Dem ehemals selbständigerwerbenden Versicherten ist ein Berufswechsel im Alter von 58 Jahren und 4 Monaten und die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit noch zumutbar.
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Basel-Land Kantonsgericht 27.04.2017 2017-04-27-sv-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 27.04.2017 2017-04-27-sv-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 27.04.2017 2017-04-27-sv-1
Dem ehemals selbständigerwerbenden Versicherten ist ein Berufswechsel im Alter von 58 Jahren und 4 Monaten und die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit noch zumutbar.
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