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2017-11-07-zr-1

Basel-Landschaft · 2017-11-07 · Deutsch BL

Konkursrecht: Einem kollozierten Konkursgläubiger können keine Massaansprüche i.S.v. Art. 260 Abs. 1 SchKG abgetreten werden, deren Schuldner eine ihm (d.h. dem Konkursgläubiger) nahestehende Person ist (E. 3.1)

Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 Auflage, Art. 260 ad N 30; KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetrei- bungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 47 Rz. 50). Inwiefern die Konkursverwaltung auch einer anderen Person als dem Schuldner selber die Abtretung einer Forderung verweigern kann, ist bis heute nicht höchstrichterlich geklärt. Nach der Ansicht von BERTI dürfen nicht nur einem kollozierten Konkursgläubiger keine Vermögensrechte abgetreten werden, deren Schuldner er selber ist, sondern muss dies – in Anwendung von Art. 2 ZGB – auch für diesem nahestehende Personen gelten (BERTI, a.a.O., Art. 260 N 30; in diesem Sinne auch Urteil des Obergericht des Kantons Thurgau vom 16. November 2011 [= RBOG 2011 Nr. 19] E. 2a) dd); Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG120129 vom 20. August 2012 E. 5.4).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hinsichtlich der Abtretung der aktienrechtlichen Verantwort- lichkeitsansprüche (Inventarposition Nr. 4) in ihrer Eingabe vom 21. August 2017 im Wesentli- chen vor, die B.____ AG als Abtretungsgläubigerin befände sich hinsichtlich der abgetretenen Ansprüche in einem Interessenkonflikt, da Herr D.____ (i) gegenwärtiges Mitglied des Verwal- tungsrats und Geschäftsführer der B.____ AG und (ii) ehemaliges Verwaltungsratsmitglied der konkursiten C.____ Ltd sei. Besagter Interessenkonflikt hindere die B.____ AG an einem Han- deln im Interesse der Masse. Der Interessenkonflikt zeige sich insbesondere und mit aller Deut- lichkeit für die Phase ab dem 3. Oktober 2014, als Herr D.____ einziges Verwaltungsratsmit- glied der konkursiten Gesellschaft gewesen sei. Darüber hinaus vermöge der Umstand, dass

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http://www.bl.ch/kantonsgericht die Beschwerdeführerin neben der B.____ AG als Abtretungsgläubigerin auftrete, nichts an der Rechtswidrigkeit der Abtretung zu ändern. Vielmehr erschwere die Abtretung die Anspruchsver- folgung durch die Beschwerdeführerin in unverhältnismässiger Weise, da sich die B.____ AG als notwendige Streitgenossin unkooperativ zeigen bzw. die Anspruchsdurchsetzung gar zu vereiteln versuchen werde. Ein direkter Interessenkonflikt liege ebenfalls in Bezug auf die pauli- anischen Anfechtungsansprüche (Inventarposition Nr. 5) vor. Gemäss den Buchhaltungsunter- lagen der konkursiten Gesellschaft habe die B.____ AG allein im Jahr vor der Konkurseröffnung Vermögenswerte im Umfang von CHF 52‘056.00 von der Konkursitin erhalten. Diese Zuwen- dungen seien in einer gemäss den Artikel 285 ff. SchKG anfechtbaren Weise erfolgt. Dies treffe namentlich auf die Vermögensverschiebungen vom 15. August 2016 über CHF 34‘560.00 zu, mit welchen der ehemalige Direktor der konkursiten Gesellschaft, Herr E.____, und der ehema- lige Verwaltungsrat, Herr D.____, über die letzten Aktiven der Konkursitin verfügt hätten.

E. 2.3 Das Konkursamt hält in seiner Stellungnahme vom 8. September 2017 dafür, die einzig tatsächlich relevante Entscheidungsgrundlage für die Bewilligung oder Abweisung eines Abtre- tungsersuchens sei für die Konkursverwaltung die Tatsache, dass der um Abtretung ersuchen- de Gläubiger eine rechtsgültig kollozierte Forderung besässe. Dass die B.____ AG für die Buchhaltung der Konkursitin zuständig gewesen sei und Herr D.____ sowohl bei der B.____ AG als auch bei der Konkursitin eine „nicht unbedeutende Funktion“ ausübte, genüge nicht, um eine Abtretung an die B.____ AG zu verweigern. Nichts daran zu ändern vermöge, dass die B.____ AG als eine Herrn D.____ „nahestehende Person“ bezeichnet werden könne, weil Herr D.____ die B.____ AG nicht alleine führe, sondern im Handelsregister nachweislich weitere Personen mit ähnlich relevanten Funktionen eingetragen seien. Aus diesem Grund könne die B.____ AG ihre Rechte im Zusammenhang mit den abgetretenen Massaansprüchen auch durch andere Personen als Herrn D.____ geltend machen. Darüber hinaus sei es für die Kon- kursverwaltung in einem summarischen Verfahren nicht möglich, die Hintergründe jedes An- trags eines Gläubigers auszukundschaften, und es stünden derartige vertiefte Ermittlungen in keinem Verhältnis zu den damit verbundenen Kosten. 3.1 Unbestritten ist im vorliegenden Verfahren, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die B.____ AG rechtsgültig kollozierte Gläubiger im Konkurs der C.____ Ltd und daher grund- sätzlich berechtigt sind, die Abtretung von Massaansprüche im Sinne von Art. 260 SchKG zu beantragen. Darüber hinaus kann vorab festgestellt werden, dass die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft im Grundsatz der in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinung folgt, wonach einem kollozierten Konkursgläubiger keine Vermö- gensrechte abgetreten werden können, deren Schuldner eine ihm (d.h. dem Konkursgläubiger) nahestehende Person ist (vgl. vorn Ziff. 2.1). 3.2 Betreffend die Abtretung der aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 752 ff. OR kann folgendes festgehalten werden: Herr D.____ ist ehemaliges (und ab

E. 3 Oktober 2014 einziges) Verwaltungsratsmitglied der konkursiten C.____ Ltd und in dieser Funktion unbestritten Anspruchsschuldner der an die Beschwerdeführerin sowie die B.____ AG abgetretenen aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Inventarposition Nr. 4. Selbst wenn diese Massaansprüche – wie das Konkursamt zu Recht ausführt – nicht Herrn D.____ als natürliche Person, sondern der B.____ AG abgetreten wurden, treten die von der

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführerin geltend gemachten Interessenkonflikte bei Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse zwischen Herrn D.____ und der B.____ AG offensichtlich zu Tage. Herr D.____ kann zweifellos als eine der B.____ AG nahestehende Person im Sinne der voranstehenden Erwägungen bezeichnet werden, was auch das Konkursamt keineswegs bestreitet (vgl. Ver- nehmlassung des Konkursamts vom 8. September 2017 S. 5, letzter Absatz). Er ist als Ge- schäftsführer und als eines von lediglich zwei Verwaltungsratsmitgliedern der B.____ AG in ei- nem Masse mit der Führung der Unternehmung betraut, welches eine Anspruchsverfolgung durch die B.____ AG gegen ihn persönlich als bloss theoretische Möglichkeit erscheinen lässt. Die Abtretung der aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüche an die B.____ AG hätte zur Folge, dass diese zur Durchsetzung des Anspruchs gegen ihren eigenen Geschäftsführer und Verwaltungsrat klagen müsste. Da die B.____ AG formelle Abtretungsgläubigerin und selbstän- dig parteifähig ist, wäre dies grundsätzlich möglich, und die Parteien wären in einem solchen Prozess nicht identisch, wie das Konkursamt zu Recht vorbrachte. Aufgrund der dargelegten Verhältnisse scheint ein im Sinne der Konkursmasse liegendes, gemeinsames und gegen Herrn D.____ gerichtetes Vorgehen der B.____ AG und der Beschwerdeführerin jedoch als faktisch ausgeschlossen. Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass die Abtretungsgläubiger zwar grundsätzlich eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 70 ZPO bilden, die Klage der Abtretungsgläubiger jedoch einen Spezialfall der notwendigen Streitgenossenschaft darstellt, bei welchem dem einzelnen Abtretungsgläubiger eine gewisse Selbständigkeit zu- kommt und einzelne Abtretungsgläubiger auch rückwirkend auf ihr Prozessführungsrecht ver- zichten können – sei dies aus freien Stücken oder zufolge nicht rechtzeitiger bzw. vollständig unterlassener Mitwirkung in einem von einem anderen Abtretungsgläubiger angestrengten Zivil- verfahren (vgl. Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG120129 vom 20. August 2012 E. 4 ff.). Die Abtretung von Massaansprüchen an einen dem Anspruchsgegner nahestehenden und aus diesem Grund mit Interessenkonflikten behafteten Abtretungsgläubiger bedeutete (ins- besondere im vorliegenden Fall) eine wesentliche Erschwerung der Prozessführung für die üb- rigen Abtretungsgläubiger. Nach dem Gesagten ist die Abtretung der aktienrechtlichen Verant- wortlichkeitsansprüche (Inventarposition Nr. 4) an die B.____ AG mit Art. 260 SchKG nicht ver- einbar. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.

E. 3.3 Bei der Abtretung von paulianischen Anfechtungsansprüchen nach Art. 285 ff. SchKG gilt hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen des Abtretungsgläubigers dasselbe wie bei der Abtretung von aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüchen. Vorliegend macht die Be- schwerdeführerin im Zusammenhang mit den abgetretenen paulianischen Anfechtungsansprü- chen der konkursiten C.____ Ltd ausschliesslich den Bestand von gegen die B.____ AG gerich- teten Ansprüchen geltend. In Bezug auf weitere (potenzielle) Anspruchsschuldner bringen die Parteien nichts vor. Was die gegen die B.____ AG gerichteten Anfechtungsansprüche im Sinne von Art. 285 ff. SchKG anbelangt, besteht Identität zwischen der Abtretungsgläubigerin und der Anspruchsgegnerin. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und ge- gen die B.____ AG gerichteten Anfechtungsansprüche verstösst deren Abtretung aufgrund der dargelegten Parteiidentität gegen die aus Art. 260 SchKG fliessende Pflicht der Konkursverwal- tung zur Wahrung der Interessen der Konkursmasse. Überdies ist aus den Akten nichts betref- fend den Bestand weiterer Anspruchsschuldner von paulianischen Anfechtungsansprüchen

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http://www.bl.ch/kantonsgericht ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als begrün- det.

E. 3.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sowohl die Abtretung der aktienrecht- lichen Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 752 ff. OR (Inventarposition 4) als auch die Ab- tretung allfälliger Ansprüche aus Begünstigungshandlungen gemäss Art. 214 und Art. 285 ff. SchKG (paulianische Anfechtungsansprüche; Inventarposition 5) an die B.____ AG in Verlet- zung von Art. 260 SchKG erfolgten. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist vollum- fänglich gutzuheissen.

E. 4 Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Nach Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG darf im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG keine Parteientschädigung zugesprochen werden; der diesbezügliche Antrag der Beschwerde- führerin ist abzuweisen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Das Konkursamt Basel-Landschaft wird angewiesen, die Verfügungen vom 8. August 2017 im Sinne der Erwägungen dergestalt zu berichtigen, dass die Massaansprüche sowohl betreffend die aktienrechtlichen Ver- antwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 752 ff. OR gegenüber den Orga- nen der falliten C.____ Ltd (Inventarposition Nr. 4) als auch betreffend die allfälligen Ansprüche aus Begünstigungshandlungen gemäss Art. 214 und 285 ff. SchKG (paulianische Anfechtungsansprüche; Inven- tarposition Nr. 5) an die A.____ Ltd als alleinige Abtretungsgläubigerin nach Art. 260 SchKG abgetreten werden.
  3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zuge- sprochen. Präsident Roland Hofmann Aktuar i.V. Marco Manzoni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 7. November 2017 (420 17 274) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Konkursrecht: Einem kollozierten Konkursgläubiger können keine Massaansprüche i.S.v. Art. 260 Abs. 1 SchKG abgetreten werden, deren Schuldner eine ihm (d.h. dem Konkurs- gläubiger) nahestehende Person ist (E. 3.1).

Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar i.V. Marco Manzoni Parteien A.____ Ltd, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Kunz, Seefeldstrasse 123, Post- fach, 8034 Zürich, Beschwerdeführerin gegen Konkursamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde

A. Mit Entscheid vom 12. Januar 2017 ordnete das Präsidium des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West infolge von Organisationsmängeln die Liquidation der C.___ Ltd nach den Vorschriften über den Konkurs an und betraute das Konkursamt des Kantons Basel-Landschaft

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http://www.bl.ch/kantonsgericht mit der Durchführung des Konkursverfahrens. Mittels Zirkularbeschluss vom 26. Juni 2017 offe- rierte das Konkursamt den kollozierten Konkursgläubigern, d.h. der heutigen Beschwerdeführe- rin, A.____ Ltd, der B.____ AG sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung, die inventarisier- ten Rechtsansprüche zur Abtretung nach Art. 260 SchKG. In der Folge beantragten sowohl die A.___ Ltd als auch die B.____ AG mit jeweiligen Schreiben vom 4. bzw. 6. Juli 2017 die Abtre- tung der Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 752 ff. OR (Inventarposition Nr. 4) und der paulianischen Anfechtungsansprüche gemäss Art. 285 ff. SchKG (Inventarposition Nr. 5). Mit jeweiligen Verfügungen vom 8. August 2017 trat das Konkursamt der A.____ Ltd sowie der B.____ AG sowohl die aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 752 ff. OR gegenüber den Organen der falliten C.____ Ltd als auch allfällige Ansprüche aus Begünsti- gungshandlungen gemäss Art. 214 und Art. 285 ff. SchKG (paulianische Anfechtungsansprü- che) ab. B. Mit Eingabe vom 21. August 2017 erhob die A.____ Ltd, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Kunz, bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs betreibungsrechtli- che Beschwerde gegen die beiden Verfügungen des Konkursamts vom 8. August 2017. Sie beantragte, die Verfügungen des Konkursamts vom 8. August 2017 im Konkurs der C.____ Ltd, seien in Bezug auf die Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse nach Art. 260 SchKG (In- ventarpositionen Nr. 4 und 5) an die B.____ AG aufzuheben, die Abtretung an die B.____ AG sei zu widerrufen, und die Ansprüche seien der Beschwerdeführerin als alleinige Abtretungs- gläubigerin nach Art. 260 SchKG abzutreten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Auf die einlässliche Begründung der Beschwerde wird in den Erwägungen zurückzukommen sein, soweit dies erforderlich ist. C. Mit Vernehmlassung vom 8. September 2017 beantragte das Konkursamt Basel- Landschaft, die Beschwerde sei abzuweisen. Auf die entsprechende Begründung wird in den Erwägungen zurückzukommen sein, soweit dies notwendig wird. D. Die B.____ AG liess sich innert Frist nicht vernehmen. Erwägungen 1.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vor- schreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichts- behörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessen- heit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit gel- tend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Am 8. August 2017 verfügte das Konkursamt mittels zweier eigenständigen Verfügungen die Abtretung von Rechtsansprüchen der Konkursmasse der C.____ Ltd nach Art. 260 SchKG an die Beschwerdeführerin und die B.____ AG. Die vorliegen- de Beschwerde der A.____ Ltd ist am 21. August 2017 der Post übergeben worden und somit – unter Berücksichtigung des Fristenlaufs am Wochenende – rechtzeitig erfolgt.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen Verfügungen des Konkursamts betreffend die Abtre- tung von Rechtsansprüchen der Konkursmasse nach Art. 260 SchKG. Nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung ist es nicht Sache des Sachrichters, sondern der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, die Abtretungsverfügung der Konkursverwaltung auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen (BGE 132 III 342 E. 2.2.1 m.N.; HANSJÖRG PETER, BlSchK 2013, S. 84 f.). Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsge- richts zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich somit aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist. 2.1 Gemäss Art. 260 Abs. 1 SchKG ist jeder Gläubiger berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. Die Abtretung nach Art. 260 SchKG bewirkt keine Abtretung im zivilrechtli- chen Sinne von Art. 164 ff. OR, sondern verleiht dem Abtretungsgläubiger ein Prozessführungs- recht mit Anspruch auf Vorausbefriedigung aus dem erzielten Erlös (BGE 122 III 176 E. 6f). Der Übernehmer wird nicht selbst Träger des Anspruchs, sondern er kann nur als Vertreter und Be- auftragter der Konkursmasse, aber auf eigenes Risiko, prozessieren. Die Abtretung ist eine Prozessvollmacht zur Prozessführung auf eigene Rechnung und Gefahr, aber mit der Verpflich- tung zur Rechnungsablage. Daraus folgt unter anderem, dass der prozessierende Gläubiger den Anspruch nicht weiter abtreten kann, sondern selbst verfolgen muss (BGE 109 III 27 E. 1). Nicht legitimiert, die Abtretung zu verlangen, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Konkursgläubiger, gegen den sich der abzutretende Anspruch richtet. Eine derartige Abtre- tung wäre nichtig, weil sie die Geltendmachung des Anspruchs illusorisch machen würde (BGer 7B.18/2006 vom 24. April 2006 E. 3.1; STEPHEN V. BERTI, Basler Kommentar SchKG, 2. Aufl. 2010, Art. 260 N 30; THOMAS BAUER, Basler Kommentar SchKG, Ergänzungsband zur

2. Auflage, Art. 260 ad N 30; KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetrei- bungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 47 Rz. 50). Inwiefern die Konkursverwaltung auch einer anderen Person als dem Schuldner selber die Abtretung einer Forderung verweigern kann, ist bis heute nicht höchstrichterlich geklärt. Nach der Ansicht von BERTI dürfen nicht nur einem kollozierten Konkursgläubiger keine Vermögensrechte abgetreten werden, deren Schuldner er selber ist, sondern muss dies – in Anwendung von Art. 2 ZGB – auch für diesem nahestehende Personen gelten (BERTI, a.a.O., Art. 260 N 30; in diesem Sinne auch Urteil des Obergericht des Kantons Thurgau vom 16. November 2011 [= RBOG 2011 Nr. 19] E. 2a) dd); Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG120129 vom 20. August 2012 E. 5.4). 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hinsichtlich der Abtretung der aktienrechtlichen Verantwort- lichkeitsansprüche (Inventarposition Nr. 4) in ihrer Eingabe vom 21. August 2017 im Wesentli- chen vor, die B.____ AG als Abtretungsgläubigerin befände sich hinsichtlich der abgetretenen Ansprüche in einem Interessenkonflikt, da Herr D.____ (i) gegenwärtiges Mitglied des Verwal- tungsrats und Geschäftsführer der B.____ AG und (ii) ehemaliges Verwaltungsratsmitglied der konkursiten C.____ Ltd sei. Besagter Interessenkonflikt hindere die B.____ AG an einem Han- deln im Interesse der Masse. Der Interessenkonflikt zeige sich insbesondere und mit aller Deut- lichkeit für die Phase ab dem 3. Oktober 2014, als Herr D.____ einziges Verwaltungsratsmit- glied der konkursiten Gesellschaft gewesen sei. Darüber hinaus vermöge der Umstand, dass

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http://www.bl.ch/kantonsgericht die Beschwerdeführerin neben der B.____ AG als Abtretungsgläubigerin auftrete, nichts an der Rechtswidrigkeit der Abtretung zu ändern. Vielmehr erschwere die Abtretung die Anspruchsver- folgung durch die Beschwerdeführerin in unverhältnismässiger Weise, da sich die B.____ AG als notwendige Streitgenossin unkooperativ zeigen bzw. die Anspruchsdurchsetzung gar zu vereiteln versuchen werde. Ein direkter Interessenkonflikt liege ebenfalls in Bezug auf die pauli- anischen Anfechtungsansprüche (Inventarposition Nr. 5) vor. Gemäss den Buchhaltungsunter- lagen der konkursiten Gesellschaft habe die B.____ AG allein im Jahr vor der Konkurseröffnung Vermögenswerte im Umfang von CHF 52‘056.00 von der Konkursitin erhalten. Diese Zuwen- dungen seien in einer gemäss den Artikel 285 ff. SchKG anfechtbaren Weise erfolgt. Dies treffe namentlich auf die Vermögensverschiebungen vom 15. August 2016 über CHF 34‘560.00 zu, mit welchen der ehemalige Direktor der konkursiten Gesellschaft, Herr E.____, und der ehema- lige Verwaltungsrat, Herr D.____, über die letzten Aktiven der Konkursitin verfügt hätten. 2.3 Das Konkursamt hält in seiner Stellungnahme vom 8. September 2017 dafür, die einzig tatsächlich relevante Entscheidungsgrundlage für die Bewilligung oder Abweisung eines Abtre- tungsersuchens sei für die Konkursverwaltung die Tatsache, dass der um Abtretung ersuchen- de Gläubiger eine rechtsgültig kollozierte Forderung besässe. Dass die B.____ AG für die Buchhaltung der Konkursitin zuständig gewesen sei und Herr D.____ sowohl bei der B.____ AG als auch bei der Konkursitin eine „nicht unbedeutende Funktion“ ausübte, genüge nicht, um eine Abtretung an die B.____ AG zu verweigern. Nichts daran zu ändern vermöge, dass die B.____ AG als eine Herrn D.____ „nahestehende Person“ bezeichnet werden könne, weil Herr D.____ die B.____ AG nicht alleine führe, sondern im Handelsregister nachweislich weitere Personen mit ähnlich relevanten Funktionen eingetragen seien. Aus diesem Grund könne die B.____ AG ihre Rechte im Zusammenhang mit den abgetretenen Massaansprüchen auch durch andere Personen als Herrn D.____ geltend machen. Darüber hinaus sei es für die Kon- kursverwaltung in einem summarischen Verfahren nicht möglich, die Hintergründe jedes An- trags eines Gläubigers auszukundschaften, und es stünden derartige vertiefte Ermittlungen in keinem Verhältnis zu den damit verbundenen Kosten. 3.1 Unbestritten ist im vorliegenden Verfahren, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die B.____ AG rechtsgültig kollozierte Gläubiger im Konkurs der C.____ Ltd und daher grund- sätzlich berechtigt sind, die Abtretung von Massaansprüche im Sinne von Art. 260 SchKG zu beantragen. Darüber hinaus kann vorab festgestellt werden, dass die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft im Grundsatz der in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinung folgt, wonach einem kollozierten Konkursgläubiger keine Vermö- gensrechte abgetreten werden können, deren Schuldner eine ihm (d.h. dem Konkursgläubiger) nahestehende Person ist (vgl. vorn Ziff. 2.1). 3.2 Betreffend die Abtretung der aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 752 ff. OR kann folgendes festgehalten werden: Herr D.____ ist ehemaliges (und ab

3. Oktober 2014 einziges) Verwaltungsratsmitglied der konkursiten C.____ Ltd und in dieser Funktion unbestritten Anspruchsschuldner der an die Beschwerdeführerin sowie die B.____ AG abgetretenen aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Inventarposition Nr. 4. Selbst wenn diese Massaansprüche – wie das Konkursamt zu Recht ausführt – nicht Herrn D.____ als natürliche Person, sondern der B.____ AG abgetreten wurden, treten die von der

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführerin geltend gemachten Interessenkonflikte bei Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse zwischen Herrn D.____ und der B.____ AG offensichtlich zu Tage. Herr D.____ kann zweifellos als eine der B.____ AG nahestehende Person im Sinne der voranstehenden Erwägungen bezeichnet werden, was auch das Konkursamt keineswegs bestreitet (vgl. Ver- nehmlassung des Konkursamts vom 8. September 2017 S. 5, letzter Absatz). Er ist als Ge- schäftsführer und als eines von lediglich zwei Verwaltungsratsmitgliedern der B.____ AG in ei- nem Masse mit der Führung der Unternehmung betraut, welches eine Anspruchsverfolgung durch die B.____ AG gegen ihn persönlich als bloss theoretische Möglichkeit erscheinen lässt. Die Abtretung der aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüche an die B.____ AG hätte zur Folge, dass diese zur Durchsetzung des Anspruchs gegen ihren eigenen Geschäftsführer und Verwaltungsrat klagen müsste. Da die B.____ AG formelle Abtretungsgläubigerin und selbstän- dig parteifähig ist, wäre dies grundsätzlich möglich, und die Parteien wären in einem solchen Prozess nicht identisch, wie das Konkursamt zu Recht vorbrachte. Aufgrund der dargelegten Verhältnisse scheint ein im Sinne der Konkursmasse liegendes, gemeinsames und gegen Herrn D.____ gerichtetes Vorgehen der B.____ AG und der Beschwerdeführerin jedoch als faktisch ausgeschlossen. Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass die Abtretungsgläubiger zwar grundsätzlich eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 70 ZPO bilden, die Klage der Abtretungsgläubiger jedoch einen Spezialfall der notwendigen Streitgenossenschaft darstellt, bei welchem dem einzelnen Abtretungsgläubiger eine gewisse Selbständigkeit zu- kommt und einzelne Abtretungsgläubiger auch rückwirkend auf ihr Prozessführungsrecht ver- zichten können – sei dies aus freien Stücken oder zufolge nicht rechtzeitiger bzw. vollständig unterlassener Mitwirkung in einem von einem anderen Abtretungsgläubiger angestrengten Zivil- verfahren (vgl. Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG120129 vom 20. August 2012 E. 4 ff.). Die Abtretung von Massaansprüchen an einen dem Anspruchsgegner nahestehenden und aus diesem Grund mit Interessenkonflikten behafteten Abtretungsgläubiger bedeutete (ins- besondere im vorliegenden Fall) eine wesentliche Erschwerung der Prozessführung für die üb- rigen Abtretungsgläubiger. Nach dem Gesagten ist die Abtretung der aktienrechtlichen Verant- wortlichkeitsansprüche (Inventarposition Nr. 4) an die B.____ AG mit Art. 260 SchKG nicht ver- einbar. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. 3.3 Bei der Abtretung von paulianischen Anfechtungsansprüchen nach Art. 285 ff. SchKG gilt hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen des Abtretungsgläubigers dasselbe wie bei der Abtretung von aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüchen. Vorliegend macht die Be- schwerdeführerin im Zusammenhang mit den abgetretenen paulianischen Anfechtungsansprü- chen der konkursiten C.____ Ltd ausschliesslich den Bestand von gegen die B.____ AG gerich- teten Ansprüchen geltend. In Bezug auf weitere (potenzielle) Anspruchsschuldner bringen die Parteien nichts vor. Was die gegen die B.____ AG gerichteten Anfechtungsansprüche im Sinne von Art. 285 ff. SchKG anbelangt, besteht Identität zwischen der Abtretungsgläubigerin und der Anspruchsgegnerin. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und ge- gen die B.____ AG gerichteten Anfechtungsansprüche verstösst deren Abtretung aufgrund der dargelegten Parteiidentität gegen die aus Art. 260 SchKG fliessende Pflicht der Konkursverwal- tung zur Wahrung der Interessen der Konkursmasse. Überdies ist aus den Akten nichts betref- fend den Bestand weiterer Anspruchsschuldner von paulianischen Anfechtungsansprüchen

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http://www.bl.ch/kantonsgericht ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als begrün- det. 3.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sowohl die Abtretung der aktienrecht- lichen Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 752 ff. OR (Inventarposition 4) als auch die Ab- tretung allfälliger Ansprüche aus Begünstigungshandlungen gemäss Art. 214 und Art. 285 ff. SchKG (paulianische Anfechtungsansprüche; Inventarposition 5) an die B.____ AG in Verlet- zung von Art. 260 SchKG erfolgten. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist vollum- fänglich gutzuheissen. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Nach Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG darf im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG keine Parteientschädigung zugesprochen werden; der diesbezügliche Antrag der Beschwerde- führerin ist abzuweisen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das Konkursamt Basel-Landschaft wird angewiesen, die Verfügungen vom 8. August 2017 im Sinne der Erwägungen dergestalt zu berichtigen, dass die Massaansprüche sowohl betreffend die aktienrechtlichen Ver- antwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 752 ff. OR gegenüber den Orga- nen der falliten C.____ Ltd (Inventarposition Nr. 4) als auch betreffend die allfälligen Ansprüche aus Begünstigungshandlungen gemäss Art. 214 und 285 ff. SchKG (paulianische Anfechtungsansprüche; Inven- tarposition Nr. 5) an die A.____ Ltd als alleinige Abtretungsgläubigerin nach Art. 260 SchKG abgetreten werden. 3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zuge- sprochen. Präsident Roland Hofmann Aktuar i.V. Marco Manzoni