Nach dem klaren Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG ist für den Fall, dass im Nachgang zu Akontozahlungen eine Schlussabrechnung für die Mietnebenkosten erstellt wird, weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen.
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Basel-Land Kantonsgericht 18.01.2017 2017-01-18-sv-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 18.01.2017 2017-01-18-sv-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 18.01.2017 2017-01-18-sv-1
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG ist für den Fall, dass im Nachgang zu Akontozahlungen eine Schlussabrechnung für die Mietnebenkosten erstellt wird, weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen.
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