Die IV-Stelle ist berechtigt, jederzeit von Amtes wegen ein Revisionsverfahren durchzuführen. Die Voraussetzung, dass eine relevante Veränderung geltend gemacht werden muss, gilt für die Verwaltung nicht
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Basel-Land Kantonsgericht 13.11.2017 2017-11-13-sv-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 13.11.2017 2017-11-13-sv-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 13.11.2017 2017-11-13-sv-1
Die IV-Stelle ist berechtigt, jederzeit von Amtes wegen ein Revisionsverfahren durchzuführen. Die Voraussetzung, dass eine relevante Veränderung geltend gemacht werden muss, gilt für die Verwaltung nicht
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