Anspruch auf Hilflosenentschädigung verneint: Der minderjährige Versicherte ist nur in einer alltäglichen Lebensverrichtung (Essen) eingeschränkt und bedarf keiner durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege. Unter diesen Um-ständen entfiel auch die Grundlage für die Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlags.
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Anspruch auf Hilflosenentschädigung verneint: Der minderjährige Versicherte ist nur in einer alltäglichen Lebensverrichtung (Essen) eingeschränkt und bedarf keiner durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege. Unter diesen Um-ständen entfiel auch die Grundlage für die Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlags.
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