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2017-03-21-zr-1

Basel-Landschaft · 2017-03-21 · Deutsch BL

Keine allgemeine Pflicht des Gerichts gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO, eigene Nachforschungen über den Wohnsitz oder Aufenthaltsort einer beklagten Partei anzustellen, wenn an den Angaben der Klagpartei keine begründeten Zweifel bestehen; die Frage der Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO ist grundsätzlich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen; im summarischen oder vereinfachten Verfahren ist ausnahmsweise ein späterer Entscheid hierüber zusammen mit dem Kostenentscheid in der Hauptsache zulässig

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Basel-Land Kantonsgericht 21.03.2017 2017-03-21-zr-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 21.03.2017 2017-03-21-zr-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 21.03.2017 2017-03-21-zr-1

Keine allgemeine Pflicht des Gerichts gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO, eigene Nachforschungen über den Wohnsitz oder Aufenthaltsort einer beklagten Partei anzustellen, wenn an den Angaben der Klagpartei keine begründeten Zweifel bestehen; die Frage der Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO ist grundsätzlich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen; im summarischen oder vereinfachten Verfahren ist ausnahmsweise ein späterer Entscheid hierüber zusammen mit dem Kostenentscheid in der Hauptsache zulässig

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