Dem ehemals selbständigerwerbenden Versicherten ist ein Berufswechsel im Alter von 62 Jahren und 11 Monaten nicht zumutbar; die Angelegenheit ist aber zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Basel-Land Kantonsgericht 02.02.2017 2017-02-02-sv-5 Bâle-Campagne Kantonsgericht 02.02.2017 2017-02-02-sv-5 Basilea Campagna Kantonsgericht 02.02.2017 2017-02-02-sv-5
Dem ehemals selbständigerwerbenden Versicherten ist ein Berufswechsel im Alter von 62 Jahren und 11 Monaten nicht zumutbar; die Angelegenheit ist aber zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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