Die Feststellung, dass eine (polydisziplinäre) Begutachtung stattfinden soll, stellt keine anfechtbare Verfügung dar; erst nach Feststehen sämtlicher Modalitäten in Bezug auf den Gutachtensauftrag (insbesondereBegutachtungsstelle, medizinische Fachdisziplinen, Gutachter, Fragenkatalog) kann eine anfechtbare Verfügung ergehen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht 22.03.2017 2017-03-22-sv-2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 22.03.2017 2017-03-22-sv-2 Basilea Campagna Kantonsgericht 22.03.2017 2017-03-22-sv-2
Die Feststellung, dass eine (polydisziplinäre) Begutachtung stattfinden soll, stellt keine anfechtbare Verfügung dar; erst nach Feststehen sämtlicher Modalitäten in Bezug auf den Gutachtensauftrag (insbesondereBegutachtungsstelle, medizinische Fachdisziplinen, Gutachter, Fragenkatalog) kann eine anfechtbare Verfügung ergehen.
Basel-Land Kantonsgericht Bâle-Campagne Kantonsgericht Basilea Campagna Kantonsgericht