Ermittlung des Invaliditätsgrades: Entgegen der Annahme der Vorinstanz wurde die letzte Arbeitsstelle aus wirtschaftlichen und nicht aus gesundheitsbedingten Gründen gekündigt. Rechtsprechungsgemäss ist deshalb das Valideneinkommen unter Beizug der Tabellenlöhne der LSE zu ermitteln.
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Basel-Land Kantonsgericht 11.05.2017 2017-05-11-sv-8 Bâle-Campagne Kantonsgericht 11.05.2017 2017-05-11-sv-8 Basilea Campagna Kantonsgericht 11.05.2017 2017-05-11-sv-8
Ermittlung des Invaliditätsgrades: Entgegen der Annahme der Vorinstanz wurde die letzte Arbeitsstelle aus wirtschaftlichen und nicht aus gesundheitsbedingten Gründen gekündigt. Rechtsprechungsgemäss ist deshalb das Valideneinkommen unter Beizug der Tabellenlöhne der LSE zu ermitteln.
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