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2017-02-23-sv-3

Basel-Landschaft · 2017-02-23 · Deutsch BL

Die Verantwortung für das vorliegende Beschwerdeverfahren liegt bei der IV-Stelle, da die angefochtene Verfügung missverständlich war. Im Rahmen des Verursacherprinzips hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Die Verantwortung für das vorliegende Beschwerdeverfahren liegt bei der IV-Stelle, da die angefochtene Verfügung missverständlich war. Im Rahmen des Verursacherprinzips hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.

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