Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 17 ATSG infolge einer wesentlichen Verbesserung des psychiatrischen Gesundheitszustands bejaht. Der Versicherten ist auf dem Wege der Selbsteingliederung die Verwertung ihrer wieder-erlangten vollen Arbeitsfähigkeit zumutbar, weshalb die IV-Stelle nicht verpflichtet war, Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.
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Basel-Land Kantonsgericht 02.03.2017 2017-03-02-sv-6 Bâle-Campagne Kantonsgericht 02.03.2017 2017-03-02-sv-6 Basilea Campagna Kantonsgericht 02.03.2017 2017-03-02-sv-6
Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 17 ATSG infolge einer wesentlichen Verbesserung des psychiatrischen Gesundheitszustands bejaht. Der Versicherten ist auf dem Wege der Selbsteingliederung die Verwertung ihrer wieder-erlangten vollen Arbeitsfähigkeit zumutbar, weshalb die IV-Stelle nicht verpflichtet war, Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.
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