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2017-03-27-sv-1

Basel-Landschaft · 2017-03-27 · Deutsch BL

Die Beschwerdeführerin wurde zu Recht für 27 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da es ihr im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht aus medizinischen Gründen zumutbar war, bis zur Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle beim bisherigen Arbeitgeber zu bleiben; die Beschwerde wird deshalb abgewiesen.

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Die Beschwerdeführerin wurde zu Recht für 27 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da es ihr im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht aus medizinischen Gründen zumutbar war, bis zur Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle beim bisherigen Arbeitgeber zu bleiben; die Beschwerde wird deshalb abgewiesen.

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