Aufgrund der vorliegenden Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit einer vollzeitlichen erwerblichen Beschäftigung nachgehen würde. Folglich bleibt bei der Ermittlung des IV-Grads kein Raum für die gemischte Bemessungsmethode. Unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10% besteht Anspruch auf eine halbe Rente.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht 16.03.2017 2017-03-16-sv-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 16.03.2017 2017-03-16-sv-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 16.03.2017 2017-03-16-sv-1
Aufgrund der vorliegenden Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit einer vollzeitlichen erwerblichen Beschäftigung nachgehen würde. Folglich bleibt bei der Ermittlung des IV-Grads kein Raum für die gemischte Bemessungsmethode. Unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10% besteht Anspruch auf eine halbe Rente.
Basel-Land Kantonsgericht Bâle-Campagne Kantonsgericht Basilea Campagna Kantonsgericht