Die vorliegenden Unterlagen lassen nicht den Schluss zu, dass die Tochter des Beschwerdeführers nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens bis zum Beginn des Studiums für weitere Vorbereitungsarbeiten mindestens 20 Wochenstunden aufwenden musste.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht 18.10.2017 2017-10-18-sv-2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 18.10.2017 2017-10-18-sv-2 Basilea Campagna Kantonsgericht 18.10.2017 2017-10-18-sv-2
Die vorliegenden Unterlagen lassen nicht den Schluss zu, dass die Tochter des Beschwerdeführers nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens bis zum Beginn des Studiums für weitere Vorbereitungsarbeiten mindestens 20 Wochenstunden aufwenden musste.
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