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2017-04-20-sv-1

Basel-Landschaft · 2017-04-20 · Deutsch BL

Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht zu Recht verneint; beim massgebenden Ereignis handelt es sich weder um einen Unfall nach Art. 4 ATSG noch um eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV. Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person ist meist auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abzustellen.

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Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht zu Recht verneint; beim massgebenden Ereignis handelt es sich weder um einen Unfall nach Art. 4 ATSG noch um eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV. Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person ist meist auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abzustellen.

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