Folgen der verspäteten Einreichung eines Genehmigungsantrags
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaften Basel-Landschaft, Luzern und Jura führten gegen A.____ separat diverse Verfahren wegen mehrfachen Diebstahls (Art. 139 StGB).
E. 2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ordnete in ihrer Untersuchung am 16. Feb- ruar 2017 die rückwirkende Überwachung (Art. 273 StPO) der Rufnummer xxxx xxx xx xx xx des Mobil-Telefons des Beschuldigten für die Dauer von sechs Monaten an. Mit Eingabe vom 3. April 2017 hat sie dem Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung dieser rück- wirkenden Überwachung beantragt.
E. 3 Die Anordnung betreffend die (rückwirkende) Auskunft der Verkehrs- und Rechnungsdaten bzw. der Teilnehmeridentifikation bedarf gemäss Art. 273 Abs. 2 StPO der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
E. 4 Die Staatsanwaltschaft hat dem Zwangsmassnahmengericht gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung die Anordnung (lit. a) und die Be- gründung samt die für die Genehmigung wesentlichen Verfahrensakten (lit. b) einzureichen.
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E. 5 Die Frist beginnt mit der Übermittlung der Anordnung an den Dienst zu laufen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, die mindestens bei geringfügiger Über- schreitung die Gültigkeit der Anordnung nicht tangiert (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 274 N 4).
E. 6 In denjenigen Fällen, bei welchen die Frist von 24 Stunden zur Einreichung des Genehmi- gungsantrags gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO verletzt wird, ist ein entsprechendes Gesuch abzuweisen, wenn die Überschreitung dieser Frist nicht mehr bloss die Verletzung einer Ordnungsvorschrift darstellt. Da es sich bei der Frist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO um eine Stundenfrist handelt, kann von einer geringfügigen Überschreitung dieser Frist nur gespro- chen werden, wenn diese wenige Stunden, nicht aber mehrere Tage beträgt. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Obwalden hat in seinem Entscheid vom 25. Ok- tober 2011 festgehalten, dass bei einer Verletzung der Frist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO um 6 Tage nicht mehr von einer geringfügigen Verletzung gesprochen werden kann. Es ist dadurch dem Zwangsmassnahmengericht verunmöglicht worden, innert 5 Tagen seit der Anordnung der Überwachung einen Genehmigungsentscheid zu fällen (Art. 274 Abs. 2 StPO).
E. 7 Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung am 16. Februar 2017, 09:25 Uhr, dem ISC-EJPD übermittelt (Fax Report). Der Genehmigungsentscheid des Zwangs- massnahmengerichts hätte deshalb bis am 21. Februar 2017 ergehen müssen. Der Ge- nehmigungsantrag ist allerdings erst am 3. April 2017, 10:15 Uhr, beim Zwangsmassnah- mengericht eingegangen. Es ist dem Zwangsmassnahmengericht somit nicht möglich ge- wesen, innert der Frist gemäss Art. 274 Abs. 2 StPO über die Genehmigung der Anordnung zu befinden. Es kann im vorliegenden Fall somit nicht von einer geringfügigen Verletzung einer Ordnungsvorschrift gesprochen werden, welche durch eine besonders beförderliche Behandlung des Genehmigungsantrags durch das Zwangsmassnahmengericht wiedergut gemacht werden kann. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft kann deshalb zufolge Verlet- zung der Antragsfrist nicht eingetreten werden.
Es wird
e n t s c h i e d e n :
://: 1. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2017 auf Genehmi- gung der Überwachungsanordnung vom 16. Februar 2017 wird nicht ein- getreten.
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Bei der Staatsanwaltschaft eingetroffene Randdaten für die Zeit vom
16. September 2016 bis zum 16. Februar 2017 sind umgehend zu ver- nichten. Aus diesen Daten gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht ver- wendet werden.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 04.04.2017 (350 17 174) ____________________________________________________________________________
Geheime Überwachung
Besetzung Präsidentin Dr. I. Laeuchli Gerichtsschreiberin Dr. Ch. von Arx
In Sachen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz 1
gegen
A.____ vertreten durch Reto Ineichen, Rechtsanwalt, Weggisgasse 29, 6004 Luzern Beschuldigte Person
Betreffend
Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldever- kehrs (beschuldigte Person; Verkehrs- und Rechnungsdaten/Teil- nehmeridentifikation rückwirkend)
Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaften Basel-Landschaft, Luzern und Jura führten gegen A.____ separat diverse Verfahren wegen mehrfachen Diebstahls (Art. 139 StGB). 2. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ordnete in ihrer Untersuchung am 16. Feb- ruar 2017 die rückwirkende Überwachung (Art. 273 StPO) der Rufnummer xxxx xxx xx xx xx des Mobil-Telefons des Beschuldigten für die Dauer von sechs Monaten an. Mit Eingabe vom 3. April 2017 hat sie dem Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung dieser rück- wirkenden Überwachung beantragt. 3. Die Anordnung betreffend die (rückwirkende) Auskunft der Verkehrs- und Rechnungsdaten bzw. der Teilnehmeridentifikation bedarf gemäss Art. 273 Abs. 2 StPO der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. 4. Die Staatsanwaltschaft hat dem Zwangsmassnahmengericht gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung die Anordnung (lit. a) und die Be- gründung samt die für die Genehmigung wesentlichen Verfahrensakten (lit. b) einzureichen.
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Seite 2 5. Die Frist beginnt mit der Übermittlung der Anordnung an den Dienst zu laufen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, die mindestens bei geringfügiger Über- schreitung die Gültigkeit der Anordnung nicht tangiert (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 274 N 4). 6. In denjenigen Fällen, bei welchen die Frist von 24 Stunden zur Einreichung des Genehmi- gungsantrags gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO verletzt wird, ist ein entsprechendes Gesuch abzuweisen, wenn die Überschreitung dieser Frist nicht mehr bloss die Verletzung einer Ordnungsvorschrift darstellt. Da es sich bei der Frist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO um eine Stundenfrist handelt, kann von einer geringfügigen Überschreitung dieser Frist nur gespro- chen werden, wenn diese wenige Stunden, nicht aber mehrere Tage beträgt. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Obwalden hat in seinem Entscheid vom 25. Ok- tober 2011 festgehalten, dass bei einer Verletzung der Frist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO um 6 Tage nicht mehr von einer geringfügigen Verletzung gesprochen werden kann. Es ist dadurch dem Zwangsmassnahmengericht verunmöglicht worden, innert 5 Tagen seit der Anordnung der Überwachung einen Genehmigungsentscheid zu fällen (Art. 274 Abs. 2 StPO). 7. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung am 16. Februar 2017, 09:25 Uhr, dem ISC-EJPD übermittelt (Fax Report). Der Genehmigungsentscheid des Zwangs- massnahmengerichts hätte deshalb bis am 21. Februar 2017 ergehen müssen. Der Ge- nehmigungsantrag ist allerdings erst am 3. April 2017, 10:15 Uhr, beim Zwangsmassnah- mengericht eingegangen. Es ist dem Zwangsmassnahmengericht somit nicht möglich ge- wesen, innert der Frist gemäss Art. 274 Abs. 2 StPO über die Genehmigung der Anordnung zu befinden. Es kann im vorliegenden Fall somit nicht von einer geringfügigen Verletzung einer Ordnungsvorschrift gesprochen werden, welche durch eine besonders beförderliche Behandlung des Genehmigungsantrags durch das Zwangsmassnahmengericht wiedergut gemacht werden kann. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft kann deshalb zufolge Verlet- zung der Antragsfrist nicht eingetreten werden.
Es wird
e n t s c h i e d e n :
://: 1. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2017 auf Genehmi- gung der Überwachungsanordnung vom 16. Februar 2017 wird nicht ein- getreten.
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Seite 3
Bei der Staatsanwaltschaft eingetroffene Randdaten für die Zeit vom
16. September 2016 bis zum 16. Februar 2017 sind umgehend zu ver- nichten. Aus diesen Daten gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht ver- wendet werden.
2. Es werden keine Kosten erhoben.