Zulässigkeit der Verwertung von nicht genehmigten geheimen Überwachungen in einem Haftverfahren
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO und § 21 Abs. 1 GOG ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für Haftentlassungsgesuche, welche die Staatsanwaltschaft nicht gutheissen will, zuständig (Art. 228 Abs. 2 StPO).
E. 2 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn eine Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ein besonderer Haft- grund vorliegt, nämlich Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c). Ebenso ist Untersuchungshaft zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr, vgl. Art. 221 Abs. 2 StPO). Unabhängig vom Bestehen allfälliger Haftgründe darf Untersu- chungs- beziehungsweise Sicherheitshaft nicht angeordnet beziehungsweise aufrecht erhalten bleiben, wenn sie unverhältnismässig wäre oder geworden ist (vgl. Art. 197 StPO).
E. 2.1 http.//www.bl.ch/zmg
Seite 3
E. 2.1.1 Das Zwangsmassnahmengericht ist am 6.12.2016 auf einen Antrag der Staatsanwalt- schaft auf Genehmigung einer nachträglichen Anordnung der technischen Überwachung zur Standortermittlung (GPS) des Fahrzeugs BS xxxxx vom 23.11.2016 bis zum 28.11.2016 nicht eingetreten (350 16 585), da es sich bei der entsprechenden Anordnung der Staatsanwaltschaft vom 1.12.2016 nicht um eine Anordnung einer Überwachung mit technischen Überwachungs- geräten gemäss Art. 280 StPO handelt. In diesem Entscheid hat das Zwangsmassnahmenge- richt auch festgehalten, dass es nicht darüber befinden kann, ob die Ermittlungsergebnisse aus einer geheimen Überwachung, welche sich nicht auf Art. 280 StPO abstützt, verwertet werden können. Insbesondere obliegt es nicht dem Zwangsmassnahmengericht zu entscheiden, ob Art. 277 Abs. 2 StPO (Verwertungsverbot von nicht genehmigten geheimen Überwachungen) an- wendbar ist, ob es sich dabei um ein absolutes Verwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO handelt und welches die Folgen des Beweisverwertungsverbots gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO sind, da die Verwertbarkeit von Beweismitteln und die Auslegung strittiger Rechtsfragen im Haftverfahren nicht erschöpfend geprüft werden kann (MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 221 N 6; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auf., Zürich 2013, Art. 221 N 6). Somit muss das Zwangsmassnahmengericht im vorliegenden Verfahren betreffend Ent- lassung aus der Untersuchungshaft von der Hypothese ausgehen, dass die Ermittlungsergeb- nisse des GPS-Einsatzes rechtmässig entstanden und damit verwertbar sind. Wie zu entschei- den wäre, wenn das Zwangsmassnahmengericht ausdrücklich die Anordnung der Staatsan- waltschaft auf Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten gemäss Art. 280 StPO nicht genehmigt hätte, kann hier offen gelassen werden.
E. 2.1.2 In Bezug auf den dringenden Tatverdacht kann zunächst vollumfänglich auf die Ausfüh- rungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 1.12.2016 (350 16 577) verwiesen werden. Es ist festzustellen, dass keine Änderungen eingetreten sind, welche den dringenden Tatverdacht entkräften. Vielmehr hat B.____ am 9.12.2016 dargelegt, dass sie den Beschuldig- ten am 23.11.2016 nach B.____ und am 27./28.11.2016 nach C.____ gefahren habe, von wo er anschliessend nach G.____ gekommen sei. Somit besteht ein für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft genügender dringender Tatverdacht betreffend mehrfachen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruch.
E. 2.2 Mit Verweis auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zum Haftgrund der Flucht- gefahr in seinem Entscheid vom 1.12.2016 (350 16 577) ist festzustellen, dass diese immer noch zutreffend sind. Demnach ist der Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor gegeben.
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Seite 4 Ob neben dem Haftgrund der Fluchtgefahr auch Kollusions- und/oder Wiederholungsgefahr vorliegt, kann offen gelassen werden, da das Vorliegen nur eines Haftgrundes ausreicht (MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 221 N 4, mit weiteren Hinweisen).
E. 2.3.1 Die Haft darf nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden. Zusätzlich muss der Dauer der zu erwartenden Sanktion Rechnung getragen werden, damit keine Überhaft entsteht. Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen gemäss Art. 212 Abs. 2 StPO nicht länger dauern als - im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung - die konkret zu erwartende freiheitsentziehende Sank- tion. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe allenfalls der bedingte oder teilbedingte Voll- zug gewährt wird.
E. 2.3.2 Ersatzmassnahmen zur Verringerung der erheblichen Fluchtgefahr sind keine ersichtlich. Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist somit unter diesem Gesichtspunkt verhältnismäs- sig. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte aufgrund der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte (mehrfacher Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch) bei einer allfälligen Verurteilung durch das zuständige Gericht mit einer empfindlichen Freiheits- strafe zu rechnen. Zudem hat er mehrfach delinquiert, was sich bei einer allfälligen Verurteilung straferhöhend auswirken wird. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 28.11.2016 in Untersu- chungshaft.
E. 3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall ein dringender Tatverdacht be- züglich mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedens- bruchs sowie der Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor gegeben sind. Geeignete Ersatz- massnahmen sind zur Zeit keine ersichtlich. Im Hinblick auf die ausstehenden Untersuchungs- handlungen (Vorhalt weiterer Delikte, Abschluss des Verfahrens) ist die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft noch verhältnismässig. Demzufolge ist das Haftentlassungsgesuch abzu- weisen.
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E. 4.1 Gemäss § 11 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte und Strafverfol- gungsbehörden (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) beträgt die vom Zwangsmassnahmenge- richt für Entscheide festzusetzende Gebühr Fr. 100.-- bis Fr. 10'000.--. Im vorliegenden Fall wird die Gebühr auf Fr. 350.-- festgesetzt. Über die Auferlegung dieser Gebühr hat die verfahrens- abschliessende Behörde zu entscheiden.
E. 4.2 Es ist für die verfahrensabschliessende Behörde festzustellen, dass der Zeitaufwand der Ver- teidigung für das vorliegende Verfahren pauschal 1 Stunde beträgt.
Es wird
e n t s c h i e d e n :
://: 1. Das Haftentlassungsgesuch vom 15.12.2016 wird abgewiesen.
2. Für vorliegenden Entscheid wird eine Gebühr in Höhe von Fr. 350.-- fest- gesetzt (§ 11 GebT).
Über die Auferlegung der Gebühr entscheidet die verfahrensabschlies- sende Behörde.
3. Es wird für die verfahrensabschliessende Behörde festgestellt, dass der Zeitaufwand der Verteidigung für das vorliegende Verfahren pauschal 1 Stunde beträgt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 28.12.2016 (350 16 625) ____________________________________________________________________________
Haftentlassungsgesuch
Besetzung Präsident Dr. B. Schmidli Gerichtsschreiberin Dr. Ch. von Arx
In Sachen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz 1
gegen
A.____ vertreten durch lic. iur. Simon Berger, Advokat, Büchelistrasse / Lin- denstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal Beschuldigte Person
Betreffend
Gesuch um Haftentlassung
A
Gegen den Beschuldigten wird durch die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs geführt. Auf- grund des dringenden Tatverdachts sowie wegen Fluchtgefahr ordnete das Zwangsmassnah- mengericht am 1.12.2016 Untersuchungshaft bis zum 27.2.2017.
B
Der Verteidiger des Beschuldigten hat mit Schreiben vom 15.12.2016 bei der Staatsanwalt- schaft dessen Haftentlassung beantragt. Er begründet sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass das Zwangsmassnahmengericht am 6.12.2016 auf einen Antrag auf Genehmigung der nachträglichen Anordnung des Einsatzes eines GPS nicht eingetreten sei. Die entsprechenden Ermittlungsergebnisse dürften deshalb nicht verwertet werden, da es sich um eine nicht zuläs- sige Überwachung handle.
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Seite 2 Die Staatsanwaltschaft hat das Haftentlassungsgesuch mit Eingabe vom 19.12.2016 form- und fristgerecht an das Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet und beantragt, das Gesuch des Beschuldigten sei abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags führt die Staatsanwaltschaft aus, dass ihrer Ansicht nach der Einsatz des GPS entgegen dem Entscheid des Zwangsmassnah- mengerichts vom 6.12.2016 rechtmässig erfolgt sei. Selbst für den Fall, dass der Einsatz des GPS nicht rechtmässig gewesen sei, würde kein absolutes Verwertungsverbot vorliegen. Es lägen Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr vor. In seiner Stellungnahme vom 23.12.2016 hat der Verteidiger des Beschuldigten am Haftentlas- sungsgesuch festgehalten. Der Einsatz des GPS sei unzulässig gewesen, so dass die daraus gewonnenen Erkenntnisse nicht verwendet werden dürfen. Ohne diese Erkenntnisse hätte der Beschuldigte aber nicht inhaftiert werden können. Im Übrigen hat der Verteidiger des Beschul- digten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO und § 21 Abs. 1 GOG ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für Haftentlassungsgesuche, welche die Staatsanwaltschaft nicht gutheissen will, zuständig (Art. 228 Abs. 2 StPO).
2.
Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn eine Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ein besonderer Haft- grund vorliegt, nämlich Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c). Ebenso ist Untersuchungshaft zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr, vgl. Art. 221 Abs. 2 StPO). Unabhängig vom Bestehen allfälliger Haftgründe darf Untersu- chungs- beziehungsweise Sicherheitshaft nicht angeordnet beziehungsweise aufrecht erhalten bleiben, wenn sie unverhältnismässig wäre oder geworden ist (vgl. Art. 197 StPO).
2.1
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Seite 3 2.1.1 Das Zwangsmassnahmengericht ist am 6.12.2016 auf einen Antrag der Staatsanwalt- schaft auf Genehmigung einer nachträglichen Anordnung der technischen Überwachung zur Standortermittlung (GPS) des Fahrzeugs BS xxxxx vom 23.11.2016 bis zum 28.11.2016 nicht eingetreten (350 16 585), da es sich bei der entsprechenden Anordnung der Staatsanwaltschaft vom 1.12.2016 nicht um eine Anordnung einer Überwachung mit technischen Überwachungs- geräten gemäss Art. 280 StPO handelt. In diesem Entscheid hat das Zwangsmassnahmenge- richt auch festgehalten, dass es nicht darüber befinden kann, ob die Ermittlungsergebnisse aus einer geheimen Überwachung, welche sich nicht auf Art. 280 StPO abstützt, verwertet werden können. Insbesondere obliegt es nicht dem Zwangsmassnahmengericht zu entscheiden, ob Art. 277 Abs. 2 StPO (Verwertungsverbot von nicht genehmigten geheimen Überwachungen) an- wendbar ist, ob es sich dabei um ein absolutes Verwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO handelt und welches die Folgen des Beweisverwertungsverbots gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO sind, da die Verwertbarkeit von Beweismitteln und die Auslegung strittiger Rechtsfragen im Haftverfahren nicht erschöpfend geprüft werden kann (MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 221 N 6; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auf., Zürich 2013, Art. 221 N 6). Somit muss das Zwangsmassnahmengericht im vorliegenden Verfahren betreffend Ent- lassung aus der Untersuchungshaft von der Hypothese ausgehen, dass die Ermittlungsergeb- nisse des GPS-Einsatzes rechtmässig entstanden und damit verwertbar sind. Wie zu entschei- den wäre, wenn das Zwangsmassnahmengericht ausdrücklich die Anordnung der Staatsan- waltschaft auf Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten gemäss Art. 280 StPO nicht genehmigt hätte, kann hier offen gelassen werden.
2.1.2 In Bezug auf den dringenden Tatverdacht kann zunächst vollumfänglich auf die Ausfüh- rungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 1.12.2016 (350 16 577) verwiesen werden. Es ist festzustellen, dass keine Änderungen eingetreten sind, welche den dringenden Tatverdacht entkräften. Vielmehr hat B.____ am 9.12.2016 dargelegt, dass sie den Beschuldig- ten am 23.11.2016 nach B.____ und am 27./28.11.2016 nach C.____ gefahren habe, von wo er anschliessend nach G.____ gekommen sei. Somit besteht ein für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft genügender dringender Tatverdacht betreffend mehrfachen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruch.
2.2
Mit Verweis auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zum Haftgrund der Flucht- gefahr in seinem Entscheid vom 1.12.2016 (350 16 577) ist festzustellen, dass diese immer noch zutreffend sind. Demnach ist der Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor gegeben.
http.//www.bl.ch/zmg
Seite 4 Ob neben dem Haftgrund der Fluchtgefahr auch Kollusions- und/oder Wiederholungsgefahr vorliegt, kann offen gelassen werden, da das Vorliegen nur eines Haftgrundes ausreicht (MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 221 N 4, mit weiteren Hinweisen).
2.3
2.3.1 Die Haft darf nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden. Zusätzlich muss der Dauer der zu erwartenden Sanktion Rechnung getragen werden, damit keine Überhaft entsteht. Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen gemäss Art. 212 Abs. 2 StPO nicht länger dauern als - im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung - die konkret zu erwartende freiheitsentziehende Sank- tion. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe allenfalls der bedingte oder teilbedingte Voll- zug gewährt wird.
2.3.2 Ersatzmassnahmen zur Verringerung der erheblichen Fluchtgefahr sind keine ersichtlich. Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist somit unter diesem Gesichtspunkt verhältnismäs- sig. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte aufgrund der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte (mehrfacher Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch) bei einer allfälligen Verurteilung durch das zuständige Gericht mit einer empfindlichen Freiheits- strafe zu rechnen. Zudem hat er mehrfach delinquiert, was sich bei einer allfälligen Verurteilung straferhöhend auswirken wird. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 28.11.2016 in Untersu- chungshaft.
3.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall ein dringender Tatverdacht be- züglich mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedens- bruchs sowie der Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor gegeben sind. Geeignete Ersatz- massnahmen sind zur Zeit keine ersichtlich. Im Hinblick auf die ausstehenden Untersuchungs- handlungen (Vorhalt weiterer Delikte, Abschluss des Verfahrens) ist die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft noch verhältnismässig. Demzufolge ist das Haftentlassungsgesuch abzu- weisen.
http.//www.bl.ch/zmg
Seite 5
4.
4.1
Gemäss § 11 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte und Strafverfol- gungsbehörden (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) beträgt die vom Zwangsmassnahmenge- richt für Entscheide festzusetzende Gebühr Fr. 100.-- bis Fr. 10'000.--. Im vorliegenden Fall wird die Gebühr auf Fr. 350.-- festgesetzt. Über die Auferlegung dieser Gebühr hat die verfahrens- abschliessende Behörde zu entscheiden.
4.2
Es ist für die verfahrensabschliessende Behörde festzustellen, dass der Zeitaufwand der Ver- teidigung für das vorliegende Verfahren pauschal 1 Stunde beträgt.
Es wird
e n t s c h i e d e n :
://: 1. Das Haftentlassungsgesuch vom 15.12.2016 wird abgewiesen.
2. Für vorliegenden Entscheid wird eine Gebühr in Höhe von Fr. 350.-- fest- gesetzt (§ 11 GebT).
Über die Auferlegung der Gebühr entscheidet die verfahrensabschlies- sende Behörde.
3. Es wird für die verfahrensabschliessende Behörde festgestellt, dass der Zeitaufwand der Verteidigung für das vorliegende Verfahren pauschal 1 Stunde beträgt.