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2017-10-25-sv-1

Basel-Landschaft · 2017-10-25 · Deutsch BL

Verhältnis der schweizerischen Familienzulagen zu polnischen Leistungen für Kindererziehung: Gemäss Art. 68 Abs. 1 lit. a der Verordnung EU NR. 883/04 ist die Schweiz aufgrund der Erwerbstätigkeit des Versicherten in der Schweiz der vorrangig zuständige Staat. Die Bestimmung über Differenzzahlungen in Ziffer 7.2.2 des Leitfadens für die Durchführung des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EU im Bereich der Familienleistungen ist daher nicht anwendbar.

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Verhältnis der schweizerischen Familienzulagen zu polnischen Leistungen für Kindererziehung: Gemäss Art. 68 Abs. 1 lit. a der Verordnung EU NR. 883/04 ist die Schweiz aufgrund der Erwerbstätigkeit des Versicherten in der Schweiz der vorrangig zuständige Staat. Die Bestimmung über Differenzzahlungen in Ziffer 7.2.2 des Leitfadens für die Durchführung des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EU im Bereich der Familienleistungen ist daher nicht anwendbar.

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