Die der Klägerin und den Klägern ausgerichteten Funktionszulagen gehören nicht zum Gesamtverdienst im Sinne von § 22 BLPK-Dekret.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 3 der Klage vom 27. Oktober 2016.
D. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 wies die instruierende Präsidentin den Verfahren- santrag 3 der Klage vom 27. Oktober 2016, wonach die Beklagte und die Beigeladene vorsorg- lich anzuweisen seien, der Klägerin und den Klägern zu ermöglichen, die inzwischen durch die Pensionskasse zurückerstatteten Arbeitnehmerbeiträge vor dem 31. Dezember 2016 vorsorg- lich bis zur Erledigung des vorliegenden Verfahrens wieder in die PLPK einzubezahlen, ab.
E. Mit Klageantwort vom 3. Februar 2017 schlossen die Beklage und die Beigeladene unter o/e-Kostenfolge auf Abweisung der Klagen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, dem Verfahrensantrag 2 der Klage vom 27. Oktober 2016 stattzugeben und die Verfahren zu- sammenzulegen. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass die Funktionszulagen nicht zum versicherten Verdienst gehörten.
F. Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 wurden die Verfahren von A.____(735 16 355), B.____ (735 16 356), C.____ (735 16 357), D.____ (735 16 358) und E.____ (735 16 359) ge- gen das KSBL und die beigeladene BLPK zusammengelegt.
G. Mit Replik vom 22. März 2017 und Duplik vom 23. Mai 2017 hielten die Parteien an ihren Anträgen und Ausführungen fest.
H. Die Eingabe der Klägerin und der Kläger vom 23. Juni 2017 wurde der Beklagten und der Beigeladenen am 26. Juni 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Eingabe der Beklagten und der Beigeladenen vom 27. Juni 2017 wurde der Klägern und den Klägern am 28. Juni 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1. Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 ist zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Vor- sorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten das Gericht des Kantons zustän- dig, in welchem der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betrie- bes liegt, in welchem die versicherte Person angestellt wurde. Der Sitz der Beklagten liegt im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts gestützt auf Art. 73 Abs. 3 BVG zu bejahen ist. Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung derartiger Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfas- sungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Dieses ist demnach sachlich und örtlich zur Beurteilung der Klagen vom 27. Oktober 2016 zu- ständig. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Klagen ist einzutreten.
2. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die in den Jahren 2013 resp. 2014 ausgerichteten Funktionszulagen der Dres. A.____, B.____, C.____, D.____ und E.____ in der Höhe von Fr. 110‘000.-- resp. Fr. 70‘000.-- pro Jahr vorsorgerechtlich zum versicherten Verdienst gehö- ren. Die Zugehörigkeit der ab 1. Januar 2015 an die Klägerin und die Kläger ausgerichteten Funktionszulagen zum versicherten Verdienst ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens. Ebenfalls nicht zu prüfen ist, ob die im fraglichen Zeitraum ausgerichteten Funktionszula- gen aufgrund der damals geltenden personalrechtlichen Bestimmungen rechtmässig waren. Tatsache ist, dass der Klägerin und den Klägern seit Jahren Funktionszulagen ausgerichtet wurden resp. weiterhin ausgerichtet werden und darauf die gesetzlichen Beiträge an die erste Säule abgeführt werden. Da es nicht die Aufgabe der kantonalen Sozialversicherungsgerichte ist, im Nachhinein die Rechtmässigkeit von Zulagen zu überprüfen, braucht auf die in diesem Zusammenhang stehenden Ausführungen der Parteien nicht näher eingegangen zu werden.
E. 3.1 Vorweg kann festgehalten werden, dass die Parteien zu Recht davon ausgehen, dass es sich vorliegend um eine Streitigkeit betreffend überobligatorische Leistungen handelt. Be- schliesst eine Vorsorgeeinrichtung, die Vorsorge über die gesetzlichen Minimalanforderungen hinaus auszudehnen (überobligatorische oder weitergehende Vorsorge), spricht man von einer „umhüllenden“ Vorsorgeeinrichtung. Eine solche Einrichtung ist frei, im Rahmen der in Art. 49 Abs. 2 BVG ausdrücklich vorbehaltenen Bestimmungen betreffend die Organisation, die finan- zielle Sicherheit, die Aufsicht und die Transparenz, die Gestaltung der Leistungen, deren Finan- zierung und die ihr zusagende Organisation zu bestimmen, sofern sie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismässigkeit sowie das Willkürverbot beachtet (BGE 138 V 176 E. 5.3 mit Hinweis = Pra 2012 Nr. 106). Dies bedeutet namentlich, dass die Vorsorgeeinrichtung bei der Festlegung des massgeblichen Einkommens grundsätzlich frei ist. Im Allgemeinen ist der versicherte Lohn im Rahmen der weitergehenden Vorsorge durch die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegt. Am häufigsten wird auf den Begriff des massgebenden Lohns im Sinne des AHVG verwiesen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Das Bundesgericht hat indessen wiederholt festgehalten, dass auch im überobligatorischen Bereich in Anlehnung an den obligatorischen Bereich das Abstellen auf den AHV-Lohn üblich sei, weshalb sich im Hinblick auf die Grundsätze über die Auslegung von Vorsorgereglementen (BGE 131 V 29 E. 2.2 mit Hinweis) eine Abweichung vom AHV-rechtlichen Einkommensbegriff genügend klar aus dem Reglement ergeben müsse. Nachdem das Bundesgericht in einem Ur- teil aus dem Jahre 2004 noch entschieden hatte, es bedürfe dazu einer konkret formulierten Reglementsbestimmung, in welcher die vom AHV-Lohn ausgenommenen Lohnbestandteile aufgeführt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2004, B 118/2003, E. 6.1), hat es diese Aussage mit Urteil vom 10. April 2006, B 115/05, E. 4.4, präzisiert. Danach ist nicht erfor- derlich, dass die nicht erfassten Einkommensbestandteile zwingend in einer Negativliste aufge- zählt werden. Das Reglement müsse lediglich klar formuliert sein, aber ob die versicherten Be- standteile positiv oder die nicht versicherten negativ festgelegt werden, könne nicht ausschlag- gebend sein. In BGE 140 V 145 (E. 3.2) hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt (ebenso Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2015 vom 10. Juni 2015 E. 4.1; siehe zum Ganzen
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Urteil des Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV], vom
20. August 2015 [735 14 251] E. 3.2).
E. 3.2 Zu berücksichtigen ist indessen, dass es vorliegend um ein öffentlich-rechtliches Vor- sorgeverhältnis geht. Dies hat unter anderem zur Folge, dass die massgeblichen reglementari- schen Grundlagen nicht als Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) qualifiziert werden können, wie dies das Bundesgericht im privatrechtlichen Bereich tut (BGE 131 V 27 E. 2.2). Die Auslegung hat in diesem Fall vielmehr nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu erfolgen (BGE 139 V 66 E. 2.1 mit Verweisen u.a. auf BGE 138 V 98 E. 5.1 und BGE 134 V 208 E. 2.2). Denn anders als bei den privatrechtlichen Vorsorgeträgern, wo das Rechtsverhältnis zu den Versicherten im Bereich der freiwilligen Vorsorge auf dem Vorsorge- vertrag beruht, dessen Auslegung folgerichtig nach dem Vertrauensprinzip, unter Berücksichti- gung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln erfolgt (BGE 132 V 149 E. 5), weist das dem öffentlichen Recht unterstehende Vorsorgeverhältnis keine vertraglichen Elemente auf (SVR 2006 BVG Nr. 20 S. 77 E. 2.2 [Urteil B 9/04 vom 28. Dezember 2005]).
E. 4 Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständli- chen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 139 V 66 E. 22 mit Hinweisen).
5.1 Gemäss § 8 des Spitalgesetzes vom 24. Juni 1976 (in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung) werden die kantonalen Spitäler „Kantonsspital Bruderholz“, „Kantonsspital Liestal“ und „Kantonsspital Laufen“ in einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit Namen „Kantonsspital Ba- selland“ mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Liestal zusammengefasst (Abs. 1). Die Kantonalen Psychiatrischen Dienste sind eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit Namen „Psychiat- rie Baselland“ mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Liestal (Abs. 2). Die Verwaltungsräte der beiden Unternehmen schliessen im gegenseitigen Einvernehmen und im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Personalverbände einen gemeinsamen Ge- samtarbeitsvertrag (GAV) ab (§ 11 Abs. 1 des Spitalgesetzes). Nach § 12 Abs. 1 des Spitalge- setzes schliessen sich die Unternehmen zur Gewährleistung der beruflichen Vorsorge ihres Personals der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) an; die Vorsorgeordnung für das Personal entspricht derjenigen, die für das basellandschaftliche Staatspersonal gilt. § 26 des Spitalgesetzes sieht im Weiteren vor, dass die Unternehmen das bisherige Personal der Kan- tonsspitäler Bruderholz, Laufen und Liestal sowie der Kantonalen Psychiatrischen Dienste übernehmen (Abs. 1). Die Unternehmen treten in die bestehenden Arbeitsverträge ein (Abs. 2). Solange kein Gesamtarbeitsvertrag im Sinne von § 11 des Spitalgesetzes abgeschlossen ist,
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http://www.bl.ch/kantonsgericht jedoch längstens bis 4 Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, richten sich die Anstellungsbe- dingungen inhaltlich nach der basellandschaftlichen Personalgesetzgebung (Abs. 3).
Da im hier zu beurteilenden Zeitraum kein Gesamtarbeitsvertrag im Sinne von § 11 des Spital- gesetzes abgeschlossen worden war, richten sich die Anstellungsbedingungen inhaltlich nach der basellandschaftlichen Personalgesetzgebung. Der Wortlaut der massgeblichen Bestimmung von § 22 BLPK-Dekret (in der bis zum 31. Dezember 2014 gültigen Fassung) lautet wie folgt:
„Als Gesamtverdienst gilt der dem Beschäftigungsgrad entsprechende Lohn im Rahmen der jeweils gültigen Lohnsysteme. […].“
Aus diesem Wortlaut alleine wird nicht klar, ob die umstrittenen Funktionszulagen in den Ge- samtverdienst einzubeziehen sind oder nicht, da die genannte Bestimmung lediglich auf die gültigen Lohnsysteme verweist. Die Beklagte macht geltend, dass die Funktionszulagen nicht im Begriff „Lohnsystem“, auf den § 22 BLPK-Dekret im Zusammenhang mit dem Gesamtver- dienst explizit hinweise, enthalten seien. Daraus ergebe sich, dass diese auch nicht in den Ge- samtverdienst einzubeziehen seien. Demgegenüber stellen sich die Klägerin und die Kläger auf den Standpunkt, dass die Funktionszulagen im Rahmen des geltenden Lohnsystems festgelegt worden seien. Es stellt sich somit die Frage, ob sich aus den personalrechtlichen Erlassen bzw. aus der Gesetzessystematik eine Antwort auf diese Frage herleiten lässt.
5.2 An dieser Stelle rechtfertigt sich ein Blick auf die Entstehungsgeschichte der genann- ten Regelung des BLPK-Dekrets. Die Statuten der früheren Beamtenversicherungskasse vom
E. 9 April 1979 enthielten in § 11 Abs. 1 und 2 folgende Regelung:
„Als Gesamtverdienst gilt der AHV-beitragspflichtige Lohn für die Tätigkeit beim Arbeitgeber. […] Vorbehalten bleibt Absatz 2.
Als versicherter Verdienst gilt der um den jeweiligen Koordinationsabzug verminderte ordentli- che Lohn im Rahmen der kantonalen Lohnklassen (Grundlohn, Treueprämie bzw.
E. 13 Monatslohn sowie die am 1. November des Kalenderjahres geltende Teuerungszulage). Naturalleistungen werden mindestens nach den Regeln der AHV angerechnet.“
Am 17. April 1989 kam es zu einer Statutenrevision, welche folgende neue Formulierung in § 11 Abs. 1 enthielt:
“Als Gesamtverdienst gilt der ordentliche Lohn im Rahmen der jeweils gültigen Lohnsysteme (Grundlohn, Treueprämie bzw. 13. Monatslohn, Zulagen mit dauerndem Charakter sowie die am 1. Januar geltende Teuerungszulage).“
In der damaligen Regierungsratsvorlage an den Landrat vom 22. November 1988 (88/297) wur- de unter anderem wörtlich festgehalten: “Als Gesamtverdienst gilt nicht mehr generell der AHV- pflichtige Lohn. Da darin auch Funktionszulagen enthalten sein können, die nicht versichert sind (z.B. ausserordentliche Arbeitszeit zufolge periodischer Nacht- und/oder Sonntagsdienste,
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http://www.bl.ch/kantonsgericht vorübergehende Abteilungsleiterfunktionen etc.), muss vom ordentlichen Lohn ausgegangen werden. Ebenso wurde auf die kantonalen Lohnklassen verzichtet, da bei den angeschlossenen Arbeitgebern (Gemeinden, Bank, Alters- und Pflegeheime etc.) andere Lohnsysteme möglich sind. Ebenso soll der Arbeitgeber bei wechselnden Stundenverpflichtungen inskünftig den mitt- leren massgeblichen Gesamtverdienst festsetzen; von dieser Aufgabe kann der Regierungsrat entlastet werden. Diese Änderung ist im Hinblick auf die angeschlossenen Arbeitgeber von Be- deutung und erfolgt auch in Anlehnung an das BVG (BVV 2 Artikel 3).“ Die entsprechende Neu- formulierung wurde vom Landrat verabschiedet und auch anlässlich der am 20. Oktober 1994 erfolgten Neuformulierung der Statuten der BLPK beibehalten. In der Statutenrevision vom
E. 16 Dezember 1999 wurde auf den Klammervermerk verzichtet, ohne dass – wie sich aus der Landratsvorlage vom 21. September 1999 (Nr. 1999-194) bzw. der dazugehörenden Synopse ergibt – inhaltlich eine Änderung beabsichtigt gewesen wäre. Wie sich aus der Synopse und den dazugehörenden Erläuterungen im Rahmen der Schaffung des BLPK-Dekrets im Jahre 2004 ergibt, sollte auch mit der Streichung des Wortes “ordentlich“ keine inhaltliche Änderung erfolgen.
5.3 Gemäss § 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) vom 25. September 1997 regelt das Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) die Gestaltung und Handhabung des Lohnsystems, insbeson- dere die Formen des Lohnes (lit. a), die Sozialleistungen (lit. b), das Ausmass einer Anpassung von Löhnen, Zulagen und Renten an die Kosten der Lebenshaltung (lit. c), die Lohnbestandtei- le, bei deren Festsetzung die Zahl der Dienstjahre zu berücksichtigen ist (lit. d), die Einführung allfälliger Leistungskomponenten (lit. e) und die die periodische Überprüfung des Lohnsystems (lit. f). Teil 2 des Personaldekrets vom 8. Juni 2000 trägt den Titel „Lohnwesen“ und umfasst die §§ 9-56. In diesem Teil ist Ziff. 2.1 (§§ 9-17a) mit „Lohnsystem“ betitelt. Die Zulagen sind in ei- ner eigenen Ziffer (Ziff. 2.4 mit den §§ 23-30) geregelt. Die „Ausnahmen“ sind unter Ziff. 2.5 mit den §§ 31-32a aufgeführt. Darunter fallen neben den Mitgliedern des Regierungsrates (§ 31) und vom Landrat gewählte Funktionsträgerinnen und –träger (§ 32a), auch die Präsidien des Kantonsgerichts sowie Kaderärzte der kantonalen Spitäler und psychiatrischen Dienste (§ 32). Unter Ziff. 2.6 des Personaldekrets wird schliesslich mit den §§ 33-41 die Vergütung von Inha- berinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter geregelt.
§ 32 Abs. 2 bis 2ter enthalten folgende Regelungen:
„Den Chefärztinnen und Chefärzten der kantonalen Krankenanstalten werden 13 Monatslöhne gemäss Anhang II Ziffer 2 ausgerichtet: a. operierende Chefärztinnen/Chefärzte
Ansätze B 1, b. nichtoperierende Chefärztinnen/Chefärzte
Ansätze B 2, c. Institutsleiterinnen/Institutsleiter
Ansätze B 3. Der Maximallohn wird in 5 einjährigen Stufen und einer vierjährigen Stufe erreicht.
Den Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzten der Kantonsspitäler und Kantonalen Psy- chiatrischen Dienste werden 13 Monatslöhne gemäss Anhang II Ziffer 2 ausgerichtet: a. operierende Leitende Ärztinnen/Leitende Ärzte 80% der Ansätze B 1,
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http://www.bl.ch/kantonsgericht b. nichtoperierende Leitende Ärztinnen/Leitende Ärzte 80% der Ansätze B 2, c. Institutsleiterinnen/Institutsleiter
80% der Ansätze B 3, d. Leitende Ärztinnen/Leitende Ärzte ohne
vergütungsberechtigte Nebentätigkeit
80% der Ansätze B 2. Der Maximallohn wird in 5 einjährigen Stufen und einer vierjährigen Stufe erreicht.
Den Chefärztinnen und Chefärzten sowie den Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzten der Kantonsspitäler und Kantonalen Psychiatrischen Dienste mit vergütungsberechtigter Nebentä- tigkeit kann ein nichtindexierter Leistungsanteil ausgerichtet werden.“
Anhang II Ziffer 2 des Personaldekrets (2013 / 2014) bestimmt:
„Ausnahmen vom System der Lohnklassen in Fr.
Gruppe A: Ansatz A 1: 25'501.85 Ansatz A 2: 24'374.75 Ansatz A 3: 23'811.10 […]
Gruppe B:
Minimallohn Maximallohn Ansatz B 1: 14'372.10
17'612.30 Ansatz B 2: 22'578.95
26'065.10 Ansatz B 3: 25'314.65
28'882.75“
6.1 Die oben erwähnten Ausführungen des Regierungsrates in seiner Vorlage an den Landrat im Jahre 1988 zeigen zunächst auf, dass bewusst vom AHV-pflichtigen Lohn abgewi- chen werden sollte. Weiter erhellt aus dem klaren Wortlaut von § 22 BLPK-Dekret „[…] im Rahmen der jeweils gültigen Lohnsysteme […]“, der Überschrift im Anhang II des Personal- dekrets „Ausnahmen vom System der Lohnklassen“ sowie der Gesetzessystematik, dass das Personaldekret mehrere Lohnsysteme unterscheidet. So besteht neben dem System der Lohn- klassen (§§ 9-30) und den Ausnahmen davon (§§ 31-32a) ein Lohnsystem für Inhaberinnen und Inhaber von kantonalen Nebenämtern (§§ 33-41). Diese drei unterschiedlichen Systeme beste- hen nebeneinander und folgen eigenen Regeln. So gliedert sich das „System der Lohnklassen“ in 28 Lohnklassen, 3 Anlauf- und 27 Erfahrungsstufen. Zudem sieht es funktions- und leis- tungsbezogene Zulagen sowie Sozialzulagen und Zulagen für unregelmässige Arbeitszeit vor. Demgegenüber bestimmt sich das Gehalt der unter den §§ 31-32a und §§ 33-41 aufgeführten Funktionsträger – anders als beim Lohnsystem der Lohnklassen – einzig nach den „Ausnahmen vom System der Lohnklassen“, Gruppe A und B bzw. C und D im Anhang II des Personal- dekrets. Unbestritten ist, dass sich die Besoldung der Klägerin und der Kläger nach dem Sys- tem gemäss § 32 Personaldekret „andere Sonderregelungen“ bestimmt. Funktionsbezogene Zulagen sind in diesem System weder vorgesehen noch sehen die §§ 31-32a eine analoge An- wendung der §§ 23-30 vor. Logik und Systematik des Personaldekrets sprechen vielmehr dafür,
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http://www.bl.ch/kantonsgericht dass sich die unter den §§ 23-30 aufgeführten Zulagen einzig auf das – vorliegend nicht an- wendbare – Lohnsystem der Lohnklassen beziehen. Soweit sich die Klägerin und die Kläger auf § 23 Personaldekret und in diesem Zusammenhang auf den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. August 2015 [720 14 251] berufen und geltend machen, dass dauer- hafte und regelmässige Lohnbestandteile mitversichert sein müssen, kann ihnen daher schon aus diesem Grund nicht beigepflichtet werden. Vielmehr ist festzustellen, dass das für Kader- ärzte anwendbare Lohnsystem (§ 32 Personaldekret i.V.m. der Lohntabelle im Anhang II, Grup- pe A und B) keine Zulagen kennt. Dass sich die Besoldung der Kaderärzte ausserhalb des Sys- tems der Lohnklassen (Personaldekret §§ 9-30) nach eigenen Regeln bestimmt, zeigt sich auch darin, dass der Gesetzgebers im Zuge der Änderung des Spitalgesetzes vom 24. Juni 1976 für die Kaderärzte unter anderem auch für die Honorarabgeltungen eine eigene formalgesetzliche Regelung schaffen wollte (vgl. Protokoll der Landratssitzung Nr. 152 vom 29. November 2007), was ebenfalls für die getroffene Auslegung spricht. Folglich gehören die ausgerichteten Funkti- onszulagen nicht zum Gesamtverdienst im Sinne von § 22 BLPK-Dekret.
6.2 Diese Gesetzesauslegung, wonach sich der vorsorgerechtlich massgebliche Verdienst der Kaderärzte im hier zu beurteilenden Zeitraum allein nach § 32 Personaldekret i.V.m. der Lohntabelle im Anhang II, Gruppe A und B, bestimmen, wird auch durch die Formulierung der Verordnung über die Rechte und Pflichten der Chefärztinnen und Chefärzte und der Leistenden Ärztinnen und Leitenden Ärzte der Kantonsspitaler und der Kantonalen Psychiatrischen Dienste mit vergütungsberechtigter Nebentätigkeit (Kaderarztverordnung) vom 18. Dezember 2007 be- stätigt. Diese Verordnung gilt gemäss § 1 für Chefärztinnen und Chefärzte sowie Leitende Ärz- tinnen und Leitende Ärzte, die zusätzlich zu ihrem Lohn eine veränderliche Vergütung aus Ho- noraren und Erlösen sowie externen Gutachten und aus einem Leistungsanteil erzielen können. § 2 sieht folgendes vor:
„Als massgeblicher Verdienst gemäss dem Dekret vom 22. April 2004 über die berufliche Vor- sorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse gilt der den Chefärztinnen und Chefärzten und den Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzten der Kantonsspitäler und der Kantonalen Psychiatrischen Dienste ausgerichtete Lohn gemäss § 32 Absätze 2 und 2bis des Dekretes vom
8. Juni 2000 zum Personalgesetz (Personaldekret).“
Die Kaderarztverordnung stützt sich auf das Spitalgesetz vom 24. Juni 1976, welches bis
31. Dezember 2011 in Kraft war, wobei die §§ 10a und 10b gemäss § 27 Abs. 1 Spitalgesetz (in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung) bis Ende 2012 anwendbar blieben. Hernach be- schloss der Verwaltungsrat der Beklagten über die privatärztliche Leistungserbringung und de- ren Vergütung, wobei er die Bestimmungen der Kaderarztverordnung in der Form eines Regle- ments gemäss § 22 Abs. 2 lit. c Spitalgesetz (in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung) wei- terführte (vgl. Protokolle des Verwaltungsrates der Beklagten vom 23. August 2012, 25. Sep- tember 2013 und 30. April 2014 und 25. März 2015 bis 31. Dezember 2016; vgl. Antwortbeilage Nr. 9). Damit bestand im hier zu beurteilenden Zeitraum eine klare Regelung, wonach der mas- sgebliche Verdienst gemäss dem BLPK-Dekret dem den Kaderärzten ausgerichtete Lohn ge- mäss § 32 Absätze 2 und 2bis des Personaldekrets entspricht und darüber hinaus erzielte Vergü- tungen, etwa aus Nebentätigkeiten, vorsorgerechtlich keine versicherten Lohnbestandteile dar-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht stellen. Auch aus diesem Grund gehören die ausgerichteten Funktionszulagen nicht zum Ge- samtverdienst im Sinne von § 22 BLPK-Dekret.
7. Die vorgenommene Gesetzesauslegung führt damit zum Ergebnis, dass die hier zur Diskussion stehenden Funktionszulagen dem Lohnsystem der Kaderärzte nicht zugehörig und deshalb nicht zum versicherten Verdienst gemäss 22 Abs. 1 BLPK-Dekret hinzuzurechnen sind. Demzufolge sind die Klagen abzuweisen.
8.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsge- richt in der Regel kostenlos. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten.
8.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beklagten und er Beigeladenen eine Parteientschädigung zu Lasten der Klägerin und der Kläger zuzusprechen ist. Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Kosten für Prozessführung und Vertretung hat, im Bundesrecht nicht geregelt (vgl. Art. 73 BVG), weshalb die Verlegung der Parteikosten grundsätzlich nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht (vgl. § 21 Abs. 1 VPO) zu erfolgen hat. Demnach hat in Verfahren in Sozialversicherungssachen die obsiegende Beschwerde führende oder klagen- de Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die obsiegende Beklagte und die obsiegende Beigeladene sind zwar anwaltlich vertreten. § 21 Abs. 4 VPO schränkt den Anspruch auf eine Parteientschädigung in Verfahren in Sozialversicherungssachen jedoch ausdrücklich auf Be- schwerde führende oder klagende versicherte Personen ein. Folglich haben die Beklagte und die Beigeladene keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Gegen diesen Entscheid haben A.____, C.____ und D.____ am 8. Dezember 2017 Beschwer- de beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr.9C_891/2017) erhoben.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 24. August 2017 (735 16 355-359) ____________________________________________________________________
Berufliche Vorsorge
Die der Klägerin und den Klägern ausgerichteten Funktionszulagen gehören nicht zum Gesamtverdienst im Sinne von § 22 BLPK-Dekret.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann
Parteien A.____, Kläger,
B.____, Klägerin,
C.____, Kläger,
D.____, Kläger,
E.____, Kläger,
alle vertreten durch Prof. Dr. Pascal Grolimund, Advokat, Hirschgäss- lein 11, Postfach 257, 4010 Basel
gegen
Kantonsspital Baselland, Mühlemattstrasse 24, 4410 Liestal, Be- klagte, vertreten durch Dr. Lucius Huber, Advokat, Lenz Caemmerer, Elisabethenstrasse 15, Postfach 430, 4010 Basel
Seite 2
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Beigeladene Basellandschaftliche Pensionskasse, Mühlemattstrasse 1B, Post- fach, 4410 Liestal, vertreten durch Dr. Lucius Huber, Advokat, Lenz Caemmerer, Elisabethenstrasse 15, Postfach 430, 4010 Basel
Betreff Beiträge auf Funktionszulage
A.1 A.____, B.____, C.____, D.____ und E.____ sind Kaderärzte am Kantonsspital Basel- land (KSBL) und in dieser Eigenschaft bei der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) versichert. Im Zuge der Zusammenlegung der Kantonsspitäler Liestal, Bruderholz und Laufen zum KSBL im Jahr 2012 wurden der Klägerin und den Klägern für ihre standortübergreifende Tätigkeit bis zum Inkrafttreten der Kaderarztvertragsregelung KSBL Funktionszulagen in der Höhe von Fr. 110‘000.-- resp. Fr. 70‘000.-- pro Jahr ausgerichtet. Diese Zulagen wurden zu- sammen mit dem vereinbarten Gehalt als Jahreslohn versichert und darauf die gesetzlichen Beitragsprozente abgeführt. Im Jahr 2015 meldete das KSBL der BLPK eine rückwirkende Kor- rektur des massgebenden Lohnes, wobei sie im Wesentlichen geltend machte, dass der Begriff des Gesamtverdienstes im Sinne von § 22 des Dekrets über die berufliche Vorsorge durch die BLPK (BLPK-Dekret) vom 22. April 2004 (in der bis zum 31. Dezember 2014 gültigen Fassung) keine Funktionszulagen umfasse. Die Funktionszulagen seien damit nicht beitragspflichtig. In der Folge nahm die BLPK eine entsprechende Korrektur der Freizügigkeitsleistungen vor und erstattete den genannten Kaderärzten zu viel bezahlte Arbeitnehmerbeiträge zurück.
A.2 Am 27. Oktober 2016 reichten A.____, B.____, C.____, D.____ und E.____, vertreten durch Advokat Prof. Dr. Pascal Grolimund, Klage gegen das Kantonsspital Baselland ein (Ver- fahren Nr. 735 16 355, Nr. 735 16 356, Nr. 735 16 357, Nr. 735 16 358, Nr. 735 16 359). Sie beantragten, die Beklagte sei im Zeitraum 2013 / 2014 zur korrekten Abrechnung des versicher- ten Verdienstes unter Einbezug der ausgerichteten Funktionszulage sowie zur entsprechend vollständigen Einzahlung der gesetzlich und rechtlich geschuldeten Beiträge in die berufliche Vorsorge zu verurteilen; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie (1) die Beiladung der BLPK zum Verfahren und (2) die Zusammenlegung der Verfahren. Zudem seien (3) die Beklagte sowie die Beigeladene vorsorglich anzuweisen, es der Klägerin und den Klägern zu ermöglichen, den inzwischen durch die BLPK zurückerstatteten Arbeitnehmerbeitrag vor dem 31. Dezember 2016 vorsorglich bis zur Erledigung der vorliegenden Verfahren wieder in die BLPK einzubezahlen. Zur Begründung hielten sie im Wesentlichen fest, dass die regel- mässig und dauernd ausbezahlten Funktionszulagen vorsorgerechtlich versicherte Lohnbe- standteile seien.
B. Mit Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 7. November 2016 wurde die BLPK zum Verfahren beigeladen. Gleichzeitig wurden die Beklagte und die Beigeladene eingeladen,
Seite 3
http://www.bl.ch/kantonsgericht zum Verfahrensantrag 3 der Klage vom 27. Oktober 2016 Stellung zu nehmen. Zudem wurde die Beklagte aufgefordert, ihre Klageantwort einzureichen.
C. Am 28. November 2016 beantragten die Beklagte und die Beigeladene, beide vertreten durch Advokat Dr. Luzius Huber, unter o/e-Kostenfolge die Abweisung des Verfahrensantrages 3 der Klage vom 27. Oktober 2016.
D. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 wies die instruierende Präsidentin den Verfahren- santrag 3 der Klage vom 27. Oktober 2016, wonach die Beklagte und die Beigeladene vorsorg- lich anzuweisen seien, der Klägerin und den Klägern zu ermöglichen, die inzwischen durch die Pensionskasse zurückerstatteten Arbeitnehmerbeiträge vor dem 31. Dezember 2016 vorsorg- lich bis zur Erledigung des vorliegenden Verfahrens wieder in die PLPK einzubezahlen, ab.
E. Mit Klageantwort vom 3. Februar 2017 schlossen die Beklage und die Beigeladene unter o/e-Kostenfolge auf Abweisung der Klagen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, dem Verfahrensantrag 2 der Klage vom 27. Oktober 2016 stattzugeben und die Verfahren zu- sammenzulegen. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass die Funktionszulagen nicht zum versicherten Verdienst gehörten.
F. Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 wurden die Verfahren von A.____(735 16 355), B.____ (735 16 356), C.____ (735 16 357), D.____ (735 16 358) und E.____ (735 16 359) ge- gen das KSBL und die beigeladene BLPK zusammengelegt.
G. Mit Replik vom 22. März 2017 und Duplik vom 23. Mai 2017 hielten die Parteien an ihren Anträgen und Ausführungen fest.
H. Die Eingabe der Klägerin und der Kläger vom 23. Juni 2017 wurde der Beklagten und der Beigeladenen am 26. Juni 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Eingabe der Beklagten und der Beigeladenen vom 27. Juni 2017 wurde der Klägern und den Klägern am 28. Juni 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1. Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 ist zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Vor- sorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten das Gericht des Kantons zustän- dig, in welchem der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betrie- bes liegt, in welchem die versicherte Person angestellt wurde. Der Sitz der Beklagten liegt im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts gestützt auf Art. 73 Abs. 3 BVG zu bejahen ist. Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung derartiger Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfas- sungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Dieses ist demnach sachlich und örtlich zur Beurteilung der Klagen vom 27. Oktober 2016 zu- ständig. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Klagen ist einzutreten.
2. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die in den Jahren 2013 resp. 2014 ausgerichteten Funktionszulagen der Dres. A.____, B.____, C.____, D.____ und E.____ in der Höhe von Fr. 110‘000.-- resp. Fr. 70‘000.-- pro Jahr vorsorgerechtlich zum versicherten Verdienst gehö- ren. Die Zugehörigkeit der ab 1. Januar 2015 an die Klägerin und die Kläger ausgerichteten Funktionszulagen zum versicherten Verdienst ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens. Ebenfalls nicht zu prüfen ist, ob die im fraglichen Zeitraum ausgerichteten Funktionszula- gen aufgrund der damals geltenden personalrechtlichen Bestimmungen rechtmässig waren. Tatsache ist, dass der Klägerin und den Klägern seit Jahren Funktionszulagen ausgerichtet wurden resp. weiterhin ausgerichtet werden und darauf die gesetzlichen Beiträge an die erste Säule abgeführt werden. Da es nicht die Aufgabe der kantonalen Sozialversicherungsgerichte ist, im Nachhinein die Rechtmässigkeit von Zulagen zu überprüfen, braucht auf die in diesem Zusammenhang stehenden Ausführungen der Parteien nicht näher eingegangen zu werden.
3.1 Vorweg kann festgehalten werden, dass die Parteien zu Recht davon ausgehen, dass es sich vorliegend um eine Streitigkeit betreffend überobligatorische Leistungen handelt. Be- schliesst eine Vorsorgeeinrichtung, die Vorsorge über die gesetzlichen Minimalanforderungen hinaus auszudehnen (überobligatorische oder weitergehende Vorsorge), spricht man von einer „umhüllenden“ Vorsorgeeinrichtung. Eine solche Einrichtung ist frei, im Rahmen der in Art. 49 Abs. 2 BVG ausdrücklich vorbehaltenen Bestimmungen betreffend die Organisation, die finan- zielle Sicherheit, die Aufsicht und die Transparenz, die Gestaltung der Leistungen, deren Finan- zierung und die ihr zusagende Organisation zu bestimmen, sofern sie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismässigkeit sowie das Willkürverbot beachtet (BGE 138 V 176 E. 5.3 mit Hinweis = Pra 2012 Nr. 106). Dies bedeutet namentlich, dass die Vorsorgeeinrichtung bei der Festlegung des massgeblichen Einkommens grundsätzlich frei ist. Im Allgemeinen ist der versicherte Lohn im Rahmen der weitergehenden Vorsorge durch die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegt. Am häufigsten wird auf den Begriff des massgebenden Lohns im Sinne des AHVG verwiesen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Das Bundesgericht hat indessen wiederholt festgehalten, dass auch im überobligatorischen Bereich in Anlehnung an den obligatorischen Bereich das Abstellen auf den AHV-Lohn üblich sei, weshalb sich im Hinblick auf die Grundsätze über die Auslegung von Vorsorgereglementen (BGE 131 V 29 E. 2.2 mit Hinweis) eine Abweichung vom AHV-rechtlichen Einkommensbegriff genügend klar aus dem Reglement ergeben müsse. Nachdem das Bundesgericht in einem Ur- teil aus dem Jahre 2004 noch entschieden hatte, es bedürfe dazu einer konkret formulierten Reglementsbestimmung, in welcher die vom AHV-Lohn ausgenommenen Lohnbestandteile aufgeführt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2004, B 118/2003, E. 6.1), hat es diese Aussage mit Urteil vom 10. April 2006, B 115/05, E. 4.4, präzisiert. Danach ist nicht erfor- derlich, dass die nicht erfassten Einkommensbestandteile zwingend in einer Negativliste aufge- zählt werden. Das Reglement müsse lediglich klar formuliert sein, aber ob die versicherten Be- standteile positiv oder die nicht versicherten negativ festgelegt werden, könne nicht ausschlag- gebend sein. In BGE 140 V 145 (E. 3.2) hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt (ebenso Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2015 vom 10. Juni 2015 E. 4.1; siehe zum Ganzen
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Urteil des Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV], vom
20. August 2015 [735 14 251] E. 3.2).
3.2 Zu berücksichtigen ist indessen, dass es vorliegend um ein öffentlich-rechtliches Vor- sorgeverhältnis geht. Dies hat unter anderem zur Folge, dass die massgeblichen reglementari- schen Grundlagen nicht als Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) qualifiziert werden können, wie dies das Bundesgericht im privatrechtlichen Bereich tut (BGE 131 V 27 E. 2.2). Die Auslegung hat in diesem Fall vielmehr nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu erfolgen (BGE 139 V 66 E. 2.1 mit Verweisen u.a. auf BGE 138 V 98 E. 5.1 und BGE 134 V 208 E. 2.2). Denn anders als bei den privatrechtlichen Vorsorgeträgern, wo das Rechtsverhältnis zu den Versicherten im Bereich der freiwilligen Vorsorge auf dem Vorsorge- vertrag beruht, dessen Auslegung folgerichtig nach dem Vertrauensprinzip, unter Berücksichti- gung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln erfolgt (BGE 132 V 149 E. 5), weist das dem öffentlichen Recht unterstehende Vorsorgeverhältnis keine vertraglichen Elemente auf (SVR 2006 BVG Nr. 20 S. 77 E. 2.2 [Urteil B 9/04 vom 28. Dezember 2005]).
4. Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständli- chen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 139 V 66 E. 22 mit Hinweisen).
5.1 Gemäss § 8 des Spitalgesetzes vom 24. Juni 1976 (in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung) werden die kantonalen Spitäler „Kantonsspital Bruderholz“, „Kantonsspital Liestal“ und „Kantonsspital Laufen“ in einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit Namen „Kantonsspital Ba- selland“ mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Liestal zusammengefasst (Abs. 1). Die Kantonalen Psychiatrischen Dienste sind eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit Namen „Psychiat- rie Baselland“ mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Liestal (Abs. 2). Die Verwaltungsräte der beiden Unternehmen schliessen im gegenseitigen Einvernehmen und im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Personalverbände einen gemeinsamen Ge- samtarbeitsvertrag (GAV) ab (§ 11 Abs. 1 des Spitalgesetzes). Nach § 12 Abs. 1 des Spitalge- setzes schliessen sich die Unternehmen zur Gewährleistung der beruflichen Vorsorge ihres Personals der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) an; die Vorsorgeordnung für das Personal entspricht derjenigen, die für das basellandschaftliche Staatspersonal gilt. § 26 des Spitalgesetzes sieht im Weiteren vor, dass die Unternehmen das bisherige Personal der Kan- tonsspitäler Bruderholz, Laufen und Liestal sowie der Kantonalen Psychiatrischen Dienste übernehmen (Abs. 1). Die Unternehmen treten in die bestehenden Arbeitsverträge ein (Abs. 2). Solange kein Gesamtarbeitsvertrag im Sinne von § 11 des Spitalgesetzes abgeschlossen ist,
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http://www.bl.ch/kantonsgericht jedoch längstens bis 4 Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, richten sich die Anstellungsbe- dingungen inhaltlich nach der basellandschaftlichen Personalgesetzgebung (Abs. 3).
Da im hier zu beurteilenden Zeitraum kein Gesamtarbeitsvertrag im Sinne von § 11 des Spital- gesetzes abgeschlossen worden war, richten sich die Anstellungsbedingungen inhaltlich nach der basellandschaftlichen Personalgesetzgebung. Der Wortlaut der massgeblichen Bestimmung von § 22 BLPK-Dekret (in der bis zum 31. Dezember 2014 gültigen Fassung) lautet wie folgt:
„Als Gesamtverdienst gilt der dem Beschäftigungsgrad entsprechende Lohn im Rahmen der jeweils gültigen Lohnsysteme. […].“
Aus diesem Wortlaut alleine wird nicht klar, ob die umstrittenen Funktionszulagen in den Ge- samtverdienst einzubeziehen sind oder nicht, da die genannte Bestimmung lediglich auf die gültigen Lohnsysteme verweist. Die Beklagte macht geltend, dass die Funktionszulagen nicht im Begriff „Lohnsystem“, auf den § 22 BLPK-Dekret im Zusammenhang mit dem Gesamtver- dienst explizit hinweise, enthalten seien. Daraus ergebe sich, dass diese auch nicht in den Ge- samtverdienst einzubeziehen seien. Demgegenüber stellen sich die Klägerin und die Kläger auf den Standpunkt, dass die Funktionszulagen im Rahmen des geltenden Lohnsystems festgelegt worden seien. Es stellt sich somit die Frage, ob sich aus den personalrechtlichen Erlassen bzw. aus der Gesetzessystematik eine Antwort auf diese Frage herleiten lässt.
5.2 An dieser Stelle rechtfertigt sich ein Blick auf die Entstehungsgeschichte der genann- ten Regelung des BLPK-Dekrets. Die Statuten der früheren Beamtenversicherungskasse vom
9. April 1979 enthielten in § 11 Abs. 1 und 2 folgende Regelung:
„Als Gesamtverdienst gilt der AHV-beitragspflichtige Lohn für die Tätigkeit beim Arbeitgeber. […] Vorbehalten bleibt Absatz 2.
Als versicherter Verdienst gilt der um den jeweiligen Koordinationsabzug verminderte ordentli- che Lohn im Rahmen der kantonalen Lohnklassen (Grundlohn, Treueprämie bzw.
13. Monatslohn sowie die am 1. November des Kalenderjahres geltende Teuerungszulage). Naturalleistungen werden mindestens nach den Regeln der AHV angerechnet.“
Am 17. April 1989 kam es zu einer Statutenrevision, welche folgende neue Formulierung in § 11 Abs. 1 enthielt:
“Als Gesamtverdienst gilt der ordentliche Lohn im Rahmen der jeweils gültigen Lohnsysteme (Grundlohn, Treueprämie bzw. 13. Monatslohn, Zulagen mit dauerndem Charakter sowie die am 1. Januar geltende Teuerungszulage).“
In der damaligen Regierungsratsvorlage an den Landrat vom 22. November 1988 (88/297) wur- de unter anderem wörtlich festgehalten: “Als Gesamtverdienst gilt nicht mehr generell der AHV- pflichtige Lohn. Da darin auch Funktionszulagen enthalten sein können, die nicht versichert sind (z.B. ausserordentliche Arbeitszeit zufolge periodischer Nacht- und/oder Sonntagsdienste,
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http://www.bl.ch/kantonsgericht vorübergehende Abteilungsleiterfunktionen etc.), muss vom ordentlichen Lohn ausgegangen werden. Ebenso wurde auf die kantonalen Lohnklassen verzichtet, da bei den angeschlossenen Arbeitgebern (Gemeinden, Bank, Alters- und Pflegeheime etc.) andere Lohnsysteme möglich sind. Ebenso soll der Arbeitgeber bei wechselnden Stundenverpflichtungen inskünftig den mitt- leren massgeblichen Gesamtverdienst festsetzen; von dieser Aufgabe kann der Regierungsrat entlastet werden. Diese Änderung ist im Hinblick auf die angeschlossenen Arbeitgeber von Be- deutung und erfolgt auch in Anlehnung an das BVG (BVV 2 Artikel 3).“ Die entsprechende Neu- formulierung wurde vom Landrat verabschiedet und auch anlässlich der am 20. Oktober 1994 erfolgten Neuformulierung der Statuten der BLPK beibehalten. In der Statutenrevision vom
16. Dezember 1999 wurde auf den Klammervermerk verzichtet, ohne dass – wie sich aus der Landratsvorlage vom 21. September 1999 (Nr. 1999-194) bzw. der dazugehörenden Synopse ergibt – inhaltlich eine Änderung beabsichtigt gewesen wäre. Wie sich aus der Synopse und den dazugehörenden Erläuterungen im Rahmen der Schaffung des BLPK-Dekrets im Jahre 2004 ergibt, sollte auch mit der Streichung des Wortes “ordentlich“ keine inhaltliche Änderung erfolgen.
5.3 Gemäss § 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) vom 25. September 1997 regelt das Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) die Gestaltung und Handhabung des Lohnsystems, insbeson- dere die Formen des Lohnes (lit. a), die Sozialleistungen (lit. b), das Ausmass einer Anpassung von Löhnen, Zulagen und Renten an die Kosten der Lebenshaltung (lit. c), die Lohnbestandtei- le, bei deren Festsetzung die Zahl der Dienstjahre zu berücksichtigen ist (lit. d), die Einführung allfälliger Leistungskomponenten (lit. e) und die die periodische Überprüfung des Lohnsystems (lit. f). Teil 2 des Personaldekrets vom 8. Juni 2000 trägt den Titel „Lohnwesen“ und umfasst die §§ 9-56. In diesem Teil ist Ziff. 2.1 (§§ 9-17a) mit „Lohnsystem“ betitelt. Die Zulagen sind in ei- ner eigenen Ziffer (Ziff. 2.4 mit den §§ 23-30) geregelt. Die „Ausnahmen“ sind unter Ziff. 2.5 mit den §§ 31-32a aufgeführt. Darunter fallen neben den Mitgliedern des Regierungsrates (§ 31) und vom Landrat gewählte Funktionsträgerinnen und –träger (§ 32a), auch die Präsidien des Kantonsgerichts sowie Kaderärzte der kantonalen Spitäler und psychiatrischen Dienste (§ 32). Unter Ziff. 2.6 des Personaldekrets wird schliesslich mit den §§ 33-41 die Vergütung von Inha- berinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter geregelt.
§ 32 Abs. 2 bis 2ter enthalten folgende Regelungen:
„Den Chefärztinnen und Chefärzten der kantonalen Krankenanstalten werden 13 Monatslöhne gemäss Anhang II Ziffer 2 ausgerichtet: a. operierende Chefärztinnen/Chefärzte
Ansätze B 1, b. nichtoperierende Chefärztinnen/Chefärzte
Ansätze B 2, c. Institutsleiterinnen/Institutsleiter
Ansätze B 3. Der Maximallohn wird in 5 einjährigen Stufen und einer vierjährigen Stufe erreicht.
Den Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzten der Kantonsspitäler und Kantonalen Psy- chiatrischen Dienste werden 13 Monatslöhne gemäss Anhang II Ziffer 2 ausgerichtet: a. operierende Leitende Ärztinnen/Leitende Ärzte 80% der Ansätze B 1,
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http://www.bl.ch/kantonsgericht b. nichtoperierende Leitende Ärztinnen/Leitende Ärzte 80% der Ansätze B 2, c. Institutsleiterinnen/Institutsleiter
80% der Ansätze B 3, d. Leitende Ärztinnen/Leitende Ärzte ohne
vergütungsberechtigte Nebentätigkeit
80% der Ansätze B 2. Der Maximallohn wird in 5 einjährigen Stufen und einer vierjährigen Stufe erreicht.
Den Chefärztinnen und Chefärzten sowie den Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzten der Kantonsspitäler und Kantonalen Psychiatrischen Dienste mit vergütungsberechtigter Nebentä- tigkeit kann ein nichtindexierter Leistungsanteil ausgerichtet werden.“
Anhang II Ziffer 2 des Personaldekrets (2013 / 2014) bestimmt:
„Ausnahmen vom System der Lohnklassen in Fr.
Gruppe A: Ansatz A 1: 25'501.85 Ansatz A 2: 24'374.75 Ansatz A 3: 23'811.10 […]
Gruppe B:
Minimallohn Maximallohn Ansatz B 1: 14'372.10
17'612.30 Ansatz B 2: 22'578.95
26'065.10 Ansatz B 3: 25'314.65
28'882.75“
6.1 Die oben erwähnten Ausführungen des Regierungsrates in seiner Vorlage an den Landrat im Jahre 1988 zeigen zunächst auf, dass bewusst vom AHV-pflichtigen Lohn abgewi- chen werden sollte. Weiter erhellt aus dem klaren Wortlaut von § 22 BLPK-Dekret „[…] im Rahmen der jeweils gültigen Lohnsysteme […]“, der Überschrift im Anhang II des Personal- dekrets „Ausnahmen vom System der Lohnklassen“ sowie der Gesetzessystematik, dass das Personaldekret mehrere Lohnsysteme unterscheidet. So besteht neben dem System der Lohn- klassen (§§ 9-30) und den Ausnahmen davon (§§ 31-32a) ein Lohnsystem für Inhaberinnen und Inhaber von kantonalen Nebenämtern (§§ 33-41). Diese drei unterschiedlichen Systeme beste- hen nebeneinander und folgen eigenen Regeln. So gliedert sich das „System der Lohnklassen“ in 28 Lohnklassen, 3 Anlauf- und 27 Erfahrungsstufen. Zudem sieht es funktions- und leis- tungsbezogene Zulagen sowie Sozialzulagen und Zulagen für unregelmässige Arbeitszeit vor. Demgegenüber bestimmt sich das Gehalt der unter den §§ 31-32a und §§ 33-41 aufgeführten Funktionsträger – anders als beim Lohnsystem der Lohnklassen – einzig nach den „Ausnahmen vom System der Lohnklassen“, Gruppe A und B bzw. C und D im Anhang II des Personal- dekrets. Unbestritten ist, dass sich die Besoldung der Klägerin und der Kläger nach dem Sys- tem gemäss § 32 Personaldekret „andere Sonderregelungen“ bestimmt. Funktionsbezogene Zulagen sind in diesem System weder vorgesehen noch sehen die §§ 31-32a eine analoge An- wendung der §§ 23-30 vor. Logik und Systematik des Personaldekrets sprechen vielmehr dafür,
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http://www.bl.ch/kantonsgericht dass sich die unter den §§ 23-30 aufgeführten Zulagen einzig auf das – vorliegend nicht an- wendbare – Lohnsystem der Lohnklassen beziehen. Soweit sich die Klägerin und die Kläger auf § 23 Personaldekret und in diesem Zusammenhang auf den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. August 2015 [720 14 251] berufen und geltend machen, dass dauer- hafte und regelmässige Lohnbestandteile mitversichert sein müssen, kann ihnen daher schon aus diesem Grund nicht beigepflichtet werden. Vielmehr ist festzustellen, dass das für Kader- ärzte anwendbare Lohnsystem (§ 32 Personaldekret i.V.m. der Lohntabelle im Anhang II, Grup- pe A und B) keine Zulagen kennt. Dass sich die Besoldung der Kaderärzte ausserhalb des Sys- tems der Lohnklassen (Personaldekret §§ 9-30) nach eigenen Regeln bestimmt, zeigt sich auch darin, dass der Gesetzgebers im Zuge der Änderung des Spitalgesetzes vom 24. Juni 1976 für die Kaderärzte unter anderem auch für die Honorarabgeltungen eine eigene formalgesetzliche Regelung schaffen wollte (vgl. Protokoll der Landratssitzung Nr. 152 vom 29. November 2007), was ebenfalls für die getroffene Auslegung spricht. Folglich gehören die ausgerichteten Funkti- onszulagen nicht zum Gesamtverdienst im Sinne von § 22 BLPK-Dekret.
6.2 Diese Gesetzesauslegung, wonach sich der vorsorgerechtlich massgebliche Verdienst der Kaderärzte im hier zu beurteilenden Zeitraum allein nach § 32 Personaldekret i.V.m. der Lohntabelle im Anhang II, Gruppe A und B, bestimmen, wird auch durch die Formulierung der Verordnung über die Rechte und Pflichten der Chefärztinnen und Chefärzte und der Leistenden Ärztinnen und Leitenden Ärzte der Kantonsspitaler und der Kantonalen Psychiatrischen Dienste mit vergütungsberechtigter Nebentätigkeit (Kaderarztverordnung) vom 18. Dezember 2007 be- stätigt. Diese Verordnung gilt gemäss § 1 für Chefärztinnen und Chefärzte sowie Leitende Ärz- tinnen und Leitende Ärzte, die zusätzlich zu ihrem Lohn eine veränderliche Vergütung aus Ho- noraren und Erlösen sowie externen Gutachten und aus einem Leistungsanteil erzielen können. § 2 sieht folgendes vor:
„Als massgeblicher Verdienst gemäss dem Dekret vom 22. April 2004 über die berufliche Vor- sorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse gilt der den Chefärztinnen und Chefärzten und den Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzten der Kantonsspitäler und der Kantonalen Psychiatrischen Dienste ausgerichtete Lohn gemäss § 32 Absätze 2 und 2bis des Dekretes vom
8. Juni 2000 zum Personalgesetz (Personaldekret).“
Die Kaderarztverordnung stützt sich auf das Spitalgesetz vom 24. Juni 1976, welches bis
31. Dezember 2011 in Kraft war, wobei die §§ 10a und 10b gemäss § 27 Abs. 1 Spitalgesetz (in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung) bis Ende 2012 anwendbar blieben. Hernach be- schloss der Verwaltungsrat der Beklagten über die privatärztliche Leistungserbringung und de- ren Vergütung, wobei er die Bestimmungen der Kaderarztverordnung in der Form eines Regle- ments gemäss § 22 Abs. 2 lit. c Spitalgesetz (in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung) wei- terführte (vgl. Protokolle des Verwaltungsrates der Beklagten vom 23. August 2012, 25. Sep- tember 2013 und 30. April 2014 und 25. März 2015 bis 31. Dezember 2016; vgl. Antwortbeilage Nr. 9). Damit bestand im hier zu beurteilenden Zeitraum eine klare Regelung, wonach der mas- sgebliche Verdienst gemäss dem BLPK-Dekret dem den Kaderärzten ausgerichtete Lohn ge- mäss § 32 Absätze 2 und 2bis des Personaldekrets entspricht und darüber hinaus erzielte Vergü- tungen, etwa aus Nebentätigkeiten, vorsorgerechtlich keine versicherten Lohnbestandteile dar-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht stellen. Auch aus diesem Grund gehören die ausgerichteten Funktionszulagen nicht zum Ge- samtverdienst im Sinne von § 22 BLPK-Dekret.
7. Die vorgenommene Gesetzesauslegung führt damit zum Ergebnis, dass die hier zur Diskussion stehenden Funktionszulagen dem Lohnsystem der Kaderärzte nicht zugehörig und deshalb nicht zum versicherten Verdienst gemäss 22 Abs. 1 BLPK-Dekret hinzuzurechnen sind. Demzufolge sind die Klagen abzuweisen.
8.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsge- richt in der Regel kostenlos. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten.
8.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beklagten und er Beigeladenen eine Parteientschädigung zu Lasten der Klägerin und der Kläger zuzusprechen ist. Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Kosten für Prozessführung und Vertretung hat, im Bundesrecht nicht geregelt (vgl. Art. 73 BVG), weshalb die Verlegung der Parteikosten grundsätzlich nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht (vgl. § 21 Abs. 1 VPO) zu erfolgen hat. Demnach hat in Verfahren in Sozialversicherungssachen die obsiegende Beschwerde führende oder klagen- de Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die obsiegende Beklagte und die obsiegende Beigeladene sind zwar anwaltlich vertreten. § 21 Abs. 4 VPO schränkt den Anspruch auf eine Parteientschädigung in Verfahren in Sozialversicherungssachen jedoch ausdrücklich auf Be- schwerde führende oder klagende versicherte Personen ein. Folglich haben die Beklagte und die Beigeladene keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Gegen diesen Entscheid haben A.____, C.____ und D.____ am 8. Dezember 2017 Beschwer- de beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr.9C_891/2017) erhoben.
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