Die Ausgleichskasse hätte abklären müssen, ob die fragliche Liegenschaft des Beschwerdeführers nach AHV-rechtlichen Gesichtspunkten dem Privat-, oder dem Geschäftsvermögen zuzurechnen ist. Rückweisung an die Vorinstanz.
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Basel-Land Kantonsgericht 30.01.2017 2017-01-30-sv-3 Bâle-Campagne Kantonsgericht 30.01.2017 2017-01-30-sv-3 Basilea Campagna Kantonsgericht 30.01.2017 2017-01-30-sv-3
Die Ausgleichskasse hätte abklären müssen, ob die fragliche Liegenschaft des Beschwerdeführers nach AHV-rechtlichen Gesichtspunkten dem Privat-, oder dem Geschäftsvermögen zuzurechnen ist. Rückweisung an die Vorinstanz.
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