Art. 20 Abs. 2 und 4 URG, Vergütungsansprüche für die Nutzung von Kopiergeräten und digitalen Netzwerken. Die pauschalen Vergütung für die Nutzung von Kopiergeräten und digitalen Netzwerken sind unabhängig davon geschuldet, ob überhaupt ein Werk vervielfältigt wird, also auch, wenn überhaupt keine einzige Werkkopie erstellt wird.
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Art. 20 Abs. 2 und 4 URG, Vergütungsansprüche für die Nutzung von Kopiergeräten und digitalen Netzwerken. Die pauschalen Vergütung für die Nutzung von Kopiergeräten und digitalen Netzwerken sind unabhängig davon geschuldet, ob überhaupt ein Werk vervielfältigt wird, also auch, wenn überhaupt keine einzige Werkkopie erstellt wird.
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