Abweisung der Beschwerde. Die Ausgleichskasse hat für die Berechnung der EL zu Recht auf die rechtskräftige Steuerveranlagung 2010 abgestellt. Der Beschwerdeführer vermag nicht zu belegen, dass die Steuerveranlagung 2010 klar ausgewiesene Irrtümer beinhaltet. Der Versicherte ist nicht in der Lage, den von ihm geltend gemachten Fehler mit seinen eingereichten Unterlagen ohne weiteres richtig zu stellen.
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Basel-Land Kantonsgericht 12.04.2017 2017-04-12-sv-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 12.04.2017 2017-04-12-sv-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 12.04.2017 2017-04-12-sv-1
Abweisung der Beschwerde. Die Ausgleichskasse hat für die Berechnung der EL zu Recht auf die rechtskräftige Steuerveranlagung 2010 abgestellt. Der Beschwerdeführer vermag nicht zu belegen, dass die Steuerveranlagung 2010 klar ausgewiesene Irrtümer beinhaltet. Der Versicherte ist nicht in der Lage, den von ihm geltend gemachten Fehler mit seinen eingereichten Unterlagen ohne weiteres richtig zu stellen.
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