Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat seine ausstehenden Lohnforderungen weder frühzeitig genug noch mit genügendem Nachdruck verfolgt und eingefordert. Die Ablehnung seines Anspruchs auf Insolvenzentschädigung ist deshalb nicht zu beanstanden.
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Basel-Land Kantonsgericht 02.03.2017 2017-03-02-sv-4 Bâle-Campagne Kantonsgericht 02.03.2017 2017-03-02-sv-4 Basilea Campagna Kantonsgericht 02.03.2017 2017-03-02-sv-4
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat seine ausstehenden Lohnforderungen weder frühzeitig genug noch mit genügendem Nachdruck verfolgt und eingefordert. Die Ablehnung seines Anspruchs auf Insolvenzentschädigung ist deshalb nicht zu beanstanden.
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