opencaselaw.ch

2017-05-12-sv-1

Basel-Landschaft · 2017-05-12 · Deutsch BL

Im Einspracheverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat; soweit die Vorinstanz über Anträge, welchenicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildeten, entschieden hat, sind die entsprechenden Dispo-sitivziffern des Einspracheentscheids aufzuheben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht 12.05.2017 2017-05-12-sv-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 12.05.2017 2017-05-12-sv-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 12.05.2017 2017-05-12-sv-1

Im Einspracheverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat; soweit die Vorinstanz über Anträge, welchenicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildeten, entschieden hat, sind die entsprechenden Dispo-sitivziffern des Einspracheentscheids aufzuheben.

Basel-Land Kantonsgericht Bâle-Campagne Kantonsgericht Basilea Campagna Kantonsgericht