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2017-01-18-sv-1

Basel-Landschaft · 2017-01-18 · Deutsch BL

Nach dem klaren Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG ist für den Fall, dass im Nachgang zu Akontozahlungen eine Schlussabrechnung für die Mietnebenkosten erstellt wird, weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen.

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Nach dem klaren Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG ist für den Fall, dass im Nachgang zu Akontozahlungen eine Schlussabrechnung für die Mietnebenkosten erstellt wird, weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen.

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