseits ergibt sich dies aus Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, welcher auch für die Berufungsschrift zur Anwendung kommt. Schliesslich ist in der Berufungsbegründung darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeän- dert werden muss. Das Erfordernis einer Begründung darf nicht mit dem Rügeprinzip verwech- selt werden. Es geht in der Begründung nicht darum, dass der Berufungskläger bestimmte Normen präzise anruft und konkret aufzeigt, inwiefern die angerufenen Normen verletzt worden sind, sondern darum, dass der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz durch zusätzliche Aus- führungen zu den Berufungsanträgen seine Überlegungen hinsichtlich des angefochtenen Ent- scheids mitteilt und so zu einer effizienten Justiz beiträgt. Die substanziellen Anforderungen an die Begründung sind nicht immer gleich, sondern abhängig von der Verfahrensart, auf welcher der angefochtene Entscheid beruht. Im ordentlichen Verfahren darf eine ausführliche Begrün- dung verlangt werden. Sie muss sich sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander setzen. Formularartig gefertigte Berufungen, welche sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen, und rein appellatorische Kritik, dass der angefochtene Ent- scheid „falsch“ oder „rechtswidrig“ sei oder dass man damit „nicht einverstanden“ sei, sind un- genügend. Für das Ausmass der Begründung ist ausserdem von Bedeutung, wie das vor-
Seite 5
http://www.bl.ch/kantonsgericht instanzliche Verfahren durchgeführt und wie ausführlich der vorinstanzliche Entscheid begrün- det worden ist. An Berufungen von Laien sollten nicht die gleich strengen Anforderungen ge- stellt werden wie an von Anwälten verfasste Berufungen (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 3. Januar 2012, Verfahren Nr. 400 11 306, mit wei- teren Nachweisen). 3.2 Der Ehemann setzt sich in seiner Berufung nicht damit auseinander, dass das vor- instanzlich verfügte Kontakt- und Annäherungsverbot und das begleitete Besuchsrecht nur vo- rübergehend angeordnet wurden, bis die eingeforderte Empfehlung der Sozialen Dienste vor- liegt, und die Vorinstanz danach über das weitere Verfahren entscheiden will. Die Vorinstanz hatte in der Begründung zur angefochtenen Verfügung ausgeführt, es sei unbestritten, dass der Ehemann die Ehefrau am 3. September 2017 tätlich angegriffen habe. Auch wenn die Tochter im Zeitpunkt des Vorfalls geschlafen und diesen nicht direkt wahrgenommen habe, sei nicht auszuschliessen, dass sich der Vorfall nicht nur auf die Ehefrau, sondern auch auf die gemein- same Tochter negativ ausgewirkt habe, da ihr dieser nicht gänzlich verborgen geblieben sein dürfte. Dies rechtfertige es, das Kontakt- und Annäherungsverbot vorläufig weiterhin aufrecht zu erhalten. Bevor über das Besuchsrecht entschieden werden könne, gelte es abzuklären, inwie- weit der mit dem Vorfall vom 3. September 2017 einhergehenden Kindswohlgefährdung einer- seits und der drohenden Entfremdung zwischen dem Ehemann und der Tochter bei einem all- fälligen Abbruch des Besuchsrechts andererseits am wirkungsvollsten begegnet werden könne. Hierzu werde vom zuständigen Sozialen Dienst eine Empfehlung hinsichtlich des Besuchs- und Ferienrechts eingeholt. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Ehemann überhaupt nicht aus- einander. Er legt nicht dar, weshalb es nicht angemessen sein soll, zuerst die Empfehlung der Sozialen Dienste abzuwarten, bevor über das Besuchs- und Ferienrecht definitiv entschieden wird. Er führt auch nicht aus, eine Empfehlung der Sozialen Dienste sei nicht erforderlich. Er begründet lediglich, es handle sich um einen einmaligen Vorfall und es sei nicht damit zu rech- nen, dass sich dieser wiederhole. Es habe sich um einen Konflikt zwischen den Ehegatten ge- handelt und die Tochter sei nicht involviert gewesen. Gegenüber der Tochter sei der Ehemann nie gewalttätig geworden. Er habe die Besuchstage immer wahrgenommen und ein regelmäs- siger Kontakt zur Tochter sei ihm wichtig. Wenn er die Tochter nur noch an zwei Sonntagen pro Monat für vier Stunden begleitet sehen dürfe, führe dies immer mehr zu einer Entfremdung sei- tens der Tochter. Da sich der Ehemann nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander- setzt und insbesondere nicht ausführt, weshalb es nicht angemessen sein soll, mit dem definiti- ven Entscheid über das Besuchsrecht bis zum Vorliegen des Berichts der Sozialen Dienste zu- zuwarten, genügt er den Anforderungen an eine Begründung nicht. Folglich ist auf die Berufung nicht einzutreten.
E. 4 Der Berufungskläger bezieht sich in seiner Berufung auf das von ihm beantragte Be- suchsrecht und damit auf die definitive Besuchsrechtsregelung. Die Vorinstanz hat jedoch über die Anträge der Parteien hinsichtlich des Besuchsrechts noch gar nicht definitiv entschieden, sondern erst ein vorläufiges Besuchsrecht bis zum Vorliegen des Berichts der Sozialen Dienste verfügt. Es liegt daher noch gar kein Anfechtungsobjekt hinsichtlich des definitiven Besuchs- rechts vor, so dass im vorliegenden Berufungsverfahren über das vom Ehemann beantragte Besuchsrecht, welches auf die definitive Regelung zielt, gar nicht entschieden werden kann.
Seite 6
http://www.bl.ch/kantonsgericht Angesichts des Vorfalls vom 3. September 2017 ist es jedoch ohnehin angebracht, vorerst den Bericht der Sozialen Dienste abzuwarten, bevor über das definitive Besuchsrecht entschieden wird. Denn wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist davon auszugehen, dass der besagte Vorfall der Tochter, auch wenn sie nicht dabei war, nicht gänzlich verborgen geblieben ist und es ist durchaus möglich, dass das Kindswohl beeinträchtigt sein könnte. Das Vorgehen der Vor- instanz berücksichtigt das Kindswohl bestmöglich, zumal das Besuchsrecht bis zum Vorliegen der Empfehlung der Sozialen Dienste nicht sistiert wird, sondern begleitet stattfinden kann und dadurch der Gefahr einer Entfremdung zwischen Vater und Tochter entgegengewirkt wird. Mit der vorläufigen Anordnung des begleiteten Besuchsrechts hat die Vorinstanz das Kindeswohl und die Gefahr der Entfremdung berücksichtigt und die Abwägung in nicht zu kritisierender Weise vorgenommen. Das Kantonsgericht sieht daher keine Veranlassung, gestützt auf den in Kinderbelangen geltenden Untersuchungs- und Offizialgrundsatz schon jetzt das Besuchsrecht definitiv zu regeln oder die Vorinstanz anzuweisen, darüber schon vor Eingang der Empfehlung der Sozialen Dienste zu entscheiden, zumal seit der Anordnung des begleiteten Besuchsrechts erst rund 3,5 Monate und seit Einreichung des Antrages der Ehefrau erst rund 4,5 Monate ver- gangen sind. Folglich wären die vom Ehemann mit Berufung gestellten Anträge, sofern auf die- se einzutreten wäre, ohnehin abzuweisen.
E. 5 Der Ehemann ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist (lit. b). Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei als mittel- los im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn ihr gesamtes Einkommen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs kleiner als das um 15% des Grundbetrages und die laufende Steuer- belastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist. Sofern die Mittellosigkeit auf- grund der Einkommensverhältnisse eines Gesuchstellers zu bejahen ist, so ist zu prüfen, ob allenfalls bestehendes Vermögen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegen- steht. Bereits im Eheschutzverfahren Nr. 120 17 225 wurde im Rahmen der Unterhaltsberech- nungen für die Phase ab 1. August 2017 eine Unterdeckung festgestellt, wobei dem Ehemann ein Einkommen von CHF 4‘500.00 angerechnet wurde. Entsprechend dem aktuellen Arbeitsver- trag vom 29. November 2017 beträgt das Bruttoeinkommen des Ehemannes lediglich CHF 4‘000.00, so dass sich dessen finanzielle Lage nicht verbessert hat. Folglich ist dem Ehe- mann die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Berufungsverfahren zu bewilligen. 6.1 Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) des Berufungsverfahrens zu befinden. Massge- bend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten, da das Gesetz für das Rechtsmittelverfahren keine speziellen Kostenregelungen vorsieht (vgl. SEILER, Die Berufung nach ZPO, Rz. 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter gewissen Um- ständen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 ZPO). Vorliegend besteht kein Anlass zur Abweichung vom Verteilungsgrundsatz, so dass entsprechend dem
Seite 7
http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausgang des Verfahrens die Prozesskosten dem Berufungskläger aufzuerlegen sind, wobei die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. h des Gebührentarifs (SGS 170.31) auf pauschal CHF 2‘000.00 festzusetzen ist. Diese Kos- ten hat vorläufig der Staat zu tragen, weil dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). 6.2 Darüber hinaus hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Parteientschädi- gung zu bezahlen, zumal weder die unentgeltliche Rechtspflege noch die Bestellung einer un- entgeltlichen Rechtsvertretung die unterliegende Partei von einer Prozessentschädigung an die Gegenseite befreit, wenn sie das Verfahren verliert (Art. 118 Abs. 3 bzw. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Eine Honorarnote wurde vom Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten nicht eingereicht, so dass die entsprechende Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen ist (vgl. § 18 Abs. 1 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie des Aufwands für die Be- rufungsantwort erscheint eine Parteientschädigung nach Zeitaufwand im Umfang von zwei Stunden zu einem mittleren Ansatz von CHF 250.00 als angemessen. Im Weiteren sind ge- schätzte Auslagen von pauschal CHF 20.00 vertretbar. Der Berufungskläger hat der Beru- fungsbeklagten somit eine Parteientschädigung von CHF 500.00 zuzüglich Auslagen von CHF 20.00 und 8 % MWST auf CHF 520.00, was CHF 41.60 entspricht, zu bezahlen, was total CHF 561.60 ergibt. Da der unterliegende Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Partei- entschädigung zu bezahlen hat, kann offen bleiben, ob der Antrag der Berufungsbeklagten auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren als zurückgezogen gilt, nachdem sie ihre letzte definitive Steuerveranlagung (inkl. Details) nicht einreichte, obwohl der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit Ziffer 4 der Verfügung vom 20. November 2017 die Parteien aufforderte, ihre letzten Steuerveranlagungen einzu- reichen, sofern sie an ihren Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege festhalten. 6.3 In Anwendung von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO ist sodann der amtliche Rechtsvertreter des Berufungsklägers, Advokat Marco Albrecht, für seine Bemühungen durch den Staat angemes- sen zu entschädigen. Auch er hat keine Honorarnote vorgelegt. Der notwendige Zeitaufwand für die Wahrung der rechtlichen Interessen des Ehemannes im Rechtsmittelverfahren ist auf vier Stunden festzusetzen. Zusätzlich sind geschätzte Auslagen von CHF 30.00 und die Mehrwert- steuer zu vergüten, so dass Advokat Marco Albrecht eine Entschädigung von insgesamt CHF 896.40 (4 Std. à CHF 200.00, Auslagen CHF 30.00, 8% MWST auf CHF 830.00 = CHF 66.40) aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung der Entscheidgebühr von CHF 2‘000.00 und der Entschädigung an den amtlichen Rechtsbei- stand des vorliegenden Berufungsverfahrens von CHF 896.40 verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Berufungskläger hat eine Verbesserung seiner finanziellen Situation der Gerichts- verwaltung des Kantons Basel-Landschaft umgehend zu melden. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO).
Seite 8
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Dem Berufungskläger wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt mit Advokat Marco Albrecht als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
- Die Entscheidgebühr von CHF 2‘000.00 wird dem Berufungskläger auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Be- rufungskläger gehen die Gerichtskosten vorläufig zu Lasten des Staates.
- Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädi- gung von CHF 561.60 (inklusive Auslagen von CHF 20.00 und 8 % MWST von CHF 41.60) zu bezahlen.
- Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Berufungsklägers, Marco Alb- recht, wird eine Entschädigung von CHF 896.40 (inklusive Auslagen von CHF 30.00 und 8 % MWST von CHF 66.40) aus der Gerichtskasse aus- gerichtet.
- Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung der Entscheidgebühr von CHF 2‘000.00 und der Entschädigung an den amtlichen Rechtsbeistand von CHF 896.40 verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der An- spruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO). Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiberin Karin Arber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 23. Januar 2018 (400 17 353) ____________________________________________________________________
Zivilgesetzbuch
Vorläufige Besuchsrechtsregelung im Eheschutzverfahren
Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiberin Karin Arber
Parteien A.____ vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 51, 4005 Basel, Klägerin und Berufungsbeklagte
gegen
B.____ vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Beklagter und Berufungskläger
Gegenstand Eheschutz Berufung gegen die Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 10. Oktober 2017
A. Mit Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 25. April 2017 (Eheschutzverfahren Nr. 120 17 225) wurde den Ehegatten A.____ und B.____ das Getrenntle- ben mit Wirkung per 1. April 2016 bewilligt. Die gemeinsame Tochter C.____, geb. am 11. Juli 2012, wurde unter die Obhut der Mutter gestellt und dem Ehemann ein Besuchsrecht jede Wo-
Seite 2
http://www.bl.ch/kantonsgericht che von Mittwoch, 20:00 Uhr, bis Freitag, 17:00 Uhr, eingeräumt. Weiter wurden die vom Ehe- mann an die Ehefrau zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge festgelegt. B. Nachdem der Ehemann die Ehefrau am 3. September 2017 in ihrer Wohnung tätlich an- gegriffen hatte und die Polizei gegen den Ehemann eine Wegweisungsverfügung erliess, ge- langte die Ehefrau mit Eingabe vom 12. September 2017 erneut an das Zivilkreisgericht Basel- Landschaft Ost. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 10. Oktober 2017 ersuchte die Ehe- frau für sich und die Tochter um Erlass eines Kontakt- und Annäherungsverbots zu Lasten des Ehemannes sowie um Sistierung des Besuchsrechts des Ehemannes. Der Ehemann beantrag- te hingegen ein neues Besuchsrecht für jede Woche von Mittwoch, 20:00 Uhr, bis Donnerstag, 18:00 Uhr, sowie von Sonntag, 12:00 Uhr, bis zum Kindergartenbeginn des darauffolgenden Montags. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 beauftragte der Zivilkreisgerichtspräsident die zuständigen Sozialen Dienste mit dem Verfassen einer Empfehlung zur Frage, wie das Be- suchs- und Ferienrecht des Ehemannes für die Tochter C.____ inskünftig ausgestaltet werden soll (Dispositiv Ziffer 1). Der Zivilkreisgerichtspräsident erliess für die Ehefrau und die Tochter ein vorläufiges Kontakt- und Annäherungsverbot zu Lasten des Ehemannes, wobei die zur Ausübung des begleiteten Besuchsrechts notwendigen Annäherungen von diesem Verbot aus- genommen wurden (Dispositiv Ziffer 2). Weiter sprach er dem Ehemann vorläufig ein begleite- tes Besuchsrecht an zwei Sonntagen pro Monat für jeweils vier Stunden zu (Dispositiv Ziffer 3). Der Zivilkreisgerichtspräsident hielt sodann fest, dass über das weitere Verfahren nach Eingang der in Ziffer 1 genannten Empfehlung entschieden werde (Dispositiv Ziffer 4). Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht auszuschliessen, dass sich der Vorfall vom
3. September 2017 negativ auf die Tochter ausgewirkt haben könnte. Auch wenn die Tochter den Vorfall nicht direkt mitbekommen habe, sei davon auszugehen, dass ihr der Vorfall nicht verborgen geblieben sei und sie ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Es rechtferti- ge sich deshalb, das bereits von der Polizei mit der Wegweisungsverfügung auferlegte Kontakt- und Annäherungsverbot zu Lasten des Ehemannes gegenüber der Ehefrau und der Tochter vorläufig weiterhin aufrecht zu erhalten. Es gelte jedoch auch zu beachten, dass ein Abbruch des Besuchsrechts zu einer Entfremdung zwischen dem Vater und der Tochter führe, was dem Kindswohl widerspreche. Für die Beurteilung des Besuchsrechts sei abzuklären, inwieweit der Vorfall vom 3. September 2017 das Kindswohl gefährde und wie einer Entfremdung zwischen dem Ehemann und der Tochter bei einem gänzlichen Abbruch des Besuchsrechts am wir- kungsvollsten begegnet werden könne. Für die Beantwortung dieser Frage rechtfertige sich die Einholung einer Empfehlung von den Sozialen Diensten hinsichtlich der künftigen Ausgestal- tung des Besuchsrechts. Da ein gänzlicher Ausschluss des Besuchsrechts nur als letztes Mittel in Betracht zu ziehen sei, rechtfertige sich die Einräumung eines begleiteten Besuchsrechts bis zum Vorliegen der Empfehlung der Sozialen Dienste. C. Mit Eingabe vom 6. November 2017 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erklärte der Ehemann die Berufung gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2017 und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es seien Ziff. 2 und 3 (Kontakt- und Annäherungsverbot zur Ehefrau und Tochter, Be- suchsrecht) der Verfügung vom 10. Oktober 2017 aufzuheben. Eventualiter sei der Kon- takt zur Kindsmutter auf die Kinderbelange zu beschränken.
Seite 3
http://www.bl.ch/kantonsgericht
2. Es sei der Berufungskläger und Kindsvater in Abänderung von Ziffer 3 des Eheschutzur- teils vom 25. April 2017 für berechtigt zu erklären, die Tochter C.____, geb. 11.07.2012, jeden Mittwoch, 20 Uhr, bis Donnerstag, 18 Uhr, sowie jeden Sonntag, 12 Uhr, bis zum Kindergartenbeginn des darauffolgenden Montages zu sich zu nehmen.
3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten, wobei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten als dessen Vertreter zu bewilligen sei. Der Berufungskläger stellte zudem den Verfahrensantrag, bereits während der Dauer des Beru- fungsverfahrens sei das Kontakt- und Annäherungsverbot vorsorglich aufzuheben und das be- antragte Besuchsrecht einzuräumen. Die Berufungsbeklagte beantragte mit Eingabe vom 17. November 2017 die Abweisung der Berufung unter o/e-Kostenfolge. Weiter ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 20. November 2017 schloss der Präsident des Kantonsgerichts, Abtei- lung Zivilrecht, den Schriftenwechsel und ordnete den Entscheid aufgrund der Akten an. Er ver- langte von beiden Parteien, sofern sie an ihren Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege fest- halten, das Einreichen ihrer letzten definitiven Steuerveranlagungen. E. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 wies der Kantonsgerichtspräsident den Verfahrens- antrag des Berufungsklägers vom 6. November 2017 ab und teilte mit, dass über das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege mit der Hauptsache entschieden werde.
Erwägungen 1. Die vorliegende Berufung richtet sich gegen das vorläufige Kontakt- und Annäherungs- verbot zu Lasten des Ehemannes gegenüber der Ehefrau und der Tochter und gegen das vor- läufig angeordnete begleitete Besuchsrecht. Bei diesen vorläufig angeordneten Massnahmen handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen während des Eheschutzverfahrens. 2. In der Lehre ist umstritten, ob im Eheschutzverfahren vorsorgliche Massnahmen ange- ordnet werden können. Das Bundesgericht hat diese Frage im Entscheid 5A_870/2013 vom
28. Oktober 2014, E. 5, nicht abschliessend geklärt. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Ab- teilung Zivilrecht, erachtet die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Eheschutzverfah- ren als zulässig, unterscheidet bei den möglichen Rechtsmitteln aber danach, ob die angeord- nete Massnahme reversibel ist oder nicht. Vorläufig festgelegte Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Eheschutzverfahrens, welche alsdann im Eheschutzentscheid rückwirkend definitiv ange- ordnet werden, sind reversibel, weshalb gegen vorläufig festgelegte Unterhaltsbeiträge im Ehe-
Seite 4
http://www.bl.ch/kantonsgericht schutzverfahren nur das Rechtsmittel der Beschwerde offen steht (siehe Entscheid des Kan- tonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 29. Oktober 2014, Verfahren Nr. 400 14 232, publiziert auch in CAN 2015 Nr. 37 S. 101). Die vorläufige Anordnung des Kontakt- und Annäherungsverbots und des begleiteten Besuchsrechts sind dagegen nicht reversibel, da eine allfällige Entfremdung zwischen einem Elternteil und dem Kind bei einer vorläufigen Ein- schränkung oder Sistierung des Kontakt- und Besuchsrechts nicht rückgängig gemacht werden kann. Folglich steht gegen diese vorsorglichen Massnahmen das Rechtsmittel der Berufung gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO zur Verfügung. Das Kontakt- und Annäherungsverbot sowie das Besuchsrecht sind keine vermögensrechtlichen Angelegenheiten und unterstehen somit keiner Streitwertgrenze. Da vorsorgliche Massnahmen dem summarischen Verfahren unterste- hen (Art. 248 lit. d ZPO), ist die Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V. mit Art. 314 Abs. 1 ZPO innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Die angefochtene Verfügung wurde dem Rechtsvertreter des Ehemannes am 25. Oktober 2017 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist lief bis zum Samstag, 4. November 2017 und ist durch die Post- aufgabe der Berufungsschrift am Montag, 6. November 2017, eingehalten (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivil- kreisgerichte Basel-Landschaft, welche im summarischen Verfahren ergangen sind, ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. 3.1 Fraglich und zu prüfen ist, ob die Eingabe des Ehemannes inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen an ein Rechtsmittel genügt. Der Inhalt der Berufungsschrift setzt sich grundsätz- lich aus drei Elementen zusammen: Berufungserklärung, Berufungsantrag und Berufungsbe- gründung, welche notwendige Bestandteile der Berufungseingabe darstellen. Aus der Beru- fungseingabe muss zunächst hervorgehen, dass Berufung erklärt wird, der angefochtene Ent- scheid also der Rechtsmittelinstanz zur Überprüfung unterbreitet werden soll. Im Weiteren hat die Berufungseingabe Anträge zu enthalten, was sich einerseits aus der Begründungspflicht ergibt, da eine Begründung notwendigerweise Anträge voraussetzt, welche mit der Begründung substanziiert werden. Andererseits ergibt sich dies aus Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, welcher auch für die Berufungsschrift zur Anwendung kommt. Schliesslich ist in der Berufungsbegründung darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeän- dert werden muss. Das Erfordernis einer Begründung darf nicht mit dem Rügeprinzip verwech- selt werden. Es geht in der Begründung nicht darum, dass der Berufungskläger bestimmte Normen präzise anruft und konkret aufzeigt, inwiefern die angerufenen Normen verletzt worden sind, sondern darum, dass der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz durch zusätzliche Aus- führungen zu den Berufungsanträgen seine Überlegungen hinsichtlich des angefochtenen Ent- scheids mitteilt und so zu einer effizienten Justiz beiträgt. Die substanziellen Anforderungen an die Begründung sind nicht immer gleich, sondern abhängig von der Verfahrensart, auf welcher der angefochtene Entscheid beruht. Im ordentlichen Verfahren darf eine ausführliche Begrün- dung verlangt werden. Sie muss sich sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander setzen. Formularartig gefertigte Berufungen, welche sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen, und rein appellatorische Kritik, dass der angefochtene Ent- scheid „falsch“ oder „rechtswidrig“ sei oder dass man damit „nicht einverstanden“ sei, sind un- genügend. Für das Ausmass der Begründung ist ausserdem von Bedeutung, wie das vor-
Seite 5
http://www.bl.ch/kantonsgericht instanzliche Verfahren durchgeführt und wie ausführlich der vorinstanzliche Entscheid begrün- det worden ist. An Berufungen von Laien sollten nicht die gleich strengen Anforderungen ge- stellt werden wie an von Anwälten verfasste Berufungen (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 3. Januar 2012, Verfahren Nr. 400 11 306, mit wei- teren Nachweisen). 3.2 Der Ehemann setzt sich in seiner Berufung nicht damit auseinander, dass das vor- instanzlich verfügte Kontakt- und Annäherungsverbot und das begleitete Besuchsrecht nur vo- rübergehend angeordnet wurden, bis die eingeforderte Empfehlung der Sozialen Dienste vor- liegt, und die Vorinstanz danach über das weitere Verfahren entscheiden will. Die Vorinstanz hatte in der Begründung zur angefochtenen Verfügung ausgeführt, es sei unbestritten, dass der Ehemann die Ehefrau am 3. September 2017 tätlich angegriffen habe. Auch wenn die Tochter im Zeitpunkt des Vorfalls geschlafen und diesen nicht direkt wahrgenommen habe, sei nicht auszuschliessen, dass sich der Vorfall nicht nur auf die Ehefrau, sondern auch auf die gemein- same Tochter negativ ausgewirkt habe, da ihr dieser nicht gänzlich verborgen geblieben sein dürfte. Dies rechtfertige es, das Kontakt- und Annäherungsverbot vorläufig weiterhin aufrecht zu erhalten. Bevor über das Besuchsrecht entschieden werden könne, gelte es abzuklären, inwie- weit der mit dem Vorfall vom 3. September 2017 einhergehenden Kindswohlgefährdung einer- seits und der drohenden Entfremdung zwischen dem Ehemann und der Tochter bei einem all- fälligen Abbruch des Besuchsrechts andererseits am wirkungsvollsten begegnet werden könne. Hierzu werde vom zuständigen Sozialen Dienst eine Empfehlung hinsichtlich des Besuchs- und Ferienrechts eingeholt. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Ehemann überhaupt nicht aus- einander. Er legt nicht dar, weshalb es nicht angemessen sein soll, zuerst die Empfehlung der Sozialen Dienste abzuwarten, bevor über das Besuchs- und Ferienrecht definitiv entschieden wird. Er führt auch nicht aus, eine Empfehlung der Sozialen Dienste sei nicht erforderlich. Er begründet lediglich, es handle sich um einen einmaligen Vorfall und es sei nicht damit zu rech- nen, dass sich dieser wiederhole. Es habe sich um einen Konflikt zwischen den Ehegatten ge- handelt und die Tochter sei nicht involviert gewesen. Gegenüber der Tochter sei der Ehemann nie gewalttätig geworden. Er habe die Besuchstage immer wahrgenommen und ein regelmäs- siger Kontakt zur Tochter sei ihm wichtig. Wenn er die Tochter nur noch an zwei Sonntagen pro Monat für vier Stunden begleitet sehen dürfe, führe dies immer mehr zu einer Entfremdung sei- tens der Tochter. Da sich der Ehemann nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander- setzt und insbesondere nicht ausführt, weshalb es nicht angemessen sein soll, mit dem definiti- ven Entscheid über das Besuchsrecht bis zum Vorliegen des Berichts der Sozialen Dienste zu- zuwarten, genügt er den Anforderungen an eine Begründung nicht. Folglich ist auf die Berufung nicht einzutreten. 4. Der Berufungskläger bezieht sich in seiner Berufung auf das von ihm beantragte Be- suchsrecht und damit auf die definitive Besuchsrechtsregelung. Die Vorinstanz hat jedoch über die Anträge der Parteien hinsichtlich des Besuchsrechts noch gar nicht definitiv entschieden, sondern erst ein vorläufiges Besuchsrecht bis zum Vorliegen des Berichts der Sozialen Dienste verfügt. Es liegt daher noch gar kein Anfechtungsobjekt hinsichtlich des definitiven Besuchs- rechts vor, so dass im vorliegenden Berufungsverfahren über das vom Ehemann beantragte Besuchsrecht, welches auf die definitive Regelung zielt, gar nicht entschieden werden kann.
Seite 6
http://www.bl.ch/kantonsgericht Angesichts des Vorfalls vom 3. September 2017 ist es jedoch ohnehin angebracht, vorerst den Bericht der Sozialen Dienste abzuwarten, bevor über das definitive Besuchsrecht entschieden wird. Denn wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist davon auszugehen, dass der besagte Vorfall der Tochter, auch wenn sie nicht dabei war, nicht gänzlich verborgen geblieben ist und es ist durchaus möglich, dass das Kindswohl beeinträchtigt sein könnte. Das Vorgehen der Vor- instanz berücksichtigt das Kindswohl bestmöglich, zumal das Besuchsrecht bis zum Vorliegen der Empfehlung der Sozialen Dienste nicht sistiert wird, sondern begleitet stattfinden kann und dadurch der Gefahr einer Entfremdung zwischen Vater und Tochter entgegengewirkt wird. Mit der vorläufigen Anordnung des begleiteten Besuchsrechts hat die Vorinstanz das Kindeswohl und die Gefahr der Entfremdung berücksichtigt und die Abwägung in nicht zu kritisierender Weise vorgenommen. Das Kantonsgericht sieht daher keine Veranlassung, gestützt auf den in Kinderbelangen geltenden Untersuchungs- und Offizialgrundsatz schon jetzt das Besuchsrecht definitiv zu regeln oder die Vorinstanz anzuweisen, darüber schon vor Eingang der Empfehlung der Sozialen Dienste zu entscheiden, zumal seit der Anordnung des begleiteten Besuchsrechts erst rund 3,5 Monate und seit Einreichung des Antrages der Ehefrau erst rund 4,5 Monate ver- gangen sind. Folglich wären die vom Ehemann mit Berufung gestellten Anträge, sofern auf die- se einzutreten wäre, ohnehin abzuweisen. 5. Der Ehemann ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist (lit. b). Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei als mittel- los im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn ihr gesamtes Einkommen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs kleiner als das um 15% des Grundbetrages und die laufende Steuer- belastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist. Sofern die Mittellosigkeit auf- grund der Einkommensverhältnisse eines Gesuchstellers zu bejahen ist, so ist zu prüfen, ob allenfalls bestehendes Vermögen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegen- steht. Bereits im Eheschutzverfahren Nr. 120 17 225 wurde im Rahmen der Unterhaltsberech- nungen für die Phase ab 1. August 2017 eine Unterdeckung festgestellt, wobei dem Ehemann ein Einkommen von CHF 4‘500.00 angerechnet wurde. Entsprechend dem aktuellen Arbeitsver- trag vom 29. November 2017 beträgt das Bruttoeinkommen des Ehemannes lediglich CHF 4‘000.00, so dass sich dessen finanzielle Lage nicht verbessert hat. Folglich ist dem Ehe- mann die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Berufungsverfahren zu bewilligen. 6.1 Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) des Berufungsverfahrens zu befinden. Massge- bend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten, da das Gesetz für das Rechtsmittelverfahren keine speziellen Kostenregelungen vorsieht (vgl. SEILER, Die Berufung nach ZPO, Rz. 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter gewissen Um- ständen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 ZPO). Vorliegend besteht kein Anlass zur Abweichung vom Verteilungsgrundsatz, so dass entsprechend dem
Seite 7
http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausgang des Verfahrens die Prozesskosten dem Berufungskläger aufzuerlegen sind, wobei die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. h des Gebührentarifs (SGS 170.31) auf pauschal CHF 2‘000.00 festzusetzen ist. Diese Kos- ten hat vorläufig der Staat zu tragen, weil dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). 6.2 Darüber hinaus hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Parteientschädi- gung zu bezahlen, zumal weder die unentgeltliche Rechtspflege noch die Bestellung einer un- entgeltlichen Rechtsvertretung die unterliegende Partei von einer Prozessentschädigung an die Gegenseite befreit, wenn sie das Verfahren verliert (Art. 118 Abs. 3 bzw. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Eine Honorarnote wurde vom Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten nicht eingereicht, so dass die entsprechende Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen ist (vgl. § 18 Abs. 1 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie des Aufwands für die Be- rufungsantwort erscheint eine Parteientschädigung nach Zeitaufwand im Umfang von zwei Stunden zu einem mittleren Ansatz von CHF 250.00 als angemessen. Im Weiteren sind ge- schätzte Auslagen von pauschal CHF 20.00 vertretbar. Der Berufungskläger hat der Beru- fungsbeklagten somit eine Parteientschädigung von CHF 500.00 zuzüglich Auslagen von CHF 20.00 und 8 % MWST auf CHF 520.00, was CHF 41.60 entspricht, zu bezahlen, was total CHF 561.60 ergibt. Da der unterliegende Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Partei- entschädigung zu bezahlen hat, kann offen bleiben, ob der Antrag der Berufungsbeklagten auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren als zurückgezogen gilt, nachdem sie ihre letzte definitive Steuerveranlagung (inkl. Details) nicht einreichte, obwohl der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit Ziffer 4 der Verfügung vom 20. November 2017 die Parteien aufforderte, ihre letzten Steuerveranlagungen einzu- reichen, sofern sie an ihren Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege festhalten. 6.3 In Anwendung von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO ist sodann der amtliche Rechtsvertreter des Berufungsklägers, Advokat Marco Albrecht, für seine Bemühungen durch den Staat angemes- sen zu entschädigen. Auch er hat keine Honorarnote vorgelegt. Der notwendige Zeitaufwand für die Wahrung der rechtlichen Interessen des Ehemannes im Rechtsmittelverfahren ist auf vier Stunden festzusetzen. Zusätzlich sind geschätzte Auslagen von CHF 30.00 und die Mehrwert- steuer zu vergüten, so dass Advokat Marco Albrecht eine Entschädigung von insgesamt CHF 896.40 (4 Std. à CHF 200.00, Auslagen CHF 30.00, 8% MWST auf CHF 830.00 = CHF 66.40) aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung der Entscheidgebühr von CHF 2‘000.00 und der Entschädigung an den amtlichen Rechtsbei- stand des vorliegenden Berufungsverfahrens von CHF 896.40 verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Berufungskläger hat eine Verbesserung seiner finanziellen Situation der Gerichts- verwaltung des Kantons Basel-Landschaft umgehend zu melden. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO).
Seite 8
http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Dem Berufungskläger wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt mit Advokat Marco Albrecht als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
3. Die Entscheidgebühr von CHF 2‘000.00 wird dem Berufungskläger auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Be- rufungskläger gehen die Gerichtskosten vorläufig zu Lasten des Staates.
4. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädi- gung von CHF 561.60 (inklusive Auslagen von CHF 20.00 und 8 % MWST von CHF 41.60) zu bezahlen.
5. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Berufungsklägers, Marco Alb- recht, wird eine Entschädigung von CHF 896.40 (inklusive Auslagen von CHF 30.00 und 8 % MWST von CHF 66.40) aus der Gerichtskasse aus- gerichtet.
6. Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung der Entscheidgebühr von CHF 2‘000.00 und der Entschädigung an den amtlichen Rechtsbeistand von CHF 896.40 verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der An- spruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO).
Präsident
Roland Hofmann Gerichtsschreiberin
Karin Arber