Teilung der Austrittsleistung im Scheidungsverfahren
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 28. April 2017 (735 16 257 / 100) ____________________________________________________________________
Berufliche Vorsorge
Teilung der Austrittsleistung im Scheidungsverfahren
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Margit Campell
Parteien A.____, Therwilerstrasse 95, 4153 Reinach BL, geschiedene Ehegat- tin, vertreten durch Sabrina Stoll, Advokatin, Gitterlistrasse 8, Post- fach 215, 4410 Liestal
B.____, geschiedener Ehegatte
gegen
C.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung
Betreff Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge
A. Mit Urteil vom 3. März 2016 des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West (Zivilkreisge- richt) wurde die am 18. Juli 2010 geschlossene Ehe von A.____ und B.____ geschieden (Ziffer 1). In Ziffer 9 des Urteildispositivs wurde festgestellt, dass die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der geschiedenen Ehegatten im Verhältnis 50 : 50 zu teilen seien. Die Ziffern 1 und 9 erwuchsen am 27. Juni 2016 in Rechtskraft. In der Folge überwies das Zivilkreisgericht am 15.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht August 2016 die Angelegenheit zur Teilung der Austrittsleistungen ans Kantonsgericht, Abtei- lung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht).
B. Das Kantonsgericht leitete am 25. August 2016 das Verfahren nach dem bis
31. Dezember 2016 gültig gewesenen Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 ein. Dabei wurden bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft die Auszüge aus den individuellen Konten (IK-Auszüge) der geschiedenen Ehegatten angefor- dert, welche am 7. bzw. 9. September 2016 eingingen. Das Kantonsgericht wies zudem die C.____ an, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens keine Überweisungen vorzuneh- men.
C. Gestützt auf die Angaben in den IK-Auszügen stellte das Kantonsgericht fest, dass die geschiedene Ehefrau während der Ehe nicht berufstätig war. Der geschiedene Ehemann war einzig bei der Firma D.____ GmbH angestellt. Durch die Arbeitgeberin war er bei der E.____ für die berufliche Vorsorge versichert und erwarb während der Ehe ein bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils aufgezinstes Guthaben in Höhe von Fr. 3'310.35 (vgl. IK-Auszug des ge- schiedenen Ehemannes, Schreiben der C.____ vom 31. August 2016 und der E.____ vom
30. September 2016).
D. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2016 erhielten die Parteien Gelegenheit, Anträge zu stellen. Am 13. Dezember 2016 beantragte die geschiedene Ehefrau, vertreten durch Advokatin Sabrina Stoll, dass die C.____ anzuweisen sei, vom Freizügigkeitskonto Nr. ---, lautend auf B.____, den Betrag von Fr. 1'655.20 zuhanden des Kontos bei der Stiftung F.____, Konto Nr. --- lautend auf A.____ zu überweisen; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Advokatin Stoll beantragt. Der geschiedene Ehemann liess sich nicht vernehmen.
Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :
1. Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung in Kraft getreten. Mit dieser Revision sind auch Bestimmun- gen im Bereich des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 und der Zivilrechtsprozessordnung geändert worden. Das Übergangsrecht bestimmt in Art. 407c Abs. 1 ZPO, dass für Scheidungsverfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 rechtshängig sind, das neue Recht gilt. Neue Rechtsbegehren, die durch den Wandel des an- wendbaren Rechts veranlasst werden, sind zulässig; nicht angefochtene Teile des Urteils blei- ben verbindlich, sofern sie sachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren zusammenhängen, dass sinnvollerweise eine Gesamtbeurteilung stattfinden muss. Vorliegend ist die vom Zivilkreisgericht mit Entscheid vom 3. März 2016 angeordnete hälftige Teilung am
27. Juni 2016 rechtskräftig geworden. Gestützt auf Art. 281 Abs. 3 ZPO überwies das Schei- dungsgericht die Angelegenheit am 15. August 2016 zur Teilung der Austrittsleistungen dem Kantonsgericht. Infolge des rechtskräftig abgeschlossenen Scheidungsverfahrens vor Inkrafttre- ten der Revision per 1. Januar 2017 ist das neue Recht nicht anwendbar. Die Teilung der Aus-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht trittsleistungen hat deshalb anhand der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen des ZGB und der ZPO zu erfolgen.
2.1 Art. 122 Abs. 1 ZGB in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung be- stimmt, dass jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Bundesgesetz über die Frei- zügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) vom 17. De- zember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten hat. Gemäss Art. 22 Abs. 2 FZG entspricht die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Dif- ferenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeit- punkt der Eheschliessung (vgl. Art. 24 FZG). Für den Fall, dass die Ehegatten sich über die Teilung der Austrittsleistungen nicht einigen können, hält der altrechtliche Art. 281 Abs. 3 ZPO fest, dass das Zivilgericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, entscheidet und hernach die Angelegenheit, sobald das Urteil rechtskräftig ist, dem nach FZG zuständigen Gericht überweist. Diesem sind der Entscheid über das Teilungsverhältnis, das Datum der Eheschliessung und dasjenige der Ehescheidung, die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den geschiedenen Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen, und die Höhe der Guthaben der geschiedenen Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben, mitzuteilen.
2.2 Gemäss Art. 73 BVG in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 FZG hat das am Ort der Schei- dung zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüs- sel die Teilung der Austrittsleistungen durchzuführen. Das für BVG-Angelegenheiten zuständige Gericht entscheidet von Amtes wegen. Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zustän- digkeit zur Beurteilung solcher Angelegenheiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kan- tonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht.
2.3 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung So- zialversicherungsrecht, Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Im vorliegenden Fall liegt der Streitwert unter Fr. 10'000.--, womit die präsidiale Zuständigkeit begründet ist. Zu- dem sind Streitigkeiten gemäss Art. 281 Absatz 3 ZPO (in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung) präsidial zu beurteilen, sofern die Parteien nicht unterschiedliche Anträge stellen (vgl. § 1 Abs. 3 lit. h VPO).
3. Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen steht fest, dass die geschiedene Ehefrau während der Ehe kein BVG-Guthaben erwarb. Das während der Ehe geäufnete Guthaben des geschiedenen Ehemannes belief sich am 27. Juni 2016 (Rechtskraft des Scheidungsurteils) bei der C.____ auf Fr. 3'310.35 inkl. Zins. Entsprechend dem durch das Zivilkreisgericht festgeleg- ten Teilungsschlüssel von 50:50 hat die C.____ somit den Betrag von Fr. 1'665.20 (Fr. 3'310.35 ÷ 2) auf das von der geschiedenen Ehefrau bezeichnete Vorsorgekonto zu überweisen.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob die Austrittsleistung von Fr. 1'665.20 seit der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Überweisung zu verzinsen ist.
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4.2 Gemäss Bundesrechtsprechung bildet die durchgehende Verzinsung der Vorsorgegut- haben ein wesentliches Merkmal der beruflichen Vorsorge (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 8. Juli 2003, B 113/02). Nach diesem Grundsatz ist die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Fall der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an (d.h. Rechtskraft des Scheidungsurteils; vgl. dazu BGE 132 V 236) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu ver- zinsen. Mit der (durchgehenden) Verzinsung der Vorsorgeguthaben soll der Vorsorgeschutz erhalten bleiben. Diese Überlegungen haben ihre Gültigkeit auch für den Fall der verfahrens- mässig bedingten Verzögerung der Aufteilung der Austrittsleistungen bei Ehescheidung und deren Vollzug. Dem Gesichtspunkt der Wahrung und Erhaltung des Vorsorgeschutzes würde es ebenfalls zuwiderlaufen, wenn die Einrichtung der beruflichen Vorsorge (vgl. dazu auch BGE 128 V 45 E. 2b mit Hinweisen) vom Zeitpunkt der Scheidung bis zur Übertragung mit dem Guthaben, das der ausgleichsberechtigten geschiedenen Person zusteht, Anlagen tätigen und Erträge erzielen oder der andere geschiedene Ehepartner von den Zinsen auf dem ganzen Al- tersguthaben alleine profitieren könnte.
4.3 Der Zins richtet sich bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils nach dem gesetzlichen oder reglementarischen Zins. Der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz be- trug ab 1. Januar 2016 1,25% und ab 1. Januar 2017 1%. Für die Zeit danach legte die bun- desgerichtliche Rechtsprechung präzisierend fest, dass die Austrittsleistung 30 Tage nach Er- lass des Scheidungsurteils fällig werde (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 2 und 3 FZG). Während die- ser Dauer bzw. bis zur Überweisung innerhalb dieser Periode sei ebenfalls der gesetzliche oder reglementarische Zins zu zahlen. Nach Eintritt der Fälligkeit sei ein Verzugszins nach Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge (FZV) vom 3. Oktober 1994 in Verbindung mit Art. 12 BVV2 geschuldet (vgl. BGE 129 V 258 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Dieser entspricht dem in Art. 12 BVV2 geregelten BVG- Mindestzinssatz plus 1% (vgl. zur Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses auf der Austritts- leistung: Botschaft zum FZG vom 26. Februar 1992 [BBl 1992 III 572 f.]).
4.4 Hinsichtlich des Zinssatzes führte das Bundesgericht aus, dass im Rahmen des Obli- gatoriums die Altersguthaben mindestens zu dem in Art. 12 BVV2 festgelegten Zinssatz zu ver- zinsen seien (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.3 ff.). Dieser Mindestzinssatz ist gemäss Rechtsprechung auch für die Verzinsung der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten geschuldeten Austrittsleistung heranzuziehen. Sofern das Reglement für die Verzinsung der Altersguthaben einen höheren Zinssatz vorsieht, gelangt dieser zur Anwendung. Im Bereich des Obligatoriums hat daher eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV2 bzw. den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Umhüllende Leistungs- oder Beitragsprimatkassen haben die Austrittsleistung mit dem reglementarischen Zinssatz zu verzinsen, sofern damit im Rahmen der so genannten Schattenrechnung dem BVG- Mindestzinssatz Genüge getan wird. Für nur in der weitergehenden Vorsorge tätige Vorsorge- einrichtungen gilt ebenfalls in erster Linie der reglementarische Zinssatz. Sehen in diesen bei- den Fällen das Reglement keinen Zinssatz vor, so rechtfertigt es sich, subsidiär den in
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 12 BVV2 vorgesehenen Mindestzinssatz anzuwenden (Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.3 ff.).
4.5 Schliesslich stellt sich die Frage, von welchem Zeitpunkt an eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung gegebenenfalls einen Verzugszins schuldet, wenn das Sozialversiche- rungsgericht gestützt auf Art. 281 Abs. 3 ZPO (in der bis Ende Dezember 2016 gültigen Fas- sung) die Austrittsleistung in betragsmässiger Hinsicht ermittelt hat. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorsorgeeinrichtung eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Kantonsg erichts, bevor die Verzugszinspflicht einsetzt. Wird der kantonale Entscheid weiter gezogen, gilt als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Zahlungsfrist der Tag der Ausfällung der Entscheidung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.5.2; vgl. dazu auch Mitteilung des Bundesamtes für Sozialver- sicherung [BSV] über die berufliche Vorsorge Nr. 70).
4.6 Die C.____ hat entsprechend diesen Grundsätzen den Zins (durchgehende Verzin- sung) seit der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf die geschuldete Austrittsleistung von Fr. 1'665.20 zu berechnen. Dabei hat sie entweder den reg- lementarischen Zinssatz oder subsidiär den BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV2 anzuwen- den.
5.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und § 20 Abs. 2 VPO sind keine Verfahrenskosten zu er- heben.
5.2.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwaltes oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädi- gung setzt somit grundsätzlich ein zumindest teilweises Obsiegen voraus. In Ausnahmefällen kann jedoch von diesem Grundsatz abgewichen werden. So kann beispielsweise bei Gegen- standslosigkeit einer Beschwerde ein Anspruch auf Parteientschädigung bestehen, wenn die prozessuale Situation dies rechtfertigt (vgl. RKUV 1994 S. 219). Die Parteikosten können auch nach dem Verursacherprinzip verteilt werden. Danach sind Parteikosten unabhängig vom Ver- fahrensausgang von demjenigen zu tragen, der sie verursachte (vgl. MARTIN BERNET, Die Par- teientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 137).
5.2.2 Das Verfahren betreffend Teilung der Austrittsleistungen ist von der Besonderheit ge- prägt, dass dessen Eröffnung nach Überweisung durch das Scheidungsgericht von Amtes we- gen erfolgt (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2014, S. 463). Im Verfahren vor Kantonsgericht sind die geschiedenen Ehegatten und die betroffenen Vorsor- ge- bzw. Freizügigkeitseinrichtungen beteiligt, wobei keine der Parteien einer klägerischen bzw. beklagten Seite zugeordnet werden kann. Eine Verlegung der Parteikosten gemäss dem Prinzip des Obsiegens trägt dieser prozessualen Situation nicht genügend Rechnung. Es ist daher sachgerecht, die Parteikosten nach dem Verursacherprinzip zu verteilen.
Seite 6
http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2.3 Vorliegend steht fest, dass sich die geschiedenen Ehegatten über die Höhe der Aus- trittsleistungen nicht einigen konnten. Dabei kann keinem ein überwiegendes Verschulden für die Überweisung der Angelegenheit ans Kantonsgericht zur Teilung der Austrittsleistungen an- gelastet werden. Es rechtfertigt sich deshalb, die Parteikosten wettzuschlagen.
5.3 Die geschiedene Ehefrau beantragt in ihrer Eingabe vom 13. Dezember 2016 für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung. Diese ist zu bewilligen, wenn die Par- tei bedürftig und der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos ist und die Rechtsverbeiständung nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen als sachlich notwendig erscheint (vgl. BGE 98 V 115 ff.; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 828). Aus den Scheidungsunterlagen und den vorliegenden Akten geht hervor, dass die geschiedene Ehegattin prozessual bedürftig ist. Da die übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung der un- entgeltlichen Verbeiständung gegeben sind, ist dem betreffenden Gesuch der geschiedenen Ehegattin zu entsprechen.
5.4 Das Honorar beträgt bei unentgeltlicher Verbeiständung für den erbrachten Aufwand Fr. 200.-- pro Stunde (§ 3 Abs. 2 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. No- vember 2003, [Tarifordnung]. Die Rechtsvertreterin der geschiedenen Ehefrau machte in ihrer Honorarnote vom 13. Dezember 2016 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 2.17 Stunden geltend. Dieser Aufwand erweist sich umfangmässig in Anbetracht der sich stel- lenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Gleiches gilt für die Auslagen in Höhe von insgesamt Fr. 27.50. Der Rechtsvertreterin ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 498.40 (2.17 à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 27.50 + 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.
Die geschiedene Ehegattin wird allerdings ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet werden kann, sobald sie dazu in der Lage ist.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die C.____ wird angewiesen, zu Lasten des Freizügigkeitskontos Nr. --- lautend auf B.____ mit Fälligkeit nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Betrag von Fr. 1'665.20 auf das Konto Nr. ---- bei der Stiftung F.____ lautend auf A.____ zu überweisen, wobei dieser Betrag ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (27. Juni 2016) bis 31. Dezember 2016 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG- Mindestzinssatz von 1.25% und ab 1. Januar 2017 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1%, und gegebenenfalls ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. am Tag der Ausfällung des Entscheids des Bundesgerichts mit einem Verzugszinssatz von 2% zu verzinsen ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechts- vertreterin der geschiedenen Ehegattin ein Honorar in der Höhe von Fr. 498.40 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskas- se ausgerichtet.
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