Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht zu Recht verneint; beim massgebenden Ereignis handelt es sich weder um einen Unfall nach Art. 4 ATSG noch um eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV. Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person ist meist auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abzustellen.
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Basel-Land Kantonsgericht 20.04.2017 2017-04-20-sv-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 20.04.2017 2017-04-20-sv-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 20.04.2017 2017-04-20-sv-1
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht zu Recht verneint; beim massgebenden Ereignis handelt es sich weder um einen Unfall nach Art. 4 ATSG noch um eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV. Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person ist meist auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abzustellen.
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