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2017-03-16-sv-1

Basel-Landschaft · 2017-03-16 · Deutsch BL

Aufgrund der vorliegenden Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit einer vollzeitlichen erwerblichen Beschäftigung nachgehen würde. Folglich bleibt bei der Ermittlung des IV-Grads kein Raum für die gemischte Bemessungsmethode. Unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10% besteht Anspruch auf eine halbe Rente.

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Aufgrund der vorliegenden Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit einer vollzeitlichen erwerblichen Beschäftigung nachgehen würde. Folglich bleibt bei der Ermittlung des IV-Grads kein Raum für die gemischte Bemessungsmethode. Unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10% besteht Anspruch auf eine halbe Rente.

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