Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht zu Recht vom 1. August 2013 bis 31. Dezember 2017 bejaht. Ein darüber hinausgehender Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung ihrer Vorleistungen besteht nicht. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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Basel-Land Kantonsgericht 03.02.2017 2017-02-03-sv-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 03.02.2017 2017-02-03-sv-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 03.02.2017 2017-02-03-sv-1
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht zu Recht vom 1. August 2013 bis 31. Dezember 2017 bejaht. Ein darüber hinausgehender Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung ihrer Vorleistungen besteht nicht. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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