Ehegattenbesteuerung
Sachverhalt
1. Mit Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2015 vom 19. Januar 2017 wur- de der Pflichtige als Einzelperson veranlagt.
2. Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 erhob die Vertreterin mit dem Antrag, die Ehegatten seien gemeinsam zu besteuern, Einsprache. Zur Begründung machte sie geltend, der Be- schwerdeführer habe keine Unterhaltszahlungen geleistet, sei aber mit seinem Erwerbsein- kommen für die Auslagen der Familie aufgekommen, habe die Ehefrau doch während dem ganzen Jahr Zugriff auf die gemeinsamen Konti gehabt und auf diese Weise ihren bzw. den Bedarf der Kinder gedeckt. Aufgrund der Gemeinschaftlichkeit der Mittel liege keine steuerlich relevante Trennung vor.
3. Mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2017 wurde die Einsprache abgewiesen. Zur Be- gründung führte die Steuerverwaltung aus, die Ehefrau habe sich geweigert, die Steuerdeklara- tion mit den Faktoren beider Ehegatten zu unterschreiben. Damit fehle ein übereinstimmender, beidseits zum Ausdruck gebrachter Wille, bei gesellschaftsmässigen Auftritten als gemeinsa- mes Paar wahrgenommen zu werden. Auch die Gemeinschaftlichkeit der Mittel sei nicht gege- ben, da die Ehefrau von Alimentenzahlungen ausgegangen sei. Ob die Unterhaltszahlungen durch Überweisung oder Kontozugriff erfolgen würde, sei als blosse Zahlungsmodalität zu quali- fizieren. Gegen eine Gemeinschaftlichkeit der Mittel spreche schliesslich, dass im Wertschrif- tenverzeichnis der Steuererklärung des Beschwerdeführers die Konti der Ehefrau nicht aufge- führt worden seien.
4. Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 erhob die Vertreterin mit den Begehren, 1. Die Ehegat- ten seien gemeinsam zu besteuern, 2. Unter o/e-Kostenfolge, Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, eine räumliche Trennung mit eigenem Wohnsitz reiche für eine getrennte Be- steuerung noch nicht. Vielmehr dürfe keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt bestehen.
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5. Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2017 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, der Pflichtige sei im Frühjahrs 2015 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und habe einen neuen Wohnsitz begründet, so dass eine tat- sächliche Trennung vorliege. Das Argument der Tragung der allgemeinen Familienkosten durch eine Gemeinschaftlichkeit der Mittel greife bei solchen Fallkonstellationen allein nicht.
6. Anlässlich der heutigen Verhandlung hält die Steuerverwaltung an ihrem Begehren fest.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Das Steuergericht ist gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundes- steuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zustän- dig, wobei gemäss § 4 der Vollzugsverordnung DBG vom 13. Dezember 1994 i.V.m. § 129 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom
7. Februar 1974 (StG) Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8’000.-- nicht übersteigt, vom Präsidenten und zwei Richterinnen und Richtern des Steuer- gerichts beurteilt werden. Da die in formeller Hinsicht an eine Beschwerde zu stellenden Anfor- derungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten.
2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ge- meinsam zu besteuern sind.
3. a) Das Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wird ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 1 DBG). Dar- aus folgt umgekehrt, dass jeder Ehegatte bei Scheidung oder bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung für die ganze Steuerperiode separat veranlagt wird (Art. 42 Abs. 2 DBG).
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b) Gemäss Kreisschreiben Nr. 30 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 21. Dezember 2010, Ziff. 1.3 liegt eine faktische Trennung, die zu einer getrennten Be- steuerung der Ehegatten führt, vor, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: - Keine gemeinsame eheliche Wohnung (Art. 162 des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB]), Aufhebung des ge- meinsamen Haushaltes (Art. 175 ZGB), Bestehen eines eigenen Wohn- sitzes für jeden Ehegatten (Art. 23 ZGB). - Die Trennung muss von Dauer sein (mindestens ein Jahr) oder mit der Auflösung der Ehe enden.
- Kein gemeinsames Auftreten des Ehepaares in der Öffentlichkeit mehr. - Keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr vorhanden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes besteht auch beim Vorliegen zweier verschiedener Wohnsitze der beiden Ehegatten kein Anlass zu einer getrennten Veran- lagung, solange diese an der Fortführung der ehelichen Gemeinschaft festhalten und diesen Willen auch zum Ausdruck bringen. Werden von beiden Seiten Mittel - über übliche Gelegen- heitsgeschenke hinaus - für die gemeinsame Lebenshaltung eingesetzt (nicht in Betracht fallen richterlich oder freiwillig vereinbarte Alimentenleistungen), sind die Ehegatten trotz eigener Wohnung und gegebenenfalls auch eigenem zivilrechtlichem Wohnsitz zusammen zu veranla- gen.
c) Der gemeinsame Haushalt muss aufgehoben worden sein und die finanziellen Mittel dürften nicht mehr gemeinschaftlich eingesetzt werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] 2A.458/2006 vom 18. Dezember 2006, E. 3.1, unter Verweis auf das Urteil 2A.432/2004 vom 16. Dezember 2004, E. 3.2, publ. in: SteuerRevue [StR] 60/2005, S. 435 ff.). Wenn zwei Ehegatten je über einen eigenen Wohnsitz im Sinn von Art. 23 ZGB verfügen und keine ge- meinsame eheliche Wohnung gemäss Art. 162 ZGB unterhalten, so leben sie rechtlich befug- termassen getrennt. Das genügt jedoch für eine getrennte Besteuerung noch nicht. Vielmehr müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein, um von der Gemeinschaftsbesteuerung ab- zusehen (BGer 2A.458/2006, a.a.O., E. 3.2.1, unter Verweis auf Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 71, S. 558 ff., E. 2b, m.w.H.).
d) Die vorstehenden von der Praxis und Lehre entwickelten Kriterien für eine ge- trennte Besteuerung können nicht unbesehen auf den vorliegenden, umgekehrt gelagerten Fall, wo es um die Frage geht, ob die Ehegatten gemeinsam zu besteuern sind, übertragen werden.
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Insbesondere müssen die genannten Kriterien nicht zwingend kumulativ erfüllt sein, damit von einer gemeinsamen Besteuerung auszugehen ist. Vielmehr ist im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtung insbesondere entscheidend, ob die Ehegatten an der Fortführung der ehelichen Gemeinschaft festhalten und diesen Willen auch zum Ausdruck bringen.
4. Damit ist nachstehend zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine gemeinsame Be- steuerung am Stichtag, d.h. am 31. Dezember 2015 erfüllt waren.
a) Mit Verfügung des B.____-gerichts in Sachen Eheschutz vom 11. Februar 2016 betreffend den Beschwerdeführer und seine Ehefrau wurde in Ziff. 1 das Getrenntleben bewilligt und festgestellt, dass die Ehegatten dieses durch den Auszug des Ehemannes am
27. März 2015 aufgenommen haben. Die vorgenannte Verfügung datiert zwar nach dem rele- vanten Stichtag, darf aber von der Steuerverwaltung berücksichtigt werden, da sie aufgrund der von der Praxis zugelassenen ex-post Betrachtung in dem für die Steuerveranlagung massgebli- chen Beurteilungszeitpunkt auch auf Umstände abstellen darf, welche erst nach der relevanten Steuerperiode bekannt bzw. offenkundig geworden sind und nachträglich die tatsächlichen Ge- gebenheiten in der zu beurteilenden Steuerperiode aufzuhellen vermögen (Entscheid des Steu- ergerichts [StGE] vom 25. September 2015, 510 15 22, E. 9b, publ. in: Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra], Bd. XXIII, S. 21 ff.). Damit lag am Stichtag nicht nur eine faktische, sondern gar eine rechtliche Trennung vor.
b) Dass die Trennung dauerhaft ist, ergibt sich nicht nur aus der vorgenannten Ver- fügung vom 11. Februar 2016, sondern auch aus der anlässlich der Eheschutzverhandlung vom
10. November 2016 geschlossenen Vereinbarung, welcher verschiedene Wohnorte der Ehegat- ten zu entnehmen sind. Daran hat sich bis heute nichts geändert, so dass die Trennung seit nunmehr über 2 ½ Jahren andauert.
c) Dass das Ehepaar gemeinsam in der Öffentlichkeit aufgetreten ist, wird vom Be- schwerdeführer zu Recht nicht behauptet. Aufgrund der vorgenannten Verfügung vom 11. Feb- ruar 2016, Ziff. 6, wonach die Ehegatten ermahnt wurden, die gegenseitigen Strafanzeigen zu- rückzuziehen bzw. gegenüber den zuständigen Behörden eine Desinteresseerklärung abzuge- ben, der ausdrücklichen Weigerung der Ehefrau, die Steuerklärung des Beschwerdeführers zu unterzeichnen bzw. der Einreichung einer eigene Steuerklärung und der im vom Beschwerde- führer verfassten Begleitschreiben zur Steuerklärung vom 30. September 2016 gemachten
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Aussage, wonach seit der Trennung mit der Ehefrau keine Kommunikation möglich gewesen sei, scheint denn auch vielmehr das Gegenteil der Fall zu sein. d) Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei mit seinem Erwerbseinkommen für die Auslagen der gesamten Familie aufgekommen, habe die Ehefrau doch während dem gan- zen Jahr Zugriff auf die gemeinsamen Konti gehabt und auf diese Weise ihren bzw. den Bedarf der Kinder gedeckt. Dass der Beschwerdeführer für die Familie aufgekommen ist, heisst noch nicht, dass die Gemeinschaftlichkeit der Mittel vorliegen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Auszüge eines gemeinschaftlichen Kontos der Ehegatten bei der C.____- bank ergibt sich zwar, dass die Auslagen der Familie etwa für die Liegenschaft ab diesem Kon- to bezahlt wurden. Gleichzeitig sind aber auch monatlich geflossene Daueraufträge ersichtlich. Dabei handelt es sich wohl um zwischen den Ehegatten nebst den vorgenannten Zahlungen freiwillig vereinbarte Unterhaltsbeiträge. Von dem ist jedenfalls die Ehefrau ausgegangen, hat sie doch Unterhaltsbeiträge für die Monate April bis September für sich und drei Kinder von Fr. 18‘000.-- (6 Monate à Fr. 3‘000.--) und für die Monate Oktober bis Dezember für sich und zwei Kinder von Fr. 7‘200.-- (3 Monate à Fr. 2‘400.--), total somit Fr. 25‘200.--, aufgeteilt in Un- terhaltsbeiträge für sich von Fr. 12‘600.-- und Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder von Fr. 12‘600.-- deklariert, was seitens der Steuerverwaltung so veranlagt wurde. Ob die Unter- haltszahlungen durch Überweisung oder Kontozugriff erfolgen, ist als blosse Zahlungsmodalität zu qualifizieren. Auch beim Beschwerdeführer wurden die vorgenannten Unterhaltszahlungen zum Abzug zugelassen, auf was die Steuerverwaltung in den Abweichungsbegründungen in der Steuerveranlagung vom 19. Januar 2017 hingewiesen hat. Der Steuererklärung des Beschwer- deführers ist überdies zu entnehmen, dass die auf die Ehefrau lautenden Konti im Wertschrif- tenverzeichnis nicht aufgeführt worden sind. Diese wurden vielmehr in der Steuererklärung der Ehefrau deklariert. Aus alledem ergibt sich, dass keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel vorliegt.
e) Damit sind, obwohl es vorliegend wie gesehen um die Frage der gemeinsamen Besteuerung geht, alle von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien für eine ge- trennte Besteuerung erfüllt. Aber selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Gemein- schaftlichkeit der Mittel gegeben wäre, ist aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung festzu- stellen, dass die Ehegatten aufgrund des Fehlens eines gemeinsamen Auftritts in der Öffent- lichkeit und insbesondere der nicht nur faktischen, sondern gar gerichtlichen Trennung nicht an der Fortführung der ehelichen Gemeinschaft festgehalten und diesen Willen auch nicht zum Ausdruck gebracht haben, so dass sie von der Steuerverwaltung zu Recht nicht gemeinsam besteuert wurden.
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Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 144 Abs. 1 DBG Verfah- renskosten von Fr. 1‘000.-- zu bezahlen und es ist ihm gestützt auf Art. 144 Abs. 4 DBG keine Parteientschädigung auszurichten.
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Demgemäss wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- (inkl. Auslagen von pau- schal Fr. 100.--) zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet werden.
3. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
4. Mitteilung an die Vertreterin, für sich und zhd. des Beschwerdeführers (2), die Eidge- nössische Steuerverwaltung (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel- Landschaft (3).
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2015 vom 19. Januar 2017 wur- de der Pflichtige als Einzelperson veranlagt.
E. 2 Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 erhob die Vertreterin mit dem Antrag, die Ehegatten seien gemeinsam zu besteuern, Einsprache. Zur Begründung machte sie geltend, der Be- schwerdeführer habe keine Unterhaltszahlungen geleistet, sei aber mit seinem Erwerbsein- kommen für die Auslagen der Familie aufgekommen, habe die Ehefrau doch während dem ganzen Jahr Zugriff auf die gemeinsamen Konti gehabt und auf diese Weise ihren bzw. den Bedarf der Kinder gedeckt. Aufgrund der Gemeinschaftlichkeit der Mittel liege keine steuerlich relevante Trennung vor.
E. 3 Mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2017 wurde die Einsprache abgewiesen. Zur Be- gründung führte die Steuerverwaltung aus, die Ehefrau habe sich geweigert, die Steuerdeklara- tion mit den Faktoren beider Ehegatten zu unterschreiben. Damit fehle ein übereinstimmender, beidseits zum Ausdruck gebrachter Wille, bei gesellschaftsmässigen Auftritten als gemeinsa- mes Paar wahrgenommen zu werden. Auch die Gemeinschaftlichkeit der Mittel sei nicht gege- ben, da die Ehefrau von Alimentenzahlungen ausgegangen sei. Ob die Unterhaltszahlungen durch Überweisung oder Kontozugriff erfolgen würde, sei als blosse Zahlungsmodalität zu quali- fizieren. Gegen eine Gemeinschaftlichkeit der Mittel spreche schliesslich, dass im Wertschrif- tenverzeichnis der Steuererklärung des Beschwerdeführers die Konti der Ehefrau nicht aufge- führt worden seien.
E. 4 Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 erhob die Vertreterin mit den Begehren, 1. Die Ehegat- ten seien gemeinsam zu besteuern, 2. Unter o/e-Kostenfolge, Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, eine räumliche Trennung mit eigenem Wohnsitz reiche für eine getrennte Be- steuerung noch nicht. Vielmehr dürfe keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt bestehen.
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E. 5 Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2017 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, der Pflichtige sei im Frühjahrs 2015 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und habe einen neuen Wohnsitz begründet, so dass eine tat- sächliche Trennung vorliege. Das Argument der Tragung der allgemeinen Familienkosten durch eine Gemeinschaftlichkeit der Mittel greife bei solchen Fallkonstellationen allein nicht.
E. 6 Anlässlich der heutigen Verhandlung hält die Steuerverwaltung an ihrem Begehren fest.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Das Steuergericht ist gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundes- steuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zustän- dig, wobei gemäss § 4 der Vollzugsverordnung DBG vom 13. Dezember 1994 i.V.m. § 129 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom
E. 7 Februar 1974 (StG) Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8’000.-- nicht übersteigt, vom Präsidenten und zwei Richterinnen und Richtern des Steuer- gerichts beurteilt werden. Da die in formeller Hinsicht an eine Beschwerde zu stellenden Anfor- derungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten.
2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ge- meinsam zu besteuern sind.
3. a) Das Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wird ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 1 DBG). Dar- aus folgt umgekehrt, dass jeder Ehegatte bei Scheidung oder bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung für die ganze Steuerperiode separat veranlagt wird (Art. 42 Abs. 2 DBG).
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b) Gemäss Kreisschreiben Nr. 30 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 21. Dezember 2010, Ziff. 1.3 liegt eine faktische Trennung, die zu einer getrennten Be- steuerung der Ehegatten führt, vor, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: - Keine gemeinsame eheliche Wohnung (Art. 162 des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB]), Aufhebung des ge- meinsamen Haushaltes (Art. 175 ZGB), Bestehen eines eigenen Wohn- sitzes für jeden Ehegatten (Art. 23 ZGB). - Die Trennung muss von Dauer sein (mindestens ein Jahr) oder mit der Auflösung der Ehe enden.
- Kein gemeinsames Auftreten des Ehepaares in der Öffentlichkeit mehr. - Keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr vorhanden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes besteht auch beim Vorliegen zweier verschiedener Wohnsitze der beiden Ehegatten kein Anlass zu einer getrennten Veran- lagung, solange diese an der Fortführung der ehelichen Gemeinschaft festhalten und diesen Willen auch zum Ausdruck bringen. Werden von beiden Seiten Mittel - über übliche Gelegen- heitsgeschenke hinaus - für die gemeinsame Lebenshaltung eingesetzt (nicht in Betracht fallen richterlich oder freiwillig vereinbarte Alimentenleistungen), sind die Ehegatten trotz eigener Wohnung und gegebenenfalls auch eigenem zivilrechtlichem Wohnsitz zusammen zu veranla- gen.
c) Der gemeinsame Haushalt muss aufgehoben worden sein und die finanziellen Mittel dürften nicht mehr gemeinschaftlich eingesetzt werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] 2A.458/2006 vom 18. Dezember 2006, E. 3.1, unter Verweis auf das Urteil 2A.432/2004 vom 16. Dezember 2004, E. 3.2, publ. in: SteuerRevue [StR] 60/2005, S. 435 ff.). Wenn zwei Ehegatten je über einen eigenen Wohnsitz im Sinn von Art. 23 ZGB verfügen und keine ge- meinsame eheliche Wohnung gemäss Art. 162 ZGB unterhalten, so leben sie rechtlich befug- termassen getrennt. Das genügt jedoch für eine getrennte Besteuerung noch nicht. Vielmehr müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein, um von der Gemeinschaftsbesteuerung ab- zusehen (BGer 2A.458/2006, a.a.O., E. 3.2.1, unter Verweis auf Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 71, S. 558 ff., E. 2b, m.w.H.).
d) Die vorstehenden von der Praxis und Lehre entwickelten Kriterien für eine ge- trennte Besteuerung können nicht unbesehen auf den vorliegenden, umgekehrt gelagerten Fall, wo es um die Frage geht, ob die Ehegatten gemeinsam zu besteuern sind, übertragen werden.
Seite 5
Insbesondere müssen die genannten Kriterien nicht zwingend kumulativ erfüllt sein, damit von einer gemeinsamen Besteuerung auszugehen ist. Vielmehr ist im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtung insbesondere entscheidend, ob die Ehegatten an der Fortführung der ehelichen Gemeinschaft festhalten und diesen Willen auch zum Ausdruck bringen.
4. Damit ist nachstehend zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine gemeinsame Be- steuerung am Stichtag, d.h. am 31. Dezember 2015 erfüllt waren.
a) Mit Verfügung des B.____-gerichts in Sachen Eheschutz vom 11. Februar 2016 betreffend den Beschwerdeführer und seine Ehefrau wurde in Ziff. 1 das Getrenntleben bewilligt und festgestellt, dass die Ehegatten dieses durch den Auszug des Ehemannes am
27. März 2015 aufgenommen haben. Die vorgenannte Verfügung datiert zwar nach dem rele- vanten Stichtag, darf aber von der Steuerverwaltung berücksichtigt werden, da sie aufgrund der von der Praxis zugelassenen ex-post Betrachtung in dem für die Steuerveranlagung massgebli- chen Beurteilungszeitpunkt auch auf Umstände abstellen darf, welche erst nach der relevanten Steuerperiode bekannt bzw. offenkundig geworden sind und nachträglich die tatsächlichen Ge- gebenheiten in der zu beurteilenden Steuerperiode aufzuhellen vermögen (Entscheid des Steu- ergerichts [StGE] vom 25. September 2015, 510 15 22, E. 9b, publ. in: Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra], Bd. XXIII, S. 21 ff.). Damit lag am Stichtag nicht nur eine faktische, sondern gar eine rechtliche Trennung vor.
b) Dass die Trennung dauerhaft ist, ergibt sich nicht nur aus der vorgenannten Ver- fügung vom 11. Februar 2016, sondern auch aus der anlässlich der Eheschutzverhandlung vom
E. 10 November 2016 geschlossenen Vereinbarung, welcher verschiedene Wohnorte der Ehegat- ten zu entnehmen sind. Daran hat sich bis heute nichts geändert, so dass die Trennung seit nunmehr über 2 ½ Jahren andauert.
c) Dass das Ehepaar gemeinsam in der Öffentlichkeit aufgetreten ist, wird vom Be- schwerdeführer zu Recht nicht behauptet. Aufgrund der vorgenannten Verfügung vom 11. Feb- ruar 2016, Ziff. 6, wonach die Ehegatten ermahnt wurden, die gegenseitigen Strafanzeigen zu- rückzuziehen bzw. gegenüber den zuständigen Behörden eine Desinteresseerklärung abzuge- ben, der ausdrücklichen Weigerung der Ehefrau, die Steuerklärung des Beschwerdeführers zu unterzeichnen bzw. der Einreichung einer eigene Steuerklärung und der im vom Beschwerde- führer verfassten Begleitschreiben zur Steuerklärung vom 30. September 2016 gemachten
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Aussage, wonach seit der Trennung mit der Ehefrau keine Kommunikation möglich gewesen sei, scheint denn auch vielmehr das Gegenteil der Fall zu sein. d) Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei mit seinem Erwerbseinkommen für die Auslagen der gesamten Familie aufgekommen, habe die Ehefrau doch während dem gan- zen Jahr Zugriff auf die gemeinsamen Konti gehabt und auf diese Weise ihren bzw. den Bedarf der Kinder gedeckt. Dass der Beschwerdeführer für die Familie aufgekommen ist, heisst noch nicht, dass die Gemeinschaftlichkeit der Mittel vorliegen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Auszüge eines gemeinschaftlichen Kontos der Ehegatten bei der C.____- bank ergibt sich zwar, dass die Auslagen der Familie etwa für die Liegenschaft ab diesem Kon- to bezahlt wurden. Gleichzeitig sind aber auch monatlich geflossene Daueraufträge ersichtlich. Dabei handelt es sich wohl um zwischen den Ehegatten nebst den vorgenannten Zahlungen freiwillig vereinbarte Unterhaltsbeiträge. Von dem ist jedenfalls die Ehefrau ausgegangen, hat sie doch Unterhaltsbeiträge für die Monate April bis September für sich und drei Kinder von Fr. 18‘000.-- (6 Monate à Fr. 3‘000.--) und für die Monate Oktober bis Dezember für sich und zwei Kinder von Fr. 7‘200.-- (3 Monate à Fr. 2‘400.--), total somit Fr. 25‘200.--, aufgeteilt in Un- terhaltsbeiträge für sich von Fr. 12‘600.-- und Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder von Fr. 12‘600.-- deklariert, was seitens der Steuerverwaltung so veranlagt wurde. Ob die Unter- haltszahlungen durch Überweisung oder Kontozugriff erfolgen, ist als blosse Zahlungsmodalität zu qualifizieren. Auch beim Beschwerdeführer wurden die vorgenannten Unterhaltszahlungen zum Abzug zugelassen, auf was die Steuerverwaltung in den Abweichungsbegründungen in der Steuerveranlagung vom 19. Januar 2017 hingewiesen hat. Der Steuererklärung des Beschwer- deführers ist überdies zu entnehmen, dass die auf die Ehefrau lautenden Konti im Wertschrif- tenverzeichnis nicht aufgeführt worden sind. Diese wurden vielmehr in der Steuererklärung der Ehefrau deklariert. Aus alledem ergibt sich, dass keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel vorliegt.
e) Damit sind, obwohl es vorliegend wie gesehen um die Frage der gemeinsamen Besteuerung geht, alle von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien für eine ge- trennte Besteuerung erfüllt. Aber selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Gemein- schaftlichkeit der Mittel gegeben wäre, ist aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung festzu- stellen, dass die Ehegatten aufgrund des Fehlens eines gemeinsamen Auftritts in der Öffent- lichkeit und insbesondere der nicht nur faktischen, sondern gar gerichtlichen Trennung nicht an der Fortführung der ehelichen Gemeinschaft festgehalten und diesen Willen auch nicht zum Ausdruck gebracht haben, so dass sie von der Steuerverwaltung zu Recht nicht gemeinsam besteuert wurden.
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Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 144 Abs. 1 DBG Verfah- renskosten von Fr. 1‘000.-- zu bezahlen und es ist ihm gestützt auf Art. 144 Abs. 4 DBG keine Parteientschädigung auszurichten.
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Demgemäss wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- (inkl. Auslagen von pau- schal Fr. 100.--) zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet werden.
3. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
4. Mitteilung an die Vertreterin, für sich und zhd. des Beschwerdeführers (2), die Eidge- nössische Steuerverwaltung (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel- Landschaft (3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Seite 1 Entscheid vom 20. Oktober 2017 (530 17 36)
_____________________________________________________________________
Ehegattenbesteuerung
Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichter Dr. L. Schneider, S. Schmid, Gerichtsschreiber D. Brügger
Parteien A.____, vertreten durch Basellandschaftliche Kantonalbank, Rheinstrasse 7, 4410 Liestal
Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin
betreffend direkte Bundessteuer 2015
Seite 2
Sachverhalt:
1. Mit Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2015 vom 19. Januar 2017 wur- de der Pflichtige als Einzelperson veranlagt.
2. Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 erhob die Vertreterin mit dem Antrag, die Ehegatten seien gemeinsam zu besteuern, Einsprache. Zur Begründung machte sie geltend, der Be- schwerdeführer habe keine Unterhaltszahlungen geleistet, sei aber mit seinem Erwerbsein- kommen für die Auslagen der Familie aufgekommen, habe die Ehefrau doch während dem ganzen Jahr Zugriff auf die gemeinsamen Konti gehabt und auf diese Weise ihren bzw. den Bedarf der Kinder gedeckt. Aufgrund der Gemeinschaftlichkeit der Mittel liege keine steuerlich relevante Trennung vor.
3. Mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2017 wurde die Einsprache abgewiesen. Zur Be- gründung führte die Steuerverwaltung aus, die Ehefrau habe sich geweigert, die Steuerdeklara- tion mit den Faktoren beider Ehegatten zu unterschreiben. Damit fehle ein übereinstimmender, beidseits zum Ausdruck gebrachter Wille, bei gesellschaftsmässigen Auftritten als gemeinsa- mes Paar wahrgenommen zu werden. Auch die Gemeinschaftlichkeit der Mittel sei nicht gege- ben, da die Ehefrau von Alimentenzahlungen ausgegangen sei. Ob die Unterhaltszahlungen durch Überweisung oder Kontozugriff erfolgen würde, sei als blosse Zahlungsmodalität zu quali- fizieren. Gegen eine Gemeinschaftlichkeit der Mittel spreche schliesslich, dass im Wertschrif- tenverzeichnis der Steuererklärung des Beschwerdeführers die Konti der Ehefrau nicht aufge- führt worden seien.
4. Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 erhob die Vertreterin mit den Begehren, 1. Die Ehegat- ten seien gemeinsam zu besteuern, 2. Unter o/e-Kostenfolge, Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, eine räumliche Trennung mit eigenem Wohnsitz reiche für eine getrennte Be- steuerung noch nicht. Vielmehr dürfe keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt bestehen.
Seite 3
5. Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2017 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, der Pflichtige sei im Frühjahrs 2015 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und habe einen neuen Wohnsitz begründet, so dass eine tat- sächliche Trennung vorliege. Das Argument der Tragung der allgemeinen Familienkosten durch eine Gemeinschaftlichkeit der Mittel greife bei solchen Fallkonstellationen allein nicht.
6. Anlässlich der heutigen Verhandlung hält die Steuerverwaltung an ihrem Begehren fest.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Das Steuergericht ist gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundes- steuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zustän- dig, wobei gemäss § 4 der Vollzugsverordnung DBG vom 13. Dezember 1994 i.V.m. § 129 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom
7. Februar 1974 (StG) Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8’000.-- nicht übersteigt, vom Präsidenten und zwei Richterinnen und Richtern des Steuer- gerichts beurteilt werden. Da die in formeller Hinsicht an eine Beschwerde zu stellenden Anfor- derungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten.
2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ge- meinsam zu besteuern sind.
3. a) Das Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wird ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 1 DBG). Dar- aus folgt umgekehrt, dass jeder Ehegatte bei Scheidung oder bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung für die ganze Steuerperiode separat veranlagt wird (Art. 42 Abs. 2 DBG).
Seite 4
b) Gemäss Kreisschreiben Nr. 30 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 21. Dezember 2010, Ziff. 1.3 liegt eine faktische Trennung, die zu einer getrennten Be- steuerung der Ehegatten führt, vor, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: - Keine gemeinsame eheliche Wohnung (Art. 162 des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB]), Aufhebung des ge- meinsamen Haushaltes (Art. 175 ZGB), Bestehen eines eigenen Wohn- sitzes für jeden Ehegatten (Art. 23 ZGB). - Die Trennung muss von Dauer sein (mindestens ein Jahr) oder mit der Auflösung der Ehe enden.
- Kein gemeinsames Auftreten des Ehepaares in der Öffentlichkeit mehr. - Keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr vorhanden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes besteht auch beim Vorliegen zweier verschiedener Wohnsitze der beiden Ehegatten kein Anlass zu einer getrennten Veran- lagung, solange diese an der Fortführung der ehelichen Gemeinschaft festhalten und diesen Willen auch zum Ausdruck bringen. Werden von beiden Seiten Mittel - über übliche Gelegen- heitsgeschenke hinaus - für die gemeinsame Lebenshaltung eingesetzt (nicht in Betracht fallen richterlich oder freiwillig vereinbarte Alimentenleistungen), sind die Ehegatten trotz eigener Wohnung und gegebenenfalls auch eigenem zivilrechtlichem Wohnsitz zusammen zu veranla- gen.
c) Der gemeinsame Haushalt muss aufgehoben worden sein und die finanziellen Mittel dürften nicht mehr gemeinschaftlich eingesetzt werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] 2A.458/2006 vom 18. Dezember 2006, E. 3.1, unter Verweis auf das Urteil 2A.432/2004 vom 16. Dezember 2004, E. 3.2, publ. in: SteuerRevue [StR] 60/2005, S. 435 ff.). Wenn zwei Ehegatten je über einen eigenen Wohnsitz im Sinn von Art. 23 ZGB verfügen und keine ge- meinsame eheliche Wohnung gemäss Art. 162 ZGB unterhalten, so leben sie rechtlich befug- termassen getrennt. Das genügt jedoch für eine getrennte Besteuerung noch nicht. Vielmehr müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein, um von der Gemeinschaftsbesteuerung ab- zusehen (BGer 2A.458/2006, a.a.O., E. 3.2.1, unter Verweis auf Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 71, S. 558 ff., E. 2b, m.w.H.).
d) Die vorstehenden von der Praxis und Lehre entwickelten Kriterien für eine ge- trennte Besteuerung können nicht unbesehen auf den vorliegenden, umgekehrt gelagerten Fall, wo es um die Frage geht, ob die Ehegatten gemeinsam zu besteuern sind, übertragen werden.
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Insbesondere müssen die genannten Kriterien nicht zwingend kumulativ erfüllt sein, damit von einer gemeinsamen Besteuerung auszugehen ist. Vielmehr ist im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtung insbesondere entscheidend, ob die Ehegatten an der Fortführung der ehelichen Gemeinschaft festhalten und diesen Willen auch zum Ausdruck bringen.
4. Damit ist nachstehend zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine gemeinsame Be- steuerung am Stichtag, d.h. am 31. Dezember 2015 erfüllt waren.
a) Mit Verfügung des B.____-gerichts in Sachen Eheschutz vom 11. Februar 2016 betreffend den Beschwerdeführer und seine Ehefrau wurde in Ziff. 1 das Getrenntleben bewilligt und festgestellt, dass die Ehegatten dieses durch den Auszug des Ehemannes am
27. März 2015 aufgenommen haben. Die vorgenannte Verfügung datiert zwar nach dem rele- vanten Stichtag, darf aber von der Steuerverwaltung berücksichtigt werden, da sie aufgrund der von der Praxis zugelassenen ex-post Betrachtung in dem für die Steuerveranlagung massgebli- chen Beurteilungszeitpunkt auch auf Umstände abstellen darf, welche erst nach der relevanten Steuerperiode bekannt bzw. offenkundig geworden sind und nachträglich die tatsächlichen Ge- gebenheiten in der zu beurteilenden Steuerperiode aufzuhellen vermögen (Entscheid des Steu- ergerichts [StGE] vom 25. September 2015, 510 15 22, E. 9b, publ. in: Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra], Bd. XXIII, S. 21 ff.). Damit lag am Stichtag nicht nur eine faktische, sondern gar eine rechtliche Trennung vor.
b) Dass die Trennung dauerhaft ist, ergibt sich nicht nur aus der vorgenannten Ver- fügung vom 11. Februar 2016, sondern auch aus der anlässlich der Eheschutzverhandlung vom
10. November 2016 geschlossenen Vereinbarung, welcher verschiedene Wohnorte der Ehegat- ten zu entnehmen sind. Daran hat sich bis heute nichts geändert, so dass die Trennung seit nunmehr über 2 ½ Jahren andauert.
c) Dass das Ehepaar gemeinsam in der Öffentlichkeit aufgetreten ist, wird vom Be- schwerdeführer zu Recht nicht behauptet. Aufgrund der vorgenannten Verfügung vom 11. Feb- ruar 2016, Ziff. 6, wonach die Ehegatten ermahnt wurden, die gegenseitigen Strafanzeigen zu- rückzuziehen bzw. gegenüber den zuständigen Behörden eine Desinteresseerklärung abzuge- ben, der ausdrücklichen Weigerung der Ehefrau, die Steuerklärung des Beschwerdeführers zu unterzeichnen bzw. der Einreichung einer eigene Steuerklärung und der im vom Beschwerde- führer verfassten Begleitschreiben zur Steuerklärung vom 30. September 2016 gemachten
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Aussage, wonach seit der Trennung mit der Ehefrau keine Kommunikation möglich gewesen sei, scheint denn auch vielmehr das Gegenteil der Fall zu sein. d) Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei mit seinem Erwerbseinkommen für die Auslagen der gesamten Familie aufgekommen, habe die Ehefrau doch während dem gan- zen Jahr Zugriff auf die gemeinsamen Konti gehabt und auf diese Weise ihren bzw. den Bedarf der Kinder gedeckt. Dass der Beschwerdeführer für die Familie aufgekommen ist, heisst noch nicht, dass die Gemeinschaftlichkeit der Mittel vorliegen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Auszüge eines gemeinschaftlichen Kontos der Ehegatten bei der C.____- bank ergibt sich zwar, dass die Auslagen der Familie etwa für die Liegenschaft ab diesem Kon- to bezahlt wurden. Gleichzeitig sind aber auch monatlich geflossene Daueraufträge ersichtlich. Dabei handelt es sich wohl um zwischen den Ehegatten nebst den vorgenannten Zahlungen freiwillig vereinbarte Unterhaltsbeiträge. Von dem ist jedenfalls die Ehefrau ausgegangen, hat sie doch Unterhaltsbeiträge für die Monate April bis September für sich und drei Kinder von Fr. 18‘000.-- (6 Monate à Fr. 3‘000.--) und für die Monate Oktober bis Dezember für sich und zwei Kinder von Fr. 7‘200.-- (3 Monate à Fr. 2‘400.--), total somit Fr. 25‘200.--, aufgeteilt in Un- terhaltsbeiträge für sich von Fr. 12‘600.-- und Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder von Fr. 12‘600.-- deklariert, was seitens der Steuerverwaltung so veranlagt wurde. Ob die Unter- haltszahlungen durch Überweisung oder Kontozugriff erfolgen, ist als blosse Zahlungsmodalität zu qualifizieren. Auch beim Beschwerdeführer wurden die vorgenannten Unterhaltszahlungen zum Abzug zugelassen, auf was die Steuerverwaltung in den Abweichungsbegründungen in der Steuerveranlagung vom 19. Januar 2017 hingewiesen hat. Der Steuererklärung des Beschwer- deführers ist überdies zu entnehmen, dass die auf die Ehefrau lautenden Konti im Wertschrif- tenverzeichnis nicht aufgeführt worden sind. Diese wurden vielmehr in der Steuererklärung der Ehefrau deklariert. Aus alledem ergibt sich, dass keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel vorliegt.
e) Damit sind, obwohl es vorliegend wie gesehen um die Frage der gemeinsamen Besteuerung geht, alle von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien für eine ge- trennte Besteuerung erfüllt. Aber selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Gemein- schaftlichkeit der Mittel gegeben wäre, ist aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung festzu- stellen, dass die Ehegatten aufgrund des Fehlens eines gemeinsamen Auftritts in der Öffent- lichkeit und insbesondere der nicht nur faktischen, sondern gar gerichtlichen Trennung nicht an der Fortführung der ehelichen Gemeinschaft festgehalten und diesen Willen auch nicht zum Ausdruck gebracht haben, so dass sie von der Steuerverwaltung zu Recht nicht gemeinsam besteuert wurden.
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Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 144 Abs. 1 DBG Verfah- renskosten von Fr. 1‘000.-- zu bezahlen und es ist ihm gestützt auf Art. 144 Abs. 4 DBG keine Parteientschädigung auszurichten.
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Demgemäss wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- (inkl. Auslagen von pau- schal Fr. 100.--) zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet werden.
3. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
4. Mitteilung an die Vertreterin, für sich und zhd. des Beschwerdeführers (2), die Eidge- nössische Steuerverwaltung (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel- Landschaft (3).