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2017-02-02-sv-5

Basel-Landschaft · 2017-02-02 · Deutsch BL

Dem ehemals selbständigerwerbenden Versicherten ist ein Berufswechsel im Alter von 62 Jahren und 11 Monaten nicht zumutbar; die Angelegenheit ist aber zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen.

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Dem ehemals selbständigerwerbenden Versicherten ist ein Berufswechsel im Alter von 62 Jahren und 11 Monaten nicht zumutbar; die Angelegenheit ist aber zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen.

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