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2018-01-18-sv-3

Basel-Landschaft · 2018-01-18 · Deutsch BL

Das Engagement des Beschwerdeführers als Artist beim Zirkus ist als selbstständigeErwerbstätigkeit zu qualifizieren.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 des Bundes- gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 kann gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als einzige Instanz Beschwerde erhoben werden. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG ist bei Be- schwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Im Kanton Basel- Landschaft ist gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungs- prozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz für Beschwerden gegen Verfügungen einer Aus- gleichskasse gemäss den Artikeln 84 und 91 AHVG zuständig. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Kantonsgericht im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom

25. April 2017 ist einzutreten.

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2.1 Die Beschwerdeführenden erheben gegen den Einspracheentscheid vom 13. März 2017 diverse Rügen formeller Natur. Sie beanstanden zunächst, dieser sei unter Verletzung eines von Amtes wegen zu beachtenden Ausstandsgrunds erlassen worden. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt. So sei ihnen der im angefochtenen Einspracheentscheid erwähnte „Entscheid“ der Ausgleichskas- se Y.____ vom 20. Oktober 2016 vor Erlass des Einspracheentscheids weder zur Einsicht noch zur Stellungnahme unterbreitet worden, obwohl dieser offenbar eine wesentliche Entscheid- grundlage gewesen sei. Ausserdem enthalte der angefochtene Einspracheentscheid keine aus- reichende Begründung.

Sollten sich diese Rügen als begründet erweisen, kann dies zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen, ohne dass die Angelegenheit materiell geprüft würde. Die betreffenden Einwände sind deshalb vorab zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2009, 8C_951/2008, E. 3).

2.2 Im Verwaltungsverfahren müssen Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könn- ten (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18. April 1999 [BV]; Art. 36 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] vom 20. Dezember 1968). Die Tatsache, dass stets die glei- che Sachbearbeiterin das Verwaltungsverfahren geführt und die Verfügung vom 27. Januar 2017 sowie den Einspracheentscheid vom 13. März 2017 erlassen hat, stellt – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 36 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 ATSG dar (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 16 zu Art. 36 ATSG, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2017, 9C_447/2017, E. 4.1). Es ist nicht nur zulässig, sondern entspricht sogar der Regel, dass dieselbe Person, welche die Verfügung erlassen hat, diese auf Einsprache hin erneut überprüft (vgl. KIESER, a.a.O., N 16 zu Art. 36). Eine Verletzung eines von Amtes wegen zu beachtenden Ausstandsgrunds ist dem- nach zu verneinen.

2.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet der von einem Entscheid betroffenen Partei insbesondere das Recht, sich vor Erlass zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei- zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1; Grundlage Art. 29 Abs. 2 BV und spezifisch Art. 42 ATSG). Der Ge- hörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Ent- scheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Ver- fügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, auch

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http://www.bl.ch/kantonsgericht BGE 134 I 83 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht be- sonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).

2.3.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs liege darin begründet, dass ihnen das Schreiben der Ausgleichskasse Y.____ vom

20. Oktober 2016 nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden sei, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Parteien gemäss Art. 42 ATSG vor Verfügungen, die mit Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen. Die Beschwerdegegnerin hatte daher vor Verfügungserlass von sich aus keine Akten zuzustellen. Es hätte den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden oblegen, im Einspracheverfahren Akteneinsicht zu verlangen, was sie offensichtlich unterlassen haben. Dieses Versäumnis haben sie indes selbst zu vertreten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. Wenn die Beschwerdeführenden schliesslich in der Tatsache eine Gehörsverletzung erblicken, dass sich die Vorinstanz mit ihren Argumenten in der Einsprache nicht auseinandergesetzt habe, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Es ist nicht erforder- lich, dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der oder die Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in vol- ler Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Das hat die Aus- gleichskasse hier getan, indem sie ausführte, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer ih- res Erachtens als Unselbständigerwerbender zu qualifizieren sei. Ob der Argumentation der Beschwerdegegnerin und den daraus gezogenen Schlüssen auch inhaltlich beigepflichtet wer- den kann, ist eine andere Frage, auf die im Rahmen der materiellen Beurteilung der Beschwer- de einzugehen sein wird.

E. 3 Materiell streitig und zu prüfen ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Be- schwerdeführers in Bezug auf die im Jahr 2017 bei der B.____AG ausgeübte Tätigkeit.

E. 3.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter ande- rem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG so- wie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom

31. Oktober 1947). Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Als Einkom-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht men aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

E. 3.2 Gemäss Randziffer 4065 der Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO (Stand 1. Januar 2017) gehören die Entgelte an Musikerinnen und Musiker, Künstlerinnen und Künstler, Artistinnen und Artisten wie beispielsweise Dirigentinnen, Orches- termusiker, Instrumentalsolistinnen, Sängerinnen, Tänzer, Schauspielerinnen, Conférenciers, die einzeln oder in Ensembles an besonderen Anlässen (Konzerte, Liederabende, Festwochen, Vereinsanlässe, Hochzeitsgesellschaften) mitwirken, zum Einkommen aus selbständiger Er- werbstätigkeit, auch wenn der Anlass nicht von ihnen selbst veranstaltet wird. Für die Beurtei- lung, ob eine selbständige oder eine unselbständige Tätigkeit vorliegt, ist hauptsächlich auf die Häufigkeit der Auftritte bei bestimmten Veranstaltenden, auf die Dauer des Engagements und auf die Bedeutung der Persönlichkeit für die jeweilige Veranstaltung abzustellen. Entscheidend ist, ob eine enge Verbindung zu den Veranstaltenden besteht (Rz. 4066 WML). Anzumerken bleibt, dass sich Verwaltungsweisungen an die Durchführungsstellen richten, für Sozialversiche- rungsgerichte aber nicht verbindlich sind. Diese sollen sie bei ihrer Entscheidfindung berück- sichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an- wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1 mit Hinweisen).

E. 3.3 Die Frage, ob im Einzelfall eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vor- liegt, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht aufgrund der Rechtsna- tur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirt- schaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewis- se Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Ar- beitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhän- gig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen alleine lassen sich aber noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei oftmals die Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1). Den Elementen Unternehmerrisiko und Abhängigkeitsverhältnis sowie ihren einzelnen Ausprägungen kann je nach Art der zu beurteilenden Umstände unterschiedli- ches Gewicht zukommen (Rz. 1017 WML). So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) festgestellt, dass gewisse Tätigkei- ten ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen erfordern. Dies könne etwa im Bereich der Dienstleistungen gelten. Der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit sei in solchen Fällen gegenüber einem Investitionsrisiko erhöhtes Gewicht beizumessen (Urteil des EVG vom 14. August 2000, H 30/99, E. 6b mit Hinweisen).

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E. 3.4 Selbständige Erwerbstätigkeit liegt normalerweise dann vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbrin- gen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Leistungen abgegolten wird (BGE 115 V 170 E. 9a). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind das Tätigen bedeutender Investitionen, die Benützung eigener Geschäfts- räumlichkeiten sowie die Beschäftigung von Personal charakteristische Merkmale einer selb- ständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unab- hängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die die versicherte Person selber zu tragen hat. Wei- tere Merkmale sind das Einstehen müssen für Verluste, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung sowie das Beschaffen von Aufträgen (Rz. 1014 WML; vgl. auch PETER FORSTER, AHV Beitragsrecht: Materiell- und verfahrensrechtliche Grundlagen; Abgrenzung zwi- schen selbständig und unselbständig erwerbstätigen Personen, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 85 Rz. 65 mit Hinweisen). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von die- sen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von meh- reren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 172 E. 3c mit Hinweisen).

E. 3.5 Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom „Arbeitgeber“ abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Be- trieb eingeordnet ist. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Not- wendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesen sein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der alleinigen Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regel- mässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnli- che Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c). Die arbeitsorganisatorische beziehungsweise wirtschaftliche Abhängig- keit äussert sich namentlich in der Weisungsgebundenheit der erwerbstätigen Person, ihrer Rechenschaftspflicht, ihrer Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, einer Präsenzpflicht und in einem Konkurrenzverbot (Rz. 1015 WML; FORSTER, a.a.O., S. 84 Rz. 63 mit Hinweisen). Auch selbständig Erwerbstätige haben sich jedoch an sogenannte sachliche Weisungen zu halten. Hierbei handelt es sich um Weisun- gen des Bestellers oder Auftraggebers, die sich auf den Arbeitserfolg beziehen (FORSTER, a.a.O., S. 84 f. Rz. 63 mit Hinweisen).

E. 3.6 Bei einer versicherten Person, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausübt, ist jedes Erwerbseinkommen einzeln dahingehend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbstän- diger Erwerbstätigkeit stammt. Es ist durchaus möglich, dass jemand gleichzeitig bei einer Fir- ma in einem Arbeitsverhältnis steht und für eine andere selbständig erwerbstätig ist (RENÉ SCHAFFHAUSER/UELI KIESER [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 136 mit Hinweisen).

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E. 4 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprü- fungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwer- defall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2009, 8C_552/2008, E. 2 mit Hinweis). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen).

5.1 Nach Auffassung der Vorinstanz überwiegen bei der hier zu beurteilenden Tätigkeit des Beschwerdeführers als Artist die charakteristischen Merkmale einer unselbständigen Er- werbstätigkeit. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. März 2017 führte sie unter Hinweis auf die Begründung in der Verfügung vom 27. Januar 2017 im Wesentlichen aus, dass Art. 6 lit. a des Artistenvertrages vom 27. Mai 2016, wonach sich der Artist verpflichte, nach Abschluss des Vertrages in der Schweiz nicht mehr ohne vorgehende schriftliche Erlaubnis der B.____AG in einem anderen Zirkus oder einer Show oder im Fernsehen aufzutreten, als „Aus- schliesslichkeitsvereinbarung“ resp. als Konkurrenzverbot zu interpretieren sei. Aufgrund der Dauer des Engagements mit durchschnittlich 25 Spieltagen pro Monat sei ausserdem fraglich, ob der Beschwerdeführer Zeit finde, andere Engagements anzunehmen. Weiter sei aufgrund von Art. 2 lit. b des Artistenvertrages vom 27. Mai 2016, wonach die Darbietung auch die Teil- nahme an Manegeumzügen, am Finale und an anderen Massenbildern umfasse, eine Wei- sungsgebundenheit des Versicherten zu bejahen. Dasselbe gelte für die Pflicht, an den von der B.____AG festgesetzten Proben ohne Anrecht auf Entschädigung teilzunehmen (Art. 4 des Ar- tistenvertrages) und die Ermächtigung der B.____AG, das Programm nach eigenem Ermessen zu entwerfen, abzuändern und Nummern zu kürzen (Art. 7 lit. b des Artistenvertrages). Zudem spreche das fehlende Inkassorisiko für eine unselbständige Tätigkeit.

5.2 Die Beschwerdeführenden bringen demgegenüber im Wesentlichen vor, dass keine aussschliessliche Anbindung an die B.____AG gegeben sei und der Beschwerdeführer auch andernorts akrobatische Nummern dargeboten habe. Die Vorinstanz habe die besondere Situa- tion eines Zirkusbetriebs nicht berücksichtigt. Aufgrund der speziellen Verhältnisse sei das Kri- terium „Engagementsdauer“ vorliegend nicht tauglich, um gestützt darauf eine unselbständige Tätigkeit anzunehmen. Zudem liege es in der Natur der Veranstaltung, dass sich Artisten und Künstler in den zeitlichen Ablauf des Programms einzufügen und ihre Darbietung allenfalls an- zupassen hätten. Eine Weisungsgebundenheit bestünde indes nicht. Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen würden ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen erfordern. Es sei bekannt, dass der Beschwerdeführer als Profi-Artist tätig sei. Seiner Persön- lichkeit als Artist komme für die Zirkus-Aufführungen eine wesentliche Bedeutung zu. Die Nummer könne nur von ihm präsentiert werden und die Urheberrechte an den Nummern ver-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht blieben bei ihm. Der Beschwerdeführer beschaffe und finanziere seine Kostüme und Requisiten selbst. Schliesslich sei der Koordinationsgrundsatz zu berücksichtigen.

6.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender angeschlossen ist. Diese Tatsache vermag die beitragsrechtliche Qua- lifikation des Einkommens des Beschwerdeführers in Bezug auf die Tätigkeit bei der B.____AG indes nicht zu präjudizieren, da für jedes Einkommen zu prüfen ist, ob es aus selbständiger o- der unselbständiger Tätigkeit stammt (E. 3.6 hiervor). Ebenso wenig ist ausschlaggebend, dass die B.____AG und der Beschwerdeführer vereinbart haben, dass letzterer selbständig erwer- bend sei. Die Frage, ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist vielmehr nach AHV-rechtlichen Kriterien (namentlich Unternehmerrisiko und Abhängigkeitsver- hältnis; vgl. E. 3.3 hiervor) zu beurteilen.

6.2.1 Zum Kriterium des Unternehmerrisikos bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass der Beschwerdeführer keine erheblichen Investitionen getätigt und keine nennenswerten Infrastruk- turkosten zu tragen gehabt habe. Er habe auf bereits vorhandenes Equipment zurückgreifen und an der vorhandenen Infrastruktur der B.____AG partizipieren können. Zudem seien ihm keine weiteren Unkosten im Zusammenhang mit den Auftritten bei der B.____AG entstanden. Er habe weder ein Verlust- noch ein Inkasso- noch ein Delkredererisiko tragen müssen. Weiter habe er Anspruch auf die vereinbarte Gage, könne für die geleisteten Auftritte Rechnung stellen und erhalte diese umgehend entschädigt. Ferner sei davon auszugehen, dass es dem Be- schwerdeführer kaum möglich gewesen sei, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu- sätzliche Auftritte zu beschaffen oder wahrzunehmen. Schliesslich verfüge er über keine eige- nen Geschäftsräumlichkeiten und beschäftige kein Personal.

6.2.2 Der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist zwar insofern beizupflichten, als der Be- schwerdeführer für sein Engagement bei der B.____AG keine erheblichen Investitionen tätigen musste und an der vorhandenen Infrastruktur partizipieren konnte. Dadurch, dass ihm ein Cam- pingwagen zur Verfügung gestellt und Strom, Wasser, Gas sowie die Abfallentsorgung von der B.____AG übernommen wurden (Art. 8 lit. c und Art. 13 lit. d des Artistenvertrages), hatte er – soweit ersichtlich – während der Dauer seines Engagements auch keine nennenswerten Un- kosten zu tragen. Dies ist jedoch für sich allein noch nicht ausschlaggebend. Zunächst kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer gewisse Investitionen für seine Tätigkeit als Artist vornehmen musste. So war er verpflichtet, sein Kostüm und die benötigten Requisiten selbst zu beschaffen, auf eigene Kosten zu unterhalten (Art. 5 des Artistenvertrages) und zudem für die Kosten der erforderlichen Versicherungen aufzukommen (Art. 9 und Art. 10 des Artistenvertrages). Ausserdem hatte er für die Berechtigung der Vorführung seiner Darbie- tung zu sorgen und war verpflichtet, allfällige Ansprüche Dritter aus diesen Ausführungsrechten zu übernehmen (Art. 6 lit. b des Artistenvertrages). Zu berücksichtigen ist zudem, dass für typi- sche Dienstleistungstätigkeiten – wozu auch die vorliegend zu beurteilende Tätigkeit als Artist in einem Zirkus zu zählen ist – häufig keine besonderen Investitionen anfallen. Das Unternehmer- risiko als eines der praxisgemäss heranzuziehenden Unterscheidungsmerkmale für die Abgren- zung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit tritt daher in den Hintergrund.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Beim Beschwerdeführer bestand jedoch insofern ein Verlustrisiko, als er an Ausfall- oder ge- setzlich vorgeschriebenen Feiertagen, an denen nicht gespielt wurde, vertragsgemäss keinen Anspruch auf Gage oder Spesen hatte (Art. 8 lit. b des Artistenvertrages). Ausserdem hatte er den Verlust der Gagen für den Fall zu tragen, dass er – gemäss Artistenvertrag aus „irgendwel- chen Gründen“ – nicht mehr imstande gewesen wäre, die Nummer programmgemäss vorzufüh- ren. Dasselbe gilt, wenn die Vorstellung oder einzelne Nummern untersagt worden oder die Nummer beim Publikum nicht angekommen wäre (Art. 11 lit. a des Artistenvertrages). Bei aus- serordentlichen Umständen wäre die B.____AG sogar berechtigt gewesen, den Vertrag sofort und ohne Entschädigung aufzulösen (Art. 11 lit. b des Artistenvertrages). Soweit die Beschwer- degegnerin in der Tatsache, dass der Beschwerdeführer – unabhängig von der Anzahl der Be- sucher – Anspruch auf eine feste Gage und mit einem Mindesteinkommen von Fr. 80‘000.-- (200 Vorstellungstage à Fr. 400.--) rechnen konnte, ein charakteristisches Merkmal für eine unselbständige Erwerbstätigkeit erblickt, ist ihr entgegenzuhalten, dass bei selbständig Erwer- benden feste Honorarvereinbarungen üblich sind. Folglich lässt auch dieses Merkmal keinen zuverlässigen Rückschluss auf eine unselbständige Tätigkeit zu.

Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer seine Leistungen in eigenem Namen und unter Angabe seiner Kontoverbindung mit der B.____AG abrechnete (Art. 8 lit. a des Artistenvertra- ges). Damit hatte er das Inkassorisiko zu tragen. Dass er mit der pünktlichen Zahlung durch die B.____AG rechnen konnte, ist kein schlagendes Argument für oder gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit. Er befand sich hier in keiner anderen Lage wie jede unselbständig erwerbende Person, welche mit der Begleichung des Lohns grundsätzlich rechnen kann bzw. auf die zeitna- he Begleichung des Lohns vertrauen muss.

Dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Engagements bei der B.____AG über keine eigene Geschäftsräumlichkeiten verfügte und kein Personal beschäftigte, liegt in der besonde- ren Natur des Zirkusbetriebs und stellt deshalb kein eindeutiges Merkmal für eine unselbständi- ge Tätigkeit dar.

Wenn die Beschwerdegegnerin schliesslich vorbringt, dass es dem Beschwerdeführer während der Tournee kaum möglich gewesen sei, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zusätz- liche Auftritte wahrzunehmen, ist ihr in diesem Punkt beizupflichten. Tatsächlich hatte der Be- schwerdeführer seinen Angaben in der Parteiverhandlung zufolge während der Tournee aus zeitlichen Gründen keine weiteren Engagements ausserhalb der B.____AG annehmen können, da er sich voll auf dieses Engagement habe fokussieren wollen. In der Zeit davor und danach sei er aber häufig aufgetreten. Auch wenn es dem Beschwerdeführer während der Tournee faktisch nicht möglich war, ausserhalb des Engagements bei der B.____AG Aufträge wahrzu- nehmen, kann dennoch nicht gesagt werden, dass er sich einzig auf die B.____AG als Ver- tragspartnerin fokussiert hat. Abgesehen davon, dass gerade bei Kunstschaffenden eine erhöh- te Konzentration auf ein bestimmtes Engagement nicht unüblich ist, war der Beschwerdeführer offenbar in der Lage, während der Tournee für die Zeit danach Aufträge zu beschaffen und sich entsprechend zu organisieren. Vor diesem Hintergrund kann denn auch nicht gesagt werden, dass bei einem Entzug des Engagements bei der B.____AG eine ähnliche Situation eingetreten wäre wie beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers. Vielmehr ist vorliegend davon auszugehen,

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http://www.bl.ch/kantonsgericht dass der Beschwerdeführer bei einer Auflösung des Artistenvertrages umgehend andere Ange- bote hätte beschaffen und wahrnehmen können. Folglich stellt auch dieses Merkmal vorliegend kein zuverlässiges Indiz für den unselbständigen Charakter der Tätigkeit dar.

6.3.1 Zum Kriterium der wirtschaftlichen bzw. der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass das Weisungsrecht in Bezug auf das Engagement klar bei der B.____AG gelegen habe. So habe der Beschwerdeführer in jeder Vorstellung die von der Direktion abgenommene Fassung seiner Darbietung aufführen müssen. Zudem sei er ver- pflichtet gewesen, an Manegeumzügen, am Finale und anderen Massenbildern teilzunehmen. Ausserdem habe er ohne Anrecht auf Entschädigung an den von der B.____AG festgesetzten Proben teilnehmen müssen. Das Unterordnungsverhältnis zeige sich aber auch darin, dass er verpflichtet gewesen sei, den Anordnungen der Direktion unbedingt Folge zu leisten und zudem darin, dass die B.____AG ermächtigt gewesen sei, das Programm nach eigenem Ermessen zu entwerfen und Nummern zu kürzen. Die Darbietung sei in Absprache mit der artistischen Direk- tion erstellt worden. Der Beschwerdeführer habe die Aufgabe persönlich erfüllen müssen und eine Präsenzpflicht gehabt. Die Bestimmungen im Artistenvertrag hätten weitere Engagements ausserhalb der B.____AG faktisch verunmöglicht. Damit sei eine Abhängigkeit des Beschwer- deführers zur B.____AG klar zu bejahen.

6.3.2 Tatsächlich bestand eine Einbindung des Beschwerdeführers in die Organisation der B.____AG. Unbestritten hatte er die Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung und zudem eine Präsenzpflicht. Ausserdem musste er den Anordnungen der Direktion der B.____AG „unbe- dingt“ Folge leisten (Art. 7 lit. a des Artistenvertrages) und er war verpflichtet, sich zu Werbe- zwecken kostenlos zur Verfügung zu stellen (Art. 6 lit. d des Artistenvertrages). Diese Merkmale sprechen für eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der B.____AG. Zu beachten ist aber in diesem Zusammenhang die besondere Natur des Zirkusbe- triebs. So waren bei der Koordination der einzelnen Nummern und Darbietungen für einen rei- bungslosen Ablauf des Betriebs und der Aufführungen nebst ästhetischen Überlegungen auch die technischen Möglichkeiten sowie Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen. Ausserdem steht das Programm der B.____AG jeweils unter einem bestimmten Motto. In diesem Zusammen- hang steht die im Artistenvertrag festgehaltene Ermächtigung der B.____AG, das Programm nach eigenem Ermessen zu entwerfen, abzuändern und Nummern zu kürzen (Art. 7 lit. b des Artistenvertrages). Dies gilt auch für die Berechtigung der B.____AG, das Vorstellungspro- gramm in Umfang und Reihenfolge jederzeit anzupassen. Daraus lässt sich aber noch keine für ein Arbeitsverhältnis charakteristische Weisungsgebundenheit ableiten. Dies gilt umso mehr, als der Wortlaut des Artistenvertrags kein Weisungsrecht in Bezug auf die akrobatische und künstlerische Leistung vorsieht. Dazu kommt, dass in etlichen Berufen, die klassischerweise selbständig erwerbend ausgeübt werden, eine Anpassung an die konkreten Umstände und Möglichkeiten erforderlich ist. Die von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführte Weisungsge- bundenheit kann unter diesen Umständen kein ausschlaggebendes Kriterium für eine eindeuti- ge arbeitsorganisatorische Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der B.____AG sein.

6.3.3 Streitig ist schliesslich, ob ein Konkurrenzverbot besteht. Nach dem Artistenvertrag war der Beschwerdeführer verpflichtet, nach Abschluss des Vertrags in der Schweiz nicht mehr oh-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht ne vorhergehende schriftliche Erlaubnis der B.____ AG in einem anderen Zirkus oder einer Show und im Fernsehen aufzutreten und mediale Auftritte mit dem Medienbüro der B.____AG zu koordinieren. Zudem hatte er die B.____AG über Engagements im Rahmen privater Auftritte sowie Galas zu informieren (Art. 6 Abs. 1 des Artistenvertrages). Dieser Wortlaut stellt zwar eine Einschränkung in der Entscheidfreiheit für die Zeit ab der Vertragsunterzeichnung am bis zum Ende der Tournee dar. Ein Konkurrenzverbot im Sinne von Art. 340 Abs. 1 des Bundesge- setzes über das Schweizerische Obligationenrecht (OR) vom 30. März 1911, wonach sich ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber verpflichten kann, nach Beendigung des Arbeitsver- hältnisses sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen, liegt aber nicht vor. Eine Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Beschwerdeführers nach Beendigung der Tournee bestand nach dem Wortlaut des Artistenvertrages nicht. Zudem sind die besonderen Umstände zu berücksichtigen: Die B.____AG hat ein Interesse, erstklassige und bekannte Ar- tisten exklusiv zu verpflichten. Der Beschwerdeführer ist ein national bekannter Künstler, des- sen Persönlichkeit für die Zirkus-Aufführungen eine wesentliche Bedeutung zukam. Art. 6 Abs. 1 des Artistenvertrages verdeutlicht das legitime Interesse der B.____AG an einer Exklusivität der von ihr „eingekauften“ und von der Direktion abgenommenen Nummer (vgl. Art. 1 des Artis- tenvertrages). Andererseits konnte auch der Beschwerdeführer das Engagement bei der re- nommierten B.____AG für sein eigenes unternehmerisches Interesse nutzen. Vor diesem Hin- tergrund und der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge ohnehin auf das Engagement bei der B.____AG fokussieren wollte – auch wenn er sich für die Dauer der Tournee aus zeitlichen Gründen darauf beschränken musste – (vgl. E. 6.2.2 hiervor), stellt auch dieses Merkmal kein eindeutiges Indiz für den unselbständigen Charakter der Tätigkeit dar.

6.3.4 Nach dem Gesagten steht zusammenfassend fest, dass die charakteristischen Merk- male einer selbständigen Erwerbstätigkeit überwiegen. Zwar hatte der Beschwerdeführer für sein Engagement bei der B.____AG keine erheblichen Investitionen zu tätigen oder Unkosten zu tragen. Er hatte aber ein Verlust- und Inkassorisiko zu tragen. Die besondere Natur seiner Tätigkeit als Artist und des Zirkusbetriebs erforderten weder eigene Geschäftsräumlichkeiten noch das Beschäftigen von Personal. Weder erschöpfte sich das wirtschaftliche Risiko in der alleinigen Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg noch wäre bei Dahinfallen des Erwerbs- verhältnisses eine Situation wie beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitneh- merin eingetreten. Für die Bejahung einer selbständigen Erwerbstätigkeit fällt aber ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung mit einer selbst be- stimmten, von der B.____AG „eingekauften“ Nummer, auftrat. Unter Berücksichtigung der be- sonderen Natur des Zirkusbetriebs kann vorliegend weder eine arbeitsvertragsrechtliche Wei- sungsgebundenheit noch ein Konkurrenzverbot im Sinne von Art. 340 OR bejaht werden. Ins- gesamt überwiegen die Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit, weshalb die Beschwer- de gutzuheissen ist.

E. 7 Abschliessend bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

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E. 7.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Par- teien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu er- heben.

E. 7.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Vorliegend sind die Beschwerdeführenden obsiegende Parteien, wes- halb ihnen eine Parteientschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen ist. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat in seiner Honorarnote vom 14. November 2017 einen Zeitaufwand von 50 Stunden à Fr. 350.-- sowie Auslagen von Fr. 424.-- geltend gemacht. Die detaillierte Abrechnung beinhaltet nun allerdings auch Bemühungen von 5,5 Stunden, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bis zum Erlass des Einspracheentscheides erbracht worden sind. Bei der Festsetzung einer Parteientschädigung für das versicherungsgerichtliche Verfahren kann aber nur der im Rahmen des eigentlichen Beschwerdeverfahrens, d.h. der nach der Zustellung des Einspracheentscheides entstandene Aufwand berücksichtigt werden. Art. 52 Abs. 3 ATSG hält ausdrücklich fest, dass im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteient- schädigungen ausgerichtet werden. Für die Festsetzung der Parteientschädigung im vorliegen- den Beschwerdeverfahren können somit ein ausgewiesener Zeitaufwand von 44,5 Stunden berücksichtigt werden. Mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle erweist sich der geltend gemachte Aufwand als zu hoch, weshalb eine angemessene Kürzung der Kosten vorzunehmen ist. Ange- sichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie des Aktenumfangs ist im vor- liegenden Fall unter Berücksichtigung des doppelten Schriftenwechsels und der durchgeführten Parteiverhandlung ein Aufwand von 30,5 Stunden angemessen. Die Bemühungen sind zu dem seit dem 1. Januar 2004 in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur An- wendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Den Beschwerdeführen- den ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8‘692.90 (30,5 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 424.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerde- gegnerin zuzusprechen.

Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerden wird der Einspracheentscheid vom

13. März 2017 aufgehoben und festgestellt, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der B.____AG als selbstständige Erwerbstätig- keit zu qualifizieren ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8‘692.90 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 18. Januar 2018 (710 17 125 / 21) ____________________________________________________________________

Alters- unter Hinterlassenenversicherung

Das Engagement des Beschwerdeführers als Artist beim Zirkus ist als selbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Vizepräsident Christof Enderle, Kan- tonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.____,

B.____AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.____,

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Sozialversicherungsrechtliche Stellung von A.____

A. Am 27. September 2016 meldete sich A.____ bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) an, um sich als Einzelfirma/Selbständigerwerbender registrieren zu lassen. Er ging mit der B.____AG auf Tournee. Da diese ihren Sitz im Kanton X.____ hat, ersuchte die Ausgleichskasse die Ausgleichskasse Y.____ um Mithilfe bei der Abklärung des sozialversiche-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht rungsrechtlichen Status von A.____ in Bezug auf seine Tätigkeit bei der B.____AG. In ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2016 erachtete die Ausgleichskasse Y.____ das Engagement bei der B.____ AG als unselbständige Erwerbstätigkeit. In der Folge teilte die Ausgleichskasse A.____ mit Schreiben vom 4. November 2016 mit, dass sie ihn als Selbständigerwerbender angeschlossen habe. In Bezug auf die Tätigkeit bei der B.____ AG gelte er aber als Unselb- ständigerwerbender. Daran hielt sie mit Verfügung vom 27. Januar 2017 und Einspracheent- scheid vom 13. März 2017 fest.

B. Hiergegen erhoben A.____ und die B.____AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.____, am 25. April 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragten, in Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid vom 13. März 2017 aufzuheben und die Tätigkeit von A.____ bei der B.____AG als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Eventualiter sei der Ein- spracheentscheid vom 13. März 2017 aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Beurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge.

C. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2017 schloss die Ausgleichskasse unter Hinweis auf eine weitere Stellungnahme der Ausgleichskasse Y.____ vom 31. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

D. Mit Replik vom 21. August 2017 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 21. September 2017 auf die Einreichung einer Duplik.

E. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wurde A.____ befragt. Im Übrigen hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen und Begründungen fest. Die Beschwerdegegnerin blieb der Verhandlung fern.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 des Bundes- gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 kann gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als einzige Instanz Beschwerde erhoben werden. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG ist bei Be- schwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Im Kanton Basel- Landschaft ist gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungs- prozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz für Beschwerden gegen Verfügungen einer Aus- gleichskasse gemäss den Artikeln 84 und 91 AHVG zuständig. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Kantonsgericht im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom

25. April 2017 ist einzutreten.

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2.1 Die Beschwerdeführenden erheben gegen den Einspracheentscheid vom 13. März 2017 diverse Rügen formeller Natur. Sie beanstanden zunächst, dieser sei unter Verletzung eines von Amtes wegen zu beachtenden Ausstandsgrunds erlassen worden. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt. So sei ihnen der im angefochtenen Einspracheentscheid erwähnte „Entscheid“ der Ausgleichskas- se Y.____ vom 20. Oktober 2016 vor Erlass des Einspracheentscheids weder zur Einsicht noch zur Stellungnahme unterbreitet worden, obwohl dieser offenbar eine wesentliche Entscheid- grundlage gewesen sei. Ausserdem enthalte der angefochtene Einspracheentscheid keine aus- reichende Begründung.

Sollten sich diese Rügen als begründet erweisen, kann dies zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen, ohne dass die Angelegenheit materiell geprüft würde. Die betreffenden Einwände sind deshalb vorab zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2009, 8C_951/2008, E. 3).

2.2 Im Verwaltungsverfahren müssen Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könn- ten (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18. April 1999 [BV]; Art. 36 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] vom 20. Dezember 1968). Die Tatsache, dass stets die glei- che Sachbearbeiterin das Verwaltungsverfahren geführt und die Verfügung vom 27. Januar 2017 sowie den Einspracheentscheid vom 13. März 2017 erlassen hat, stellt – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 36 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 ATSG dar (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 16 zu Art. 36 ATSG, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2017, 9C_447/2017, E. 4.1). Es ist nicht nur zulässig, sondern entspricht sogar der Regel, dass dieselbe Person, welche die Verfügung erlassen hat, diese auf Einsprache hin erneut überprüft (vgl. KIESER, a.a.O., N 16 zu Art. 36). Eine Verletzung eines von Amtes wegen zu beachtenden Ausstandsgrunds ist dem- nach zu verneinen.

2.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet der von einem Entscheid betroffenen Partei insbesondere das Recht, sich vor Erlass zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei- zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1; Grundlage Art. 29 Abs. 2 BV und spezifisch Art. 42 ATSG). Der Ge- hörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Ent- scheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Ver- fügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, auch

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http://www.bl.ch/kantonsgericht BGE 134 I 83 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht be- sonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).

2.3.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs liege darin begründet, dass ihnen das Schreiben der Ausgleichskasse Y.____ vom

20. Oktober 2016 nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden sei, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Parteien gemäss Art. 42 ATSG vor Verfügungen, die mit Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen. Die Beschwerdegegnerin hatte daher vor Verfügungserlass von sich aus keine Akten zuzustellen. Es hätte den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden oblegen, im Einspracheverfahren Akteneinsicht zu verlangen, was sie offensichtlich unterlassen haben. Dieses Versäumnis haben sie indes selbst zu vertreten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. Wenn die Beschwerdeführenden schliesslich in der Tatsache eine Gehörsverletzung erblicken, dass sich die Vorinstanz mit ihren Argumenten in der Einsprache nicht auseinandergesetzt habe, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Es ist nicht erforder- lich, dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der oder die Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in vol- ler Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Das hat die Aus- gleichskasse hier getan, indem sie ausführte, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer ih- res Erachtens als Unselbständigerwerbender zu qualifizieren sei. Ob der Argumentation der Beschwerdegegnerin und den daraus gezogenen Schlüssen auch inhaltlich beigepflichtet wer- den kann, ist eine andere Frage, auf die im Rahmen der materiellen Beurteilung der Beschwer- de einzugehen sein wird.

3. Materiell streitig und zu prüfen ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Be- schwerdeführers in Bezug auf die im Jahr 2017 bei der B.____AG ausgeübte Tätigkeit.

3.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter ande- rem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG so- wie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom

31. Oktober 1947). Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Als Einkom-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht men aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

3.2 Gemäss Randziffer 4065 der Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO (Stand 1. Januar 2017) gehören die Entgelte an Musikerinnen und Musiker, Künstlerinnen und Künstler, Artistinnen und Artisten wie beispielsweise Dirigentinnen, Orches- termusiker, Instrumentalsolistinnen, Sängerinnen, Tänzer, Schauspielerinnen, Conférenciers, die einzeln oder in Ensembles an besonderen Anlässen (Konzerte, Liederabende, Festwochen, Vereinsanlässe, Hochzeitsgesellschaften) mitwirken, zum Einkommen aus selbständiger Er- werbstätigkeit, auch wenn der Anlass nicht von ihnen selbst veranstaltet wird. Für die Beurtei- lung, ob eine selbständige oder eine unselbständige Tätigkeit vorliegt, ist hauptsächlich auf die Häufigkeit der Auftritte bei bestimmten Veranstaltenden, auf die Dauer des Engagements und auf die Bedeutung der Persönlichkeit für die jeweilige Veranstaltung abzustellen. Entscheidend ist, ob eine enge Verbindung zu den Veranstaltenden besteht (Rz. 4066 WML). Anzumerken bleibt, dass sich Verwaltungsweisungen an die Durchführungsstellen richten, für Sozialversiche- rungsgerichte aber nicht verbindlich sind. Diese sollen sie bei ihrer Entscheidfindung berück- sichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an- wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1 mit Hinweisen).

3.3 Die Frage, ob im Einzelfall eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vor- liegt, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht aufgrund der Rechtsna- tur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirt- schaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewis- se Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Ar- beitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhän- gig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen alleine lassen sich aber noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei oftmals die Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1). Den Elementen Unternehmerrisiko und Abhängigkeitsverhältnis sowie ihren einzelnen Ausprägungen kann je nach Art der zu beurteilenden Umstände unterschiedli- ches Gewicht zukommen (Rz. 1017 WML). So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) festgestellt, dass gewisse Tätigkei- ten ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen erfordern. Dies könne etwa im Bereich der Dienstleistungen gelten. Der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit sei in solchen Fällen gegenüber einem Investitionsrisiko erhöhtes Gewicht beizumessen (Urteil des EVG vom 14. August 2000, H 30/99, E. 6b mit Hinweisen).

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3.4 Selbständige Erwerbstätigkeit liegt normalerweise dann vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbrin- gen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Leistungen abgegolten wird (BGE 115 V 170 E. 9a). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind das Tätigen bedeutender Investitionen, die Benützung eigener Geschäfts- räumlichkeiten sowie die Beschäftigung von Personal charakteristische Merkmale einer selb- ständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unab- hängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die die versicherte Person selber zu tragen hat. Wei- tere Merkmale sind das Einstehen müssen für Verluste, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung sowie das Beschaffen von Aufträgen (Rz. 1014 WML; vgl. auch PETER FORSTER, AHV Beitragsrecht: Materiell- und verfahrensrechtliche Grundlagen; Abgrenzung zwi- schen selbständig und unselbständig erwerbstätigen Personen, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 85 Rz. 65 mit Hinweisen). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von die- sen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von meh- reren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 172 E. 3c mit Hinweisen).

3.5 Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom „Arbeitgeber“ abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Be- trieb eingeordnet ist. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Not- wendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesen sein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der alleinigen Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regel- mässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnli- che Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c). Die arbeitsorganisatorische beziehungsweise wirtschaftliche Abhängig- keit äussert sich namentlich in der Weisungsgebundenheit der erwerbstätigen Person, ihrer Rechenschaftspflicht, ihrer Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, einer Präsenzpflicht und in einem Konkurrenzverbot (Rz. 1015 WML; FORSTER, a.a.O., S. 84 Rz. 63 mit Hinweisen). Auch selbständig Erwerbstätige haben sich jedoch an sogenannte sachliche Weisungen zu halten. Hierbei handelt es sich um Weisun- gen des Bestellers oder Auftraggebers, die sich auf den Arbeitserfolg beziehen (FORSTER, a.a.O., S. 84 f. Rz. 63 mit Hinweisen).

3.6 Bei einer versicherten Person, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausübt, ist jedes Erwerbseinkommen einzeln dahingehend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbstän- diger Erwerbstätigkeit stammt. Es ist durchaus möglich, dass jemand gleichzeitig bei einer Fir- ma in einem Arbeitsverhältnis steht und für eine andere selbständig erwerbstätig ist (RENÉ SCHAFFHAUSER/UELI KIESER [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 136 mit Hinweisen).

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4. Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprü- fungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwer- defall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2009, 8C_552/2008, E. 2 mit Hinweis). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen).

5.1 Nach Auffassung der Vorinstanz überwiegen bei der hier zu beurteilenden Tätigkeit des Beschwerdeführers als Artist die charakteristischen Merkmale einer unselbständigen Er- werbstätigkeit. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. März 2017 führte sie unter Hinweis auf die Begründung in der Verfügung vom 27. Januar 2017 im Wesentlichen aus, dass Art. 6 lit. a des Artistenvertrages vom 27. Mai 2016, wonach sich der Artist verpflichte, nach Abschluss des Vertrages in der Schweiz nicht mehr ohne vorgehende schriftliche Erlaubnis der B.____AG in einem anderen Zirkus oder einer Show oder im Fernsehen aufzutreten, als „Aus- schliesslichkeitsvereinbarung“ resp. als Konkurrenzverbot zu interpretieren sei. Aufgrund der Dauer des Engagements mit durchschnittlich 25 Spieltagen pro Monat sei ausserdem fraglich, ob der Beschwerdeführer Zeit finde, andere Engagements anzunehmen. Weiter sei aufgrund von Art. 2 lit. b des Artistenvertrages vom 27. Mai 2016, wonach die Darbietung auch die Teil- nahme an Manegeumzügen, am Finale und an anderen Massenbildern umfasse, eine Wei- sungsgebundenheit des Versicherten zu bejahen. Dasselbe gelte für die Pflicht, an den von der B.____AG festgesetzten Proben ohne Anrecht auf Entschädigung teilzunehmen (Art. 4 des Ar- tistenvertrages) und die Ermächtigung der B.____AG, das Programm nach eigenem Ermessen zu entwerfen, abzuändern und Nummern zu kürzen (Art. 7 lit. b des Artistenvertrages). Zudem spreche das fehlende Inkassorisiko für eine unselbständige Tätigkeit.

5.2 Die Beschwerdeführenden bringen demgegenüber im Wesentlichen vor, dass keine aussschliessliche Anbindung an die B.____AG gegeben sei und der Beschwerdeführer auch andernorts akrobatische Nummern dargeboten habe. Die Vorinstanz habe die besondere Situa- tion eines Zirkusbetriebs nicht berücksichtigt. Aufgrund der speziellen Verhältnisse sei das Kri- terium „Engagementsdauer“ vorliegend nicht tauglich, um gestützt darauf eine unselbständige Tätigkeit anzunehmen. Zudem liege es in der Natur der Veranstaltung, dass sich Artisten und Künstler in den zeitlichen Ablauf des Programms einzufügen und ihre Darbietung allenfalls an- zupassen hätten. Eine Weisungsgebundenheit bestünde indes nicht. Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen würden ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen erfordern. Es sei bekannt, dass der Beschwerdeführer als Profi-Artist tätig sei. Seiner Persön- lichkeit als Artist komme für die Zirkus-Aufführungen eine wesentliche Bedeutung zu. Die Nummer könne nur von ihm präsentiert werden und die Urheberrechte an den Nummern ver-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht blieben bei ihm. Der Beschwerdeführer beschaffe und finanziere seine Kostüme und Requisiten selbst. Schliesslich sei der Koordinationsgrundsatz zu berücksichtigen.

6.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender angeschlossen ist. Diese Tatsache vermag die beitragsrechtliche Qua- lifikation des Einkommens des Beschwerdeführers in Bezug auf die Tätigkeit bei der B.____AG indes nicht zu präjudizieren, da für jedes Einkommen zu prüfen ist, ob es aus selbständiger o- der unselbständiger Tätigkeit stammt (E. 3.6 hiervor). Ebenso wenig ist ausschlaggebend, dass die B.____AG und der Beschwerdeführer vereinbart haben, dass letzterer selbständig erwer- bend sei. Die Frage, ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist vielmehr nach AHV-rechtlichen Kriterien (namentlich Unternehmerrisiko und Abhängigkeitsver- hältnis; vgl. E. 3.3 hiervor) zu beurteilen.

6.2.1 Zum Kriterium des Unternehmerrisikos bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass der Beschwerdeführer keine erheblichen Investitionen getätigt und keine nennenswerten Infrastruk- turkosten zu tragen gehabt habe. Er habe auf bereits vorhandenes Equipment zurückgreifen und an der vorhandenen Infrastruktur der B.____AG partizipieren können. Zudem seien ihm keine weiteren Unkosten im Zusammenhang mit den Auftritten bei der B.____AG entstanden. Er habe weder ein Verlust- noch ein Inkasso- noch ein Delkredererisiko tragen müssen. Weiter habe er Anspruch auf die vereinbarte Gage, könne für die geleisteten Auftritte Rechnung stellen und erhalte diese umgehend entschädigt. Ferner sei davon auszugehen, dass es dem Be- schwerdeführer kaum möglich gewesen sei, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu- sätzliche Auftritte zu beschaffen oder wahrzunehmen. Schliesslich verfüge er über keine eige- nen Geschäftsräumlichkeiten und beschäftige kein Personal.

6.2.2 Der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist zwar insofern beizupflichten, als der Be- schwerdeführer für sein Engagement bei der B.____AG keine erheblichen Investitionen tätigen musste und an der vorhandenen Infrastruktur partizipieren konnte. Dadurch, dass ihm ein Cam- pingwagen zur Verfügung gestellt und Strom, Wasser, Gas sowie die Abfallentsorgung von der B.____AG übernommen wurden (Art. 8 lit. c und Art. 13 lit. d des Artistenvertrages), hatte er – soweit ersichtlich – während der Dauer seines Engagements auch keine nennenswerten Un- kosten zu tragen. Dies ist jedoch für sich allein noch nicht ausschlaggebend. Zunächst kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer gewisse Investitionen für seine Tätigkeit als Artist vornehmen musste. So war er verpflichtet, sein Kostüm und die benötigten Requisiten selbst zu beschaffen, auf eigene Kosten zu unterhalten (Art. 5 des Artistenvertrages) und zudem für die Kosten der erforderlichen Versicherungen aufzukommen (Art. 9 und Art. 10 des Artistenvertrages). Ausserdem hatte er für die Berechtigung der Vorführung seiner Darbie- tung zu sorgen und war verpflichtet, allfällige Ansprüche Dritter aus diesen Ausführungsrechten zu übernehmen (Art. 6 lit. b des Artistenvertrages). Zu berücksichtigen ist zudem, dass für typi- sche Dienstleistungstätigkeiten – wozu auch die vorliegend zu beurteilende Tätigkeit als Artist in einem Zirkus zu zählen ist – häufig keine besonderen Investitionen anfallen. Das Unternehmer- risiko als eines der praxisgemäss heranzuziehenden Unterscheidungsmerkmale für die Abgren- zung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit tritt daher in den Hintergrund.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Beim Beschwerdeführer bestand jedoch insofern ein Verlustrisiko, als er an Ausfall- oder ge- setzlich vorgeschriebenen Feiertagen, an denen nicht gespielt wurde, vertragsgemäss keinen Anspruch auf Gage oder Spesen hatte (Art. 8 lit. b des Artistenvertrages). Ausserdem hatte er den Verlust der Gagen für den Fall zu tragen, dass er – gemäss Artistenvertrag aus „irgendwel- chen Gründen“ – nicht mehr imstande gewesen wäre, die Nummer programmgemäss vorzufüh- ren. Dasselbe gilt, wenn die Vorstellung oder einzelne Nummern untersagt worden oder die Nummer beim Publikum nicht angekommen wäre (Art. 11 lit. a des Artistenvertrages). Bei aus- serordentlichen Umständen wäre die B.____AG sogar berechtigt gewesen, den Vertrag sofort und ohne Entschädigung aufzulösen (Art. 11 lit. b des Artistenvertrages). Soweit die Beschwer- degegnerin in der Tatsache, dass der Beschwerdeführer – unabhängig von der Anzahl der Be- sucher – Anspruch auf eine feste Gage und mit einem Mindesteinkommen von Fr. 80‘000.-- (200 Vorstellungstage à Fr. 400.--) rechnen konnte, ein charakteristisches Merkmal für eine unselbständige Erwerbstätigkeit erblickt, ist ihr entgegenzuhalten, dass bei selbständig Erwer- benden feste Honorarvereinbarungen üblich sind. Folglich lässt auch dieses Merkmal keinen zuverlässigen Rückschluss auf eine unselbständige Tätigkeit zu.

Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer seine Leistungen in eigenem Namen und unter Angabe seiner Kontoverbindung mit der B.____AG abrechnete (Art. 8 lit. a des Artistenvertra- ges). Damit hatte er das Inkassorisiko zu tragen. Dass er mit der pünktlichen Zahlung durch die B.____AG rechnen konnte, ist kein schlagendes Argument für oder gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit. Er befand sich hier in keiner anderen Lage wie jede unselbständig erwerbende Person, welche mit der Begleichung des Lohns grundsätzlich rechnen kann bzw. auf die zeitna- he Begleichung des Lohns vertrauen muss.

Dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Engagements bei der B.____AG über keine eigene Geschäftsräumlichkeiten verfügte und kein Personal beschäftigte, liegt in der besonde- ren Natur des Zirkusbetriebs und stellt deshalb kein eindeutiges Merkmal für eine unselbständi- ge Tätigkeit dar.

Wenn die Beschwerdegegnerin schliesslich vorbringt, dass es dem Beschwerdeführer während der Tournee kaum möglich gewesen sei, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zusätz- liche Auftritte wahrzunehmen, ist ihr in diesem Punkt beizupflichten. Tatsächlich hatte der Be- schwerdeführer seinen Angaben in der Parteiverhandlung zufolge während der Tournee aus zeitlichen Gründen keine weiteren Engagements ausserhalb der B.____AG annehmen können, da er sich voll auf dieses Engagement habe fokussieren wollen. In der Zeit davor und danach sei er aber häufig aufgetreten. Auch wenn es dem Beschwerdeführer während der Tournee faktisch nicht möglich war, ausserhalb des Engagements bei der B.____AG Aufträge wahrzu- nehmen, kann dennoch nicht gesagt werden, dass er sich einzig auf die B.____AG als Ver- tragspartnerin fokussiert hat. Abgesehen davon, dass gerade bei Kunstschaffenden eine erhöh- te Konzentration auf ein bestimmtes Engagement nicht unüblich ist, war der Beschwerdeführer offenbar in der Lage, während der Tournee für die Zeit danach Aufträge zu beschaffen und sich entsprechend zu organisieren. Vor diesem Hintergrund kann denn auch nicht gesagt werden, dass bei einem Entzug des Engagements bei der B.____AG eine ähnliche Situation eingetreten wäre wie beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers. Vielmehr ist vorliegend davon auszugehen,

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http://www.bl.ch/kantonsgericht dass der Beschwerdeführer bei einer Auflösung des Artistenvertrages umgehend andere Ange- bote hätte beschaffen und wahrnehmen können. Folglich stellt auch dieses Merkmal vorliegend kein zuverlässiges Indiz für den unselbständigen Charakter der Tätigkeit dar.

6.3.1 Zum Kriterium der wirtschaftlichen bzw. der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass das Weisungsrecht in Bezug auf das Engagement klar bei der B.____AG gelegen habe. So habe der Beschwerdeführer in jeder Vorstellung die von der Direktion abgenommene Fassung seiner Darbietung aufführen müssen. Zudem sei er ver- pflichtet gewesen, an Manegeumzügen, am Finale und anderen Massenbildern teilzunehmen. Ausserdem habe er ohne Anrecht auf Entschädigung an den von der B.____AG festgesetzten Proben teilnehmen müssen. Das Unterordnungsverhältnis zeige sich aber auch darin, dass er verpflichtet gewesen sei, den Anordnungen der Direktion unbedingt Folge zu leisten und zudem darin, dass die B.____AG ermächtigt gewesen sei, das Programm nach eigenem Ermessen zu entwerfen und Nummern zu kürzen. Die Darbietung sei in Absprache mit der artistischen Direk- tion erstellt worden. Der Beschwerdeführer habe die Aufgabe persönlich erfüllen müssen und eine Präsenzpflicht gehabt. Die Bestimmungen im Artistenvertrag hätten weitere Engagements ausserhalb der B.____AG faktisch verunmöglicht. Damit sei eine Abhängigkeit des Beschwer- deführers zur B.____AG klar zu bejahen.

6.3.2 Tatsächlich bestand eine Einbindung des Beschwerdeführers in die Organisation der B.____AG. Unbestritten hatte er die Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung und zudem eine Präsenzpflicht. Ausserdem musste er den Anordnungen der Direktion der B.____AG „unbe- dingt“ Folge leisten (Art. 7 lit. a des Artistenvertrages) und er war verpflichtet, sich zu Werbe- zwecken kostenlos zur Verfügung zu stellen (Art. 6 lit. d des Artistenvertrages). Diese Merkmale sprechen für eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der B.____AG. Zu beachten ist aber in diesem Zusammenhang die besondere Natur des Zirkusbe- triebs. So waren bei der Koordination der einzelnen Nummern und Darbietungen für einen rei- bungslosen Ablauf des Betriebs und der Aufführungen nebst ästhetischen Überlegungen auch die technischen Möglichkeiten sowie Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen. Ausserdem steht das Programm der B.____AG jeweils unter einem bestimmten Motto. In diesem Zusammen- hang steht die im Artistenvertrag festgehaltene Ermächtigung der B.____AG, das Programm nach eigenem Ermessen zu entwerfen, abzuändern und Nummern zu kürzen (Art. 7 lit. b des Artistenvertrages). Dies gilt auch für die Berechtigung der B.____AG, das Vorstellungspro- gramm in Umfang und Reihenfolge jederzeit anzupassen. Daraus lässt sich aber noch keine für ein Arbeitsverhältnis charakteristische Weisungsgebundenheit ableiten. Dies gilt umso mehr, als der Wortlaut des Artistenvertrags kein Weisungsrecht in Bezug auf die akrobatische und künstlerische Leistung vorsieht. Dazu kommt, dass in etlichen Berufen, die klassischerweise selbständig erwerbend ausgeübt werden, eine Anpassung an die konkreten Umstände und Möglichkeiten erforderlich ist. Die von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführte Weisungsge- bundenheit kann unter diesen Umständen kein ausschlaggebendes Kriterium für eine eindeuti- ge arbeitsorganisatorische Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der B.____AG sein.

6.3.3 Streitig ist schliesslich, ob ein Konkurrenzverbot besteht. Nach dem Artistenvertrag war der Beschwerdeführer verpflichtet, nach Abschluss des Vertrags in der Schweiz nicht mehr oh-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht ne vorhergehende schriftliche Erlaubnis der B.____ AG in einem anderen Zirkus oder einer Show und im Fernsehen aufzutreten und mediale Auftritte mit dem Medienbüro der B.____AG zu koordinieren. Zudem hatte er die B.____AG über Engagements im Rahmen privater Auftritte sowie Galas zu informieren (Art. 6 Abs. 1 des Artistenvertrages). Dieser Wortlaut stellt zwar eine Einschränkung in der Entscheidfreiheit für die Zeit ab der Vertragsunterzeichnung am bis zum Ende der Tournee dar. Ein Konkurrenzverbot im Sinne von Art. 340 Abs. 1 des Bundesge- setzes über das Schweizerische Obligationenrecht (OR) vom 30. März 1911, wonach sich ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber verpflichten kann, nach Beendigung des Arbeitsver- hältnisses sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen, liegt aber nicht vor. Eine Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Beschwerdeführers nach Beendigung der Tournee bestand nach dem Wortlaut des Artistenvertrages nicht. Zudem sind die besonderen Umstände zu berücksichtigen: Die B.____AG hat ein Interesse, erstklassige und bekannte Ar- tisten exklusiv zu verpflichten. Der Beschwerdeführer ist ein national bekannter Künstler, des- sen Persönlichkeit für die Zirkus-Aufführungen eine wesentliche Bedeutung zukam. Art. 6 Abs. 1 des Artistenvertrages verdeutlicht das legitime Interesse der B.____AG an einer Exklusivität der von ihr „eingekauften“ und von der Direktion abgenommenen Nummer (vgl. Art. 1 des Artis- tenvertrages). Andererseits konnte auch der Beschwerdeführer das Engagement bei der re- nommierten B.____AG für sein eigenes unternehmerisches Interesse nutzen. Vor diesem Hin- tergrund und der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge ohnehin auf das Engagement bei der B.____AG fokussieren wollte – auch wenn er sich für die Dauer der Tournee aus zeitlichen Gründen darauf beschränken musste – (vgl. E. 6.2.2 hiervor), stellt auch dieses Merkmal kein eindeutiges Indiz für den unselbständigen Charakter der Tätigkeit dar.

6.3.4 Nach dem Gesagten steht zusammenfassend fest, dass die charakteristischen Merk- male einer selbständigen Erwerbstätigkeit überwiegen. Zwar hatte der Beschwerdeführer für sein Engagement bei der B.____AG keine erheblichen Investitionen zu tätigen oder Unkosten zu tragen. Er hatte aber ein Verlust- und Inkassorisiko zu tragen. Die besondere Natur seiner Tätigkeit als Artist und des Zirkusbetriebs erforderten weder eigene Geschäftsräumlichkeiten noch das Beschäftigen von Personal. Weder erschöpfte sich das wirtschaftliche Risiko in der alleinigen Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg noch wäre bei Dahinfallen des Erwerbs- verhältnisses eine Situation wie beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitneh- merin eingetreten. Für die Bejahung einer selbständigen Erwerbstätigkeit fällt aber ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung mit einer selbst be- stimmten, von der B.____AG „eingekauften“ Nummer, auftrat. Unter Berücksichtigung der be- sonderen Natur des Zirkusbetriebs kann vorliegend weder eine arbeitsvertragsrechtliche Wei- sungsgebundenheit noch ein Konkurrenzverbot im Sinne von Art. 340 OR bejaht werden. Ins- gesamt überwiegen die Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit, weshalb die Beschwer- de gutzuheissen ist.

7. Abschliessend bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Par- teien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu er- heben.

7.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Vorliegend sind die Beschwerdeführenden obsiegende Parteien, wes- halb ihnen eine Parteientschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen ist. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat in seiner Honorarnote vom 14. November 2017 einen Zeitaufwand von 50 Stunden à Fr. 350.-- sowie Auslagen von Fr. 424.-- geltend gemacht. Die detaillierte Abrechnung beinhaltet nun allerdings auch Bemühungen von 5,5 Stunden, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bis zum Erlass des Einspracheentscheides erbracht worden sind. Bei der Festsetzung einer Parteientschädigung für das versicherungsgerichtliche Verfahren kann aber nur der im Rahmen des eigentlichen Beschwerdeverfahrens, d.h. der nach der Zustellung des Einspracheentscheides entstandene Aufwand berücksichtigt werden. Art. 52 Abs. 3 ATSG hält ausdrücklich fest, dass im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteient- schädigungen ausgerichtet werden. Für die Festsetzung der Parteientschädigung im vorliegen- den Beschwerdeverfahren können somit ein ausgewiesener Zeitaufwand von 44,5 Stunden berücksichtigt werden. Mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle erweist sich der geltend gemachte Aufwand als zu hoch, weshalb eine angemessene Kürzung der Kosten vorzunehmen ist. Ange- sichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie des Aktenumfangs ist im vor- liegenden Fall unter Berücksichtigung des doppelten Schriftenwechsels und der durchgeführten Parteiverhandlung ein Aufwand von 30,5 Stunden angemessen. Die Bemühungen sind zu dem seit dem 1. Januar 2004 in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur An- wendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Den Beschwerdeführen- den ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8‘692.90 (30,5 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 424.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerde- gegnerin zuzusprechen.

Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerden wird der Einspracheentscheid vom

13. März 2017 aufgehoben und festgestellt, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der B.____AG als selbstständige Erwerbstätig- keit zu qualifizieren ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8‘692.90 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.