Die Verantwortung für das vorliegende Beschwerdeverfahren liegt bei der IV-Stelle, da die angefochtene Verfügung missverständlich war. Im Rahmen des Verursacherprinzips hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht 23.02.2017 2017-02-23-sv-3 Bâle-Campagne Kantonsgericht 23.02.2017 2017-02-23-sv-3 Basilea Campagna Kantonsgericht 23.02.2017 2017-02-23-sv-3
Die Verantwortung für das vorliegende Beschwerdeverfahren liegt bei der IV-Stelle, da die angefochtene Verfügung missverständlich war. Im Rahmen des Verursacherprinzips hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
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