Beschwerde wird gutgeheissen: Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2017, 9C_299/2016, legen Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG und die IVV keine zeitliche Höchstgrenze für die Vergütung von Leistungen der Kinderspitex fest, welche notwendige, auf Anordnung des Arztes in Hauspflege vorgenommene medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen im Sinne dieser Bestimmung darstellen. Für die Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung ist allein entscheidend, ob bzw. dass in Bezug auf die (einzelnen) Leistungen der Kinderspitex die Voraussetzungen von Ar. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG gegeben sind. Somit ist in Situationen, in denen während 24 Stunden pro Tag mit medizinischen Notfallinterventionen zu rechnen ist, die Festsetzung einer zeitlichen Obergrenze, wie sie vom BSV im Rundschreiben Nr. 308 vorgenommen wurde, nicht rechtmässig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht 24.05.2017 2017-05-24-sv-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 24.05.2017 2017-05-24-sv-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 24.05.2017 2017-05-24-sv-1
Beschwerde wird gutgeheissen: Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2017, 9C_299/2016, legen Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG und die IVV keine zeitliche Höchstgrenze für die Vergütung von Leistungen der Kinderspitex fest, welche notwendige, auf Anordnung des Arztes in Hauspflege vorgenommene medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen im Sinne dieser Bestimmung darstellen. Für die Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung ist allein entscheidend, ob bzw. dass in Bezug auf die (einzelnen) Leistungen der Kinderspitex die Voraussetzungen von Ar. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG gegeben sind. Somit ist in Situationen, in denen während 24 Stunden pro Tag mit medizinischen Notfallinterventionen zu rechnen ist, die Festsetzung einer zeitlichen Obergrenze, wie sie vom BSV im Rundschreiben Nr. 308 vorgenommen wurde, nicht rechtmässig.
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