Im Einspracheverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat; soweit die Vorinstanz über Anträge, welchenicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildeten, entschieden hat, sind die entsprechenden Dispo-sitivziffern des Einspracheentscheids aufzuheben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht 12.05.2017 2017-05-12-sv-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 12.05.2017 2017-05-12-sv-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 12.05.2017 2017-05-12-sv-1
Im Einspracheverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat; soweit die Vorinstanz über Anträge, welchenicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildeten, entschieden hat, sind die entsprechenden Dispo-sitivziffern des Einspracheentscheids aufzuheben.
Basel-Land Kantonsgericht Bâle-Campagne Kantonsgericht Basilea Campagna Kantonsgericht