Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 3 Tage ist nicht zu beanstanden, auch wenn der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode lediglich eine Arbeitsbemühung zu wenig eingereicht hat.
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Basel-Land Kantonsgericht 25.04.2017 2017-04-25-sv-2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 25.04.2017 2017-04-25-sv-2 Basilea Campagna Kantonsgericht 25.04.2017 2017-04-25-sv-2
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 3 Tage ist nicht zu beanstanden, auch wenn der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode lediglich eine Arbeitsbemühung zu wenig eingereicht hat.
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