Untersuchungshaft / Feststellungsinteresse der Staatsanwaltschaft nach Haftentlassung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Aufl. 2014, Art. 222 N 6, mit weiteren Hinweisen). Das Verfahren richtet sich diesfalls nach Art. 393 ff. StPO. Laut Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Ent- scheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15
Seite 3
http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ausgeübt.
1.1.2 Der motivierte Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts wurde der Staatsanwalt- schaft am 4. Dezember 2017 eröffnet, weshalb mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 die Be- schwerdefrist eingehalten wurde.
1.2 Vorliegend wurde mit angefochtenem Entscheid der Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Anordnung der Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten abgewiesen und des- sen Entlassung angeordnet. Es liegt somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor.
1.3.1 Will die Staatsanwaltschaft gegen einen Haftentlassungsentscheid des Zwangsmass- nahmengerichts Beschwerde erheben, hat sie diese vor dem Hintergrund des Anspruchs des Beschuldigten auf unverzügliche Freilassung gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO unmittelbar nach Kenntnis dieses Entscheids anzukündigen und hernach schriftlich einzureichen (BGE 137 IV 234, 138 IV 98 f.). Die Ankündigung kann am Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht oder nach einer telefonischen Information über den gefällten Haft- entlassungsentscheid erfolgen (BGE 138 IV 151 f.). Da aber kein Rechtsanspruch der Staats- anwaltschaft auf telefonische Mitteilung eines Haftentlassungsentscheids durch das Zwangs- massnahmengericht besteht (vgl. hinten Art. 226 N 4), muss die Staatsanwaltschaft persönlich am Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht teilnehmen, will sie die Freilassung des Beschuldigten verhindern. Sie hat daher allenfalls einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen (BGE 138 IV 98). Auf dieses Vorgehen hat die Staatsanwaltschaft in casu verzichtet. Da die vorliegende Beschwerde erst nach erfolgter Haftentlassung des Beschuldigten erhoben wurde, stellt sich die Frage, inwieweit die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde verbunden mit einem Feststellungsbegehren legitimiert ist.
1.3.2 Die Staatsanwaltschaft ist nach Art. 381 Abs. 1 StPO zum Einlegen von Rechtsmitteln zugunsten wie auch zuungunsten der beschuldigten Person befugt. Sie ist grundsätzlich durch jeden unrichtigen Entscheid beschwert, wobei diesbezüglich kein besonderes Rechtsschutzinte- resse von ihr verlangt wird (vgl. NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozes- ses, 2. Aufl. 2013, S. 652 f. N 1455). Dies wird allerdings von einem Teil der Lehre als wenig durchdacht kritisiert, zumal das Bundesgerichtsgesetz für Beschwerden in Strafsachen ein ak- tuelles Rechtsschutzinteresse voraussetzt (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) und das bloss allge- meine Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts anderen staatlichen Behör- den der Strafrechtspflege keine Beschwerdelegitimation verschafft (vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, Strafprozessrecht, 3. Auflage 2012, S. 548 N 1558).
1.4 In Ziffer 2 ihrer Rechtsbegehren beantragt die Staatsanwaltschaft, es sei festzustellen, dass das Zwangsmassnahmengericht durch die verspätete Ansetzung der Haftverhandlung
Seite 4
http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 24. November 2017 das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Das Zwangsmassnahmen- gericht hat im angefochtenen Entscheid (S. 4 f., E. 3.1 und 3.2) ausführlich begründet und ex- plizit festgehalten, dass im vorliegenden Verfahren betreffend Haftanordnung das Beschleuni- gungsgebot verletzt worden und der Entscheid betreffend Anordnung von Untersuchungshaft nicht innert der dafür vorgesehenen Frist (Überschreitung der Maximaldauer der Haft von 96 Stunden) ergangen ist. Die Staatsanwaltschaft beantragt lediglich, das (nochmalige) Festhalten einer Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Beschwerdeinstanz. Mithin macht sie nicht geltend, es liege ein unrichtiger Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts (betreffend Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) vor, weswegen sich aus ihrer Beschwerde nicht erhellt, aus welchen sonstigen Gründen auf die Beschwerde einzutreten wäre. Auf das Feststel- lungsbegehren gemäss Beschwerde-Ziffer 2 ist nicht einzutreten.
1.5 Bezüglich des Feststellungsbegehrens gemäss Ziffer 1 der Beschwerde bringt die Staatsanwaltschaft keinerlei Noven vor und legt nicht dar, worin ihr Interesse an der beantrag- ten Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Unangemessenheit des Haftentlassungsentscheids bestehen soll. Sie macht vielmehr einzig geltend, das Zwangsmassnahmengericht habe den dringenden Tatverdacht in Bezug auf die vorgeworfenen Fälle (Diebstahl aus einem unver- schlossenen Fahrzeug vom 23. Oktober 2017 [Fall 1], Einbruchdiebstahl vom 7. November 2017 [Fall 2] sowie versuchter Garderobendiebstahl vom 15. November 2017 [Fall 3]) zu Un- recht verneint. Sodann könne im Fall 1 nicht von einem Bagatelldelikt (geringfügiger Diebstahl) ausgegangen werden. Hinsichtlich der Legitimation bezüglich des Feststellungsbegehrens ge- mäss Beschwerde-Ziffer 1 stützt sich die Staatsanwaltschaft somit auf das bloss allgemeine Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts. Ob die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Haftverfahren noch ein Feststellungsinteresse hat – nachdem sie hier nicht an- satzweise aufzeigt, weswegen sie immer noch ein Interesse haben soll, den Beschuldigten um- gehend wieder festnehmen zu lassen und dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Untersuchungshaft zu beantragen und eine Inhaftierung des Beschuldigten (der sich seit dem
24. November 2017 in Freiheit befindet) wegen Flucht- und Kollusionsgefahr sowie in Anbe- tracht der zu erwartenden Strafe bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 8. Dezem- ber 2017 vernünftigerweise nicht (mehr) in Frage kommt – kann hier offenbleiben, da die Be- schwerde materiell sowieso aus folgenden Gründen abzuweisen ist:
a) Bezüglich des dringenden Tatverdachts hat das Zwangsmassnahmengericht zu Recht festgestellt, dass ein solcher in Bezug auf Diebstahl aus einem unverschlossenen Fahrzeug vom 23. Oktober 2017 (Fall 1) nicht bejaht werden kann. Auch bei einer Sichtung der Videoauf- nahme kann nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ob es sich bei der Person, welche um 13:03:13 eine Jacke entwendet, um den Beschuldigten handelt. Allein der Umstand, dass der im Zeit- punkt der Befragung nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte zugegeben hat, in der fraglichen Strasse gewesen zu sein, erscheint zwar geeignet, einen hinreichenden, nicht jedoch einen dringenden Tatverdacht zu begründen.
Seite 5
http://www.bl.ch/kantonsgericht
b) Auch bezüglich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Einbruchdiebstahls vom
E. 2.1 Abschliessend ist über die Kostentragung des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘100.‒, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.‒ (§ 13 Abs. 2 GebT) sowie Auslagen von CHF 100.‒, dem Staat auferlegt.
E. 2.2 Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten ist für ihre Bemühungen im Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Der von Advokatin Ana Dettwiler ausgewiesene Aufwand von 5.5 Stunden erscheint grundsätzlich als angemes- sen. Jedoch beträgt das Honorar bei amtlicher Verteidigung CHF 200.‒ pro Stunde (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). In Bezug auf die geltend gemachten Auslagen ist zudem hinsichtlich der Kopiaturen angesichts deren Anzahl von Mas- senkopien auszugehen, zumal nicht nachvollziehbar ist, inwiefern es sich dabei um Einzelko- pien handeln soll. Folglich ist der Auslagenersatz für die Kopiaturen gemäss § 15 Abs. 2 TO auf CHF –.50 pro Seite zu reduzieren. Demzufolge ist der amtlichen Verteidigerin für ihre Bemü- hungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 1'139.60 (inklusive Auslagen von CHF 39.60) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 91.15, insgesamt somit CHF 1'230.75, aus der Gerichtskasse zu entrichten.
Seite 6
http://www.bl.ch/kantonsgericht
E. 7 November 2017 (Fall 2) sowie des angeblich mittäterschaftlich mit B.____ am 15. November 2017 begangenen versuchten Garderobendiebstahls (Fall 3) liegen lediglich äusserst vage Hinweise auf eine Täterschaft des Beschuldigten vor. Dass das Schuhpaar des Beschuldigten (festgehalten in einer blossen E-Mail der Polizei vom 21. November 2017) als Spurenverursa- cher nicht ausgeschlossen werden könne, begründet per se nicht einen dringenden Tatverdacht wegen Diebstahls.
c) Im Übrigen ist mit dem Zwangsmassnahmengericht übereinstimmend festzustellen, dass
– sogar selbst wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf die vorgenannten Straftaten sowie Fluchtgefahr und Kollusionsgefahr anzunehmen wäre – in Anbetracht der zu erwartenden Stra- fe, eine Inhaftierung des Beschuldigten bereits im Zeitpunkt des Entscheids des Zwangsmass- nahmengerichts (rund 14 Tage nach erfolgter Freilassung) in zeitlicher Hinsicht ohnehin unver- hältnismässig gewesen wäre. Dies gilt erst recht zum Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung (beinahe 2 Monate nach erfolgter Freilassung).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutre- ten ist.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1‘100.‒, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.‒ sowie Ausla- gen von CHF 100.‒, gehen zu Lasten des Staates.
- Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird der Rechtsvertre- terin des Beschwerdeführers, Advokatin Ana Dettwiler, für das Be- schwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'139.60 (inklusive Ausla- gen von CHF 39.60) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 91.15, insgesamt somit CHF 1'230.75, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Seite 1
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom
18. Januar 2018 (470 17 258) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Feststellungsinteresse der Staatsanwaltschaft nach Haftentlassung
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdeführerin
gegen
Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner
A.____, vertreten durch Advokatin Ana Dettwiler, Fischmarkt 12, 4410 Liestal, Beschuldigter
Gegenstand Untersuchungshaft Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 24. November 2017
Seite 2
http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Nachdem der Beschuldigte am 20. November 2017 vorläufig festgenommen worden war, beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Eingabe vom 22. November 2017 beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten.
B. Anlässlich der Haftverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 24. Novem- ber 2017 erschien der Beschuldigte mit seiner Verteidigerin, Advokatin Ana Dettwiler. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme. Das Zwangsmassnahmengericht wies mit Entscheid vom 24. November 2017 den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Un- tersuchungshaft gegenüber A.____ ab und entliess diesen unverzüglich aus der Haft.
C. Gegen obgenannten Entscheid erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom
7. Dezember 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, (1.) es sei festzustellen, dass die vom Zwangsmassnahmengericht mit Ent- scheid vom 24. November 2017 verfügte Haftentlassung rechtswidrig und unangemessen ge- wesen sei und (2.) das Zwangsmassnahmengericht durch verspätete Ansetzung der Haftver- handlung vom 24. November 2017 das Beschleunigungsgebot verletzt habe.
D. Demgegenüber begehrte das Zwangsmassnahmengericht mit Stellungnahme vom
21. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde; unter o/e-Kostenfolge.
E. Der Beschuldigte stellte mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 den Antrag, (1.) es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, (2.) eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, (3.) unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das Beschwer- deverfahren zu bewilligen sei.
Erwägungen 1.1.1 Gemäss Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Unter- suchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Obwohl in Art. 222 StPO nicht explizit als beschwerdebefugt genannt, kommt auch der Staatsanwaltschaft Beschwerde- legitimation zu (BGE 137 IV 22, E. 1.2 ff.; MARC FORSTER, Basler Kommentar StPO,
2. Aufl. 2014, Art. 222 N 6, mit weiteren Hinweisen). Das Verfahren richtet sich diesfalls nach Art. 393 ff. StPO. Laut Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Ent- scheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15
Seite 3
http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ausgeübt.
1.1.2 Der motivierte Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts wurde der Staatsanwalt- schaft am 4. Dezember 2017 eröffnet, weshalb mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 die Be- schwerdefrist eingehalten wurde.
1.2 Vorliegend wurde mit angefochtenem Entscheid der Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Anordnung der Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten abgewiesen und des- sen Entlassung angeordnet. Es liegt somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor.
1.3.1 Will die Staatsanwaltschaft gegen einen Haftentlassungsentscheid des Zwangsmass- nahmengerichts Beschwerde erheben, hat sie diese vor dem Hintergrund des Anspruchs des Beschuldigten auf unverzügliche Freilassung gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO unmittelbar nach Kenntnis dieses Entscheids anzukündigen und hernach schriftlich einzureichen (BGE 137 IV 234, 138 IV 98 f.). Die Ankündigung kann am Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht oder nach einer telefonischen Information über den gefällten Haft- entlassungsentscheid erfolgen (BGE 138 IV 151 f.). Da aber kein Rechtsanspruch der Staats- anwaltschaft auf telefonische Mitteilung eines Haftentlassungsentscheids durch das Zwangs- massnahmengericht besteht (vgl. hinten Art. 226 N 4), muss die Staatsanwaltschaft persönlich am Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht teilnehmen, will sie die Freilassung des Beschuldigten verhindern. Sie hat daher allenfalls einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen (BGE 138 IV 98). Auf dieses Vorgehen hat die Staatsanwaltschaft in casu verzichtet. Da die vorliegende Beschwerde erst nach erfolgter Haftentlassung des Beschuldigten erhoben wurde, stellt sich die Frage, inwieweit die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde verbunden mit einem Feststellungsbegehren legitimiert ist.
1.3.2 Die Staatsanwaltschaft ist nach Art. 381 Abs. 1 StPO zum Einlegen von Rechtsmitteln zugunsten wie auch zuungunsten der beschuldigten Person befugt. Sie ist grundsätzlich durch jeden unrichtigen Entscheid beschwert, wobei diesbezüglich kein besonderes Rechtsschutzinte- resse von ihr verlangt wird (vgl. NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozes- ses, 2. Aufl. 2013, S. 652 f. N 1455). Dies wird allerdings von einem Teil der Lehre als wenig durchdacht kritisiert, zumal das Bundesgerichtsgesetz für Beschwerden in Strafsachen ein ak- tuelles Rechtsschutzinteresse voraussetzt (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) und das bloss allge- meine Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts anderen staatlichen Behör- den der Strafrechtspflege keine Beschwerdelegitimation verschafft (vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, Strafprozessrecht, 3. Auflage 2012, S. 548 N 1558).
1.4 In Ziffer 2 ihrer Rechtsbegehren beantragt die Staatsanwaltschaft, es sei festzustellen, dass das Zwangsmassnahmengericht durch die verspätete Ansetzung der Haftverhandlung
Seite 4
http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 24. November 2017 das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Das Zwangsmassnahmen- gericht hat im angefochtenen Entscheid (S. 4 f., E. 3.1 und 3.2) ausführlich begründet und ex- plizit festgehalten, dass im vorliegenden Verfahren betreffend Haftanordnung das Beschleuni- gungsgebot verletzt worden und der Entscheid betreffend Anordnung von Untersuchungshaft nicht innert der dafür vorgesehenen Frist (Überschreitung der Maximaldauer der Haft von 96 Stunden) ergangen ist. Die Staatsanwaltschaft beantragt lediglich, das (nochmalige) Festhalten einer Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Beschwerdeinstanz. Mithin macht sie nicht geltend, es liege ein unrichtiger Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts (betreffend Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) vor, weswegen sich aus ihrer Beschwerde nicht erhellt, aus welchen sonstigen Gründen auf die Beschwerde einzutreten wäre. Auf das Feststel- lungsbegehren gemäss Beschwerde-Ziffer 2 ist nicht einzutreten.
1.5 Bezüglich des Feststellungsbegehrens gemäss Ziffer 1 der Beschwerde bringt die Staatsanwaltschaft keinerlei Noven vor und legt nicht dar, worin ihr Interesse an der beantrag- ten Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Unangemessenheit des Haftentlassungsentscheids bestehen soll. Sie macht vielmehr einzig geltend, das Zwangsmassnahmengericht habe den dringenden Tatverdacht in Bezug auf die vorgeworfenen Fälle (Diebstahl aus einem unver- schlossenen Fahrzeug vom 23. Oktober 2017 [Fall 1], Einbruchdiebstahl vom 7. November 2017 [Fall 2] sowie versuchter Garderobendiebstahl vom 15. November 2017 [Fall 3]) zu Un- recht verneint. Sodann könne im Fall 1 nicht von einem Bagatelldelikt (geringfügiger Diebstahl) ausgegangen werden. Hinsichtlich der Legitimation bezüglich des Feststellungsbegehrens ge- mäss Beschwerde-Ziffer 1 stützt sich die Staatsanwaltschaft somit auf das bloss allgemeine Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts. Ob die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Haftverfahren noch ein Feststellungsinteresse hat – nachdem sie hier nicht an- satzweise aufzeigt, weswegen sie immer noch ein Interesse haben soll, den Beschuldigten um- gehend wieder festnehmen zu lassen und dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Untersuchungshaft zu beantragen und eine Inhaftierung des Beschuldigten (der sich seit dem
24. November 2017 in Freiheit befindet) wegen Flucht- und Kollusionsgefahr sowie in Anbe- tracht der zu erwartenden Strafe bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 8. Dezem- ber 2017 vernünftigerweise nicht (mehr) in Frage kommt – kann hier offenbleiben, da die Be- schwerde materiell sowieso aus folgenden Gründen abzuweisen ist:
a) Bezüglich des dringenden Tatverdachts hat das Zwangsmassnahmengericht zu Recht festgestellt, dass ein solcher in Bezug auf Diebstahl aus einem unverschlossenen Fahrzeug vom 23. Oktober 2017 (Fall 1) nicht bejaht werden kann. Auch bei einer Sichtung der Videoauf- nahme kann nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ob es sich bei der Person, welche um 13:03:13 eine Jacke entwendet, um den Beschuldigten handelt. Allein der Umstand, dass der im Zeit- punkt der Befragung nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte zugegeben hat, in der fraglichen Strasse gewesen zu sein, erscheint zwar geeignet, einen hinreichenden, nicht jedoch einen dringenden Tatverdacht zu begründen.
Seite 5
http://www.bl.ch/kantonsgericht
b) Auch bezüglich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Einbruchdiebstahls vom
7. November 2017 (Fall 2) sowie des angeblich mittäterschaftlich mit B.____ am 15. November 2017 begangenen versuchten Garderobendiebstahls (Fall 3) liegen lediglich äusserst vage Hinweise auf eine Täterschaft des Beschuldigten vor. Dass das Schuhpaar des Beschuldigten (festgehalten in einer blossen E-Mail der Polizei vom 21. November 2017) als Spurenverursa- cher nicht ausgeschlossen werden könne, begründet per se nicht einen dringenden Tatverdacht wegen Diebstahls.
c) Im Übrigen ist mit dem Zwangsmassnahmengericht übereinstimmend festzustellen, dass
– sogar selbst wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf die vorgenannten Straftaten sowie Fluchtgefahr und Kollusionsgefahr anzunehmen wäre – in Anbetracht der zu erwartenden Stra- fe, eine Inhaftierung des Beschuldigten bereits im Zeitpunkt des Entscheids des Zwangsmass- nahmengerichts (rund 14 Tage nach erfolgter Freilassung) in zeitlicher Hinsicht ohnehin unver- hältnismässig gewesen wäre. Dies gilt erst recht zum Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung (beinahe 2 Monate nach erfolgter Freilassung).
2.1 Abschliessend ist über die Kostentragung des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘100.‒, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.‒ (§ 13 Abs. 2 GebT) sowie Auslagen von CHF 100.‒, dem Staat auferlegt.
2.2 Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten ist für ihre Bemühungen im Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Der von Advokatin Ana Dettwiler ausgewiesene Aufwand von 5.5 Stunden erscheint grundsätzlich als angemes- sen. Jedoch beträgt das Honorar bei amtlicher Verteidigung CHF 200.‒ pro Stunde (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). In Bezug auf die geltend gemachten Auslagen ist zudem hinsichtlich der Kopiaturen angesichts deren Anzahl von Mas- senkopien auszugehen, zumal nicht nachvollziehbar ist, inwiefern es sich dabei um Einzelko- pien handeln soll. Folglich ist der Auslagenersatz für die Kopiaturen gemäss § 15 Abs. 2 TO auf CHF –.50 pro Seite zu reduzieren. Demzufolge ist der amtlichen Verteidigerin für ihre Bemü- hungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 1'139.60 (inklusive Auslagen von CHF 39.60) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 91.15, insgesamt somit CHF 1'230.75, aus der Gerichtskasse zu entrichten.
Seite 6
http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutre- ten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1‘100.‒, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.‒ sowie Ausla- gen von CHF 100.‒, gehen zu Lasten des Staates.
3. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird der Rechtsvertre- terin des Beschwerdeführers, Advokatin Ana Dettwiler, für das Be- schwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'139.60 (inklusive Ausla- gen von CHF 39.60) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 91.15, insgesamt somit CHF 1'230.75, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiber
Marius Vogelsanger