Aufgrund der weitgehend unauffälligen Psychopathologie und der Tatsache, dass es den Gutachtern wegen des Verhaltens des Versicherten nicht möglich war, eine allfällig vorhandene Leistungsunfähigkeit zu eruieren, kann keine rentenbegründende Invalidität angenommen werden.
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Basel-Land Kantonsgericht 29.06.2017 2017-06-29-sv-2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 29.06.2017 2017-06-29-sv-2 Basilea Campagna Kantonsgericht 29.06.2017 2017-06-29-sv-2
Aufgrund der weitgehend unauffälligen Psychopathologie und der Tatsache, dass es den Gutachtern wegen des Verhaltens des Versicherten nicht möglich war, eine allfällig vorhandene Leistungsunfähigkeit zu eruieren, kann keine rentenbegründende Invalidität angenommen werden.
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