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2017-03-22-vv-2-1

Basel-Landschaft · 2017-03-22 · Deutsch BL

Baubewilligung / Festlegung des Gewässerraums; Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den bundesrechtlichen Gewässerschutzbestimmungen

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 A.____, Beschwerdeführer

E. 1.1 Gemäss § 134 Abs. 5 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 i.V.m. § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 können Entscheide der Baurekurskommission durch die Be- troffenen und die Gemeinden beim Kantonsgericht angefochten werden. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde ist somit gegeben.

1.2.1 Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass die be- schwerdeführende Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (vgl. BGE 137 II 30 E. 2.2.2). Diese Nähe wird im Allgemei- nen anerkannt, wenn das Baugrundstück an dasjenige des Einsprechers angrenzt oder nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_181/2013 vom 14. November 2013 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2.2 Ist die besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht gegeben, braucht das An- fechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, welches durch die von der be- schwerdeführenden Person als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird. Der Nachbar kann mithin die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (vgl. BGE 137 II 30 E. 2.2.3). Ein solcher Nutzen

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht wird für einen Eigentümer bejaht, wenn das Bauvorhaben bei Gutheissung der Beschwerde nicht oder zumindest nicht wie geplant verwirklicht würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_181/2013 vom 14. November 2013 E. 1.3 mit Hinweisen). Nicht zulässig ist hingegen das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass dem Rechtssuchenden im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht (vgl. BGE 137 II 30 E. 2.2.3).

1.2.3 Die Beschwerdeführer 1-5 sind Stockwerkeigentümer im Mehrfamilienhaus auf Parzel- le Nr. XXXX, Grundbuch Liestal. Die fragliche Parzelle grenzt unmittelbar an das Baugrund- stück an, wobei die Distanz zwischen der Liegenschaft der Beschwerdeführer und der projek- tierten Baute der Beschwerdegegnerin 2 rund 15 m beträgt. Angesichts dieser räumlichen Nähe ist die besondere Betroffenheit der Beschwerdeführer 1-5 in ihrer Eigenschaft als Stockwerkei- gentümer – ungeachtet der Frage, ob sie die Liegenschaft aktuell selbst bewohnen – zu beja- hen und diese sind zumindest in tatsächlicher Hinsicht stärker vom Bauvorhaben berührt als die Allgemeinheit. Die von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen könnten sodann zur Verwei- gerung der Baubewilligung führen, weshalb der konkrete praktische Nutzen der Beschwerde- führer 1-5 und damit ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen ist. Ob auch die Beschwerdefüh- rerin 6 zur Beschwerde legitimiert ist, erscheint fraglich, kann angesichts des Umstands, dass auf die gemeinsam eingereichte Beschwerde der einzelnen Stockwerkeigentümer einzutreten ist, jedoch letztlich offen gelassen werden.

2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt wer- den. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

E. 2 B.____, Beschwerdeführer

E. 3 C.____, Beschwerdeführerin

E. 3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass das strittige Bauvorhaben den Gewäs- serabstand zum Rösernbach nicht einhalte. Im Kanton Basel-Landschaft sei die Ausscheidung des Gewässerraums bis anhin nicht gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben erfolgt und die entsprechenden kantonalen Vorschriften würden gegen Bundesrecht verstossen. Namentlich stehe die mit § 12a RBG vorgenommene generell-abstrakte Festlegung des Gewässerraums im Widerspruch zum Bundesrecht, wonach der Gewässerraum im Einzelfall funktionsgerecht fest- zulegen sei, und zwar in einem raumplanerischen Verfahren. Bis zur rechtsgenüglichen Aus- scheidung des Gewässerraums gelte demnach Abs. 2 der Übergangsbestimmungen der Ge- wässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 zur Änderung vom 4. Mai 2011, wel- cher im Fall des Rösernbachs einen Abstand von 9 m beidseits des Gewässers vorschreibe.

E. 3.2 Die Baurekurskommission erwog, dass die Kantone von Bundesrechts wegen ver- pflichtet seien, den Raumbedarf der Gewässer zu sichern und damit ihre natürlichen Funktionen und den Hochwasserschutz zu verbessern. Der Kanton Basel-Landschaft habe zu diesem Zweck mit § 12a RBG eine Regelung getroffen, welche seit dem 1. Oktober 2013 in Kraft stehe. Nach § 12a Abs. 2 RBG würden in Bauzonen die ausgeschiedenen kommunalen Uferschutzzo- nen, die Gewässerbaulinien oder die gesetzlichen Abstandsvorschriften gemäss § 95 RBG als

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom Kanton ausgeschiedener Gewässerraum gelten. Mangels Uferschutzzone oder Gewässer- baulinie komme vorliegend der gesetzliche Abstand von 6 m zur Anwendung, welcher vom ge- planten Neubau eingehalten werde.

E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin 2 macht ebenfalls geltend, dass das Bauvorhaben mit dem eidgenössischen Gewässerschutzrecht übereinstimme. Die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach die Festlegung des Gewässerraums in einem raumplanerischen Verfahren umgesetzt werden müsse und das Bundesrecht die generell-abstrakte Festlegung des Gewässerraums untersage, werde bestritten. Im Übrigen sei durch die vom Bundesrat genehmigte Anpassung des Objektblatts L1.2 des Kantonalen Richtplans vom 10. Juni 2014 ein raumplanerisches Ver- fahren durchgeführt worden, in welchem auch die Übereinstimmung mit dem Bundesrecht ge- prüft worden sei. Mit dem Inkrafttreten von § 12a Abs. 2 RBG gelte der Gewässerraum inner- halb der Bauzone als festgelegt, wobei vorliegend der Abstand gemäss § 95 Abs. 1 lit. d RBG von 6 m massgebend sei. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen der GSchV sei demnach im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

4.1.1 Gemäss dem am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 legen die Kantone nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewäs- ser fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, des Schutzes vor Hochwasser und der Gewässernutzung (Abs. 1 lit. a-c). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Abs. 2) und die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Abs. 3 Satz 1).

4.1.2 Der Bundesrat konkretisierte den Raumbedarf von Fliessgewässern in Art. 41a GSchV. Gemäss Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV muss die Breite des Gewässerraums für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite – wie dies beim Rösernbach der Fall ist – mindestens 11 m betragen. Die Breite des Gewässerraums muss erhöht werden, so- weit dies erforderlich ist zur Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser oder des für eine Revitalisierung erforderlichen Raums (Abs. 3 lit. a und b). Sie kann in dicht überbauten Gebie- ten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser ge- währleistet ist (Abs. 4). Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann unter gewissen Voraussetzungen – namentlich bei eingedolten Gewässern – auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden (Abs. 5).

4.1.3 Die Kantone legen den Gewässerraum gemäss Art. 41a GSchV bis zum 31. Dezember 2018 fest (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011; nachfolgend: ÜbBst GSchV). Solange sie den Gewässerraum nicht festgelegt haben, gelten die Vorshriften für Anlagen nach Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV entlang von Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m auf einem beidseitigen Streifen von je 8 m Breite plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle (Abs. 2 lit. a ÜbBst GSchV). Diese pauschalen Festlegungen gelten auch über die obgenannte Frist hinaus, weshalb es im Interesse der Kantone liegt, den Uferstreifen möglichst rasch durch einen definitiven Gewässerraum abzulösen (vgl. CHRISTOPH

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht FRITZSCHE, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, Art. 36a N 69).

4.2.1 Die zitierten Änderungen des GSchG und der GSchV führten auf kantonaler Ebene zu einer Revision des RBG bzw. zum Erlass des neuen § 12a RBG betreffend den Gewässerraum. Die fragliche Bestimmung lautet wie folgt:

§ 12a Gewässerraum

1 Dem Kanton obliegt es, den Gewässerraum gemäss der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes in der Form kantonaler Nutzungspläne auszuscheiden.

2 Die in Bauzonen ausgeschiedenen kommunalen Uferschutzzonen, Gewässerbaulinien oder die gesetzlichen Abstandsvorschriften an öffentlichen Gewässern gelten grundsätz- lich als vom Kanton ausgeschiedener Gewässerraum. Seine Erweiterung durch kantonale Nutzungspläne aus Gründen des Hochwasserschutzes bleibt vorbehalten.

3 Die kommunalen Uferschutzzonen werden vom Gewässerraum, wie er in der kantonalen Nutzungsplanung festgelegt wird, überlagert.

4 Die kommunalen Uferschutzvorschriften bleiben in Kraft, soweit sie den eidgenössischen Vorschriften über den Gewässerraum nicht widersprechen.

4.2.2 Gemäss der Landratsvorlage über die Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 betreffend Ausscheidung des Gewässerraums (2013-019) vom 15. Januar 2013 (nachfolgend: Landratsvorlage) soll mit § 12a RBG geregelt werden, in welchem Verfah- ren und durch wen der Gewässerraum ausgeschieden wird (Landratsvorlage, S. 2). Weil der Gewässerraum grundeigentümerverbindliche Wirkung entfalte, sei es zweckmässig, diesen in Form eines Nutzungsplans auszuscheiden. Grundsätzlich wäre es denkbar, die Gemeinden mit der Ausscheidung des Gewässerraums in ihrem Hoheitsgebiet zu betrauen, da sie für die kommunale Nutzungsplanung zuständig seien. Sinnvollerweise sollten über den ganzen Kanton einheitliche Kriterien für die Ausscheidung des Gewässerraums angewendet werden. Auch er- scheine es sinnvoll, für kommunal grenzüberschreitende Gewässer den Gewässerraum durch- gehend in einem Akt festzulegen. Der Regierungsrat schlage deshalb vor, den Gewässerraum in Form kantonaler Nutzungspläne auszuscheiden (Landratsvorlage, S. 2 f.). In Bezug auf § 12a Abs. 2 RBG wird in der Vorlage zusammengefasst ausgeführt, dass die Gemeinden in ihren Bauzonen oftmals kommunale Uferschutzzonen ausgeschieden hätten, welche bereits Funktio- nen wahrnehmen würden, die dem Gewässerraum gemäss dem GSchG zukämen. Die kom- munal ausgeschiedenen Uferschutzzonen in Bauzonen seien deshalb dem vom Kanton ausge- schiedenen Gewässerraum gleichzustellen. Lediglich wenn Gesichtspunkte des Hochwasser- schutzes dafür sprechen würden, bleibe die Erweiterung des Gewässerraums im Baugebiet durch den Kanton in Form von kantonalen Nutzungsplänen vorbehalten. Ähnliches gelte für die Gewässerbaulinien bzw. die gesetzlichen Abstandsvorschriften an öffentlichen Gewässern. Durch die vorgeschlagene Regelung in § 12a Abs. 2 RBG würden diese Bereiche in den Bauzonen als Gewässerraum definiert (Landratsvorlage, S. 3). Eine Analyse der im Kanton vorhandenen Gewässerdaten zeige, dass rund 164 km Fliessgewässer durch Siedlungsgebiet fliessen würden. Bei 105 km der Fliessgewässer im Siedlungsgebiet dürfe davon ausgegangen

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden, dass die mittlere Breite des Gewässerraums, wenn die Abstandsvorschrift von § 95 Abs. 2 lit. d RBG zu Grunde gelegt werde, gegenüber dem mittleren Mindestgewässerraum gemäss Art. 41a Abs. 2 GschV über- und bei 34 km unterschritten werde. 25 km der Fliessge- wässer im Siedlungsgebiet seien eingedolt. Dort, wo der minimale Gewässerraum gemäss der Gewässerschutzgesetzgebung nicht erreicht werde oder die Bäche eingedolt seien, würden die Gewässer dicht bebautes Gebiet durchfliessen, wo die Breitenvariabilität der Gewässer einge- schränkt werde. Gemäss Art. 41a Absatz 4 GschV könne in dicht überbauten Gebieten die Brei- te des Gewässerraums den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet sei. Dies treffe überwiegend auch auf die 32 km offenen Fliessge- wässer zu, bei welchen der mittlere Gewässerraum unterschritten werde. Bei den verbleiben- den, singulären Parzellen mache es keinen Sinn und wäre absolut unverhältnismässig, separat und punktuell Ausweitungen des Gewässerraums vorzunehmen. Es sei somit davon auszuge- hen, dass die vorgeschlagene, pragmatische Regelung für die Bestimmung des Gewässer- raums im Siedlungsgebiet in Übereinstimmung mit der Bundesgesetzgebung erfolge (Landrats- vorlage, S. 4).

E. 4 D.____, Beschwerdeführer

E. 4.3 Strittig ist, ob mit der Regelung von § 12a Abs. 2 RBG in Bezug auf den vorliegenden Fall eine den bundesrechtlichen Anforderungen genügende Gewässerraumfestlegung erfolgt ist.

4.4.1 Gemäss Art. 36a Abs. 1 GSchG fällt die Festlegung des Gewässerraums in die Zu- ständigkeit der Kantone, welche dabei an die zwingenden Vorgaben des Bundesrechts gebun- den sind. Die Kantone dürfen namentlich keine dem Bundesrecht widersprechenden Regelun- gen erlassen oder beibehalten (vgl. FRITZSCHE, a.a.O., Art. 36a N 29). Das Bundesrecht defi- niert in Bezug auf die Festlegung des Gewässerraums lediglich eine Mindestbreite (Art. 41a Abs. 1 GSchV), welche gegebenenfalls erhöht werden muss, ohne dass gesagt ist, wie weit diese Erhöhung geht. Demzufolge muss jeweils pro Gewässerabschnitt gewürdigt werden, ob die Hochwassersituation eine Verbreiterung des Gewässerraums nahelegt, ob der Gewässer- raum für eine Revitalisierung in Betracht kommt, ob überwiegende Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes zu berücksichtigen sind oder ob der Gewässerraum wegen wichtiger Ge- wässernutzungen anzupassen ist (Art. 41a Abs. 3 GSchV). Dasselbe gilt hinsichtlich der im Ge- setz vorgesehenen Möglichkeit, den Gewässerraum im dicht überbauten Gebiet den baulichen Gegebenheiten anzupassen (Art. 41a Abs. 4 GSchV) oder nach einer umfassenden Interes- senabwägung auf die Gewässerraumfestlegung zu verzichten (Art. 41a Abs. 5 GSchV). Zu be- rücksichtigen sind weiter die gegeneinander abzuwägenden Interessen der von der Gewässer- raumfestlegung betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer (vgl. HANS W. STUTZ, Uferstreifen und Gewässerraum - Umsetzung durch die Kantone, in: URP 2012 S. 117 f.; JEANNETTE KEHRLI, Spielräume der Kantone in der Gesetzgebung und der Rechtsanwendung, in: URP 2016 S. 744).

4.4.2 Die obgenannten bundesrechtlichen Anforderungen sprechen klar gegen kantonale Vollzugsnormen, welche den Gewässerraum – analog zu den Übergangsbestimmungen der GSchV zum Uferstreifen oder baurechtlichen Abstandsnormen – generell-abstrakt bestimmen (vgl. HANS MAURER, Gewässerraum im Nichtbaugebiet, in: URP 2016 S. 714). Mit einer gene-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht rell-abstrakten Regelung liesse sich namentlich kein befriedigendes Gesamtergebnis erzielen, welches alle berechtigten Interessen angemessen berücksichtigt (vgl. FRITZSCHE, a.a.O., Art. 36a N 34; STUTZ, a.a.O., S. 117 f.). Die Vorgaben von Art. 41a GSchV gebieten vielmehr zwingend die Berücksichtigung von Kriterien, die eine Betrachtung der konkreten Situation er- fordern. Bei der Ausscheidung von Gewässerräumen sind mit anderen Worten nicht flächende- ckend einheitliche, sondern an die konkreten Verhältnisse angepasste Festlegungen vorzu- nehmen (vgl. FRITZSCHE, a.a.O., Art. 36a N 34; STUTZ, a.a.O., S. 117). Auch die in Art. 36a Abs. 1 GSchG vorgeschriebene vorgängige Anhörung der Betroffenen steht einer generell- abstrakten Festlegung des Gewässerraums entgegen, da sich die „Anhörung“ in einem solchen Fall auf das Rechtsmittelverfahren beschränken würde (vgl. KEHRLI, a.a.O., S. 744). Die Festle- gung des Gewässerraums kann nach dem Gesagten im Rahmen der kommunalen Nutzungs- planung durch eine Anpassung der Bau- und Zonenordnungen erfolgen. In Betracht kommen auch der Erlass kantonaler Nutzungspläne oder die Durchführung einer kantonalen Fachpla- nung, welche alsdann in Nutzungsplanungs- und Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 139 II 470 E. 4.3; 140 II 437 E. 6.2; STUTZ, a.a.O., S. 116 f.). Es ist ein Planungs- verfahren zu wählen, welches parzellenscharfe, grundeigentümerverbindliche und anfechtbare Festlegungen trifft. Festlegungen auf Stufe der (behördenverbindlichen) Richtplanung oder Sachplanung genügen demzufolge nicht (vgl. FRITZSCHE, a.a.O., Art. 36a N 33; Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Aargau [WNO.2012.2] vom 27. September 2012 E. 4.4.1, in: URP 2013 S. 150).

4.4.3 Im Lichte dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die Festlegung des Gewässer- raums ein einzelfallweises Vorgehen voraussetzt und eine generell-abstrakte Gewässerraum- festlegung im Widerspruch zum Bundesrecht steht (vgl. FRITZSCHE, a.a.O., Art. 36a N 29; KEHRLI, a.a.O., S. 744 f.; STUTZ, a.a.O., S. 117 f.).

4.5.1 Das kantonale Recht regelt wie bereits ausgeführt in § 12a Abs. 2 RBG, dass die in Bauzonen ausgeschiedenen kommunalen Uferschutzzonen, Gewässerbaulinien oder die ge- setzlichen Abstandsvorschriften an öffentlichen Gewässern grundsätzlich als vom Kanton aus- geschiedener Gewässerraum gelten, wobei dessen Erweiterung durch kantonale Nutzungsplä- ne aus Gründen des Hochwasserschutzes vorbehalten bleibt. Nach dem Willen des Gesetzge- bers gilt mit Inkrafttreten dieser Bestimmung per 1. Oktober 2013 der Gewässerraum innerhalb des Baugebiets als festgelegt. Im hier interessierenden Bereich bestehen weder kommunale noch kantonale nutzungsplanerische Festlegungen, welche nach umfassender Interessenab- wägung zustande gekommen sind und den materiellen Vorgaben gemäss Art. 36a GSchG bzw. Art. 41a GSchV entsprechen (vgl. FRITZSCHE, a.a.O., Art. 36a N 74). In Anwendung von § 12a Abs. 2 RBG gilt demnach im vorliegenden Fall der gesetzliche Abstand gemäss § 95 Abs. 2 lit. d RBG von 6 m als Gewässerraum. Mit dieser Regelung wird der Gewässerraum vorliegend jedoch entgegen den Vorgaben des Bundesrechts generell-abstrakt und nicht (einzelfallbezo- gen) im Rahmen eines planerischen Verfahrens festgelegt. Die in der Landratsvorlage bezüg- lich der Fliessgewässer im Siedlungsgebiet angeführten Gewässerdaten bzw. schematischen Fallkategorien (E. 4.2.2 hiervor) genügen in diesem Zusammenhang nicht, zumal damit keine Einzelfallprüfung verbunden ist.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.5.2 Soweit die Beschwerdegegnerin 2 geltend macht, die Gewässerraumfestlegung sei im vorliegenden Fall weder für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer noch zum Schutz vor Hochwasser noch für die Gewässernutzung erforderlich, kann ihr nicht gefolgt werden. Namentlich setzt auch der Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums eine um- fassende Interessenabwägung voraus (E. 4.4.1 hiervor). Entsprechend ist ein (pauschaler) ge- nerell-abstrakter Verzicht auf die Festlegung des Ufer- und Gewässerraums mit dem Bundes- recht nicht vereinbar (vgl. FRITZSCHE, a.a.O., Art. 36a N 61). Dass vorliegend eine Interessen- abwägung im Sinne von Art. 41a Abs. 5 GSchV stattgefunden hat, wird von der Beschwerde- gegnerin 2 nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

4.5.3 Nach dem Gesagten ist mit den Beschwerdeführern festzustellen, dass im streitbe- troffenen Gebiet noch keine den Vorgaben des Bundesrechts genügende Festlegung des Ge- wässerraums erfolgt ist. Dies hat zur Folge, dass im vorliegenden Fall die Gewässerabstände gemäss den Übergangsbestimmungen der GSchV zur Anwendung kommen (Abs. 2 ÜbBst GSchV). Danach gelten die Vorschriften für Anlagen nach Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV entlang von Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m auf einem beidseitigen Streifen von je

E. 5 E.____, Beschwerdeführer

E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin 2 macht für diesen Fall geltend, das Bauprojekt sei standort- gebunden, da es auf der Baugesuchsparzelle nicht andernorts erstellt werden könne. Dass die bereits bestehende Erschliessung über die Brücke über den Rösernbach genutzt werde, sei sodann rationell und ökologisch sinnvoll. Eine Erschliessung über die bestehende Zufahrt und die bestehenden Parkplätze sei nicht möglich bzw. ausreichend und auch praktisch nicht um- setzbar. Das Bauvorhaben einschliesslich der Zufahrtsstrasse sei demnach gestützt auf Art. 41c Abs. 1 GSchV zu bewilligen. Die Erschliessung über die Brücke sei im Übrigen bereits aufgrund der Bestandesgarantie gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV zu bewilligen. Soweit das Kan- tonsgericht wider Erwarten zum Schluss gelange, das Bauprojekt sei nicht standortgebunden, so seien die Voraussetzungen von Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV erfüllt und das Projekt sei ge- stützt auf diese Bestimmung ausnahmsweise zu bewilligen.

5.2.1 Der übergangsrechtliche Gewässerraum soll gewährleisten, dass im Zeitraum nach dem Inkrafttreten der GSchV bis zur definitiven Festlegung des Gewässerraums keine uner- wünschten neuen Anlagen errichtet werden. Ihm kommt insoweit die Funktion einer Planungs- zone zu (vgl. BGE 140 II 437 E. 6.2). Innerhalb des übergangsrechtlichen Gewässerraums dür- fen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wander- wege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden (Art. 41c Abs. 1 GSchV i.V.m. Abs. 2 ÜbBst GSchV). In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für zonenkonforme Anlagen Ausnah- men bewilligen, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV i.V.m. Abs. 2 ÜbBst GSchV). Bereits bestehende, rechtmässig erstellte und bestim-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht mungsgemäss nutzbare Anlagen sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Art. 41c Abs. 2 GSchV i.V.m. Abs. 2 ÜbBst GSchV).

5.2.2 Als standortgebunden im Sinne von Art. 41c Abs. 1 GSchV gelten Anlagen, die auf- grund ihres Bestimmungszwecks oder aufgrund der standörtlichen Verhältnisse nicht aus- serhalb des Gewässerraums angelegt werden können (vgl. Erläuternder Bericht des Bundes- amts für Umwelt [BAFU] vom 20. April 2011, Parlamentarische Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer [07.492] - Änderung der Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und Fischerei- verordnung, S. 4). Aufgrund ihres Bestimmungszwecks (positiv) standortgebunden sind etwa die in Art. 41c Abs. 1 GSchV genannten Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brü- cken, aber beispielsweise auch Fluss- oder Seebadeanstalten oder Seerestaurants, deren Zweck sich erst aus der besonderen Lage an einem Gewässer ergibt. Standörtliche Verhältnis- se, welche die Erstellung einer nicht aufgrund ihres Bestimmungszwecks standortgebundenen Anlage im Gewässerraum zulassen, sind beispielsweise Schluchten oder durch Felsen einge- engte Platzverhältnisse, wo Fahrwege, Leitungen etc. im Gewässerraum geführt werden müs- sen (vgl. FRITZSCHE, a.a.O., Art. 36a N 115 f.). Dabei genügt jeweils eine relative Standortge- bundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten als viel vorteilhafter erscheinen lassen (vgl. BGE 136 II 214 E. 2.1). Die Bejahung der (positiven oder negativen) Standortgebundenheit kann nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr ist für jedes Bauvorhaben der Nachweis eines objekti- ven Bedürfnisses mit Bezug auf den genauen Standort, den Umfang und die Ausgestaltung der Baute oder Anlage zu erbringen. Dabei kommt der Prüfung möglicher Alternativstandorte be- sonderes Gewicht zu. Dies setzt bereits auf der Stufe der Prüfung der Standortgebundenheit eine umfassende Interessenabwägung voraus (vgl. BGE 136 II 214 E. 2.2; JEANNETTE KEHRLI, Bauen im Gewässerraum und Uferstreifen, in: URP 2015 S. 688 mit Hinweisen).

5.2.3 Ist ein Bauvorhaben mangels Standortgebundenheit auf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV angewiesen, so ist zu prüfen, ob das Baugrundstück in einem dicht überbauten Gebiet liegt und – falls diese Frage bejaht wird – ob der Erteilung einer Aus- nahmebewilligung überwiegende Interessen entgegenstehen. Beim Begriff des „dicht überbau- ten Gebiets“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der durch Lehre und Recht- sprechung näher konkretisiert werden muss (vgl. STUTZ, a.a.O., S. 104). Zur Anwendung dieses Begriffs veröffentlichten die Bundesämter für Raumentwicklung (ARE) und Umwelt (BAFU) in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Merkblatt (Merkblatt des ARE und des BAFU „Gewäs- serraum im Siedlungsgebiet“ vom 18. Januar 2013), welches die Kantone bei einem landesweit einheitlichen Vollzug innerhalb des Siedlungsgebiets unterstützen, ihnen aber gleichzeitig die Möglichkeit belassen soll, auf unterschiedliche Verhältnisse einzugehen. Das Merkblatt enthält eine Kriterienliste zur Bestimmung des dicht überbauten Gebiets, betont aber, dass den Kanto- nen ein Spielraum zustehe. Die Kriterien sind nicht abschliessend und müssen fallweise ge- wichtet werden (vgl. BGE 140 II 428 E. 3.4 mit Hinweisen). Sofern das Kriterium des „dicht überbauten Gebiets“ als erfüllt eingestuft wird, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Erteilung einer Ausnahmebewilligung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Zu denken ist an Anliegen des Hochwasserschutzes sowie des Natur- und Landschaftsschutzes.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Übergeordnetes Ziel ist es, durch die Erteilung von Ausnahmebewilligungen im dicht überbau- ten Gebiet eine Siedlungsentwicklung nach innen und eine aus Sicht der Raumplanung er- wünschte städtebauliche Verdichtung (z.B. durch das Füllen von Baulücken) zu ermöglichen. Wenn die Interessenabwägung ergibt, dass eine Ausnahme grundsätzlich bewilligt werden kann, bedeutet das nicht, dass die Baute direkt am Gewässer erstellt werden darf. Der Ufer- streifen ist räumlich so wenig wie möglich in Anspruch zu nehmen, und es ist grundsätzlich Sa- che der Bauherrschaft, nachzuweisen, dass keine weniger starke Beanspruchung des Gewäs- serraums durch die vorgesehene Baute möglich ist (vgl. BGE 139 II 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

5.3.1 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid von einer rechtsgenüglichen Aus- scheidung des Gewässerraums aus. Sie setzte sich dementsprechend in Bezug auf das ge- plante Gebäude nicht mit der Frage der Standortgebundenheit oder den Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung im Sinne der obgenannten Bestimmungen auseinander. Im Zusammen- hang mit der vorgesehenen Erschliessung über die Brücke über den Rösernbach führte sie im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung aus, dass diese als vorbestanden gelte und diesbezüglich Besitzstand gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV geltend gemacht werden könne. Im Übrigen verwies sie auf den Entscheid des Bauinspektorats, wonach die fragliche Erschlies- sung als im weitesten Sinne standortgebunden betrachtet werden könne.

5.3.2 Der Bestandesschutz gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV schützt unter bisherigem Recht errichtete Bauten in ihrem bisherigen Zustand. Über den blossen Bestand der Anlage hinaus sind auch die zu ihrer Erhaltung notwendigen Massnahmen erlaubt. Darunter fallen nicht nur Unterhalts-, sondern auch, sofern sie der Werterhaltung dienen, einfache Erneuerungsarbeiten. Nicht gestattet sind hingegen Umbauten, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen (vgl. NINA MASSÜGER SÁNCHEZ SANDOVAL, Bestandesschutz von Bauten und Anlagen innerhalb des Ge- wässerraums im Kanton Zürich, in: PBG aktuell 4/2012 S. 8; STUTZ, a.a.O., S. 103, jeweils mit Hinweisen). Die vorbestandene Brücke über den Rösernbach wurde nach Auskunft der Be- schwerdegegnerin 2 anlässlich des heutigen Augenscheins im Jahr 1972 erstellt. Sie diente im damaligen Zeitpunkt offenbar dem Bau der Psychiatrie und wurde seither zur (landwirtschaftli- chen) Bewirtschaftung der Baugesuchsparzelle genutzt. Im Rahmen des strittigen Bauvorha- bens soll über die genannte Brücke eine Zufahrtsstrasse zum geplanten Gebäude (neu) erstellt werden. Die Beschwerdeführer stellen zu Recht fest, dass damit sowohl eine Änderung der bis- herigen Nutzung als auch eine Erweiterung verbunden ist, welche über das gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV im Rahmen des Bestandesschutzes Zulässige hinausgeht. Für die geplante Zu- fahrt kann demzufolge entgegen dem angefochtenen Entscheid kein Besitzstand im Sinne die- ser Bestimmung geltend gemacht werden. Dass der Kanton Basel-Landschaft von der Möglich- keit, eine erweiterte Besitzstandsgarantie für Bauten und Anlagen im Gewässerraum vorzuse- hen, Gebrauch machte, wird von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht.

5.3.3 Die Frage der Standortgebundenheit im Sinne von Art. 41c Abs. 1 GSchV setzt wie dargelegt (E. 5.2.2 hiervor) eine umfassende Interessenabwägung voraus. In den vorinstanzli- chen Entscheiden wurde die Standortgebundenheit in Bezug auf den geplanten Neubau jedoch gar nicht und in Bezug auf die vorgesehene Zufahrt über die Brücke über den Rösernbach nicht in rechtsgenüglicher Weise geprüft. Soweit die Vorinstanzen bezüglich letzterem erwogen, die

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erschliessung über die Goldbrunnenstrasse könne „als im weitesten Sinne standortgebunden“ qualifiziert werden, genügt dies den Anforderungen an die Prüfung der Standortgebundenheit jedenfalls nicht. Namentlich vermag die grundsätzliche (positive) Standortgebundenheit der Brücke über den Rösernbach noch nicht zu begründen, ob an dieser Stelle zwingend eine Zu- fahrt erforderlich bzw. eine anderweitige Erschliessung nicht möglich oder ausreichend ist. Die Prüfung der Standortgebundenheit ebenso wie der Voraussetzungen einer allfälligen Ausnah- mebewilligung gemäss Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV ist mit Blick auf die erforderliche Interessen- abwägung erstmalig nicht durch das Kantonsgericht, sondern das erstinstanzlich zuständige Bauinspektorat vorzunehmen. Das Bauinspektorat bzw. die zuständige Fachstelle wird im Lich- te der vorstehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beteiligten die Fragen der Standortgebundenheit bzw. der Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu beurtei- len haben.

5.3.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in Aufhebung des angefochtenen Entscheids gutzuheissen und die Angelegenheit ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bauinspektorat zurückzuweisen. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich eine Beurteilung der weiteren materiellen Rügen der Beschwerdeführer.

E. 6 Stockwerkeigentümergemeinschaft F.____, bestehend aus den

Beschwerdeführern 1-5, Beschwerdeführerin

alle vertreten durch Christine Boldi, Rechtsanwältin und Notarin

gegen

Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstras- se 29, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin 1

Psychiatrie Baselland, Beschwerdegegnerin 2, Bienentalstrasse 7, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin 2, vertreten durch Sara Oeschger, Advokatin

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Stadt Liestal, Beigeladene

Betreff Baugesuch der Psychiatrie Baselland für Neubau Kinder- und Ju- gendpsychiatrie (Entscheid Nr. 15-037 der Baurekurskommission vom 1. März 2016)

A. Am 23. April 2015 reichte die Psychiatrie Baselland als Baurechtsnehmerin (Bau- rechtsparzelle Nr. 7350, Grundbuch Liestal) ein Baugesuch (Nr. 0691/2015) für den Neubau der Kinder- und Jugendpsychiatrie auf der – in der Zone für öffentliche Werke und Anlagen gelege- nen – Parzelle Nr. 4007, Grundbuch Liestal, ein.

B. Mit Eingabe vom 10. Mai 2015 erhoben die Stockwerkeigentümergemeinschaft F.____ sowie die Stockwerkeigentümer A.____, B.____, C.____, D.____ sowie E.____, alle vertreten durch Roman Zeller, Advokat in Liestal, Einsprache mit dem Rechtsbegehren, es sei das Bau- gesuch abzuweisen.

C. Mit Entscheid des Bauinspektorats des Kantons Basel-Landschaft vom 15. Oktober 2015 wurde die Einsprache abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Ziff. 1). Es wurde verfügt, dass die in den Erwägungen aufgeführten Auflagen verbindlicher Bestandteil der Bau- bewilligung seien (Ziff. 2) und die Einsprecher wurden bezüglich der privatrechtlichen Einspra- chen an den zuständigen Zivilrichter verwiesen (Ziff. 3).

D. Am 29. Oktober 2015 erhoben die Stockwerkeigentümergemeinschaft F.____ sowie die einzelnen Stockwerkeigentümer, nach wie vor vertreten durch Roman Zeller, Advokat, ge- gen den Entscheid des Bauinspektorats Beschwerde bei der Baurekurskommission des Kan- tons Basel-Landschaft. Sie stellten das Rechtsbegehren, es sei der Entscheid des Bauinspekto- rats aufzuheben und das Baugesuch Nr. 0691/2015 sei abzuweisen.

E. Mit Entscheid der Baurekurskommission vom 1. März 2016 wurde die Beschwerde vom 29. Oktober 2015 abgewiesen.

F. Am 23. Juni 2016 erhoben die Stockwerkeigentümergemeinschaft F.____ sowie die einzelnen Stockwerkeigentümer, neu vertreten durch Christine Boldi, Rechtsanwältin und Nota- rin in Basel, gegen den Entscheid der Baurekurskommission Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Sie stellen das Rechtsbegeh- ren, es seien die Entscheide der Baurekurskommission vom 1. März 2016 und des Bauinspek- torats vom 15. Oktober 2015 aufzuheben, das Baugesuch Nr. 0691/2015 abzuweisen und die Baubewilligung nicht zu erteilen. Dies unter o/e-Kostenfolge.

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G. Mit Eingabe vom 28. September 2016 reichte die Psychiatrie Baselland, vertreten durch Sara Oeschger, Advokatin in Reinach, ihre Vernehmlassung ein mit dem Rechtsbegeh- ren, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kön- ne.

H. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2016 beantragt die Baurekurskommission ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

I. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

J. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung mit vorgängigem Augenschein vor Ort hiel- ten die Parteien vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

E. 6.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den kantonalen Behörden und den Gemeinden können in Fällen wie dem vorliegenden keine Ver- fahrenskosten auferlegt werden (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend rechtfertigt es sich, auf die Er- hebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist den Beschwer- deführern eine Parteientschädigung zuzusprechen, welche zu zwei Dritteln der Baurekurskom- mission und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen ist. Der in der Honorarno- te der Beschwerdeführer vom 25. November 2016 geltend gemachte Aufwand von 28 Stunden erscheint – namentlich im Hinblick darauf, dass sich im kantonsgerichtlichen Verfahren im We- sentlichen dieselben Rechtsfragen wie in den vorangegangenen Verfahren stellten und die in den Rechtsschriften enthaltenen Ausführungen teilweise dieselben sind – als überhöht. Insge- samt erscheint für das Verfahren vor Kantonsgericht einschliesslich der heutigen Verhandlung ein Aufwand von 25 Stunden als angemessen. Den Beschwerdeführern ist demnach eine Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 6‘750.-- (inkl. 8% MWST) zuzusprechen, welche zu zwei Dritteln, d.h. im Umfang von Fr. 4‘500.--, der Baurekurskommission und zu einem Drittel, d.h. im Umfang von Fr. 2‘250.--, der Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen ist. Bezüglich der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzu- weisen.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid aufge- hoben und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Er- wägungen an das Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft zurück- gewiesen.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzli- chen Verfahrens an die Baurekurskommission des Kantons Basel- Landschaft zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'750.-- (inkl. 8% MWST) zugesprochen, welche zu zwei Dritteln, d.h. im Umfang von Fr. 4'500.--, der Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft und zu einem Drittel, d.h. im Umfang von Fr. 2'250.--, der Psychiatrie Baselland auferlegt wird.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

E. 8 m Breite plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle (Abs. 2 lit. a ÜbBst GSchV). Wie sich aus den in den Akten befindlichen Planunterlagen ergibt und von der Vorinstanz und der Be- schwerdegegnerin 2 nicht bestritten wird, tangieren sowohl der geplante Neubau als auch die vorgesehene Zufahrt über die Goldbrunnenstrasse den übergangsrechtlichen Gewässerab- stand gemäss Abs. 2 lit. a ÜbBst GSchV.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 22. März 2017 (810 16 180) ______________________________________________________________________

Raumplanung, Bauwesen

Baubewilligung / Festlegung des Gewässerraums; Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den bundesrechtlichen Gewässerschutzbestimmungen

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Beat Walther, Gerichtsschreiber Marius Wehren

Beteiligte 1. A.____, Beschwerdeführer

2. B.____, Beschwerdeführer

3. C.____, Beschwerdeführerin

4. D.____, Beschwerdeführer

5. E.____, Beschwerdeführer

6. Stockwerkeigentümergemeinschaft F.____, bestehend aus den

Beschwerdeführern 1-5, Beschwerdeführerin

alle vertreten durch Christine Boldi, Rechtsanwältin und Notarin

gegen

Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstras- se 29, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin 1

Psychiatrie Baselland, Beschwerdegegnerin 2, Bienentalstrasse 7, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin 2, vertreten durch Sara Oeschger, Advokatin

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Stadt Liestal, Beigeladene

Betreff Baugesuch der Psychiatrie Baselland für Neubau Kinder- und Ju- gendpsychiatrie (Entscheid Nr. 15-037 der Baurekurskommission vom 1. März 2016)

A. Am 23. April 2015 reichte die Psychiatrie Baselland als Baurechtsnehmerin (Bau- rechtsparzelle Nr. 7350, Grundbuch Liestal) ein Baugesuch (Nr. 0691/2015) für den Neubau der Kinder- und Jugendpsychiatrie auf der – in der Zone für öffentliche Werke und Anlagen gelege- nen – Parzelle Nr. 4007, Grundbuch Liestal, ein.

B. Mit Eingabe vom 10. Mai 2015 erhoben die Stockwerkeigentümergemeinschaft F.____ sowie die Stockwerkeigentümer A.____, B.____, C.____, D.____ sowie E.____, alle vertreten durch Roman Zeller, Advokat in Liestal, Einsprache mit dem Rechtsbegehren, es sei das Bau- gesuch abzuweisen.

C. Mit Entscheid des Bauinspektorats des Kantons Basel-Landschaft vom 15. Oktober 2015 wurde die Einsprache abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Ziff. 1). Es wurde verfügt, dass die in den Erwägungen aufgeführten Auflagen verbindlicher Bestandteil der Bau- bewilligung seien (Ziff. 2) und die Einsprecher wurden bezüglich der privatrechtlichen Einspra- chen an den zuständigen Zivilrichter verwiesen (Ziff. 3).

D. Am 29. Oktober 2015 erhoben die Stockwerkeigentümergemeinschaft F.____ sowie die einzelnen Stockwerkeigentümer, nach wie vor vertreten durch Roman Zeller, Advokat, ge- gen den Entscheid des Bauinspektorats Beschwerde bei der Baurekurskommission des Kan- tons Basel-Landschaft. Sie stellten das Rechtsbegehren, es sei der Entscheid des Bauinspekto- rats aufzuheben und das Baugesuch Nr. 0691/2015 sei abzuweisen.

E. Mit Entscheid der Baurekurskommission vom 1. März 2016 wurde die Beschwerde vom 29. Oktober 2015 abgewiesen.

F. Am 23. Juni 2016 erhoben die Stockwerkeigentümergemeinschaft F.____ sowie die einzelnen Stockwerkeigentümer, neu vertreten durch Christine Boldi, Rechtsanwältin und Nota- rin in Basel, gegen den Entscheid der Baurekurskommission Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Sie stellen das Rechtsbegeh- ren, es seien die Entscheide der Baurekurskommission vom 1. März 2016 und des Bauinspek- torats vom 15. Oktober 2015 aufzuheben, das Baugesuch Nr. 0691/2015 abzuweisen und die Baubewilligung nicht zu erteilen. Dies unter o/e-Kostenfolge.

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G. Mit Eingabe vom 28. September 2016 reichte die Psychiatrie Baselland, vertreten durch Sara Oeschger, Advokatin in Reinach, ihre Vernehmlassung ein mit dem Rechtsbegeh- ren, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kön- ne.

H. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2016 beantragt die Baurekurskommission ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

I. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

J. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung mit vorgängigem Augenschein vor Ort hiel- ten die Parteien vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1.1 Gemäss § 134 Abs. 5 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 i.V.m. § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 können Entscheide der Baurekurskommission durch die Be- troffenen und die Gemeinden beim Kantonsgericht angefochten werden. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde ist somit gegeben.

1.2.1 Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass die be- schwerdeführende Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (vgl. BGE 137 II 30 E. 2.2.2). Diese Nähe wird im Allgemei- nen anerkannt, wenn das Baugrundstück an dasjenige des Einsprechers angrenzt oder nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_181/2013 vom 14. November 2013 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2.2 Ist die besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht gegeben, braucht das An- fechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, welches durch die von der be- schwerdeführenden Person als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird. Der Nachbar kann mithin die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (vgl. BGE 137 II 30 E. 2.2.3). Ein solcher Nutzen

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht wird für einen Eigentümer bejaht, wenn das Bauvorhaben bei Gutheissung der Beschwerde nicht oder zumindest nicht wie geplant verwirklicht würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_181/2013 vom 14. November 2013 E. 1.3 mit Hinweisen). Nicht zulässig ist hingegen das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass dem Rechtssuchenden im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht (vgl. BGE 137 II 30 E. 2.2.3).

1.2.3 Die Beschwerdeführer 1-5 sind Stockwerkeigentümer im Mehrfamilienhaus auf Parzel- le Nr. XXXX, Grundbuch Liestal. Die fragliche Parzelle grenzt unmittelbar an das Baugrund- stück an, wobei die Distanz zwischen der Liegenschaft der Beschwerdeführer und der projek- tierten Baute der Beschwerdegegnerin 2 rund 15 m beträgt. Angesichts dieser räumlichen Nähe ist die besondere Betroffenheit der Beschwerdeführer 1-5 in ihrer Eigenschaft als Stockwerkei- gentümer – ungeachtet der Frage, ob sie die Liegenschaft aktuell selbst bewohnen – zu beja- hen und diese sind zumindest in tatsächlicher Hinsicht stärker vom Bauvorhaben berührt als die Allgemeinheit. Die von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen könnten sodann zur Verwei- gerung der Baubewilligung führen, weshalb der konkrete praktische Nutzen der Beschwerde- führer 1-5 und damit ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen ist. Ob auch die Beschwerdefüh- rerin 6 zur Beschwerde legitimiert ist, erscheint fraglich, kann angesichts des Umstands, dass auf die gemeinsam eingereichte Beschwerde der einzelnen Stockwerkeigentümer einzutreten ist, jedoch letztlich offen gelassen werden.

2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt wer- den. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass das strittige Bauvorhaben den Gewäs- serabstand zum Rösernbach nicht einhalte. Im Kanton Basel-Landschaft sei die Ausscheidung des Gewässerraums bis anhin nicht gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben erfolgt und die entsprechenden kantonalen Vorschriften würden gegen Bundesrecht verstossen. Namentlich stehe die mit § 12a RBG vorgenommene generell-abstrakte Festlegung des Gewässerraums im Widerspruch zum Bundesrecht, wonach der Gewässerraum im Einzelfall funktionsgerecht fest- zulegen sei, und zwar in einem raumplanerischen Verfahren. Bis zur rechtsgenüglichen Aus- scheidung des Gewässerraums gelte demnach Abs. 2 der Übergangsbestimmungen der Ge- wässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 zur Änderung vom 4. Mai 2011, wel- cher im Fall des Rösernbachs einen Abstand von 9 m beidseits des Gewässers vorschreibe.

3.2 Die Baurekurskommission erwog, dass die Kantone von Bundesrechts wegen ver- pflichtet seien, den Raumbedarf der Gewässer zu sichern und damit ihre natürlichen Funktionen und den Hochwasserschutz zu verbessern. Der Kanton Basel-Landschaft habe zu diesem Zweck mit § 12a RBG eine Regelung getroffen, welche seit dem 1. Oktober 2013 in Kraft stehe. Nach § 12a Abs. 2 RBG würden in Bauzonen die ausgeschiedenen kommunalen Uferschutzzo- nen, die Gewässerbaulinien oder die gesetzlichen Abstandsvorschriften gemäss § 95 RBG als

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom Kanton ausgeschiedener Gewässerraum gelten. Mangels Uferschutzzone oder Gewässer- baulinie komme vorliegend der gesetzliche Abstand von 6 m zur Anwendung, welcher vom ge- planten Neubau eingehalten werde.

3.3 Die Beschwerdegegnerin 2 macht ebenfalls geltend, dass das Bauvorhaben mit dem eidgenössischen Gewässerschutzrecht übereinstimme. Die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach die Festlegung des Gewässerraums in einem raumplanerischen Verfahren umgesetzt werden müsse und das Bundesrecht die generell-abstrakte Festlegung des Gewässerraums untersage, werde bestritten. Im Übrigen sei durch die vom Bundesrat genehmigte Anpassung des Objektblatts L1.2 des Kantonalen Richtplans vom 10. Juni 2014 ein raumplanerisches Ver- fahren durchgeführt worden, in welchem auch die Übereinstimmung mit dem Bundesrecht ge- prüft worden sei. Mit dem Inkrafttreten von § 12a Abs. 2 RBG gelte der Gewässerraum inner- halb der Bauzone als festgelegt, wobei vorliegend der Abstand gemäss § 95 Abs. 1 lit. d RBG von 6 m massgebend sei. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen der GSchV sei demnach im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

4.1.1 Gemäss dem am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 legen die Kantone nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewäs- ser fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, des Schutzes vor Hochwasser und der Gewässernutzung (Abs. 1 lit. a-c). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Abs. 2) und die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Abs. 3 Satz 1).

4.1.2 Der Bundesrat konkretisierte den Raumbedarf von Fliessgewässern in Art. 41a GSchV. Gemäss Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV muss die Breite des Gewässerraums für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite – wie dies beim Rösernbach der Fall ist – mindestens 11 m betragen. Die Breite des Gewässerraums muss erhöht werden, so- weit dies erforderlich ist zur Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser oder des für eine Revitalisierung erforderlichen Raums (Abs. 3 lit. a und b). Sie kann in dicht überbauten Gebie- ten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser ge- währleistet ist (Abs. 4). Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann unter gewissen Voraussetzungen – namentlich bei eingedolten Gewässern – auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden (Abs. 5).

4.1.3 Die Kantone legen den Gewässerraum gemäss Art. 41a GSchV bis zum 31. Dezember 2018 fest (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011; nachfolgend: ÜbBst GSchV). Solange sie den Gewässerraum nicht festgelegt haben, gelten die Vorshriften für Anlagen nach Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV entlang von Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m auf einem beidseitigen Streifen von je 8 m Breite plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle (Abs. 2 lit. a ÜbBst GSchV). Diese pauschalen Festlegungen gelten auch über die obgenannte Frist hinaus, weshalb es im Interesse der Kantone liegt, den Uferstreifen möglichst rasch durch einen definitiven Gewässerraum abzulösen (vgl. CHRISTOPH

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht FRITZSCHE, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, Art. 36a N 69).

4.2.1 Die zitierten Änderungen des GSchG und der GSchV führten auf kantonaler Ebene zu einer Revision des RBG bzw. zum Erlass des neuen § 12a RBG betreffend den Gewässerraum. Die fragliche Bestimmung lautet wie folgt:

§ 12a Gewässerraum

1 Dem Kanton obliegt es, den Gewässerraum gemäss der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes in der Form kantonaler Nutzungspläne auszuscheiden.

2 Die in Bauzonen ausgeschiedenen kommunalen Uferschutzzonen, Gewässerbaulinien oder die gesetzlichen Abstandsvorschriften an öffentlichen Gewässern gelten grundsätz- lich als vom Kanton ausgeschiedener Gewässerraum. Seine Erweiterung durch kantonale Nutzungspläne aus Gründen des Hochwasserschutzes bleibt vorbehalten.

3 Die kommunalen Uferschutzzonen werden vom Gewässerraum, wie er in der kantonalen Nutzungsplanung festgelegt wird, überlagert.

4 Die kommunalen Uferschutzvorschriften bleiben in Kraft, soweit sie den eidgenössischen Vorschriften über den Gewässerraum nicht widersprechen.

4.2.2 Gemäss der Landratsvorlage über die Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 betreffend Ausscheidung des Gewässerraums (2013-019) vom 15. Januar 2013 (nachfolgend: Landratsvorlage) soll mit § 12a RBG geregelt werden, in welchem Verfah- ren und durch wen der Gewässerraum ausgeschieden wird (Landratsvorlage, S. 2). Weil der Gewässerraum grundeigentümerverbindliche Wirkung entfalte, sei es zweckmässig, diesen in Form eines Nutzungsplans auszuscheiden. Grundsätzlich wäre es denkbar, die Gemeinden mit der Ausscheidung des Gewässerraums in ihrem Hoheitsgebiet zu betrauen, da sie für die kommunale Nutzungsplanung zuständig seien. Sinnvollerweise sollten über den ganzen Kanton einheitliche Kriterien für die Ausscheidung des Gewässerraums angewendet werden. Auch er- scheine es sinnvoll, für kommunal grenzüberschreitende Gewässer den Gewässerraum durch- gehend in einem Akt festzulegen. Der Regierungsrat schlage deshalb vor, den Gewässerraum in Form kantonaler Nutzungspläne auszuscheiden (Landratsvorlage, S. 2 f.). In Bezug auf § 12a Abs. 2 RBG wird in der Vorlage zusammengefasst ausgeführt, dass die Gemeinden in ihren Bauzonen oftmals kommunale Uferschutzzonen ausgeschieden hätten, welche bereits Funktio- nen wahrnehmen würden, die dem Gewässerraum gemäss dem GSchG zukämen. Die kom- munal ausgeschiedenen Uferschutzzonen in Bauzonen seien deshalb dem vom Kanton ausge- schiedenen Gewässerraum gleichzustellen. Lediglich wenn Gesichtspunkte des Hochwasser- schutzes dafür sprechen würden, bleibe die Erweiterung des Gewässerraums im Baugebiet durch den Kanton in Form von kantonalen Nutzungsplänen vorbehalten. Ähnliches gelte für die Gewässerbaulinien bzw. die gesetzlichen Abstandsvorschriften an öffentlichen Gewässern. Durch die vorgeschlagene Regelung in § 12a Abs. 2 RBG würden diese Bereiche in den Bauzonen als Gewässerraum definiert (Landratsvorlage, S. 3). Eine Analyse der im Kanton vorhandenen Gewässerdaten zeige, dass rund 164 km Fliessgewässer durch Siedlungsgebiet fliessen würden. Bei 105 km der Fliessgewässer im Siedlungsgebiet dürfe davon ausgegangen

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden, dass die mittlere Breite des Gewässerraums, wenn die Abstandsvorschrift von § 95 Abs. 2 lit. d RBG zu Grunde gelegt werde, gegenüber dem mittleren Mindestgewässerraum gemäss Art. 41a Abs. 2 GschV über- und bei 34 km unterschritten werde. 25 km der Fliessge- wässer im Siedlungsgebiet seien eingedolt. Dort, wo der minimale Gewässerraum gemäss der Gewässerschutzgesetzgebung nicht erreicht werde oder die Bäche eingedolt seien, würden die Gewässer dicht bebautes Gebiet durchfliessen, wo die Breitenvariabilität der Gewässer einge- schränkt werde. Gemäss Art. 41a Absatz 4 GschV könne in dicht überbauten Gebieten die Brei- te des Gewässerraums den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet sei. Dies treffe überwiegend auch auf die 32 km offenen Fliessge- wässer zu, bei welchen der mittlere Gewässerraum unterschritten werde. Bei den verbleiben- den, singulären Parzellen mache es keinen Sinn und wäre absolut unverhältnismässig, separat und punktuell Ausweitungen des Gewässerraums vorzunehmen. Es sei somit davon auszuge- hen, dass die vorgeschlagene, pragmatische Regelung für die Bestimmung des Gewässer- raums im Siedlungsgebiet in Übereinstimmung mit der Bundesgesetzgebung erfolge (Landrats- vorlage, S. 4).

4.3 Strittig ist, ob mit der Regelung von § 12a Abs. 2 RBG in Bezug auf den vorliegenden Fall eine den bundesrechtlichen Anforderungen genügende Gewässerraumfestlegung erfolgt ist.

4.4.1 Gemäss Art. 36a Abs. 1 GSchG fällt die Festlegung des Gewässerraums in die Zu- ständigkeit der Kantone, welche dabei an die zwingenden Vorgaben des Bundesrechts gebun- den sind. Die Kantone dürfen namentlich keine dem Bundesrecht widersprechenden Regelun- gen erlassen oder beibehalten (vgl. FRITZSCHE, a.a.O., Art. 36a N 29). Das Bundesrecht defi- niert in Bezug auf die Festlegung des Gewässerraums lediglich eine Mindestbreite (Art. 41a Abs. 1 GSchV), welche gegebenenfalls erhöht werden muss, ohne dass gesagt ist, wie weit diese Erhöhung geht. Demzufolge muss jeweils pro Gewässerabschnitt gewürdigt werden, ob die Hochwassersituation eine Verbreiterung des Gewässerraums nahelegt, ob der Gewässer- raum für eine Revitalisierung in Betracht kommt, ob überwiegende Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes zu berücksichtigen sind oder ob der Gewässerraum wegen wichtiger Ge- wässernutzungen anzupassen ist (Art. 41a Abs. 3 GSchV). Dasselbe gilt hinsichtlich der im Ge- setz vorgesehenen Möglichkeit, den Gewässerraum im dicht überbauten Gebiet den baulichen Gegebenheiten anzupassen (Art. 41a Abs. 4 GSchV) oder nach einer umfassenden Interes- senabwägung auf die Gewässerraumfestlegung zu verzichten (Art. 41a Abs. 5 GSchV). Zu be- rücksichtigen sind weiter die gegeneinander abzuwägenden Interessen der von der Gewässer- raumfestlegung betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer (vgl. HANS W. STUTZ, Uferstreifen und Gewässerraum - Umsetzung durch die Kantone, in: URP 2012 S. 117 f.; JEANNETTE KEHRLI, Spielräume der Kantone in der Gesetzgebung und der Rechtsanwendung, in: URP 2016 S. 744).

4.4.2 Die obgenannten bundesrechtlichen Anforderungen sprechen klar gegen kantonale Vollzugsnormen, welche den Gewässerraum – analog zu den Übergangsbestimmungen der GSchV zum Uferstreifen oder baurechtlichen Abstandsnormen – generell-abstrakt bestimmen (vgl. HANS MAURER, Gewässerraum im Nichtbaugebiet, in: URP 2016 S. 714). Mit einer gene-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht rell-abstrakten Regelung liesse sich namentlich kein befriedigendes Gesamtergebnis erzielen, welches alle berechtigten Interessen angemessen berücksichtigt (vgl. FRITZSCHE, a.a.O., Art. 36a N 34; STUTZ, a.a.O., S. 117 f.). Die Vorgaben von Art. 41a GSchV gebieten vielmehr zwingend die Berücksichtigung von Kriterien, die eine Betrachtung der konkreten Situation er- fordern. Bei der Ausscheidung von Gewässerräumen sind mit anderen Worten nicht flächende- ckend einheitliche, sondern an die konkreten Verhältnisse angepasste Festlegungen vorzu- nehmen (vgl. FRITZSCHE, a.a.O., Art. 36a N 34; STUTZ, a.a.O., S. 117). Auch die in Art. 36a Abs. 1 GSchG vorgeschriebene vorgängige Anhörung der Betroffenen steht einer generell- abstrakten Festlegung des Gewässerraums entgegen, da sich die „Anhörung“ in einem solchen Fall auf das Rechtsmittelverfahren beschränken würde (vgl. KEHRLI, a.a.O., S. 744). Die Festle- gung des Gewässerraums kann nach dem Gesagten im Rahmen der kommunalen Nutzungs- planung durch eine Anpassung der Bau- und Zonenordnungen erfolgen. In Betracht kommen auch der Erlass kantonaler Nutzungspläne oder die Durchführung einer kantonalen Fachpla- nung, welche alsdann in Nutzungsplanungs- und Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 139 II 470 E. 4.3; 140 II 437 E. 6.2; STUTZ, a.a.O., S. 116 f.). Es ist ein Planungs- verfahren zu wählen, welches parzellenscharfe, grundeigentümerverbindliche und anfechtbare Festlegungen trifft. Festlegungen auf Stufe der (behördenverbindlichen) Richtplanung oder Sachplanung genügen demzufolge nicht (vgl. FRITZSCHE, a.a.O., Art. 36a N 33; Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Aargau [WNO.2012.2] vom 27. September 2012 E. 4.4.1, in: URP 2013 S. 150).

4.4.3 Im Lichte dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die Festlegung des Gewässer- raums ein einzelfallweises Vorgehen voraussetzt und eine generell-abstrakte Gewässerraum- festlegung im Widerspruch zum Bundesrecht steht (vgl. FRITZSCHE, a.a.O., Art. 36a N 29; KEHRLI, a.a.O., S. 744 f.; STUTZ, a.a.O., S. 117 f.).

4.5.1 Das kantonale Recht regelt wie bereits ausgeführt in § 12a Abs. 2 RBG, dass die in Bauzonen ausgeschiedenen kommunalen Uferschutzzonen, Gewässerbaulinien oder die ge- setzlichen Abstandsvorschriften an öffentlichen Gewässern grundsätzlich als vom Kanton aus- geschiedener Gewässerraum gelten, wobei dessen Erweiterung durch kantonale Nutzungsplä- ne aus Gründen des Hochwasserschutzes vorbehalten bleibt. Nach dem Willen des Gesetzge- bers gilt mit Inkrafttreten dieser Bestimmung per 1. Oktober 2013 der Gewässerraum innerhalb des Baugebiets als festgelegt. Im hier interessierenden Bereich bestehen weder kommunale noch kantonale nutzungsplanerische Festlegungen, welche nach umfassender Interessenab- wägung zustande gekommen sind und den materiellen Vorgaben gemäss Art. 36a GSchG bzw. Art. 41a GSchV entsprechen (vgl. FRITZSCHE, a.a.O., Art. 36a N 74). In Anwendung von § 12a Abs. 2 RBG gilt demnach im vorliegenden Fall der gesetzliche Abstand gemäss § 95 Abs. 2 lit. d RBG von 6 m als Gewässerraum. Mit dieser Regelung wird der Gewässerraum vorliegend jedoch entgegen den Vorgaben des Bundesrechts generell-abstrakt und nicht (einzelfallbezo- gen) im Rahmen eines planerischen Verfahrens festgelegt. Die in der Landratsvorlage bezüg- lich der Fliessgewässer im Siedlungsgebiet angeführten Gewässerdaten bzw. schematischen Fallkategorien (E. 4.2.2 hiervor) genügen in diesem Zusammenhang nicht, zumal damit keine Einzelfallprüfung verbunden ist.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.5.2 Soweit die Beschwerdegegnerin 2 geltend macht, die Gewässerraumfestlegung sei im vorliegenden Fall weder für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer noch zum Schutz vor Hochwasser noch für die Gewässernutzung erforderlich, kann ihr nicht gefolgt werden. Namentlich setzt auch der Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums eine um- fassende Interessenabwägung voraus (E. 4.4.1 hiervor). Entsprechend ist ein (pauschaler) ge- nerell-abstrakter Verzicht auf die Festlegung des Ufer- und Gewässerraums mit dem Bundes- recht nicht vereinbar (vgl. FRITZSCHE, a.a.O., Art. 36a N 61). Dass vorliegend eine Interessen- abwägung im Sinne von Art. 41a Abs. 5 GSchV stattgefunden hat, wird von der Beschwerde- gegnerin 2 nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

4.5.3 Nach dem Gesagten ist mit den Beschwerdeführern festzustellen, dass im streitbe- troffenen Gebiet noch keine den Vorgaben des Bundesrechts genügende Festlegung des Ge- wässerraums erfolgt ist. Dies hat zur Folge, dass im vorliegenden Fall die Gewässerabstände gemäss den Übergangsbestimmungen der GSchV zur Anwendung kommen (Abs. 2 ÜbBst GSchV). Danach gelten die Vorschriften für Anlagen nach Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV entlang von Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m auf einem beidseitigen Streifen von je 8 m Breite plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle (Abs. 2 lit. a ÜbBst GSchV). Wie sich aus den in den Akten befindlichen Planunterlagen ergibt und von der Vorinstanz und der Be- schwerdegegnerin 2 nicht bestritten wird, tangieren sowohl der geplante Neubau als auch die vorgesehene Zufahrt über die Goldbrunnenstrasse den übergangsrechtlichen Gewässerab- stand gemäss Abs. 2 lit. a ÜbBst GSchV.

5.1 Die Beschwerdegegnerin 2 macht für diesen Fall geltend, das Bauprojekt sei standort- gebunden, da es auf der Baugesuchsparzelle nicht andernorts erstellt werden könne. Dass die bereits bestehende Erschliessung über die Brücke über den Rösernbach genutzt werde, sei sodann rationell und ökologisch sinnvoll. Eine Erschliessung über die bestehende Zufahrt und die bestehenden Parkplätze sei nicht möglich bzw. ausreichend und auch praktisch nicht um- setzbar. Das Bauvorhaben einschliesslich der Zufahrtsstrasse sei demnach gestützt auf Art. 41c Abs. 1 GSchV zu bewilligen. Die Erschliessung über die Brücke sei im Übrigen bereits aufgrund der Bestandesgarantie gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV zu bewilligen. Soweit das Kan- tonsgericht wider Erwarten zum Schluss gelange, das Bauprojekt sei nicht standortgebunden, so seien die Voraussetzungen von Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV erfüllt und das Projekt sei ge- stützt auf diese Bestimmung ausnahmsweise zu bewilligen.

5.2.1 Der übergangsrechtliche Gewässerraum soll gewährleisten, dass im Zeitraum nach dem Inkrafttreten der GSchV bis zur definitiven Festlegung des Gewässerraums keine uner- wünschten neuen Anlagen errichtet werden. Ihm kommt insoweit die Funktion einer Planungs- zone zu (vgl. BGE 140 II 437 E. 6.2). Innerhalb des übergangsrechtlichen Gewässerraums dür- fen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wander- wege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden (Art. 41c Abs. 1 GSchV i.V.m. Abs. 2 ÜbBst GSchV). In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für zonenkonforme Anlagen Ausnah- men bewilligen, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV i.V.m. Abs. 2 ÜbBst GSchV). Bereits bestehende, rechtmässig erstellte und bestim-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht mungsgemäss nutzbare Anlagen sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Art. 41c Abs. 2 GSchV i.V.m. Abs. 2 ÜbBst GSchV).

5.2.2 Als standortgebunden im Sinne von Art. 41c Abs. 1 GSchV gelten Anlagen, die auf- grund ihres Bestimmungszwecks oder aufgrund der standörtlichen Verhältnisse nicht aus- serhalb des Gewässerraums angelegt werden können (vgl. Erläuternder Bericht des Bundes- amts für Umwelt [BAFU] vom 20. April 2011, Parlamentarische Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer [07.492] - Änderung der Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und Fischerei- verordnung, S. 4). Aufgrund ihres Bestimmungszwecks (positiv) standortgebunden sind etwa die in Art. 41c Abs. 1 GSchV genannten Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brü- cken, aber beispielsweise auch Fluss- oder Seebadeanstalten oder Seerestaurants, deren Zweck sich erst aus der besonderen Lage an einem Gewässer ergibt. Standörtliche Verhältnis- se, welche die Erstellung einer nicht aufgrund ihres Bestimmungszwecks standortgebundenen Anlage im Gewässerraum zulassen, sind beispielsweise Schluchten oder durch Felsen einge- engte Platzverhältnisse, wo Fahrwege, Leitungen etc. im Gewässerraum geführt werden müs- sen (vgl. FRITZSCHE, a.a.O., Art. 36a N 115 f.). Dabei genügt jeweils eine relative Standortge- bundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten als viel vorteilhafter erscheinen lassen (vgl. BGE 136 II 214 E. 2.1). Die Bejahung der (positiven oder negativen) Standortgebundenheit kann nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr ist für jedes Bauvorhaben der Nachweis eines objekti- ven Bedürfnisses mit Bezug auf den genauen Standort, den Umfang und die Ausgestaltung der Baute oder Anlage zu erbringen. Dabei kommt der Prüfung möglicher Alternativstandorte be- sonderes Gewicht zu. Dies setzt bereits auf der Stufe der Prüfung der Standortgebundenheit eine umfassende Interessenabwägung voraus (vgl. BGE 136 II 214 E. 2.2; JEANNETTE KEHRLI, Bauen im Gewässerraum und Uferstreifen, in: URP 2015 S. 688 mit Hinweisen).

5.2.3 Ist ein Bauvorhaben mangels Standortgebundenheit auf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV angewiesen, so ist zu prüfen, ob das Baugrundstück in einem dicht überbauten Gebiet liegt und – falls diese Frage bejaht wird – ob der Erteilung einer Aus- nahmebewilligung überwiegende Interessen entgegenstehen. Beim Begriff des „dicht überbau- ten Gebiets“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der durch Lehre und Recht- sprechung näher konkretisiert werden muss (vgl. STUTZ, a.a.O., S. 104). Zur Anwendung dieses Begriffs veröffentlichten die Bundesämter für Raumentwicklung (ARE) und Umwelt (BAFU) in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Merkblatt (Merkblatt des ARE und des BAFU „Gewäs- serraum im Siedlungsgebiet“ vom 18. Januar 2013), welches die Kantone bei einem landesweit einheitlichen Vollzug innerhalb des Siedlungsgebiets unterstützen, ihnen aber gleichzeitig die Möglichkeit belassen soll, auf unterschiedliche Verhältnisse einzugehen. Das Merkblatt enthält eine Kriterienliste zur Bestimmung des dicht überbauten Gebiets, betont aber, dass den Kanto- nen ein Spielraum zustehe. Die Kriterien sind nicht abschliessend und müssen fallweise ge- wichtet werden (vgl. BGE 140 II 428 E. 3.4 mit Hinweisen). Sofern das Kriterium des „dicht überbauten Gebiets“ als erfüllt eingestuft wird, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Erteilung einer Ausnahmebewilligung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Zu denken ist an Anliegen des Hochwasserschutzes sowie des Natur- und Landschaftsschutzes.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Übergeordnetes Ziel ist es, durch die Erteilung von Ausnahmebewilligungen im dicht überbau- ten Gebiet eine Siedlungsentwicklung nach innen und eine aus Sicht der Raumplanung er- wünschte städtebauliche Verdichtung (z.B. durch das Füllen von Baulücken) zu ermöglichen. Wenn die Interessenabwägung ergibt, dass eine Ausnahme grundsätzlich bewilligt werden kann, bedeutet das nicht, dass die Baute direkt am Gewässer erstellt werden darf. Der Ufer- streifen ist räumlich so wenig wie möglich in Anspruch zu nehmen, und es ist grundsätzlich Sa- che der Bauherrschaft, nachzuweisen, dass keine weniger starke Beanspruchung des Gewäs- serraums durch die vorgesehene Baute möglich ist (vgl. BGE 139 II 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

5.3.1 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid von einer rechtsgenüglichen Aus- scheidung des Gewässerraums aus. Sie setzte sich dementsprechend in Bezug auf das ge- plante Gebäude nicht mit der Frage der Standortgebundenheit oder den Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung im Sinne der obgenannten Bestimmungen auseinander. Im Zusammen- hang mit der vorgesehenen Erschliessung über die Brücke über den Rösernbach führte sie im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung aus, dass diese als vorbestanden gelte und diesbezüglich Besitzstand gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV geltend gemacht werden könne. Im Übrigen verwies sie auf den Entscheid des Bauinspektorats, wonach die fragliche Erschlies- sung als im weitesten Sinne standortgebunden betrachtet werden könne.

5.3.2 Der Bestandesschutz gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV schützt unter bisherigem Recht errichtete Bauten in ihrem bisherigen Zustand. Über den blossen Bestand der Anlage hinaus sind auch die zu ihrer Erhaltung notwendigen Massnahmen erlaubt. Darunter fallen nicht nur Unterhalts-, sondern auch, sofern sie der Werterhaltung dienen, einfache Erneuerungsarbeiten. Nicht gestattet sind hingegen Umbauten, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen (vgl. NINA MASSÜGER SÁNCHEZ SANDOVAL, Bestandesschutz von Bauten und Anlagen innerhalb des Ge- wässerraums im Kanton Zürich, in: PBG aktuell 4/2012 S. 8; STUTZ, a.a.O., S. 103, jeweils mit Hinweisen). Die vorbestandene Brücke über den Rösernbach wurde nach Auskunft der Be- schwerdegegnerin 2 anlässlich des heutigen Augenscheins im Jahr 1972 erstellt. Sie diente im damaligen Zeitpunkt offenbar dem Bau der Psychiatrie und wurde seither zur (landwirtschaftli- chen) Bewirtschaftung der Baugesuchsparzelle genutzt. Im Rahmen des strittigen Bauvorha- bens soll über die genannte Brücke eine Zufahrtsstrasse zum geplanten Gebäude (neu) erstellt werden. Die Beschwerdeführer stellen zu Recht fest, dass damit sowohl eine Änderung der bis- herigen Nutzung als auch eine Erweiterung verbunden ist, welche über das gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV im Rahmen des Bestandesschutzes Zulässige hinausgeht. Für die geplante Zu- fahrt kann demzufolge entgegen dem angefochtenen Entscheid kein Besitzstand im Sinne die- ser Bestimmung geltend gemacht werden. Dass der Kanton Basel-Landschaft von der Möglich- keit, eine erweiterte Besitzstandsgarantie für Bauten und Anlagen im Gewässerraum vorzuse- hen, Gebrauch machte, wird von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht.

5.3.3 Die Frage der Standortgebundenheit im Sinne von Art. 41c Abs. 1 GSchV setzt wie dargelegt (E. 5.2.2 hiervor) eine umfassende Interessenabwägung voraus. In den vorinstanzli- chen Entscheiden wurde die Standortgebundenheit in Bezug auf den geplanten Neubau jedoch gar nicht und in Bezug auf die vorgesehene Zufahrt über die Brücke über den Rösernbach nicht in rechtsgenüglicher Weise geprüft. Soweit die Vorinstanzen bezüglich letzterem erwogen, die

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erschliessung über die Goldbrunnenstrasse könne „als im weitesten Sinne standortgebunden“ qualifiziert werden, genügt dies den Anforderungen an die Prüfung der Standortgebundenheit jedenfalls nicht. Namentlich vermag die grundsätzliche (positive) Standortgebundenheit der Brücke über den Rösernbach noch nicht zu begründen, ob an dieser Stelle zwingend eine Zu- fahrt erforderlich bzw. eine anderweitige Erschliessung nicht möglich oder ausreichend ist. Die Prüfung der Standortgebundenheit ebenso wie der Voraussetzungen einer allfälligen Ausnah- mebewilligung gemäss Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV ist mit Blick auf die erforderliche Interessen- abwägung erstmalig nicht durch das Kantonsgericht, sondern das erstinstanzlich zuständige Bauinspektorat vorzunehmen. Das Bauinspektorat bzw. die zuständige Fachstelle wird im Lich- te der vorstehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beteiligten die Fragen der Standortgebundenheit bzw. der Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu beurtei- len haben.

5.3.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in Aufhebung des angefochtenen Entscheids gutzuheissen und die Angelegenheit ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bauinspektorat zurückzuweisen. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich eine Beurteilung der weiteren materiellen Rügen der Beschwerdeführer.

6.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den kantonalen Behörden und den Gemeinden können in Fällen wie dem vorliegenden keine Ver- fahrenskosten auferlegt werden (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend rechtfertigt es sich, auf die Er- hebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist den Beschwer- deführern eine Parteientschädigung zuzusprechen, welche zu zwei Dritteln der Baurekurskom- mission und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen ist. Der in der Honorarno- te der Beschwerdeführer vom 25. November 2016 geltend gemachte Aufwand von 28 Stunden erscheint – namentlich im Hinblick darauf, dass sich im kantonsgerichtlichen Verfahren im We- sentlichen dieselben Rechtsfragen wie in den vorangegangenen Verfahren stellten und die in den Rechtsschriften enthaltenen Ausführungen teilweise dieselben sind – als überhöht. Insge- samt erscheint für das Verfahren vor Kantonsgericht einschliesslich der heutigen Verhandlung ein Aufwand von 25 Stunden als angemessen. Den Beschwerdeführern ist demnach eine Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 6‘750.-- (inkl. 8% MWST) zuzusprechen, welche zu zwei Dritteln, d.h. im Umfang von Fr. 4‘500.--, der Baurekurskommission und zu einem Drittel, d.h. im Umfang von Fr. 2‘250.--, der Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen ist. Bezüglich der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzu- weisen.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid aufge- hoben und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Er- wägungen an das Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft zurück- gewiesen.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzli- chen Verfahrens an die Baurekurskommission des Kantons Basel- Landschaft zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'750.-- (inkl. 8% MWST) zugesprochen, welche zu zwei Dritteln, d.h. im Umfang von Fr. 4'500.--, der Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft und zu einem Drittel, d.h. im Umfang von Fr. 2'250.--, der Psychiatrie Baselland auferlegt wird.

Präsidentin

Gerichtsschreiber