Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der hier zu beurteilenden Frage, ob die Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), fehlt es an einer medizinischen Grundlage. Rückweisung an die Vorinstanz.
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Basel-Land Kantonsgericht 19.01.2017 2017-01-19-sv-5 Bâle-Campagne Kantonsgericht 19.01.2017 2017-01-19-sv-5 Basilea Campagna Kantonsgericht 19.01.2017 2017-01-19-sv-5
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der hier zu beurteilenden Frage, ob die Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), fehlt es an einer medizinischen Grundlage. Rückweisung an die Vorinstanz.
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