Rückforderung von zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 5. Januar 2018 (745 17 216 / 07) ____________________________________________________________________
Ergänzungsleistungen
Rückforderung von zuviel ausgerichteten Ergänzungsleistungen
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Christina Mar- kiewicz
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Ergänzungsleistungen
A. Die 1966 geborene A.____ lebte zusammen mit ihrem Partner und den zwei gemein- samen Kindern in einem Wohnhaus in B.____. Sie bezieht seit 2006 Ergänzungsleistungen zur IV-Rente. Nach einer Revision im März 2016 sprach die Ausgleichskasse (Kasse) der Versicherten nach Neuberechnung einen monatlichen Betrag von Fr. 743.-- zu. Dabei wur-
Seite 2 den die Ergänzungsleistungen ohne Einbezug der Kinder festgelegt, da die Berechnung so vorteilhafter für A.____ ausfiel. Mit E-Mail vom 16. März 2017 teilte sie der Kasse mit, dass sie per 1. Februar 2017 ausgezogen sei. Gemäss Mietvertrag wohnten sie zu dritt in der neuen Wohnung.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 stellte die Kasse fest, dass A.____ aufgrund des Woh- nungswechsels ab 1. Februar 2017 nun Anspruch auf einen monatlichen Betrag von Fr. 456.-- habe. Da sie in der Zeit von Februar bis Juni 2017 monatlich Fr. 287.-- zu viel be- zogen habe, forderte sie den Betrag von Fr. 1'435.-- (5 x Fr. 287.--) zurück. Mit Eingabe vom
27. Juni 2017 erhob A.____ dagegen Einsprache. Sie beantragte sinngemäss, dass auf den Mietkostenabzug für die beiden Kinder (Abzug Mitbewohner 2/3) zu verzichten sei. Mit Ent- scheid vom 3. Juli 2017 wies die Kasse die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie an, dass der Mietzins auf die einzelnen Personen aufgeteilt werden müsse, wenn die Wohnung auch von Personen bewohnt werde, die nicht Teil der Berechnung der Ergänzungsleistungen seien. Da ihre beiden Kinder in der Berechnung unberücksichtigt geblieben seien, aber in derselben Wohnung lebten, seien 2/3 der Mietkosten in Abzug zu bringen. Diese Lösung sei für die Versicherte vorteilhafter, als wenn die Kinder in die Grundberechnung miteinbezogen würden.
B. Mit Eingabe vom 12. Juli 2017 beantragte A.____ beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen. Sie führte an, dass sie den Sachverhalt korrigieren müsse. Bei Abschluss des Mietvertrages für die neue Wohnung sei für sie klar gewesen, dass ihre beiden Töchter mit ihr leben würden. Die Ge- schwister hätten sich indes entschieden, beim Vater zu bleiben. Somit hätten die Kinder – obwohl sie es sich gewünscht hätte - nie mit ihr im neuen Zuhause gewohnt. Seit dem 1. Juli 2017 wohne nun aber ihr neuer Partner mit ihr zusammen. Der Mietvertrag sei entsprechend angepasst worden und er übernehme auch die Hälfte der Mietkosten. Die geforderte Summe von Fr. 1'435.-- würde sie begleichen, wenn möglich in Raten, da ihre momentane finanzielle Situation es nicht erlaube, den Betrag auf einmal zu überweisen.
C. Mit Vernehmlassung vom 11. August 2017 beantragte die Kasse eine teilweise Gut- heissung der Beschwerde. Bei der verspäteten Meldung über die korrekte Zahl der im glei- chen Haushalt wohnenden Personen handle es sich um eine Verletzung der Meldepflicht. Eine Nachzahlung von Leistungen falle deshalb ausser Betracht. Da nun feststehe, dass zwei Personen im selben Haushalt lebten, sei diesbezüglich eine Berichtigung ab Meldemo- nat Juli 2017 vorzunehmen.
Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :
Seite 3 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen ge- mäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versi- cherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorlie- gend befindet sich dieser in Niederdorf, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsge- richts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfas- sungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kan- tonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwer- den gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist so- mit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übri- gen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozial- versicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Weil eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, Art. 9 Rz. 103) und es sich vorlie- gend um einen Betrag von Fr. 1'435.-- handelt, ist der Fall präsidial zu entscheiden.
2. Die Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juli 2017, wo- nach die Kasse die am 1. Juni 2017 vorgenommene Neuberechnung ab 1. Februar 2017 infolge des Wohnungswechsels und die damit verbundene Rückforderung von zu viel ausge- richteten Ergänzungsleistungen im Zeitraum Februar bis Juni 2017 in Höhe von Fr. 1'435.-- bestätigte. Im Entscheid hat die Kasse ausführlich dargelegt, dass die Grundberechnung ohne Einschluss der Kinder, dafür mit Abzug eines Mietanteils günstiger für die Versicherte ausfalle, als wenn die Kinder voll in die Berechnung aufgenommen würden. Darauf kann verwiesen werden. Die Vorgehensweise der Kasse erweist sich aus damaliger Sicht und in der berechtigten Annahme, dass die Versicherte zusammen mit ihren Kindern wohne, ge- stützt auf die geltenden gesetzlichen Grundlagen als korrekt (vgl. Art. 16c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] vom 15. Januar 1971, Art. 25 ELV, Art. 25 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 ATSG).
3.1 Bei der Eingabe der Versicherten vom 12. Juli 2017 (recte 10. Juli 2017) gegen den Einspracheentscheid handelt es sich inhaltlich denn auch weniger um eine Beschwerde als um eine Richtigstellung des Sachverhalts und zwar, dass ihre Kinder – entgegen der noch in der Einsprache vom 27. Juni 2016 und somit rund zwei Wochen vorher vorgebrachten Ver- sion – nie mit ihr in der am 1. Februar 2017 bezogenen Wohnung gelebt haben.
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3.2 Nach der in Art. 24 Satz 1 ELV statuierten Meldepflicht hat die anspruchsberechtigte Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls eine Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirt- schaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Im Anhang zur Verfügung der Kasse vom 1. Juni 2017 wird bezüglich Meldepflicht ebenfalls explizit darauf hingewiesen, dass Veränderungen in der Anzahl Personen in der Wohnung sofort zu melden sind. Die unterbliebene Klarstellung, dass die Töchter beim Vater leben, stellt eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV dar, die nach Art. 25 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c ELV eine Rückerstattung nach sich ziehen kann. Nun ist es so, dass es sich zwar um eine Verlet- zung der Meldepflicht handelt, die – neben einer Rückerstattung – grundsätzlich auch eine rückwirkende Neuberechnung zur Folge hat. In der Regel fällt diese auch zuungunsten der versicherten Person aus. Im vorliegenden Fall hätte aber eine rückwirkende Neuberechnung zur Folge, dass ein Mietabzug für die beiden Kinder ab Februar 2017 wegfiele, was zur Er- höhung der Ergänzungsleistungen der Versicherten führen würde. Das würde bedeuten, dass die Versicherte aus ihrem widersprüchlichen Verhalten einen Vorteil ziehen würde. Ein solches Ergebnis wäre jedoch nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben in Einklang zu bringen. Wie die Vorinstanz folgerichtig angeführt hat, ist die Versicherte auf ihre ursprüngli- che Darstellung des Sachverhalts bis zur Berichtigung, d.h. bis zur Beschwerdeeingabe zu behaften. Die Versicherte anerkennt denn auch die Rückforderung in Höhe von Fr. 1'435.--. Soweit sich die Beschwerde dagegen richtet, ist sie somit abzuweisen. Nun ist es an der Kasse, der Bitte der Beschwerdeführerin nach Ratenzahlungen nachzukommen oder zu prü- fen, ob und gegebenenfalls wie die Rückforderung mit den weiterhin auszurichtenden Leis- tungen verrechnet werden kann. Dagegen ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Neube- rechnung der Ergänzungsleistungen infolge Einzugs ihres neuen Partners ab Meldemonat Juli 2017 gutzuheissen.
Seite 5 Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Rückforderung von zu viel aus- gerichteten Ergänzungsleistungen von Fr. 1'435.-- richtet, ist diese abzuweisen.
2. Die Beschwerde in Bezug auf die Neuberechnung der Ergänzungsleis- tungen ab Juli 2017 ist gutzuheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Vermerk eines allfälligen Weiterzugs
http://www.bl.ch/kantonsgericht